ALPMANN SCHMIDT. Insolvenzrecht

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Transkript:

ALPMANN SCHMIDT Insolvenzrecht 8. Auflage 2011

INSOLVENZRECHT und Anfechtungsrecht 2011 Wolfgang C. Fahlbusch Rechtsanwalt in Berlin Fachanwalt und Dozent für Insolvenz- und Bankrecht ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001 Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-33 AS-Online: www.alpmann-schmidt.de

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Inhalt INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Das Insolvenzrecht... 1 1. Abschnitt: Zweck und Begriff des Insolvenzverfahrens... 1 2. Abschnitt: Das Insolvenzeröffnungsverfahren... 2 A. Die Voraussetzungen der Eröffnung... 2 Fall 1... 2 B. Die Sicherungsmaßnahmen, 21 ff. InsO...14 I. Allgemeines Verfügungsverbot, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO...14 II. Untersagung/einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO...16 Fall 2...17 III. Anordnung einer vorläufigen Postsperre, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 i.v.m. 99, 101 Abs. 1 S. 1 InsO...21 IV. Verbot der Herausgabe von Gegenständen, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO...21 V. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen...21 C. Der Eröffnungsbeschluss...24 I. Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses...25 II. Beschlagnahmewirkung des Eröffnungsbeschlusses...26 III. Herausgabetitel...26 Fall 3...26 Fall 4: Abwandlung von Fall 3...28 n Zusammenfassende Übersicht über das Eröffnungsverfahren...30 3. Abschnitt: Das materielle Insolvenzrecht...31 A. Der Insolvenzschuldner...31 I. Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners...31 1. 81, 91 InsO unwirksamer Rechtserwerb...31 Fall 5...31 Fall 6: Abwandlung von Fall 5...33 Fall 7: Abwandlung von Fall 6...35 2. 82, 83 InsO Sonderregelungen...37 II. Einzelzwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner...38 n Zusammenfassende Übersicht: Der Anwendungsbereich der 81, 91, 89 InsO...39 III. Auswirkungen auf anhängige Prozesse des Insolvenzschuldners...40 1. Unterbrechung des anhängigen Prozesses nach 240, 249 ZPO...40 2. Aufnahme von Aktivprozessen...40 3. Aufnahme von Passivprozessen...41 a) Aussonderungs-, Absonderungs-, Massegläubiger...41 b) Insolvenzgläubiger...42 IV. Rechtsgeschäfte im Insolvenzverfahren...43 1. Die Abwicklung nicht vollständig erfüllter Verträge des Insolvenzschuldners...43 I

Inhalt 2. Voraussetzungen des 103 InsO... 43 a) Kauf unter Eigentumsvorbehalt... 43 Fall 8... 43 Fall 9: Abwandlung von Fall 8... 45 b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Insolvenz des Grundstücksverkäufers... 46 Fall 10... 46 3. Die Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Erfüllungsablehnung und des Erfüllungsverlangens durch den Insolvenzverwalter... 50 a) Die Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens... 50 b) Die Rechtsfolgen der Erfüllungsablehnung... 50 c) Die Rechtsfolgen des Erfüllungsverlangens... 52 4. Sonderregelungen, 104 ff. InsO... 54 a) Fix- und Finanztermingeschäfte, 104 InsO... 54 b) Vormerkung, 106 InsO... 54 c) Eigentumsvorbehalt, 107 InsO... 54 d) Miet- und Pachtverhältnisse, 108 ff. InsO... 55 aa) Bewegliche Sachen... 55 bb) Unbewegliche Sachen und Räume... 55 e) Arbeitsrecht in der Insolvenz, 113, 114, 120 ff. InsO... 56 aa) Arbeits- und Dienstverhältnisse... 56 bb) Betriebliche Änderungen... 57 f) Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht, 115 ff. InsO... 57 n Zusammenfassende Übersicht über die Abwicklung nicht vollständig erfüllter Verträge des Insolvenzschuldners... 58 B. Der Insolvenzverwalter... 59 I. Die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters... 59 II. Die Bestellung des Insolvenzverwalters... 60 III. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters... 61 1. Verwaltung und Verwertung der Masse... 61 2. Führung der Insolvenztabelle und Prüfung der angemeldeten Forderungen ( 174 ff. InsO)... 62 3. Geltendmachung eines Gesamtschadens und der persönlichen Haftung eines Gesellschafters, 92, 93 InsO... 62 4. Anhang: Prozesskostenhilfe, 116 S. 1 Nr. 1, 114 ZPO... 64 IV. Die Haftung des Insolvenzverwalters... 65 1. Voraussetzungen der Haftung... 65 2. Verjährung... 66 3. Anhang: Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit... 66 n Zusammenfassende Übersicht über den Insolvenzverwalter... 67 C. Die Insolvenzanfechtung, 129 147 InsO... 68 I. Die Geltendmachung des Anfechtungsrechts... 69 II. Der Inhalt des Anfechtungsanspruchs... 70 II

Inhalt 1. Rückgewähr in Natur...70 2. Wertersatz in Geld...71 3. Empfang unentgeltlicher Leistung...71 III. Der Auskunftsanspruch...72 IV. Die Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs...72 1. Rechtshandlung des (späteren) Insolvenzschuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 129 InsO...72 2. Gläubigerbenachteiligung...75 3. Ursächlichkeit der Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung...77 4. Anfechtungsgründe...78 a) Besondere Insolvenzanfechtungsgründe, 130 132 InsO...78 Fall 11...78 b) Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen, 132 InsO...90 c) Vorsätzliche Benachteiligung, 133 InsO...90 d) Unentgeltliche Leistung, 134 InsO...94 e) Gesellschafterdarlehen, 135 InsO...96 V. Nahestehende Personen, 138 InsO...98 1. Schuldner als natürliche Person, 138 Abs. 1 InsO...98 2. Schuldner als juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, 138 Abs. 2 InsO...99 VI. Die Ansprüche des Anfechtungsgegners...99 n Zusammenfassende Übersicht: Das Insolvenzanfechtungsrecht... 100 n Überblick über die Insolvenzanfechtungsgründe... 101 n Übersicht: Die besonderen Insolvenzanfechtungsgründe der 130 132 InsO... 102 D. Der Aussonderungsberechtigte, 47, 48 InsO... 103 I. Der Eigentümer/Berechtigte... 103 1. Die Treuhandverhältnisse... 103 a) Die uneigennützige Treuhand... 103 aa) Insolvenz des Treuhänders (Treunehmers)... 103 bb) Insolvenz des Treugebers... 104 b) Die eigennützige Treuhand... 104 aa) Insolvenz des Treuhänders (Treunehmers)... 104 bb) Insolvenz des Treugebers... 104 2. Der Vorbehaltseigentümer... 105 II. Sonstige Aussonderungsberechtigte... 105 1. Der beschränkt dinglich Berechtigte... 105 2. Der Besitzer... 105 3. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe... 105 III. Die Ersatzaussonderung gemäß 48 InsO... 106 Fall 12... 106 n Zusammenfassende Übersicht über die Aussonderungsberechtigten... 111 E. Der Absonderungsberechtigte, 49 52 InsO... 112 I. Absonderungsrecht am unbeweglichen Gegenstand... 112 III

