Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 49. Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten

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Transkript:

Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Straße 9-11 10435 Berlin Telefon 030.449 01 54 Fax 030.449 01 67

Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten Prof. Dr. Heinz Cornel, Professor für Jugendrecht, Strafrecht und Kriminologie an der Alice-Salomon-Hochschule Berlin und dort Prorektor Einleitung Immer wieder berufen sich junge Gewalttäter/innen darauf, dass sie nur in Notwehr gehandelt hätten, sich oder andere hätten verteidigen müssen. Um einschätzen zu können, ob dies zu Recht geschieht und um angemessen pädagogisch darauf reagieren zu können, ist das Wissen über das Wesen und die Grenzen der Notwehr notwendig. Der Text ist geschrieben für den Bedarf beratender Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/-innen, die insbesondere mit Neutralisationstechniken Jugendlicher und junger erwachsener (meist) Männer konfrontiert werden. Von daher geht es zum einen um juristische Dogmatik und Rechtsprechung, zum anderen aber vor allem um die Fragen, die im genannten pädagogischen Kontext arbeitende Personen haben bzw. beantworten müssen. Schon der vorgegebene Umfang des Beitrags machte eine strafrechtlich erschöpfende Abhandlung unter Einbeziehung auch von Nothilfe und Schuldausschließungsgründen nicht möglich. Manche der hier dargelegten Positionen sind in den Fachdebatten umstritten und lassen sich mit originellen Argumenten relativieren, was ein strafrechtliches Gutachten entsprechend referieren müsste. Ich möchte hier eine Orientierung für Praktiker/innen geben und habe mich deshalb in aller Regel auf die Informationen beschränkt, die mit der zurzeit gängigen Rechtsprechung übereinstimmen. Die Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur sind angemerkt. Nichtjuristische Leser/innen können die entsprechenden Hinweise in den Fußnoten einfach überlesen. Definition und Wesen der Notwehr Notwehr stellt den wichtigsten Rechtfertigungsgrund im Strafrecht und im Zivilrecht der unerlaubten Handlungen dar. Die Notwehrhandlung ist nicht rechtswidrig, auch wenn sie ansonsten den Straftatbestand beispielsweise einer Körperverletzung erfüllt. Das Notwehrrecht umfasst diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist. Diese Definition finden wir fast wortgleich in 32 StGB und 227 BGB sowie in den Grundlagen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in 15 OWiG. Das Reichsgericht formulierte im Jahr 1920 den Grundsatz, dass mit dem Notwehrrecht das Recht im Kampf gegen das Unrecht geschützt werden Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 1

soll 1 und sprach von der Zumutung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit 2. Insofern findet im Grundsatz keine Güterabwägung statt (so die herrschende Meinung) und im Extremfall wird sogar eine Tötungshandlung zur Verteidigung von Sachwerten gerechtfertigt, wenn sie das einzige Mittel darstellt. 3 Daran hat auch Artikel 2 II a der Menschenrechtskonvention 4 für die Fälle nichts geändert, in denen die Privatperson einen Sachangriff durch Verletzung von Leib und Leben des Angreifers abwehrt. Das Beispiel, in dem ein im Rollstuhl sitzender Garteneigentümer auf Kirschen stehlende Kinder schießt, wird zwar in den letzten Jahrzehnten zunehmend kritisiert (vgl. unten unter Einschränkungen des Notwehrrechts), im Prinzip bleibt es aber bei dieser Einstellung der herrschenden Meinung. Mit dem Notwehrrecht soll nicht nur die Verteidigung des jeweils angegriffenen Rechtsguts legitimiert werden, sondern es dient zugleich der Bewährung der Rechtsordnung. 5 Zentral normiert ist die strafrechtliche Notwehr in 32 StGB mit folgenden Worten: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz eines Angegriffenen richten sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften über unmittelbaren Zwang und werden nicht über Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt. 6 Verteidigt werden kann zunächst jedes Individualrechtsgut wie z.b. Eigentum, Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit, aber auch das Hausrecht, das Persönlichkeitsrecht mit dem Recht am eigenen Bild, die Ehre 7, die Privatsphäre und familienrechtliche Verhältnisse. Wird beispielsweise dem sorgeberechtigten Elternteil von dem Anderen das Kind weggenommen, so begründet dies eine Notwehrlage. 8 Nicht im Rahmen der Notwehr verteidigt werden kann aber eheliche Treue des Partners durch einen Angriff auf eine dritte Person, von der man annimmt, dass 1 Entscheidungen des Reichsgerichtes (RGSt), 55, 85, 85. 2 a.a.o., S. 86. 3 mehr dazu beim Punkt Erforderlichkeit; vgl. BGHSt 27, 313, 314 und BGHSt 24, 356, 358 und Lackner/Kühl 2007, 32 Rn 11. 4 Vgl. Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7.8.1952 5 Vgl. BGHSt 24, 356, 359; so auch Roxin 2006, 15 Rn 1. 6 Vgl. Lackner/Kühl 2007, 32 Rn 17; vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 2006, 32 Rn 6ff. 7 Vgl. BGHSt 3, 217, 218. 8 Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 2006, 32 Rn 5. Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 2

