Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 754. Beschluss

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Zulassungsantrag der XXP TV Das Metropolenprogramm GbR für das Fernsehprogramm XXP Das Informationsprogramm. Aktenzeichen: KEK 175.

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Zulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal. Aktenzeichen: KEK 580. Beschluss

- Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH -

Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV. Aktenzeichen: KEK 535. Beschluss

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Transkript:

Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe Aktenzeichen: KEK 754 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Das Vierte GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Robert Langer und Boris Solbach, Maria-Theresia-Straße 5, 81675 München, - Antragstellerin - Bevollmächtigte: XXX w e g e n Verlängerung der Zulassung für das Vollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 12.08.2013 in der Sitzung am 08.10.2013 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Langheinrich, Dr. Lübbert, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz, Prof. Thaenert und Wagner entschieden: Der von der Das Vierte GmbH mit Schreiben vom 08.08.2013 bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Verlängerung der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms DAS VIERTE/NBC Europe stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen Mit Schreiben vom 08.08.2013 hat die Das Vierte GmbH über die bevollmächtigten Rechtsanwälte bei der LfM beantragt, die zum 20.10.2013 auslaufende Zulassung für das bundesweit verbreitete Vollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe um fünf Jahre bis zum 20.10.2018 zu verlängern. Die LfM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 12.08.2013 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung, Plattformverträge 2.1 DAS VIERTE/NBC Europe (Außendarstellung: DAS VIERTE) ist gegenwärtig ein Vollprogramm mit Unterhaltungs-, Informations- und Bildungselementen. Die Schwerpunkte liegen nach Angaben der Antragstellerin in den Bereichen Spielfilme, Serien, Dokumentationen, internationale Nachrichten und Wirtschaftsinformationsangebote sowie Ratgeber- und Verbrauchersendungen. Die Antragstellerin hat erklärt, dass im Zuge der Übernahme durch die Walt Disney Company (vgl. Beschluss der KEK vom 13.11.2012 i. S. DAS VIERTE, Az.: KEK 728) bereits grundlegende Änderungen im Programm DAS VIERTE vorgenommen wurden. XXX... Die Antragstellerin plant, das Programm 2014 grundsätzlich zu ändern und voraussichtlich in Disney Channel umzubenennen. Es soll dann als ein breit ausgerichtetes Familienprogramm angelegt werden, das aus dem Unterhaltungsangebot der Walt Disney Company schöpft und XXX 2.2 Das Programm DAS VIERTE/NBC Europe wird analog und digital über Satellit (Astra), Kabel (Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH & Co. KG, Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, Unitymedia NRW GmbH, Kabel Baden Württemberg GmbH & Co. KG, Tele Columbus GmbH und PrimaCom) und über die IPTV- Plattform der Deutschen Telekom AG verbreitet. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen (Raum Braunschweig/Hannover) und Schleswig-Holstein (Raum Kiel/Lübeck) ist das Programm zudem terrestrisch über DVB-T zu empfangen.