Inhalt 1. Absonderungsberechtigter...112 2. Umfang des Absonderungsrechts... 112 3. Verwertung...113 a) Immobiliarzwangsvollstreckung...113 b) Freihändige Veräußerung...114 Fall 13...114 II. Absonderungsrecht am beweglichen Gegenstand...116 1. Durch Pfandrecht begründetes Absonderungsrecht...116 2. Durch Sicherungsübertragung begründetes Absonderungsrecht...117 3. Durch ein Zurückbehaltungsrecht begründetes Absonderungsrecht...117 III. Die Verwertung des beweglichen Gegenstands...118 1. Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters, 166 Abs. 1 InsO...118 2. Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters, 166 Abs. 2 InsO...120 3. Verwertungsbefugnis des Gläubigers, 173 Abs. 1 InsO...120 IV. Die Ersatzabsonderung analog 48 InsO...121 n Zusammenfassende Übersicht über die Absonderungsberechtigten...122 F. Die Aufrechnung, 94 96 InsO...123 I. Eintritt der Aufrechnungslage nach Verfahrenseröffnung... 123 II. Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers...124 1. Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis gemäß 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO... 124 Fall 14...124 2. Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis gemäß 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO...128 3. Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis gemäß 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO...128 4. Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis gemäß 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO...130 G. Die Massegläubiger, 53 55 InsO...130 I. Die Kosten des Insolvenzverfahrens, 54 InsO...130 II. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten, 55 InsO...131 1. Verbindlichkeiten infolge Handlungen des Insolvenzverwalters, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO...131 2. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO...132 3. Bereicherungsansprüche, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO...132 4. Verbindlichkeiten des sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters, 55 Abs. 2 InsO...133 5. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, 55 Abs. 3 InsO...133 6. Ansprüche aus Steuerschuldverhältnis, 55 Abs. 4 InsO...133 n Zusammenfassende Übersicht über die Aufrechnung, 94 96 InsO, und die Massegläubiger, 53 55 InsO...134 H. Die Insolvenzgläubiger, 38 46 InsO...135 I. Der Begriff des Insolvenzgläubigers, 38 InsO...135 1. Die nachrangigen Insolvenzgläubiger, 39 InsO...135 IV

Inhalt 2. Umrechnung von Forderungen, 45 InsO... 135 3. Begründetheit des Anspruchs bei Verfahrenseröffnung, 41, 42 InsO... 136 4. Grundsatz der Mehrfachberücksichtigung, 43 InsO... 136 II. Die Geltendmachung der Insolvenzforderung... 137 1. Forderungen der Insolvenzgläubiger, 87 InsO... 137 2. Das Feststellungsverfahren... 138 a) Die Anmeldung der Forderung... 138 b) Die Prüfung der Forderung... 139 aa) Das Nichtbestreiten der Forderung... 139 bb) Das Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter oder (und) Insolvenzgläubiger... 140 cc) Das Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzschuldner... 141 n Übersicht über den allgemeinen Prüfungstermin... 143 c) Der Feststellungsprozess... 144 aa) Der Feststellungsprozess bei nicht titulierten Forderungen... 144 bb) Der Feststellungsprozess bei titulierten Forderungen... 145 cc) Der Feststellungsprozess gegen den widersprechenden Insolvenzschuldner... 145 III. Verteilung... 146 1. Abschlagsverteilung, 187 Abs. 2 S. 1 InsO... 146 2. Schlussverteilung, 196 InsO... 146 3. Nachtragsverteilung, 203 InsO... 146 4. Verteilungsverzeichnis, 188 InsO... 147 n Zusammenfassende Übersicht über die Insolvenzgläubiger... 148 4. Abschnitt: Die Beendigung des Insolvenzverfahrens... 149 A. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens... 149 B. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens... 150 C. Die Rechtsfolgen der Beendigung des Insolvenzverfahrens... 150 5. Abschnitt: Der Insolvenzplan... 151 A. Gestaltungsmöglichkeiten... 152 B. Recht zur Planinitiative, 218 InsO... 153 C. Gliederung des Insolvenzplans, 219 InsO... 153 I. Darstellender Teil, 220 InsO... 154 II. Gestaltender Teil, 221 InsO... 154 1. Gruppenbildung der Gläubiger, 222 InsO... 154 2. Inhaltliche Regelungen... 154 a) Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse, 228 InsO... 154 b) Stundung oder Teilerlass von Insolvenzforderungen, Wiederauflebensklauseln, 255 InsO... 155 c) Zustimmungsbedürftige Geschäfte, 263 InsO... 155 d) Festlegung des Kreditrahmens, 264 InsO... 155 D. Annahme und Bestätigung des Plans... 156 E. Wirkungen des bestätigten Plans... 157 V

Inhalt 6. Abschnitt: Besondere Verfahrensarten nach der Insolvenzordnung...157 A. Die Eigenverwaltung, 270 285 InsO...157 B. Das Verbraucherinsolvenzverfahren, 304 314 InsO...158 I. Außergerichtliche Schuldenbereinigung...158 II. Gerichtliche Schuldenbereinigung...159 III. Vereinfachtes Insolvenzverfahren...162 C. Die Restschuldbefreiung, 286 303 InsO...164 I. Begünstigter Personenkreis...164 II. Antrag des Schuldners, 287 InsO...164 III. Entscheidung des Insolvenzgerichts, 289 InsO...165 1. Versagung der Restschuldbefreiung...165 2. Ankündigung der Restschuldbefreiung...166 IV. Obliegenheiten des Schuldners, 295 InsO...167 V. Gewährung der Restschuldbefreiung...167 VI. Widerruf der Restschuldbefreiung...168 D. Das Nachlassinsolvenzverfahren, 315 331 InsO...168 E. Gesamtgutinsolvenz...169 2. Teil: Die Anfechtung nach dem AnfG...170 1. Abschnitt: Der Zweck und Begriff der Anfechtung...170 2. Abschnitt: Das Anfechtungsrecht...170 A. Die Geltendmachung des Anfechtungsrechts...170 B. Der Anfechtungsgläubiger...170 I. Vollstreckbarer Schuldtitel...171 Fall 15...171 II. Fälligkeit der Forderung...175 III. Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens...176 IV. Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens...176 C. Der Anfechtungsgegner...177 D. Der Inhalt des Anfechtungsanspruchs...178 I. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung...178 II. Der Anspruch auf Wertersatz...179 1. Wertersatz in Geld...179 2. Sonderfall der Wertverbesserungen an dem Anfechtungsgegenstand...179 III. Beschränkung bei unentgeltlicher Leistung, 11 Abs. 2 AnfG...179 E. Die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts...180 I. Rechtshandlung des Schuldners...180 1. Begriff der Rechtshandlung, 1 AnfG... 180 2. Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner, 10 AnfG...180 3. Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung... 180 II. Gläubigerbenachteiligung...180 III. Ursächlichkeit...181 IV. Die Anfechtungsgründe...181 1. Übersicht der Anfechtungsgründe...181 VI