sie das eheliche Verhältnis stört. 9 Es ist nicht notwendig, dass die Verletzung des zu verteidigenden Rechtsgutes selbst eine Straftat darstellt. Auch das Recht, sich im Straßenverkehr vorschriftsmäßig zu bewegen, stellt ein solches Individualrechtsgut dar. 10 Darüber hinaus können auch Rechtsgüter der Allgemeinheit verteidigt werden. Rechtfertigungsgründe sind geschriebene oder ungeschriebene Erlaubnissätze, die das Indiz der Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung widerlegen und damit die Rechtmäßigkeit der Tat, d.h. ihre Vereinbarkeit mit der Gesamtrechtsordnung begründen. 11 Soweit die Notwehrhandlung zugunsten einer anderen Person ausgeübt wird, bezeichnet man sie als Nothilfe. 12 Zu beachten ist dann aber, dass diese Nothilfe nur dann geboten und damit gerechtfertigt ist, wenn der/die Dritte den Angriff abwehren 13 oder sich selbst verteidigen will, denn der/die Nothelferin darf sich nicht aufdrängen. 14 Elemente der Notwehrlage und Notwehrhandlung 1. Angriff Eine Notwehrlage liegt nur vor, wenn es sich um einen Angriff handelt. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines rechtlich geschützten Gutes. Das menschliche Verhalten muss eine Handlungsqualität haben, d.h. von einem Willen getragen sein. Ein Schlafender greift nicht an, so dass die Reflexhandlung beispielsweise in einem Zugabteil nicht als Angriff gewertet werden kann. Tiere selbst können nicht im Sinne des Notwehrparagraphen angreifen, jedoch können sie wie Sachen als Werkzeuge zu Verletzungen benutzt werden 15, wenn z.b. ein Hund auf eine Person gehetzt wird. Der Angriff auf das Rechtsgut selbst muss keine Straftat sein, z.b. kann es auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes bei einem Foto ohne Erlaubnis oder eine Besitzstörung sein. Auch unvorsätzliches Verhalten kann nach herrschender Meinung ein Angriff sein. 16 Ein notwehrfähiger Angriff kann auch in einem Unterlassen bestehen, durch das gegen eine Rechtspflicht verstoßen wird. 17 9 Vgl. Roxin 2006, 15 Rn 33 mit Verweis auf OLG Köln NJW 1975, 2344. 10 Vgl. Bayerisches OLG, NJW 1993, S. 211 und Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 2006, 32 Rn5a. 11 Vgl. Lackner/Kühl, 2007, vor 32, Rn 2. 12 Vgl. Fischer 2008, 32, Rn 4 und 11. 13 Vgl. BGHSt 5, 245, 248. 14 Vgl. Fischer 2008, 32, Rn 11. 15 Vgl. BGHSt 14, 152, 155; vgl. auch Roxin 2006, 15 Rn 6. 16 Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 2006, 32 Rn 3 und Lackner/Kühl 2007, 32 Rn 2. 17 Vgl. Bayerisches OLG in NJW 1963, S. 824, S. 825. Roxin 2006, 15 Rn 11. Lackner/Kühl 2007 32, Rn 2 und Joecks 2001, S.163. Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 3