3 Eine Prüfung der relevanten Plattformverträge auf zurechnungsbegründende Vereinbarungen hat die KEK bereits im Rahmen ihres Beschlusses i. S. DAS VIERTE vom 13.11.2012, Az.: KEK 728 (Punkte I 3 und III 2.4), vorgenommen. Aufgrund der nach Mitteilung der Antragstellerin unveränderten Vertragslage wird hierauf Bezug genommen. 2.3 Die Antragstellerin hält zwei Zulassungen der LfM, eine für ein Fernsehvollprogramm (Bescheid vom 29.07./22.10.2003, ursprünglich für das Programm NBC Europe erteilt, Laufzeit bis 20.10.2013) und eine für ein Spartenprogramm (Bescheid vom 23.09.2005, ursprünglich für das Programm DAS VIERTE erteilt, Laufzeit bis 23.09.2013). Gegenwärtig wird auf der Vollprogrammlizenz das Programm DAS VIERTE/NBC Europe veranstaltet, die Spartenprogrammlizenz ruht. Die Antragstellerin hat angekündigt, auf Letztere durch Rückgabe verzichten zu wollen, sobald die beantragte Zulassungsverlängerung der Vollprogrammlizenz endgültig wirksam geworden ist. 3 Veranstalterin und Beteiligte 3.1 Unternehmensgegenstand der Antragstellerin ist der Erwerb von Zulassungen oder Erlaubnissen, die Erlangung von Übertragungskapazitäten, die Veranstaltung, die Produktion, die Organisation, der Vertrieb, die Vermarktung auch von Werbeleistungen, das Marketing und die Ausstrahlung oder Zurverfügungstellung von Rundfunkprogrammen, Fernsehprogrammen, Mediendiensten und Mehrwertdiensten, auch für andere Unternehmen XXX... 3.2 An der Antragstellerin hält die The Walt Disney Company Limited ( Disney Ltd. ), London, sämtliche Anteile (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 13.11.2012 i. S. DAS VIERTE, Az.: KEK 728). Die Disney Ltd. veranstaltet die in Deutschland über Sky empfangbaren deutschsprachigen Programme Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD. Die inhaltlich identischen Programme, die sich nur hinsichtlich der Bildqualität unterscheiden, werden auf der Grundlage einer Auslandslizenz der britischen OFCOM veranstaltet und richten sich an Kinder und Familien. Die Disney Ltd. hält zudem sämtliche Anteile der The Walt Disney Company (Germany) GmbH, welche die bundesweit verbreiteten Programme Disney Channel, Disney XD und Disney Junior veranstaltet.

4 Über Zwischengesellschaften (Walt Disney International Ltd., Hammersmith Enterprises Ltd., Wedco Participations (Luxembourg) SCA und Wedco International Holdings) ist die Disney Ltd. eine %ige Tochtergesellschaft der The Walt Disney Enterprises, Inc. The Walt Disney Enterprises, Inc. ist wiederum eine %ige Tochtergesellschaft der The Walt Disney Company, Delaware/USA ( Walt Disney Company ), der Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen, mit Hauptsitz in Burbank, Kalifornien/USA. Deren Geschäftsanteile sind breit gestreut. Die Walt Disney Company ist einer der größten Medienkonzerne weltweit mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen Medien-Networks (insbesondere Kabelfernsehen und Internet), Freizeitparks, Inhalteproduktion und -vermarktung, Konsumgüter und Lizenzprodukte. Über die Tochtergesellschaft ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. ist die Walt Disney Company zudem mittelbar mit 50 % am Kommanditkapital der Tele München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG beteiligt, die wiederum zu 31,5 % an der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt ist. Diese veranstaltet das Programm RTL II. Über die Tochtergesellschaft BVI Television Investments, Inc. hält die Walt Disney Company 50 % der Anteile an der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG, die das Programm SUPER RTL veranstaltet. Über mehrere Zwischengesellschaften hält die Walt Disney Company zudem 50 % der Anteile der A&E Television Networks LL.C. (AETN), die über %ige Zwischengesellschaften mit 50 % an der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG beteiligt ist. Diese veranstaltet die bundesweit ausgestrahlten Programme History und The Biography Channel und hält eine Zulassung für das bislang nicht auf Sendung gegangene Programm Crime & Investigation Network. Die AETN ist außerdem mit 50 % an der A + E Networks UK beteiligt, die aufgrund einer OFCOM- Lizenz das in Deutschland frei empfangbare Programm History HD veranstaltet. Darüber hinaus hält die Walt Disney Company über Zwischengesellschaften sämtliche Anteile der ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. sowie 80 % der Anteile an der ESPN, Inc., deren Tochtergesellschaft die ESPN Classic Sport Ltd. ist. Auf der Grundlage von Zulassungen des OFCOM hat die ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. bislang das Sportprogramm ESPN America und die ESPN Classic Sport Ltd. bislang das Sportprogramm ESPN Classic in Europa (einschließlich Deutsch-