Inhalt 2. Anfechtungsgrund gemäß 3 Abs. 1 S. 1 AnfG... 182 Fall 16... 182 3. Anfechtungsgrund gemäß 3 Abs. 2 AnfG... 185 4. Anfechtungsgrund gemäß 4 Abs. 1 AnfG... 186 V. Anfechtungsfristen... 186 1. Fristberechnung, 7 Abs. 1 AnfG... 186 2. Benachrichtigung des Anfechtungsgegners, 7 Abs. 2 AnfG... 187 F. Die Ansprüche des Anfechtungsgegners... 187 Stichwortverzeichnis... 189 VII

Das Insolvenzrecht 1. Teil 1. Teil: Das Insolvenzrecht 1. Abschnitt: Zweck und Begriff des Insolvenzverfahrens Am 01.01.1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Sie beseitigt die Dualität von Konkurs- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern durch ein einheitliches Insolvenzverfahren und stellt die innerdeutsche Rechtseinheit wieder her, indem sie diese mit der Gesamtvollstreckungsordnung der neuen Bundesländer in sich vereint. 1 1 Am 01.07.2007 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens in Kraft getreten, das neben verfahrensrechtlichen Erleichterungen die Erweiterung der Sicherungsmittel im Eröffnungsverfahren nach 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO beinhaltet. 2 Nach Art. 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 18.10.2008 wird mit 19 Abs. 2 InsO n.f. befristet bis zum 31.12.2010 und durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24.09.2009 bis zum 31.12.2013 verlängert wieder an den sog. zweistufigen modifizierten Überschuldungsbegriff angeknüpft, wie er vom BGH 3 bis zum Inkrafttreten der InsO vertreten wurde. Das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen hat insbesondere aufgrund der Reform des Kapitalersatzrechts erhebliche Änderungen der Insolvenzordnung herbeigeführt. Durch Art. 3 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes sind die 14 Abs. 1 S. 2, 55 Abs. 4 InsO n.f. ergänzt worden. Die Neuregelungen gelten in den ab 01.01.2011 beantragten Insolvenzverfahren. 4 2 Im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung der ZPO dient das Insolvenzverfahren nicht der Befriedigung eines Gläubigers, sondern führt zu einer Gesamtbereinigung aller Schulden durch gleichmäßige Befriedigung aller persönlichen Gläubiger aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners, sog. Gesamtvollstreckung. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass bei Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens zur Befriedigung aller Gläubiger das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung, vgl. insbesondere 804 Abs. 3 ZPO, ersetzt wird durch das Prinzip der gleichmäßigen, quotenmäßigen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, sog. Verlustgemeinschaft der Gläubiger, unabhängig davon, ob die Forderung tituliert ist oder nicht und wann sie entstanden ist. Während die Einzelzwangsvollstreckung auf der Initiative des einzelnen Gläubigers beruht, wird das Insolvenzverfahren durch die Gläubigergemeinschaft selbst d.h. durch deren Organe, die Gläubigerversammlung, 74 79 InsO, und den Gläubigerausschuss, 67 73 InsO bzw. durch den Insolvenzverwalter als zentrale Figur des Insolvenzverfahrens, 56 66 InsO, durchgeführt, und zwar unter Aufsicht des Insolvenzgerichts, 58 Abs. 1 InsO. 1 Vgl. zu den Reformzielen Graf-Schlicker ZIP 2002, 1166 ff. 2 Sternal NJW 2007, 1909 ff.; vgl. zu dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen 28 e Abs. 1 S. 2 SGB IV BGB ZIP 2010, 2209; 2009, 2301 anfechtbare mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugstelle; Kahlert ZIP 2010, 1887 ff. 3 BGHZ 119, 201, 214. 4 Zimmer ZinsO 2010, 2299 ff.; vgl. im Übrigen Darstellung im Sachzusammenhang. 1

1. Teil Das Insolvenzrecht 3 Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt durch Verwertung des Schuldnervermögens, wofür gleichrangig drei Wege zur Verfügung stehen: 1. Liquidation des Vermögens und Verteilung des Erlöses; 2. Sanierung des Unternehmens und Erwirtschaftung von Gewinnen, die an die Gläubiger verteilt werden sog. investive Verwertung ; 3. Übertragende Sanierung, bei der das Unternehmen (oder selbstständige Teile davon) an Dritte übertragen und der Kaufpreis an die Gläubiger verteilt wird sog. sanierende Liquidation. 2. Abschnitt: Das Insolvenzeröffnungsverfahren A. Die Voraussetzungen der Eröffnung Fall 1: Das Amtsgericht A (Insolvenzgericht) hat auf Antrag des Gläubigers G das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S durch Beschluss eröffnet. I. II. III. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des/der wird heute, den, 12.00 Uhr, eröffnet ( 27 Abs. 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 InsO). Zum Insolvenzverwalter wird ernannt ( 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die erste Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens auf der Grundlage eines Berichts des Verwalters wird bestimmt auf ( 29 Abs. 1 Nr. 1, 156 InsO). IV. 1. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum... beim Verwalter anzumelden ( 28 Abs. 1, 174 InsO). 2. Sie haben dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen ( 28 Abs. 2 InsO). V. Prüfungstermin der Gläubigerversammlung über die angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf ( 29 Abs. 1 Nr. 2, 176, 177 InsO). VI. Alle Personen, die eine zur Masse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Masse etwas schuldig sind, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter ( 28 Abs. 3 InsO). Gegen diesen Beschluss legt S sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht A mit der Begründung ein, dass G zwischenzeitlich befriedigt worden sei. 4 A. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde I. Statthaftigkeit Gemäß 6 Abs. 1, 34 Abs. 2 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens statthaft. Sie hat keine aufschiebende Wirkung, 4 InsO i.v.m. 567 Abs. 1, 570 Abs. 1 ZPO. Diese kann aber gemäß 570 Abs. 2 u. 3 ZPO ausdrücklich angeordnet werden. 5 5 Thomas/Putzo 570 Rdnr. 2, 3; Pape NJW 2001, 23 ff. 2