2. Gegenwärtigkeit des Angriffs Eine Notwehrlage besteht nur dann, wenn der Angriff gegenwärtig ist. Notwehrhandlungen sind also nicht Rachehandlungen, die man lange Zeit nach Abschluss des Angriffs vornehmen kann. Ein Angriff ist gegenwärtig vom Augenblick seines unmittelbaren Bevorstehens 18 bis zu seinem vollständigen Abschluss. 19 Deshalb darf dem flüchtenden Dieb im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat die Beute abgejagt werden, denn der Diebstahl ist bis dahin noch nicht vollständig abgeschlossen. 20 Bei einer Beleidigung ist der Angriff vorbei, wenn das Aussprechen der Beleidigung beendet ist 21, es sei denn, dass weitere ehrverletzende Äußerungen bevorstehen. Schwierig ist die Definition des unmittelbaren Bevorstehens, denn in der Situation selbst erfordert dies eine prognostische Einschätzung. Roxin vertritt die Auffassung, dass bereits das Endstadium der Vorbereitung einer Angriffshandlung, also das Verhalten kurz vor dem unmittelbaren Ansetzen ein gegenwärtiger Angriff sei. 22 Schmidhäuser u.a. vertreten sogar die Auffassung, dass ein Angriff schon dann gegenwärtig sei, wenn die letzte oder sicherste Verteidigungsmöglichkeit zu verstreichen drohe. 23 Es erscheint jedoch fraglich, ob man damit nicht das Vorliegen einer Notwehrlage zu sehr ausdehnt. Bei vernünftiger Auslegung im Nachhinein wird man dem Opfer eines Angriffs, das sich zu früh verteidigt, ggf. einen Irrtum zubilligen. 24 3. Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist rechtswidrig, wenn das objektive Recht das Angriffsverhalten negativ bewertet, d.h. als Handlungswert missbilligt 25. An der Rechtswidrigkeit fehlt es, wenn der Angriff ein erlaubtes Tun darstellt z.b. selbst eine Notwehrhandlung darstellt und somit durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Bei einer einverständlichen Schlägerei sind regelmäßig schon die jeweiligen Angriffshandlungen der Beteiligten nicht rechtswidrig. Wenn beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind, ist eine Berufung auf Notwehr für denjenigen ausgeschlossen, der den Kürzeren zieht und zu einer lebensgefährlichen Waffe greift. 26 18 Vgl. NJW 1995, S. 973. 19 Vgl. BGHSt 27, 336, 339. 20 Vgl. Fischer 2008, 32 Rn 18. 21 Vgl. Mitsch 1992, S. 289, 291. 22 Vgl. Roxin 2006, 15 Rn 23. 23 Vgl. Nomos Kommentar Strafgesetzbuch 2005, 32 Rn 27ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 2006, 32 Rn 14 sowie Suppert, 1973, S. 404. 24 Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 2006, 32 Rn 14 und Roxin 2006, 15 Rn23. 25 Lackner/Kühl 2007, 32, Rn 5; vgl. auch Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 2006, 32 Rn 19ff. 26 Vgl. NJW 1990, S. 2263, 2264 mit Hinweis auf das BGH-Urteil vom 8.5.1990; vgl. auch NJW 1992, 85ff. Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 4

4. Verteidigung Als Notwehr gerechtfertigt sind nur Verteidigungshandlungen, wobei die Verteidigung sowohl in defensiver Abwehr (Schutzwehr) als auch im Gegenangriff (Trutzwehr) bestehen kann. 27 5. Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung muss als Verteidigung erforderlich sein, um den Angriff sofort und wirksam zu brechen. Bei gleich effektiven Handlungsalternativen ist die geringere Eingriffsintensität zu wählen. Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einerseits die sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt (BGHSt 27, 336), die endgültige Beseitigung der Gefahr also gewährleistet [ ], die andererseits aber das schonendste, d.h. am wenigsten schädliche oder gefährliche Mittel von mehreren gleich sicheren Mitteln [ ] zur Erreichung des Abwehrerfolges bildet [ ]. Der Angegriffene braucht sich daher nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen (NJW 80, S. 2263), darf umgekehrt aber Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGHSt 24, 356, 358), namentlich eine lebensgefährliche Waffe nur als letztes Mittel zur Verteidigung einsetzen (BGHSt 42, 97, 100) 28. Bei Ehrangriffen ist tätliche Abwehr nur ausnahmsweise erforderlich meist muss man sich auf eine Erwiderung mit Worten beschränken. 29 Grundsätzlich hat die staatliche Gefahrenabwehr nach herrschender Meinung Vorrang vor der privaten Notwehr. Ist daher in einer Notwehrlage ausreichende polizeiliche Unterstützung vorhanden und zur wirksamen Abwehr eines Angriffs fähig und bereit, so fehlt es für die private Notwehr an der Erforderlichkeit. 30 Sie ist damit unzulässig. 6. Gebotenheit Gemäß 32 Abs. 1 StGB muss eine durch das Notwehrrecht legitimierte Handlung auch geboten sein. In der Regel ergibt sich das Gebotensein aus den Voraussetzungen des 32 Abs. 2 StGB von selbst, weil der Grundsatz gilt, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Insofern ist in Rechtsprechung und Literatur durchaus akzeptiert, dass beispielsweise das durch Diebstahl bedrohte Eigentumsrecht durch eine Körperverletzungshandlung mit schweren Schäden an der Gesundheit des Angreifers verteidigt werden kann. Allerdings wird in den letzten Jahrzehnten zunehmend in der Literatur vertreten, dass sozialethische oder übergeordnete rechtliche Erwägungen Einschränkungen des Not- 27 Vgl. Lackner/Kühl 2007, 32 Rn 8. 28 Lackner/Kühl 2007, 32 Rn 9. 29 Vgl. BGHSt 3, 217, 218. Der BGH hatte als Leitsatz verkündet, dass bei einem ehrverletzenden Angriff durch Worte besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob tätliche Abwehr nach Art und Maß erforderlich ist; a.a.o.. 30 Vgl. Fischer 2008, 32 Rn 17 und Lackner/Kühl 2007, 32 Rn 11a. Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 5

