Auszug aus dem Bebauungsplan Schwand Nr. 12 Pointgärten mit integriertem Grünordnungsplan

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Transkript:

Markt Schwanstetten Landkreis Roth Auszug aus dem Bebauungsplan Schwand Nr. 12 Pointgärten mit integriertem Grünordnungsplan Hinweis: Dies ist ein nicht rechtsverbindlicher Auszug aus dem Bebauungsplan zur allgemeinen Information. Maßgeblich ist allein die Urschrift der Bebauungsplansatzung! Diese kann zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht eingesehen werden beim Markt Schwanstetten - Bauamt, Rathausplatz 1 90596 Schwanstetten Mo - Mi Do Fr Besuchszeiten 08:00-12:00 Uhr 14:00-18:00 Uhr 08:00-12:00 Uhr

Planblatt mit Nutzungsschablonen Maßstab ca. 1:1000 (zur Maßentnahme nicht geeignet!)

III. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Abstandsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. Art.6 BayBO) Die Baugrenzen beinhalten grundsätzlich keine Abstandsflächenregelung. Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind zusätzlich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten 2. Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ( 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Auf den privaten Grundstücken ist das anfallende Oberflächenwasser von den Dächern auf dem Grundstück zu sammeln (z.b. in Zisternen) und einer Nutzung als Gieß- und Brauchwasser zuzuführen. Der Überlauf ist an die gemeindliche Mischwasserkanalisation anzuschließen. Eine direkte Einleitung des Überlaufs in das Grundwasser ist nicht zulässig. HINWEIS: Bei geeigneten Bodenverhältnissen kann auch im Einzelfall eine Versickerung auf dem Grundstück erfolgen. Vor Bau einer Versickerungsanlage sind Sickerversuche entsprechend dem Arbeitsblatt ATV - DVWK - A 138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" durchzuführen. 3. Grundwasserschutz ( 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Keller müssen in der Regel als wasserdichte Wannen ausgebildet werden 4. Fußbodenhöhe ( 9 Abs. 2 BauGB) Die Oberkante EG Fußboden darf nicht höher als 0,30 m über Fertigoberkante Erschließungsstraße liegen. Ergänzend gilt, dass auch bei fallendem natürlichem Gelände max. 2 Eingangsstufen zum EG zulässig sind. 5. Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports und Zufahrten ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayBO) 5.1 Garagen und Stellplätze sind ausschließlich auf den im Planblatt gekennzeichneten Flächen zulässig. 5.2 Die Zufahrten und Stellplätze sind in Schotterrasen, mit Rasengittersteinen oder Pflaster mit Rasenfuge zu befestigen. 5.3 Die Errichtung von Garagen aus Wellblech oder in ähnlich leichter Bauweise ist untersagt. Offene Carports in Massivholzbauweise sind ersatzweise zulässig. 5.4 Im Übrigen gilt die Garagen- und Stellplatzsatzung des Markt Schwanstetten (GaStS) in der bei Einreichung des Bauantrages bzw. der Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung gültigen Fassung. 6. Dächer und Dachaufbauten ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) 6.1. Die Dächer der Hauptgebäude sind als Satteldach mit einer Dachneigung von 42-48 zu errichten bzw. in den Nutzungsschablonen A und B auch als Pultdach mit einer Dachneigung von 15-25 zulässig. Dachform und Dachneigung zusammengebauter Häuser und innerhalb einer Hausgruppe sind einheitlich zu wählen. 6.2. Die Dächer der Garagen sind in Form, Dachneigung und Eindeckung an das Hauptgebäude anzupassen. Ein begrüntes Flachdach ist ersatzweise zulässig. 6.3. Nebeneinander liegende Garagen und Carports sind in Baustil und Höhe gleich zu gestalten. 6.4. Für die Dachflächen der Hauptgebäude und deren Dachaufbauten sind ausschließlich Dachziegel oder Dachformsteine aus Ton oder Betonstein in ziegelrotem Farbton zulässig. Bei Pultdächern ist ersatzweise ein Gründach zulässig. 6.5. Kniestöcke sind bis max. 0,50 m zulässig. Dachüberstände dürfen am Ortgang max. 0,20 m und an der Traufe max. 0,50 m betragen. Sichtbare Pfettenköpfe an geschlossenen Giebeln sind nicht zulässig. 6.6. Als Dachaufbauten sind Schlepp- und Satteldachgauben zulässig. Satteldachgauben dürfen max. 1,50 m breit sein. Die addierte Gesamtbreite der einzelnen Gauben je Dachseite darf max. 2/3 der Trauflänge (einer Dachseite) betragen. Je Dachseite ist nur eine Gaubenform zulässig. Der Abstand vom Ortgang muss mind. 1,50 m, der Abstand zwischen zwei Dachgauben mind. 1,00 m betragen. Die Firstoberkante der Satteldachgauben bzw. die Oberkante der Dachfläche von Schleppgauben muss mind. 1,00 m unter dem Hauptfirst liegen.