Das Insolvenzeröffnungsverfahren 2. Abschnitt II. Zuständigkeit Zuständig ist das Landgericht als Beschwerdegericht, 4 InsO i.v.m. 569 Abs. 1 ZPO. Das Insolvenzgericht kann gemäß 567 Abs. 1, 572 Abs. 1 ZPO der Beschwerde abhelfen. III. Allgemeine Prozessvoraussetzungen Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Prozessvollmacht, vgl. aber 88 Abs. 2 ZPO, müssen gegeben sein. IV. Form Die sofortige Beschwerde kann, auch in nicht dringenden Fällen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden, 4 InsO i.v.m. 569 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 u. 3, 567 Abs. 1 ZPO. V. Frist Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, 4 InsO i.v.m. 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Diese beginnt gemäß 6 Abs. 2, 30 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 3 InsO mit der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses, 6 also mit Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung, 9 Abs. 1 S. 3 InsO, dagegen nicht mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Insolvenzschuldner. Nach Ablauf dieser Notfrist ist die sofortige Beschwerde nur nach Maßgabe des 4 InsO i.v.m. 569 Abs. 1 S. 3 ZPO, d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage 7 zulässig. VI. Beschwerdebefugnis Nur der Insolvenzschuldner kann den Beschluss, durch den das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde, mit der sofortigen Beschwerde anfechten, 34 Abs. 2 InsO. 8 Die Begrenzung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde auf die Person des Schuldners verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 9 Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des S bestehen keine Bedenken. B. Begründetheit der sofortigen Beschwerde 5 Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für den Erlass des Eröffnungsbeschlusses zu Unrecht angenommen hat, wobei gemäß 4 InsO i.v.m. 571 ZPO auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen ist. 10 Es sind somit die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen. 6 Holzer ZIP 2008, 391 ff. 7 Zöller/Heßler 569 Rdnr. 6 c m.w.n. 8 Hess/Pape Rdnr. 180. 9 BVerfG NJW 1990, 1902. 10 BGH ZIP 2008, 2285; 1034, 1035; Zöller/Heßler 571 Rdnr. 3. 3

1. Teil Das Insolvenzrecht 6 I. Zulässigkeit des Insolvenzantrags 1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 13 Abs. 1 S. 1 InsO Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag, der schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder des Rechtspflegers gestellt werden muss, 4 InsO i.v.m. 496 ZPO, 24 Abs. 2 RPflG, eröffnet. Antragsberechtigt sind: n n n der (künftige) Insolvenzschuldner, 13 Abs. 1 S. 2 InsO, bei Prozessunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter, Nachlasspfleger; 11 zum Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit vgl. 15 InsO; Zur Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung vgl. 15 a Abs. 1 InsO, im Fall der Führungslosigkeit, vgl. 15 a Abs. 3 InsO. 12 jeder (künftige) Insolvenzgläubiger, 13 Abs. 1 S. 2, 14 InsO. Der Antrag kann mit der Kostenfolge des 4 InsO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zurückgenommen werden, jedoch nicht mehr nach der Insolvenzeröffnung oder nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags, 13 Abs. 2 InsO, da nach diesem Zeitpunkt der Antragsteller auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss mehr hat. 13 7 2. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen a) Zuständigkeit Das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat (vgl. aber 2 Abs. 2 InsO), ist als Insolvenzgericht zur Entscheidung über den Insolvenzantrag sachlich zuständig, 2 Abs. 1 InsO. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat bzw. der Schwerpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt, 3 Abs. 1 S. 1 u. 2 InsO. 14 Bei Unternehmen kommt es in erster Linie darauf an, wo sich ihre Hauptniederlassung befindet. 15 Zu deren Begründung genügen die bloße Anmeldung eines Gewerbebetriebs und die Eintragung im Handelsregister nicht, vielmehr ist es erforderlich, dass ein Erwerbsgeschäft ständig betrieben wird und sich dieses in äußeren Erscheinungen kundtut. 16 Funktionell zuständig ist der Richter, vgl. 18 Abs. 1 RPflG. b) Insolvenzfähigkeit, 11, 12 InsO Die Parteifähigkeit für das Insolvenzverfahren wird auf der Schuldnerseite als Insolvenzfähigkeit bezeichnet. 11 BGH ZIP 2007, 1868. 12 Passarge GmbHR 2010, 295, 297. 13 BGH ZIP 2008, 1596; MK-Schmahl 13 Rdnr. 122 ff. 14 BayObLG ZIP 2003, 676; AG Göttingen ZIP 2010, 640; zum Insolvenzgerichtsstand des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG/KG, BGB-Gesellschaft, KG ZIP 2000, 1170; zur Zuständigkeitserschleichung OLG Celle ZIP 2010, 489; AG Göttingen ZIP 2007, 1281. 15 Haarmeyer/Wutzke/Förster S. 69. 16 MK-Ganter 3 Rdnr. 7 ff. 4

Das Insolvenzeröffnungsverfahren 2. Abschnitt Insolvenzfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, wobei der nicht rechtsfähige Verein einer juristischen Person gleichsteht, 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 InsO. 17 Weiterhin sind auch Vorgesellschaften, z.b. Vor-GmbH, 18 insolvenzfähig. Nach 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO kann ein Insolvenzverfahren auch über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eingeleitet werden. Im Gegensatz zur früheren Regelung der KO ist nun auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts insolvenzfähig. 19 Auch eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig. 20 c) Verfahrensvollmacht Gemäß 4 InsO gelten insoweit die 80 ff. ZPO. Anwaltliche Vollmachten sind im Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen zu prüfen, nur die von nicht anwaltlichen Vertretern. d) Rechtsschutzinteresse Voraussetzung zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger ist gemäß 14 Abs. 1 InsO das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Es ist grundsätzlich aufgrund der Gläubigereigenschaft gegeben, fehlt jedoch dann, wenn der Gläubiger auf einfachere und zweckmäßigere Art und Weise die Befriedigung seiner Forderung erreichen kann. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. 21 Das Rechtsschutzinteresse für den Insolvenzantrag fehlt jedoch nicht schon dann, wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers gering ist, da dadurch insbesondere die kleinen und damit häufig die wirtschaftlich schwächeren Gläubiger benachteiligt würden. 22 Auch ein nachrangiger Insolvenzgläubiger hat ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Befriedigungsaussichten ein Rechtsschutzinteresse für die Stellung eines Insolvenzantrags. 23 8 3. Angabe des Eröffnungsgrundes, sog. materieller Eröffnungsgrund, 16 InsO Als Eröffnungsgründe kommen die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung in Betracht, wobei es von der Person des Schuldners abhängt, welcher Insolvenzgrund geltend gemacht werden kann. 17 BGH ZIP 2003, 2123: Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH. 18 BGH ZIP 2003, 2123. 19 Vgl. im Übrigen BGHZ 146, 341 ff. zur Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR. 20 BGH ZIP 2006, 2174, 2175. 21 BGH ZIP 2008, 227, 288; MK-Schmahl 14 Rdnr. 50. 22 So die heute h.m.: BGH WM 1986, 652; LG Berlin NJW-RR 1992, 831; LG Würzburg NJW-RR 1984, 95; OLG Oldenburg KTS 1982, 498; Hess/Pape Rdnr. 119; a.a. LG Hamburg MDR 1973, 415; OLG Stuttgart Rpfleger 1973, 255. Ausführlich zur Problematik: Gerhardt ZIP 1995, 467, 482 ff. 23 BGH ZIP 2010, 2055, 2056. 5