wehrrechts begründen. 31 Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof in Strafsachen entschieden: [ ] das Recht zur Verteidigung [ ] entfällt, wo der Angegriffene die Rechtsverletzung auf andere Weise abwenden kann, ohne seiner eigenen Ehre etwas zu vergeben oder sonst seine Belange zu verletzen. Die durch das Recht zur Notwehr zugelassene Selbsthilfe ist nicht erforderlich, wo der Angegriffene dem Angriff ausweichen kann und ihm dies zuzumuten ist. 32 Eine mutwillige Eskalation eines Konflikts ist also nicht zulässig. Andererseits aber ist die so genannte ehrenrührige Flucht stets unzumutbar, d.h. die Notwehrhandlung erlaubt, was angesichts kulturell sehr unterschiedlich ausgeprägter Ehrbegriffe für wenig Klarheit sorgt. Inwieweit das Notwehrrecht aufgrund fehlender Gebotenheit eingeschränkt wird bei Bagatellangriffen, krassem Missverhältnis zwischen verteidigtem und durch Notwehrhandlung beeinträchtigtem Rechtsgut, bei vorwerfbar herbeigeführter Notwehrlage, beim Angriff auf schuldlos Handelnde oder bei enger persönlicher Beziehung zwischen Angreifer/in und Verteidiger/in wird in einem folgenden Teil dieses Beitrags erörtert. 7. Kenntnis der Notwehrlage In der Literatur ist umstritten, inwieweit die Kenntnis der Notwehrlage Voraussetzung für die strafrechtliche Rechtfertigung einer Verteidigungshandlung ist. Es geht dabei um die dogmatisch interessante, empirisch aber selten vorkommende Konstellation, dass eine Person eine strafbare Handlung, beispielsweise eine Körperverletzung oder ein Tötungsdelikt begeht ohne zu wissen, dass sie dadurch zugleich einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt. 33 Sie hat ihre Handlung dann also nicht begangen, um sich zu verteidigen, objektiv jedoch diente ihre Handlung der Verteidigung. Die juristisch dogmatische Diskussion dieser Frage müsste mehrere grundsätzliche Aspekte zum Handlungsunrecht einbeziehen, was hier nicht möglich ist. Mehrheitlich wird in der Literatur im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Kenntnis der Notwehrlage zur Rechtfertigung notwendig ist. 34 Völlig anders gelagert sind die Fälle, in denen sich eine Person über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr und insbesondere das Bestehen einer Notwehrlage irrt und deshalb meint, sie könne sich auf eine 31 Vgl. Lackner/Kühl 2007, 32 Rn 14. 32 BGHSt 5, 245, 248 mit Hinweis auf RGSt 71, 133. 33 Wann kommt es im Alltag schon einmal vor, dass Person A die Person B erschießt und sich auf diese Weise ohne es zu wissen vor dem tödlichen Angriff der B verteidigt, die gerade im Begriff war, A anzugreifen? 34 Vgl. Lackner/Kühl 2007, vor 32 Rn 6. Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 6

