Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit

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Transkript:

Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit Margrit Bieri Abteilungsleiterin Versicherung 1 Informationsveranstaltungen 2011 13

Ganz gleich, wie beschwerlich das Gestern war, stets kannst du im Heute von Neuem beginnen Gautama Buddha Informationsveranstaltungen 2011 14

Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit Themen Verlängerung der Lohnfortzahlung Invalidenleistungen der PKZH - Vorsorgereglement 2011 Aufhebung der befristeten Berufsinvalidenleistungen Anspruchsbeginn bei Erwerbsinvalidität Vorschusszahlungen Übergangsregeln Anmeldung zur vertrauensärztlichen Begutachtung Bericht des Vertrauensarztes neu mit Bericht für den Arbeitgeber Informationsveranstaltungen 2011 15

Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht der Stadt Zürich ab 1.7.2011 Zusammenfassung I Die Stadt Zürich hat die Lohnfortzahlung (LFZ) bei Krankheit und Unfall seit dem 1.7.2011 verlängert. Alle Details lassen sich im Personalrecht der Stadt Zürich nachlesen. Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen: Der Anspruch (Dauer und Höhe) sieht je nach Anstellungsdauer wie folgt aus: bis und mit 3 Monate: 90 Tage 100%, anschliessend 90 Tage 80% 3 bis 12 Monate: 180 Tage 100%, anschliessend 180 Tage 80% nach 12 Monaten: 180 Tage 100%, anschliessend 550 Tage 80% (siehe Art. 61 PR) Eine Verlängerung ist nicht mehr möglich Lohnfortzahlungen, die weniger als 180 Kalendertage auseinander liegen, werden zusammengezählt, jedoch längstens bis 2 Jahre vor der erneuten vollen oder teilweisen Arbeitssaussetzung zurück. Informationsveranstaltungen 2011 16

Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht der Stadt Zürich ab 1.7.2011 Zusammenfassung II Jeder Kalendertag wird voll gezählt, an dem eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht Die Frist fängt neu an zu laufen, wenn eine Arbeitsfähigkeit ohne Ausfälle von 180 Tagen erfüllt ist (Rückfallfrist) Die LFZ kann gekürzt oder eingestellt werden, wenn ärztliche Zeugnisse nicht (rechtzeitig) eingereicht, eine vertrauensärztliche Untersuchung verweigert oder verzögert oder eine zugewiesene zumutbare andere Arbeit verweigert wurde (siehe Art. 81 AB PR). Das Arbeitsverhältnis kann vor Beendigung der LFZ aufgelöst werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauernd ist. Die Auflösung darf jedoch nicht vor Beendigung der Sperrfrist erfolgen, ab dem 2. Dienstjahr frühestens nach Ablauf von 365 Tagen LFZ. Informationsveranstaltungen 2011 17

Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht der Stadt Zürich ab 1.7.2011 Zusammenfassung III Die Auflösungsvoraussetzungen sind gegeben, wenn der Vertrauensarzt eine volle oder teilweise AUF feststellt, die voraussichtlich dauernd ist oder über das Ende der LFZ hinaus andauern wird oder wenn eine entsprechende Beurteilung der IV vorliegt. Der Beendigungsgrund auf der Verfügung lautet (Art. 15 e) PR): Auflösung aus gesundheitlichen Gründen. Der Pensionsanspruch entsteht nach Beendigung der Lohnfortzahlung auf Beginn des folgenden Kalendermonats, bei Erwerbsinvalidität jedoch frühestens analog zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge (Art. 41 1) VSR der PKZH). Wird die Lohnfortzahlung bei Erwerbsinvalidität vor Anspruchsbeginn eingestellt bzw. herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen, soweit die versicherte Person keine Taggelder der IV beanspruchen kann und der Arbeitgeber der PK die bis zum Pensionsbeginn ausgezahlten Leistungen vergütet (Art. 41 3) VSR). Informationsveranstaltungen 2011 18

Beispiel: Auflösung aus gesundheitlichen Gründen - Art. 23 PR Informationsveranstaltungen 2011 19