1. Teil Das Insolvenzrecht 9 a) Zahlungsunfähigkeit, 17 InsO Die Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Eröffnungsgrund (vgl. 17 Abs. 1 InsO), d.h., sie kann bei natürlichen und juristischen Personen, dem nicht rechtsfähigen Verein und den Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit i.s.d. 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO vorliegen. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, 17 Abs. 2 S. 1 InsO. 24 Nach außen erkennbar wird die Zahlungsunfähigkeit in der Regel, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Diese widerlegbare gesetzliche Vermutung indiziert die Zahlungsunfähigkeit. 25 Von der Zahlungsunfähigkeit ist die sog. Zahlungsstockung 26 zu unterscheiden, bei der ein nur kurzfristiger Geldmangel umgehend durch Kreditaufnahme behoben werden kann. Ist der Schuldner nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderung benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht nur um eine bloße Zahlungsstockung. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist allerdings regelmäßig Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. 27 Es ist ausreichend, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer nicht unwesentlichen Forderung gegenüber einer Person besteht. 28 Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus, auch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. 29 Eine Forderung ist in der Regel i.s.d. 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt, sog. ernsthaftes Einfordern. 30 24 Pape WM 2008, 1949 ff.; IDW PS 800 ZIP 2009, 201 ff. 25 BGH WM 2006, 2222, 2223; Pape WM 2008, 1949, 1956. 26 BGH ZIP 2005, 1468, 1469; 2003, 488, 491; 2001, 2097, 2098; Bork ZIP 2008, 1749 ff.; Hess/Pape Rdnr. 97. 27 BGH ZIP 2010, 683, 687; 2009, 1235, 1237; 2007, 1666; 1469, 1471; MK-Eilenberger, 2. Aufl., 17 Rdnr. 10 ff.; HK-Kirchhoff, 5. Aufl., 17 Rdnr. 18/45. 28 BGH ZIP 2010, 683, 686; 2003, 410, 412. 29 BGH ZIP 2006, 2222, 2223. 30 BGH ZIP 2009,1235, 1237 mit. Anm. Schulz ZIP 2009, 2281; 2008, 706, 707; 420, 422; 2007, 1796, 1798. 6

Das Insolvenzeröffnungsverfahren 2. Abschnitt Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wieder aufgenommen werden können. 31 b) Drohende Zahlungsunfähigkeit, 18 InsO 10 Neu gegenüber der KO ist der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Er liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, 18 Abs. 2 InsO. Es werden also die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten erfasst, ebenso die noch nicht begründeten Verbindlichkeiten, deren Entstehung voraussehbar ist. 32 Mit dem Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit soll bereits im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise auf die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hingewirkt werden, um die Chancen einer Sanierung zu erhöhen. 33 Hierauf kann sich jedoch nur der Schuldner selbst berufen, 18 Abs. 1 InsO, der auf Verlangen des Gerichts einen Liquiditätsplan einreichen muss. Damit soll verhindert werden, dass Gläubiger den Schuldner schon im Vorfeld der Insolvenz durch einen Insolvenzantrag unter Druck setzen können. 34 c) Überschuldung, 19 InsO 11 Die Überschuldung kommt als Eröffnungsgrund bei juristischen Personen, 19 Abs. 1 InsO, dem nicht rechtsfähigen Verein, 11 Abs. 1 S. 2 InsO, und bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit in Betracht, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist, 19 Abs. 3 InsO (Hauptfall: GmbH & Co. KG). Die Überschuldung lässt sich nicht anhand der Handels- und Steuerbilanz feststellen, mag ein negatives Ergebnis der fortgeschriebenen Jahresbilanz auch indizielle Bedeutung haben. 35 Die Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, 19 Abs. 2 InsO. aa) Gesetzeslage vom 01.01.1999 17.10.2008 Die Feststellung der Überschuldung setzt eine Überschuldungsbilanz voraus, in der Aktiva und Passiva gegenübergestellt werden. Grundsätzlich sind die Aktiva mit dem Liquidationswert, d.h. so anzusetzen, als würde zum Bilanzstichtag die Liquidation beschlossen und das Unternehmen in seinen einzelnen Bestandteilen veräußert. 36 Ergibt sich danach rechnerisch eine Überschuldung, so erfolgt in einem zweiten Schritt eine Fortführungsprognose, 19 Abs. 2 S. 2 InsO. Ist diese über- 12 31 BGH ZIP 2010, 683, 687; 2007, 1469, 1471; AG Hamburg ZIP 2002, 2270; es wird ergänzend auf die IDW-Empfehlungen PS 800 zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen verwiesen abgedruckt in ZIP 2009, 201 ff. 32 Bork Rdnr. 89; HK-Kirchhoff, 5. Aufl., 18 Rdnr. 5 ff. 33 Pick NJW 1995, 992, 994. 34 Kübler/Prütting, RWS-Dok. 18, Bd. I, S. 176. 35 BGH WM 2001, 317, 318 ff. 36 Haarmeyer/Wutzke/Förster S. 40; Bork Rdnr. 92. 7

