Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen



Ähnliche Dokumente
Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

Hypothekenreglement. Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung)

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Textgegenüberstellung

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Hypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

Exceptions to Policy ( e-t-p ) als Bestandteil des Kreditrisikomanagements

Richtlinien zum Controlling und Reporting von Gemeindeprojekten. Einwohnergemeinde Wahlern

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016

Identifikation von Immobilienblasen - UBS Swiss Real Estate Bubble Index

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Montessori Verein Kösching e.v.

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und


Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister FVSA Az VA vom Rat

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr

Anpassungen am Eigenmittelausweis für Marktrisiken: technische Vorausinformationen

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März 2009

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten

Informations- und Merkblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Wohneigentumsförderung mit dem Vorsorgekonto 3a

Vertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

PRIVOR Plus optimiert vorsorgen. Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF)

Statuten in leichter Sprache

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

2. Ein Unternehmer muss einen Kredit zu 8,5 % aufnehmen. Nach einem Jahr zahlt er 1275 Zinsen. Wie hoch ist der Kredit?

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz

indirekten Gegenvorschlag berücksichtigt? Wahl durch die Generalversammlung: keine Bestimmung -

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Leistungsbeschreibung für Office Pakete (LB Office Pakete)

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Aktionärsbindungsvertrag

Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

Vorsorge für Private. Rendita 3a Freizügigkeit Rendita Lebensversicherungen. Unsere Region. Unsere Bank.

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz. Die Zulassungsbedingungen sind für alle Schulen desselben Studiengangs gleich.

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Vergabe von Eigenhypotheken

Anschlussnutzungsvertrag (Strom)

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Überprüfung Bankenhaftung

Die Wirtschaftskrise aus Sicht der Kinder

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Webhosting Vereinbarung

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

1. Sicherheitsprofilwechsel HBCI-Sicherheitsdatei

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften


Bundesschiedsrichterlehrordnung der AFSVD

Attraktive Rendite, maximale Sicherheit und Steuern sparen. Ihre Entscheidung: Beitragsgarantie von 1 % bis 100 % wählbar. Private Altersvorsorge

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

Transkript:

Juli 2014 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation... 4 3. Inkraftsetzung... 4

Die vorliegenden Richtlinien sind Standesregeln der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) und regeln die Mindestanforderungen, deren Erfüllung nach den Bestimmungen der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (SR 952.03) für die Anwendung der tieferen Risikogewichtung grundpfandgesicherter Positionen vorausgesetzt wird. Die Richtlinien stehen in engem Verhältnis zu den ebenfalls revidierten Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite der SBVg. Die Kreditvergabe, die Kreditüberwachung und das Reporting erfolgen weiterhin nach Massgabe jener Richtlinien. Während jene Richtlinien Vorgaben für den bankinternen Ablauf des Kreditgeschäfts machen, so sind sie nicht darauf ausgerichtet, im Hinblick auf die Reduktion von Systemrisiken unerwünschte Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt zu korrigieren und so zur Krisenprävention beizutragen. Eine künftige Überprüfung der vorliegenden Richtlinien kann angebracht sein, falls sich die Grundlagen für die Wohneigentumsförderung, insbesondere im Bereich der 2. Säule, die Marktverhältnisse oder die Hypothekarkreditvergabe wesentlich verändern. Die Richtlinien gelten als Standesregeln. Sie haben keine direkten Auswirkungen auf das zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen den Banken und ihren Kunden. Dieses Verhältnis stützt sich nach wie vor auf die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch) sowie auf die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen zwischen Bank und Kunde (wie Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken etc.). Die vorliegenden Richtlinien sind von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard anerkannt und gelten als aufsichtsrechtlicher Mindeststandard. Die Prüfgesellschaften prüfen die Einhaltung der als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung nach Massgabe des FINMA-RS 2013/3 Prüfwesen und halten das Ergebnis allfälliger Prüfungshandlungen im Prüfbericht fest.

Die Richtlinien sind sowohl für selbstgenutztes Wohneigentum als auch für Renditeobjekte anwendbar. Die nachfolgenden Mindestanforderungen gelten für Neugeschäfte und Krediterhöhungen. Keine Anwendung finden die Mindestanforderungen bei den folgenden, abschliessend aufgeführten Fällen: Neuregelungen von Benützungsvereinbarungen (z.b. Verlängerung von Festhypotheken) Erhöhungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Recovery Positionen Gewährung von Betriebskrediten mit Immobilien als Zusatzdeckung. Bei Hypothekarfinanzierungen ist ein Mindestanteil an Eigenmitteln am Belehnungswert, welche nicht aus dem Guthaben der 2. Säule (Vorbezug und Verpfändung) stammen, Voraussetzung. Dieser Mindestanteil beträgt 10%. Zusätzlich ist eine allfällige Differenz zwischen höherem Kaufpreis (bzw. höheren Anlagekosten) und tieferem Belehnungswert vollständig aus Eigenmitteln zu finanzieren, welche nicht aus der 2. Säule stammen. Diese Bestimmungen finden bei Ablösungen mit gleichbleibendem Kreditbetrag keine Anwendung. Verzinste und / oder rückzahlungspflichtige Darlehen bilden nicht Bestandteil der Eigenmittel des Kunden im Sinne dieser Richtlinien.

Hingegen können Erbvorbezüge sowie unverzinsliche und nicht rückzahlungspflichtige Darlehen als Eigenmittel angerechnet werden. Auch die Belehnung von Kontoguthaben, Wertschriften, Guthaben der 3. Säule sowie des Rückkaufswerts von Versicherungspolicen sind mögliche Komponenten der Eigenmittel des Kunden. Die Hypothekarschuld ist innert maximal 15 Jahren auf 2/3 des Belehnungswertes der Liegenschaft zu amortisieren. Diese Amortisation hat linear zu erfolgen, beginnend spätestens 12 Monate nach der Auszahlung. Indirekte Amortisationen, beispielsweise über die Einzahlung und Verpfändung von Guthaben der Säule 3a oder von Lebensversicherungspolicen sowie von anderen bankable assets, sind möglich. Sie beginnen spätestens per Ende des Folgejahres nach der Auszahlung. Die vorliegenden Richtlinien sind ursprünglich vom Verwaltungsratsausschuss der Schweizerischen Bankiervereinigung am 14. Mai 2012 verabschiedet und von der FINMA am 30. Mai 2012 genehmigt worden. Sie traten per 1. Juli 2012 in Kraft. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 23. Juni 2014 ist die vorliegende revidierte Fassung verabschiedet worden. Die Revision betrifft in erster Linie Verschärfungen im Bereich der Amortisation (Ziffer 2.2) sowie Präzisierungen bezüglich des Begriffs der Eigenmittel (Ziffer 2.1). Die revidierte Fassung ist von der FINMA am 2. Juli 2014 genehmigt worden. Die revidierten Richtlinien treten per 1. September 2014 in Kraft. Vor Inkrafttreten der Richtlinien angebahnte Kreditgeschäfte können

während einer Übergangsfrist von fünf Monaten zu den vorgesehenen Konditionen abgeschlossen werden, ohne dass die Richtlinien auf sie Anwendung finden. Für die Anpassung der technischen Systeme gilt dieselbe Übergangsfrist von fünf Monaten. Basel, den 4. Juli 2014

Schweizerische Bankiervereinigung Aeschenplatz 7 Postfach 4182 CH-4002 Basel T +41 61 295 93 93 F +41 61 272 53 82 office@sba.ch www.swissbanking.org