Musterbeispiel: Anspruch LFZ Leistungen PKZH Die versicherte Person (Vt.) ist 48 Jahre alt und arbeitet seit 12 Jahren bei der Stadt Zürich. Somit wird das neue Recht betreffend LFZ angewandt und beträgt 730 Tage. Der Ablauf stellt sich folgendermassen dar: 15.10.2010 Krankmeldung durch die versicherte Person 01.11.2010 Meldung an das Case Management 15.11.2010 Anmeldung an PKZH für vertrauensärztliche Begutachtung 01.07.2011 Verlängerung der LFZ und Reduktion des Lohnes auf 80% (Verfügung) Die Absenzen (Krankheit und Unfall) werden vom 15.10.2008 30.6.2011 zusammengezählt. Die Absenzen vom 15.10.2008 14.10.2010 betrugen 63 Tage. Der VT arbeitete nie 180 Tage ohne Absenzen. Bis zum 30.6.2011 wurden bereits 322 Tage bezogen und der Restanspruch beträgt 408 Tage. 31.08.2011 Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich (Verfügung) 31.08.2012 Ablauf LFZ 01.09.2012 Leistungen der PKZH nach Erwerbsinvalidität (Vorsorgereglement 2011 - VSR) Informationsveranstaltungen 2011 20

Invalidenleistungen der PKZH gemäss VSR 2011 - I Aufhebung der befristeten Berufsinvalidenleistungen (Art. 40 VSR) - Änderung Versicherte, die jünger als 55 Jahre sind, haben keinen Anspruch mehr auf Berufsinvalidenleistungen. Bei Arbeitsunfähigkeit wird die Erwerbsinvalidität geprüft. Die Erwerbsinvalidität richtet sich nach den Kriterien der eidgenössischen IV. Zur Erwerbsinvalidenpension wird kein Zuschuss ausgerichtet. Für Versicherte, die das 55. Alterjahr vollendet und die Karenzfrist von 4 Beitragsjahren erfüllt haben, besteht nach wie vor Anspruch auf unbefristete Berufsinvalidenleistungen (Art. 40a VSR). Die Beurteilung erfolgt durch einen Vertrauensarzt der PKZH. Informationsveranstaltungen 2011 21

Invalidenleistungen der PKZH gemäss VSR 2011 - II Übergangsregeln Art. 60 VSR Bei Überprüfung von Invalidenleistungen, deren Anspruch vor dem 1.1.2011 entstanden ist, werden die damals gültigen Kriterien zugrunde gelegt. Bei Erhöhung der Leistungen ist hingegen ausschliesslich das geltende Reglement massgebend. Invalidenleistungen mit Anspruchsbeginn im Jahr 2011 richten sich nach dem bis 31.12.2010 geltenden Reglement, sofern die versicherte Person, gestützt auf den damaligen Art. 40 Abs. 2 und 3, Anspruch auf eine auf 2 Jahre befristete Berufsinvalidenpension hat. Informationsveranstaltungen 2011 22

Invalidenleistungen der PKZH gemäss VSR 2011- III Anspruchsbeginn Änderung Der Pensionsanspruch entsteht nach Beendigung der Lohnfortzahlung auf den Beginn des folgenden Kalendermonats. Bei Erwerbsinvalidität jedoch frühestens analog zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge. Mindestgrenze Ein Leistungsanspruch besteht nur bei einem IV-Grad von mindestens 20% eines Vollpensums (Mindest-IV-Grad bei der IV: 40%) Informationsveranstaltungen 2011 23

Invalidenleistungen der PKZH gemäss VSR 2011- IIII Vorschusszahlungen ( Art. 45a VSR) Änderung Liegt zum Zeitpunkt des Anspruchbeginns der IV-Entscheid noch nicht vor, kann die PKZH Vorschusszahlungen in der Höhe der voraussichtlichen Invalidenpension erbringen. Diese müssen nicht zurückerstattet werden, auch wenn die IV einen tieferen IV-Grad als die PKZH angenommen hat, verfügt. Keinen Anspruch auf Vorschussleistungen haben Versicherte, die sich nicht rechtzeitig bei der IV anmelden (in den ersten 6 Monaten der Arbeitsunfähigkeit) oder die sich den Pflichten gem. VSR der PKZH widersetzen. Informationsveranstaltungen 2011 24