1. Teil Das Insolvenzrecht wiegend wahrscheinlich, sind bei der Gegenüberstellung Fortführungswerte, andernfalls Liquidationswerte anzusetzen. 37 13 Mit dieser dreistufigen Überschuldungsprüfung hat der Gesetzgeber den zum früheren Konkursrecht entwickelten zweistufigen Überschuldungsbegriff des BGH 38 nicht übernommen. Danach lag eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht, sog. Überlebens- oder Fortführungsprognose. Danach schied bei günstiger Fortführungsprognose die Überschuldung bereits aus, während nach 19 Abs. 2 S. 2 InsO diese auf der Grundlage von Fortführungswerten nochmals überprüft werden muss. 39 14 Nach dieser ist zu ermitteln, ob eine Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, going concern. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen wahrscheinlicher ist als dessen Stilllegung Zerschlagung. 40 Maßgebend ist, ob die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreicht, d.h. den künftigen mittelfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. 41 Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Finanzund Ertragsplan aufzustellen, jedoch dann anzuraten, wenn Unsicherheit in der Prognose besteht. Die Finanzplanung gibt eine systematische Gegenüberstellung geplanter Einnahmen und Ausgaben (Cashflow-Rechnung), weiterhin ist die gesamte Entwicklung der Finanzlage zu berücksichtigen (IDW-Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen 42 ). Daraus folgt, dass auch die Ertragsplanung (Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung) in den Finanzplan mit einzubeziehen ist. 43 Da die Fortführungsprognose mittelfristig zu erstellen ist, 44 steigt bei Ausdehnung des Zeithorizonts die Prognoseunsicherheit. 15 Nach den in der Praxis üblicherweise zugrunde gelegten Grundsätzen wird ein Zeitraum beginnend mit dem laufenden Geschäftsjahr bis zum Abschluss des folgenden Geschäftsjahrs angesetzt, bei Unternehmen 37 BGH ZIP 2009, 1220, 1221; 2007, 1501; 676, 678; 2006, 2171; Baumbach/Hueck/Haas 64 Rdnr. 56 m.w.n. 38 BGHZ ZIP 1992, 1382. 39 Zur Prüfungsreihenfolge Baumbach/Hueck/Haas 64 Rdnr. 59 m.w.n. 40 Luttermann/Vahlenkamp ZIP 2003, 1629. 41 BGH ZIP 1992, 1382, 1386; 1997, 1648, 1649; Luttermann/Vahlenkamp a.a.o. S. 1632. 42 Heim/Kless DStR 1999, 387, 390. 43 Groß/Amen WP 2003, 67, 70. 44 BGH ZIP 2004, 1049; 1995, 819, 825. 8

Das Insolvenzeröffnungsverfahren 2. Abschnitt mit längeren Produktionszyklen auch ein längerer Prognosezeitraum. 45 Die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens ist als gegeben anzusehen, wenn die Finanzplanung des Unternehmens plausibel macht, dass das finanzielle Gleichgewicht im Prognosezeitraum gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird. Sie fällt negativ aus, wenn sich aus der Finanzplanung im Prognosezeitraum eine finanzielle Unterdeckung ergibt. 46 Stellt sich danach das Unternehmen als fortführungsfähig dar, so ist in einem dritten Schritt eine weitere Überschuldungsbilanz zu erstellen, in der die Aktiva mit den Fortführungswerten anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür die Ermittlung des bei einer Veräußerung des gesamten Unternehmens zu erzielenden Unternehmenswertes einschließlich aller stillen Reserven und des good will. 47 16 bb) Gesetzeslage vom 18.10.2008 31.12.2013 Nach Art. 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 18.10.2008 wird mit 19 Abs. 2 S. 1 InsO n.f. befristet zunächst bis zum 31.12.2010 und nunmehr durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24.09.2009 verlängert bis zum 31.12.2013 wieder an den sog. zweistufigen modifizierten Überschuldungsbegriff angeknüpft, wie er vom BGH bis zum Inkrafttreten der InsO vertreten wurde (s.o. Rdnr. 13). Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber nur den Insolvenzgrund der Überschuldung nur geregelt, der allgemeine Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nach 17 InsO besteht dagegen unverändert fort. Im Unterschied zur bisherigen Fassung des 19 Abs. 2 InsO a.f. ist bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Fortführung des Unternehmens, sog. Fortführungsprognose, nunmehr nicht mehr ausschließlich auf den bei der Erstellung des Überschuldungsstatus anzuwendenden Bewertungsmaßstab Fortführungswerte für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bei positiver Prognose, s.o. sog. going concern (Rdnr. 14), bei negativer Prognose dagegen Ansatz von Liquidationswerten abzustellen, vielmehr liegt eine Überschuldung nach 19 Abs. 2 S. 1 InsO n.f. im Falle einer positiven Fortführungsprognose gar nicht vor. 48 Ist somit die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich, kommt es auf eine Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft nicht mehr an. Die Prognose tritt kumulativ als selbstständiges, gleichrangiges Tatbestandsmerkmal neben die rechnerisch ermittelte Vermögensübersicht, 45 IDW a.a.o.; Haas/Scholl ZinsO ZIP 2002, 645, 647. 46 IDW a.a.o. 47 BGH ZIP 2009, 1220, 12221; 2007, 1501; 676, 678; 2006, 2171; MK-Drukarczyk/Schüler 2. Aufl., 19 Rdnr. 84 ff.; Baumbach/ Hueck/Haas 64 Rdnr. 47 a ff. 48 Kübler/Prütting/Pape 33. EL, 19 Rdnr. 30. 9

1. Teil Das Insolvenzrecht sog. exekutorisches Element. 49 Liegt bereits eine rechnerische Überschuldung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten nicht vor, so erübrigt sich eine Prognose. Fällt dagegen die Fortführungsprognose positiv aus, kommt es auf das Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung, unabhängig von dem Umfang der rechnerischen Unterdeckung, nicht an. 50 Aus dem Gesetzestext des 19 Abs. 2 S. 1 InsO n.f.... es sei denn... ergibt sich, dass dann, wenn eine positive Fortführungsprognose dazu führt, dass die rechnerische Überschuldung entfällt, immer auf Liquidationswerte abzustellen ist. 51 Mit dem 19 Abs. 2 S. 1 InsO n.f. wird der Eintritt der materiellen Insolvenz in Form der Überschuldung zeitlich weiter nach hinten verlagert. Für den Organvertreter des schuldnerischen Unternehmens besteht keine Insolvenzantragspflicht nach 15 a InsO, solange die Fortführungsprognose des Unternehmens positiv ist. Dies wird dazu führen, dass Insolvenzanträge künftig generell wieder später gestellt werden. Zur Vermeidung der Haftung aus Insolvenzverschleppung ist daher sicherzustellen, dass die Fortführung in Fällen bilanzieller Überschuldung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die positive Prognose auf professionellen und objektivierbaren Finanzplänen beruht. Das hat zur Folge, dass der Schutz von Gläubigern durch Haftungsansprüche, die tatbestandlich an den Insolvenzgrund der Überschuldung anknüpfen, eingeschränkt wird. Weiterhin ist zu befürchten, dass sich der geänderte Überschuldungsbegriff sanierungsfeindlich auswirkt und die Anzahl der masselosen Insolvenzen wieder ansteigen wird. 52 17 4. Glaubhaftmachung gemäß 14 Abs. 1 InsO i.v.m. 294 ZPO Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn a) der Bestand der Forderung Die Titulierung der Forderung ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung ist die einzige, die für den Fall ihres Bestehens den Insolvenzgrund ausmachen würde, und diese Forderung wird von dem künftigen Insolvenzschuldner bestritten. Hier bedarf die Forderung des vollen Beweises; 53 ist die Forderung, auf die der ursprüngliche Antrag gestützt war, erfüllt, kann der Gläubiger die Forderung auswechseln. 54 Nach 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.f. ist der Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Nach der Gesetzesbegründung habe der Fiskus/Sozialversicherungsträger ein Interesse daran zu verhindern, dass ein insolventes Unternehmen weiterhin wirtschaftliche Aktivitäten entwickelt. b) und der Insolvenzgrund glaubhaft gemacht sind; zu den Mitteln der Glaubhaftmachung vgl. 4 InsO, 294 ZPO. 49 Hecker/Glozbach BB 2009, 1544 ff.; Holzer ZIP 2008, 2108 ff.; Hölzle ZIP 2008, 2003 ff.; Schmidt, Der Betrieb 2008, 2467 ff. 50 Baumbach/Hueck/Haas 64 Rdnr. 43 b, 47 a m.w.n. 51 Baumbach/Hueck/Haas 64 Rdnr. 56 m.w.n.; zur Prüfungsreihenfolge Baumbach/Hueck/Haas 19. Aufl., 64 Rdnr. 59 a. 52 Ergänzend wird auf die IDW-Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen verwiesen, FAS Sanierung und Insolvenz IDW, Der Betrieb 2010, 1413; Krystek/Klein, Der Betrieb 2010, 1769 ff.; 1837 ff. 53 BGH ZIP 2006, 247; 2007, 1226, zur Einrede der Verjährung; Hess/Pape Rdnr. 122; Haarmeyer/Wutzke/Förster S. 162 f., 186; BGH ZIP 2010, 291 Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde. 54 BGH WM 2006, 247; 2004, 1466. 10