Notwehrlage berufen und rechtmäßig eine Verteidigungshandlung ausführen (sog. Putativnotwehr). Dies liegt insbesondere vor, wenn der/die Angegriffene das Verhalten einer anderen Person als Angriff auffasst. Die Strafbarkeit in diesen Fällen des Verbotsirrtums hängt davon ab, ob der Irrtum zu vermeiden war (vgl. 17 StGB). Einschränkungen und Begrenzungen des Notwehrrechtes Mehr als zur Zeit der Entscheidungen des Reichsgerichts ( Recht muss Unrecht nicht weichen ) wird im Lichte von Grund- und Menschenrechten über Einschränkungen und Begrenzungen des Notwehrrechtes insbesondere nach Bagatellangriffen und bei schuldlos Handelnden debattiert. Hier sind zunächst Bagatellangriffe zu nennen. Geht man davon aus, dass das Notwehrrecht nicht nur dem Schutz individueller Rechtsgüter, sondern auch der Bewährung des Rechts allgemein dient, so kann sich bei Bagatellangriffen schnell ein krasses Missverhältnis zwischen verteidigtem und durch Notwehrhandlung beeinträchtigtem Rechtsgut ergeben. Das gilt beispielsweise für die so genannte Unfugabwehr (Anleuchten mit der Taschenlampe, offensichtlich erkennbarer Karnevalsscherz) oder das Vordrängen in der Menge. 35 Das Notwehrrecht möchte eben nicht Anlass für neue Auseinandersetzungen geben und diese rechtfertigen, soweit die Ausgangshandlung sozial adäquat ist. Dies gilt ganz besonders bei schuldlos Handelnden, wie beispielsweise Kindern, Betrunkenen oder Geisteskranken. Zwar darf ein angegriffenes Rechtsgut auch gegenüber diesen Personen verteidigt werden, die Verteidigungshandlung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn zunächst ein Ausweichen probiert wurde und der/die schuldlos Angreifende dann nach Möglichkeit geschont wird. Es kommt auch hier auf die Handlungsalternativen des Verteidigers an: Im berühmten Beispiel des gelähmten im Rollstuhl sitzenden Bauern, der auf Kirschen stehlende Kinder schießt, wird allgemein eine Rechtfertigung durch Notwehr akzeptiert, denn er hat keine Alternative zur Verteidigung seines Eigentums, wenn die Kinder sein Eigentumsrecht trotz Zurufs nicht achten. Ob dies heute noch sozial adäquat und ethisch vertretbar ist, sei dahingestellt. Unstrittig ist, dass bei vorwerfbarer herbeigeführter Notwehrlage das Notwehrrecht eingeschränkt ist bei einer Absichtsprovokation sogar ausgeschlossen. Problematisch sind Einschränkungen des Notwehrrechtes bei enger persönlicher Beziehung zwischen Angreifer/in und Verteidiger/in, was bei- 35 Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 2006, 32 Rn 49 und NK-StGB 2005, 32 Rn 106. Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 7

spielsweise für das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern oder zwischen Ehegatten zutrifft. Der Bundesgerichtshof hat in frühen Entscheidungen das Notwehrrecht beschränkt, was zu dem Ergebnis führte, dass beispielsweise Ehefrauen faktisch leichte Körperverletzungen dulden mussten. Bei Angriffen unter Ehegatten meinte der BGH, dass man dem Angriff möglichst ausweichen oder fremde Hilfe herbeirufen solle. 36 Inzwischen änderte der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung und billigt dem/der angegriffenen Ehepartner/in ein uneingeschränktes Notwehrrecht zu. Nur bei intaktem familiärem Näheverhältnis ist das Notwehrrecht eingeschränkt dulden muss aber niemand einen solchen Angriff. 37 Das heißt, dass eine entsprechende Notwehrhandlung innerhalb einer in Trennung lebenden Ehe anders gewürdigt wird, als wenn die Partner in ehelicher Gemeinschaft leben. Mehrfachen Angriffen muss aber niemand um jeden Preis ausweichen. Insgesamt wurde immer wieder diskutiert, inwieweit Artikel 2 der Menschenrechtskonvention das Notwehrrecht einschränkt, weil dort Sachwerte nicht genannt werden. Auf die rechtliche Würdigung einzelner Notwehrrechtfertigungen hat dies aber keinen Einfluss im Rechtsalltag. 38 Überschreitungen der Notwehr ( 33 StGB) Gemäß 33 StGB wird nicht bestraft, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Voraussetzung ist auch hier das Vorliegen einer Notwehr- oder Nothilfelage, also ein noch gegenwärtiger rechtswidriger Angriff. Wird nun die erforderliche oder gebotene Verteidigungshandlung durch (wegen des Angriffs verursachte) Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten, so wird der/die Täter/in auch dann nicht bestraft. Es muss aber einen inneren Zusammenhang zwischen dem Affekt und der Notwehrüberschreitung geben. Bei einem vorherigen planmäßigen Eintritt in eine Auseinandersetzung unter Ausschaltung der Polizei kann sich regelmäßig nicht auf einen Notwehrexzess berufen werden. 39 Abschließende Anmerkungen und Empfehlungen Soweit Klienten/-innen sich auf eine angebliche Notwehrsituation berufen, muss unterschieden werden zwischen einer Neutralisationstechnik im Vorfeld und einem nachträglichen Rechtfertigungsversuch. Gleichwohl 36 Vgl. BGH 26, 256 und Joecks 2001, S. 169. 37 Vgl. Lackner/ Kühl 2007, 32 Rn 14; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 2006, 32 Rn 53; NK-StGB 2005, 32 Rn 29 und Fischer 2008, 32 Rn 37. 38 Vgl. Lackner/Kühl 2007, 32, Rn 11 mit zahlreichen Nachweisen; vgl. auch Roxin 2006, 15 Rn 86; Joecks 2001, S. 165f. und NK- StGB 2005, 32 Rn 97f. 39 Vgl. Fischer 2008, 33 Rn 7; kritisch dazu Lackner/Kühl 2007, 33, Rn 4. Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 8