Vertrauensärztliche Begutachtung Bei teilweiser oder voller gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist nach 1 Monat eine vertrauensärztliche Begutachtung zu veranlassen (Art. 47 VSR). Der Arbeitgeber meldet der PKZH die Arbeitsunfähigkeit mit den notwendigen Informationen (Anmeldeformular im Internet). Die PKZH entscheidet, ob der Auftrag zur Begutachtung zwingend ist. Der Auftrag an den Vertrauensarzt wird durch die PKZH erteilt. Der Termin für die Begutachtung wird durch die PKZH vereinbart und ist verbindlich. Die Kosten für die Begutachtung gehen zu Lasten der PKZH. Nicht wahrgenommene Termine werden dem Versicherten in Rechnung gestellt. Die vertrauensärztliche Begutachtung bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsinvalidität. Beurteilt wird die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie auch in jeder anderen Tätigkeit. Informationsveranstaltungen 2011 25

Anmeldung zur VA-Begutachtung - Formulare Unterschiedliche Formulare für die Anmeldung zur vertrauensärztlichen Begutachtung: für Mitarbeitende der Stadt Zürich - Erstbegutachtung für Mitarbeitende der Stadt Zürich - Verlaufskontrolle für Mitarbeitende von angeschlossenen Unternehmen der PKZH (AU) - Erstbegutachtung für Mitarbeitende von angeschlossenen Unternehmen der PKZH (AU) - Verlaufskontrolle Unterschiede in der Lohnfortzahlung (LFZ): LFZ gem. Personalrecht Stadt Zürich (ohne Taggeldversicherung) unterschiedliche Länge des Anspruchs, je nach Dauer der Anstellung LFZ angeschlossene Unternehmen (AU) mit oder ohne Taggeldversicherung unterschiedliche Länge des Anspruchs, je nach Dauer der Anstellung bzw. Vertrag mit der Taggeld-Versicherung oder je nach GAV Informationsveranstaltungen 2011 26

Vertrauensärztliche Begutachtung neuer Bericht Per 1.7.2011 wurden die neuen Formulare für die vertrauensärztlichen Berichte eingeführt: Erstabklärung Verlaufskontrolle Der Bericht weist neu einen Teil A und einen Teil B auf. Ein wesentlicher Unterschied zeigt sich zwischen der früheren Zusammenfassung für den Arbeitgeber und dem neuen ausführlicheren Bericht für den Arbeitgeber bezüglich Arbeitsfähigkeit und Erwerbsinvalidität (Teil B). Im Teil A geht es um Fragen zum Gesundheitszustand der versicherten Person (Diagnose, Anamnese, Behandlung, Prognose usw.). Informationsveranstaltungen 2011 27

Vertrauensärztlicher Bericht Im Teil B geht es um den Bericht für den Arbeitgeber betreffend Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Dabei wird die bisherige Tätigkeit sowie auch jede andere Tätigkeit beurteilt. Der Vertrauensarzt macht Empfehlungen für angezeigte Massnahmen. Dabei ist zu beachten, dass die IV Unterstützung bei der Reintegration bietet. Ein entsprechendes Gesuch ist frühzeitig einzureichen. Die PKZH empfiehlt dem Vertrauensarzt mit den Zuständigen des Arbeitgebers (Case Manager, Personalverantwortliche, Vorgesetzte) Kontakt aufzunehmen, damit die Möglichkeiten einer Reintegration besprochen und dass praxistaugliche Lösungen gefunden werden können. Die versicherte Person kann den vollumfänglichen Bericht des Vertrauensarztes jederzeit bei der PKZH bestellen. Informationsveranstaltungen 2011 28

Pflichten der Versicherten und der Arbeitgeber Die Wiedereingliederung einer arbeitsunfähigen Person ist für alle beteiligten Parteinen oberstes Ziel. Die Arbeitgeber haben Versicherten, die ihre Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können, wenn möglich eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen (Art. 38 VSR). Versicherte sind verpflichtet, sich vertrauensärztlich begutachten zu lassen. Sie und der Arbeitgeber haben die für die Beurteilung nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen (Art. 46 VSR). Bei Verletzung von Pflichten können Leistungen verweigert oder Kosten für notwendige Abklärungen den Fehlbaren auferlegt werden. Eine IV-Anmeldung ist zwingend in den ersten 6 Monaten der Arbeitsunfähigkeit einzureichen, da sich sonst ein Rentenanspruch verspätet. Informationsveranstaltungen 2011 29

Achte auf deine Gedanken! Sie sind der Anfang deiner Taten. Weisheit aus China Informationsveranstaltungen 2011 30