Stichworte Stichwortverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Abbaukosten...205 Absonderungsberechtigte... 167, 186 Gläubiger... 245, 287 Absonderungsgläubiger... 60 Absonderungsrecht... 154, 165 am beweglichen Gegenstand...174 am unbeweglichen Gegenstand...167 Abstimmungstermin...250 Abstraktes Schuldanerkenntnis...283 Abtretungserklärung...267 Akzessorietät... 77 Allgemeines Verfügungsverbot... 25 Altgläubiger... 91 Altmasseverbindlichkeiten...236 Amtsspezifische Pflichten... 96 Amtstheorie... 96 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse...246 Anfechtung... 56 nach dem AnfG...276 Anfechtungsanspruch...144 Anfechtungseinrede... 277, 309 Anfechtungsfristen...308 Anfechtungsgegner...288 Anfechtungsgläubiger...278 Anfechtungsgrund...112, 144, 298 Anfechtungsklage...277 Anfechtungsrecht... 276 f. Ankündigungsbeschluss...270 Anmeldung der Forderung...219 Annahme und Bestätigung des Plans...250 Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung...290 Anspruch auf Herausgabe... 157, 165 Ansprüche des Anfechtungsgegners... 143 f. Antrag auf Restschuldbefreiung...267 Anwartschaftsrecht... 48, 56, 66, 80 Arbeitnehmer...245 Arbeitseinkommen des Schuldners...262 Arbeitsrecht in der Insolvenz... 83 Arbeitsverhältnis...83, 253 Arrest...101 Asset-Übertragungen...138 Aufgaben des Insolvenzverwalters... 89, 96 Aufhebung des Insolvenzverfahrens...237 Auflassungsvormerkung...69, 79, 290 Auflösend bedingte Forderungen...215 Aufnahme von Aktivprozessen... 58 Aufnahme von Passivprozessen... 59 Aufrechnung... 188, 210 Aufrechnungsbefugnis...210 des Gläubigers...189 Aufrechnungslage... 105, 119, 191 nach Verfahrenseröffnung... 188 Auftrag... 85 f. Aufwendungsersatzanspruch... 292 Ausfallforderung... 212 Auskunftsanspruch...102, 144 Auskunftserteilung... 179 Auskunftspflicht... 269 des Insolvenzschuldners...45 Ausschlussfrist... 219 Aussonderungsberechtigte...147, 165 Aussonderungsgegenstand... 161 Aussonderungsgläubiger...60 Aussonderungsrecht... 101, 153, 165 Auszug aus der Insolvenztabelle... 238 Außergerichtliche Einigung... 254 Bardeckung... 125 Bargeschäfte... 125 Bauleistungen...76 Beendigung des Insolvenzverfahrens... 236 Benachrichtigung des Anfechtungsgegners... 310 Beraterhonorar... 125 Bereicherungsansprüche... 206 Berücksichtigungsbetrag... 216 Beschlagnahmewirkung des Eröffnungsbeschlusses...39 Beschränkt dinglich Berechtigte...155, 165 Beschwerde...49 Beschwerdegericht... 4 Besitzer...156, 165 Bestandsaufnahme... 243 Bestellung des Insolvenzverwalters...88, 96 Bestellung einer Sicherheit... 119 Betriebliche Änderungen...84 Bewegliche Sachen...81 Beweis des ersten Anscheins... 303 Beweislast...52, 124, 286, 303, 306 für die Unentgeltlichkeit... 138 Beweislastumkehr... 306 Bezugsrecht eines Dritten bei Versicherungsleistungen... 138 Bürgen... 272 in der Insolvenz des Hauptschuldners... 235 Bürgschaft... 77, 236 Darlegungslast... 286, 303, 306 Dienstverhältnis... 83, 205 Differenzgeschäft...78 Dingliche Rechtslage...74 Dinglicher Titel... 284 188