5 land), im Mittleren Osten und Afrika ausgestrahlt. Ende Juli 2013 wurde die Verbreitung der genannten Programme auf Großbritannien und Irland beschränkt. In Deutschland hat das Programm Sport1 US deren Nachfolge hinsichtlich der Berichterstattung über US-Sportereignisse angetreten (vgl. dazu Beschluss der KEK i. S. Sport1 US, Az.: KEK 745). 3.3 Beteiligungsverhältnisse im Überblick The Walt Disney Company (Z) ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. 50 Tele-München Fernseh GmbH & Co. Medienbeteiligung KG Buena Vista International (BVI) Television Investments, Inc. The Walt Disney Enterprises, Inc. (Z) Walt Disney International Ltd. (Z) Disney/ABC International Television, Inc. 50 A&E Television Networks LL.C. (AETN) 31,5 50 50 50 (Z) RTL II RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG SUPER RTL RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG Disney Cinemagic** Disney Cinemagic HD** The Walt Disney Company Ltd. History HD A + E Networks UK History The Biography Channel Crime & Investigation Network* The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG Veranstalter, dessen Programm Disney zuzurechnen ist DAS VIERTE/ NBC Europe DAS VIERTE*** Das Vierte GmbH Disney Channel Disney XD Disney Junior The Walt Disney Company (Germany) GmbH *: nicht auf Sendung **: aufgrund von Lizenzen des OFCOM veranstaltete, in Deutschland empfangbare Programme ***: Zulassung ruht (Spartenprogramm), endgültiger Verzicht angekündigt Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert

6 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Der Antragstellerin wird das von ihr veranstaltete Programm DAS VIERTE/NBC Europe gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Der Disney Ltd. ist das Programm gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV und deren Obergesellschaften bis hin zur Konzernmutter Walt Disney Company gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zuzurechnen. 2.2 Der Walt Disney Company werden darüber hinaus die von ihren übrigen (mittelbaren) Tochtergesellschaften veranstalteten Programme Disney Channel, Disney XD, Disney Junior, Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zugerechnet. Das Programm SUPER RTL wird der Walt Disney Company ebenfalls gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG aufgrund der unmittelbaren 50%-Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Buena Vista International Television Investments, Inc. an der Programmveranstalterin zugerechnet. Zudem werden der Walt Disney Company die Programme RTL II, History, The Biography Channel und History HD sowie mit Sendestart das bislang noch nicht auf Sendung befindliche Programm Crime & Investigation Network aufgrund gemeinsamer Beherrschung der jeweiligen Obergesellschaften der Veranstalter der

7 genannten Programme gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV i. V. m. 15, 17 AktG zugerechnet (vgl. bereits Beschlüsse der KEK i. S. RTL II vom 13.08.2002, Az.: KEK 151, III 2.1.3 sowie i. S. History vom 12.10.2004, Az.: KEK 235, III 2.1.3, vom 13.04.2010, Az.: KEK 602, III 2.2, und vom 11.09.2012, Az.: KEK 706, III 2.2). 2.3 Die der Walt Disney Company zuzurechnenden Programme werden insgesamt umgekehrt auch sämtlichen Tochtergesellschaften der Walt Disney Company und damit auch der Antragstellerin zugerechnet, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 08.08.2013 wurden die Zuschaueranteile für die der Walt Disney Company zuzurechnenden Programme mitgeteilt. Demnach erreichten im Jahresdurchschnitt 2012 die Programme DAS VIERTE/NBC Europe, Disney Channel, Disney XD, Disney Junior, Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, History, History HD, The Biography Channel, RTL II und SUPER RTL einen gemeinsamen Zuschaueranteil von rund 6,7 %, ebenso in der maßgeblichen Referenzperiode von August 2012 bis Juli 2013. Programm Zuschaueranteile 2012 in % Disney Channel 0,05 Disney Cinemagic 0,04 Disney Junior 0,1 Disney XD 0,1 RTL II 4,2 SUPER RTL 2,0 DAS VIERTE/NBC Europe 0,1 History Channel 0,05 History HD 0,01 The Biography Channel 0,01

8 Walt Disney Company 6,66 Quelle: Schreiben der Antragstellerin vom 08.08.2013, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope Das Programm Crime & Investigation Network hat mangels Ausstrahlung keinen Zuschaueranteil. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass der Verlängerung der Zulassung des Programms DAS VIERTE/NBC Europe Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Müller-Terpitz Bauer Dörr Fuchs Gounalakis Hege Langheinrich Lübbert Sagurna Schwarz Thaenert Wagner