können Kenntnisse über das Wesen und die Grenzen der Notwehrhandlung handlungsrelevante Orientierungen geben, von denen ich einige knapp nennen will: - Nicht jeder Blick einer anderen Person ist ein Angriff. - Notwehr meint nicht eine Legitimation für spätere Rache. - Nicht jeder Angriff einer anderen Person ist rechtswidrig, z.b. wenn diese selbst eine Notwehrhandlung darstellt. Andererseits muss aber auch festgehalten werden, dass auch ausgegrenzten Randgruppen selbstverständlich ein Notwehrrecht zusteht und dies nicht schon deshalb in Zweifel gezogen werden darf, weil z.b. die Angreiferin eine scheinbar brave Bürgerin ist, die meint, unartige Jugendliche (mit Gewalt) erziehen zu müssen. Literaturverzeichnis Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 55. Auflage, München 2008. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar Strafgesetzbuch, München 2001. Kindhäuser, Urs u.a. (Hg): Nomos-Kommentar-Strafgesetzbuch (zit.: NK-StGB), Baden-Baden 2005. Lackner, Karl; Kühl, Kristian: Strafgesetzbuch. Kommentar, 26. Aufl., München 2007. Mitsch, Wolfgang: Rechtfertigung einer Ohrfeige (BayObLG, NJW 1991, 2031). In: Juristische Schulung. 1992, S.289 ff. Roxin, Claus: Strafrecht. Allgemeiner Teil. Band I, 4. Auflage, München 2006. Schönke, Adolf; Schroeder, Horst; Lenckner, Theodor; Perron, Walter: Strafgesetzbuch. Kommentar, 27. Auflage, München 2006. Suppert, Hartmut: Studien zur Notwehr und notwehrähnlichen Lage. Bonn 1973. Abkürzungsverzeichnis StGB BGB EMRK OWiG RGSt BGHSt NJW BGH BayOLG Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch Menschenrechtskonvention Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Entscheidungen des Reichsgerichtes Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Neue Juristische Wochenschrift Bundesgerichtshof Bayrisches Oberlandesgericht Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 9

Impressum Infoblatt Nr. 49 Mai 2009 Herausgeber Stiftung SPI Sozialpädagogisches Institut Berlin Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Kremmener Str. 9-11 10435 Berlin Tel: 030/ 449 01 54 Fax: 030/ 449 01 67 Gefördert durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin Redaktion Konstanze Fritsch Verfasser Prof. Dr. Heinz Cornel, Professor für Jugendrecht, Strafrecht und Kriminologie an der Alice-Salomon-Hochschule und dort Prorektor Das Infoblatt erscheint mindestens dreimal im Jahr als Lose-Blatt-Sammlung zu Themen aus den Bereichen Recht, Pädagogik, Verwaltungsstrukturen und Polizeiaufgaben. Die Vervielfältigung unter Angabe der Quelle ist ausdrücklich erwünscht. Der in den Infoblättern abgebildete Informationsstand bezieht sich auf das Datum der Herausgabe. Nachträglich bekannt werdende Aktualisierungen können in bereits veröffentlichten Infoblatt-Ausgaben redaktionell nicht berücksichtigt werden. Infoblatt Nr. 49 Notwehr als Rechtfertigung von Straftaten 10