Stichworte Doppelte Mehrheit... 250 Dreistufige Überschuldungsprüfung...13 Drittschuldner... 183 Drohende Zahlungsunfähigkeit...8, 10, 44, 260 Duldung der Zwangsvollstreckung...172, 280 Eidesstattliche Versicherung des Schuldners... 286 Eigentümer... 165 Eigentumsvorbehalt... 80, 186 Eigenverwaltung... 252 Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis... 199 Einstellung des Insolvenzverfahrens... 236 Einstweilige Verfügung...101, 157 Eintragung der Feststellung... 221 Eintragungsbewilligung...51 Eintragungsfähigkeit...50 Einwendungen... 221 Einzelrechtsnachfolger...98 Einzelzwangsvollstreckung...56 gegen den Insolvenzschuldner...53 Einziehung der geschuldeten Leistung...52 Erbbaurechtsverträge...82 Erbschaft...52 Erfüllung einer Verbindlichkeit... 307 Erfüllungsablehnung...68, 72, 74 des Insolvenzverwalters...86 Erfüllungsanspruch des Vertragspartners...75 Erfüllungsübernahme... 138 Erfüllungsverlangen...75 des Insolvenzverwalters...71, 86 Erneute Insolvenz... 249 Eröffnung des Insolvenzverfahrens...71 Eröffnungsbeschluss...37, 44 Eröffnungsverfahren...44 Erörterungstermin... 250 Ersatzabsonderung...185 f. Ersatzaussonderung...158, 165 Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück... 290 Eventualklage... 113 Fälligkeit der Forderung... 285 Feststellungsklage des Insolvenzverwalters...43 Feststellungskostenpauschale... 183 Feststellungsprozess... 227 Feststellungsverfahren...218, 235 Finanzierung von Sanierungsplänen... 249 Finanztermingeschäft...78, 86 Fixgeschäft...78, 86 Flexibler Null-Plan... 254 Freihändige Veräußerung des Grundstücks... 171 Freiwillige Sicherung fremder Schuld... 138 Gegenforderung...311 Gegenseitige Verträge... 64, 86, 205, 210 Geldsummenanspruch...285 Geltendmachung der Insolvenzforderung...235 Geltendmachung des Anfechtungsrechts...144 Generalvollstreckung... 43 Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren... 255, 258 Gerichtskosten... 20 Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft...275 Gesamtgut einer Gütergemeinschaft...275 Gesamtgutinsolvenz...275 Gesamtheit der Gläubiger... 92 Gesamtrechtsnachfolger... 98 Gesamtschaden... 91, 96 Gesamtschuld...235 Geschäftsbesorgungsvertrag...85 f. Geschäftsführer ohne Auftrag...204 Gesetzlich akzessorische Gesellschafterhaftung... 91, 96 Gewährleistungsverpflichtungen... 75 Gewährung der Restschuldbefreiung...272 Gläubigerbenachteiligung... 108, 118, 125, 297 Gläubigerbenachteiligungsvorsatz...129 Gläubigergruppen...245 Gläubigerverzeichnis... 96 Gleichbehandlung... 91 Globaltitel... 40, 44 going-concern-wert... 89 Grundbucheintragung... 51 Grundbuchsperre... 51 Grundpfandgläubiger...186 Grundsatz der Doppelberücksichtigung... 216, 235 Grundsatz der Gleichbehandlung...256 Grundsatz der Mehrfachberücksichtigung...216 Grundsatz der Priorität...182 Grundstück...168 Grundstückszubehör...168 Gruppenbildung der Gläubiger...245 Haftung des Insolvenzverwalters... 93, 96 Haftung eines ausgeschiedenen Kommanditisten...235 Haftung mehrerer Wechselschuldner...235 Haftungsbeschränkung des Erben...274 Herausgabetitel... 40 Herausgabevollstreckung... 40, 96 Hypothek... 77 Inhalt des Anfechtungsanspruchs...99, 290 Inkongruente Deckung...118 189

Stichworte Inkongruente Sicherung...303 Insolvenz des Grundstücksverkäufers... 67 ff. Insolvenz des Mieters... 82 Insolvenz des Treugebers...151 Insolvenz des Treuhänders...150 Insolvenz des Vermieters... 82 Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers... 86 Insolvenzanfechtung...97, 236 Insolvenzanfechtungsrecht...144 Insolvenzantragspflicht... 91, 96 Insolvenzausfallgeld... 83 Insolvenzbeschlag... 26 Insolvenzfähigkeit...7 Insolvenzfest...66, 80, 173 Insolvenzforderung... 72, 86 Insolvenzgläubiger...61, 76, 211 ff., 235 Insolvenzgrund... 18, 40 Insolvenzorgane...238 Insolvenzplan...239 ff. Insolvenzschuldner... 45 Insolvenzstraftat...269 Insolvenztabelle... 90, 96 Insolvenzverwalter... 87, 96 Istmasse...39, 147 Kauf unter Eigentumsvorbehalt... 63 Kongruente Deckung...122 Kopfmehrheit...250, 256, 258 Kosten des Insolvenzverfahrens... 203, 210 Kosten des Verfahrens... 20 Kostenvorschuss... 21 Kreditrahmen...249 Lebensversicherung...105 Leistungserfolg...68 f. Liquidation...240 Liquidationsplan...240 Lohnsteuer...125 Löschung einer Auflassungsvormerkung... 79 Lösungsklauseln... 62 Masseanspruch... 75 Massegläubiger...60, 202, 210, 287 Masseschuld... 86 Masseunzulänglichkeit...97, 110, 204, 236 Masseverbindlichkeit...20, 71, 75, 82 f., 143 f., 164 Materielle Ausschlussfrist... 306, 308 Mehraktige Erwerbstatbestände... 48, 56 Mehraktiges Rechtsgeschäft...120 Mehrwertsteuerbetrag...182 Mietverhältnis...81, 86, 205 Minderheitenschutz...250 Mitschuldner...272 Mittelbare Gläubigerbenachteiligung... 111, 144 Mittelbare Zuwendung...104 Mitwirkungspflicht... 269 bei der Auflassung...68 Modifizierte Erlöschenstheorie...71, 86 Nachlassinsolvenzverfahren... 274 Nachrangige Insolvenzgläubiger... 213, 235, 245 Nachtragsverteilung...233, 240 Natürliche Person...261, 266 Nebenpflichten...75 Neuerwerb...39 Neugläubiger... 91, 272 Neumasseverbindlichkeiten... 236 Nichterfüllungseinrede...86 Nichtigkeitsklage... 4 Nichtrangige Insolvenzgläubiger... 235 Notverkauf... 137 Null-/Fast-Null-Plan...240, 254 Objektive Gleichwertigkeit... 307 Obliegenheiten des Schuldners... 271 Obstruktionsverbot... 250 Oktroyierte Masseverbindlichkeiten... 202 Pachtverhältnis...81 f., 86, 205 Partei kraft Amtes...46, 96 Personenidentität von Darlehensnehmer und Sicherungsgeber... 283 Persönliche Gläubiger... 212 Persönliche Haftung eines Gesellschafters...96 Persönliche Haftungsübernahme... 283 Pfandrecht...174, 186 Pfändung künftiger Forderungen... 105 Pfändungspfandrecht... 119 Pflichtteilsanspruch...52 Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters... 204 Planinitiative... 241 Planverfahren... 240 Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters... 116 Prozesshandlungen... 204 des Insolvenzverwalters... 204 Prozesskostenhilfe...92 Prozessverbot... 238 Prüfung der angemeldeten Forderungen...90, 96 Prüfung der Forderung... 220 Prüfungstermin...225, 264 Qualitätssprung...71 Rangfolge...182, 213 Recht auf bevorzugte Befriedigung... 166 Recht der freien Nachforderung...238, 269 Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen...35 190