6.7. Zwerchhäuser sind zulässig, wenn ihre Breite max. 1/3 des Hauptgebäudes beträgt. Die Firstoberkante muss mind. 1,00 m unter dem Hauptfirst liegen. 6.8. Dacheinschnitte sind unzulässig. 6.9. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf Dächern sind zu einheitlichen geordneten Elementen zusammenzufassen und müssen die Neigung des Daches aufnehmen. Der Abstand vom Ortgang und First muss mind. 1,00 m betragen, von der Traufe mind. 0,50 m. 7. Bauliche Nebenanlagen, Anbauten ( 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i.v.m. Art. 91 BayBO) Anbauten müssen sich in ihrer Ausrichtung, Form, Dachneigung, Traufhöhe und -ausbildung sowie Material der Dacheindeckung dem Hauptgebäude angleichen. 8. Fassaden ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) 8.1. Klinkersichtmauerwerk und Fassadenverkleidungen mit Faserzementplatten sind nicht zulässig. Kunststoffprodukte und Aluminiumfassaden sind unzulässig. 8.2. Zur Farbgebung sind reinweiße bzw. primäre Farben und grelle Farbtöne unzulässig. 9. Einfriedungen ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 91 Abs. 1 Nr. 4 BayBO) Einfriedungen sind nur zulässig ohne Sockelmauerwerk als: - vertikale Holzlattenzäune - Hecken aus heimischen Laubgehölzen - Maschendrahtzäune i.v.m. Hecken zur offenen Landschaft mit einer max. Bauhöhe von 1,20 m über der natürlichen Geländeoberkante. 10. Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayBO) Stützmauern zur freien Landschaft bzw. zum Nachbargrundstück sind unzulässig. Geländeaufschüttungen oder -abgrabungen zur freien Landschaft sind nicht zulässig. 11. Grünordnerische Festsetzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25 BauGB i.v.m. Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayBO) 11.1. Pflanzgebote im öffentlichen Straßenraum Im öffentlichen Straßenraum sind Bäume lt. Pflanzenvorschlagsliste im Anhang der Begründung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Geforderte Mindestqualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm; Größe der offenen Baumscheibe mind. 15 m². 11.2. Gestaltung der Grundstücke Die unbebauten Grundstücksbereiche sind außerhalb der erforderlichen Zugänge, Zufahrten und Stellflächen gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten. Dabei sind heimische, standortgerechte Bäume und Sträucher (z.b. Obstbäume) zu verwenden. (s. Pflanzenvorschlagsliste im Anhang der Begründung). Die Mindestpflanzdichte beträgt: 1 hochstämmiger Baum je angefangene 200 m² unbebauter Grundstücksfläche; Mindestqualität: 3x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang 14-16 cm. 11.3. Private Grünflächen mit Pflanzgebot Die mit Pflanzgebot belegten privaten Grünflächen sind von Bebauung freizuhalten. Sie sind naturnah zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten durch das Anpflanzen von heimischen Gehölzen (mind. 3-reihige Hecke), Obstbäumen und Beerensträuchern. Pflanzenvorschlagsliste im Anhang der Begründung. 11.4. Freiflächengestaltungsplan Im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens (Bauantrag, Genehmigungsfreistellung) ist den erforderlichen Unterlagen ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen. Darin enthalten sein müssen Aussagen zur beabsichtigten Erschließung und Stellplatzanordnung, zur Lage und zum Umfang der begrünten Grundstücksflächen, zur Höhenabwicklung, zu Arten und Pflanzgrößen der vorgesehenen Gehölze.

11.5. Leitungsschutzabstände Bei der Pflanzung von Bäumen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu - am Tage des Inkrafttretens des Bebauungsplans - bestehenden zu schützenden Leitungen zu beachten. Bei Unterschreitungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Bei der Neuverlegung von Versorgungsleitungen ist zu vorhandenen Bäumen bzw. festgesetzten Baumstandorten ein Sicherheitsabstand von mindestens 2,50 m einzuhalten. Sollte dieser unterschritten werden, sind Schutzmaßnahmen durch die Versorgungsträger vorzusehen. 11.6. Kompensationsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet Auf den im Planteil gekennzeichneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen sind zur Ortsrandeingrünung mindestens dreireihige frei wachsende, gemischte Gehölzpflanzungen lt. Pflanzenvorschlagsliste im Anhang der Begründung anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Geforderte Mindestqualität: verpflanzte Sträucher 60-100 cm hoch, Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m. Die verbleibenden Flächen sind dauerhaft als extensives Grünland zu pflegen (Mahd 1-2 x pro Jahr, 1. Schnitt nicht vor dem 15.Juni). Offener Boden kann mit einer Kräuter-Gräser-Mischung für artenreiches Extensivgrünland eingesät werden. 11.7. Sonstige Kompensationsmaßnahmen Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen sind auf den gemeindeeigenen Grundstücken Flur Nr. 734 und 735, Gemarkung Schwand vorzunehmen und mit einer Fläche von 4.589 m² dem Beb.Plan Nr. 12 zuzuordnen. (s. Lageplan): - Anlage eines Waldmantels aus heimischen Sträuchern und kleinen Laubbäumen als mindestens fünfreihige, frei wachsende, gemischte Gehölzpflanzungen. Geforderte Mindestqualität: verpflanzte Sträucher 60-100 cm hoch, Pflanzabstand 1,0 x 1,0 m. - Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland durch Ansaat (RSM 8.1). Auf nicht beschatteten Standorten ist nach Oberbodenabtrag die Ansaat mit Sandmagerrasen durchzuführen. Die Pflege dieser Kompensationsflächen ist dauerhaft sicherzustellen. Eine Mahd soll nicht vor dem 15. Juni jeden Jahres erfolgen, Mahd- und Schnittgut ist abzufahren. Auf mineralische und organische Düngung sowie auf chemischen Pflanzenschutz ist zu verzichten.