Tax Flash. Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015. Sedelmayer & Klier Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.



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Transkript:

Tax Flash Nr. 11/2015 Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015 und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 1

Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015 Steuerreformgesetz 2015 Nachdem vom Ministerrat am 17. März 2015 eine Punktation mit näheren Details zur Steuerreform 2015 beschlossen wurde, wurde am 19. Mai 2015 der Begutachtungsentwurf samt Gesetzesentwürfen veröffentlicht. Das Entlastungsvolumen beträgt rund EUR 5,2 Mrd. Der Beschluss im Minsterrat ist für den 16. Juni 2015 geplant, die Beschlussfassung im Parlament soll im Juli 2015 erfolgen. Über die wesentlichen Neuerungen zur geltenden Rechtsgrundlage, die grundsätzlich ab 2016 in Kraft treten sollen, soll in der Folge ein Überblick gegeben werden: Tarifentlastung Das neue Tarifmodell soll sechs (bisher drei) Steuerstufen umfassen, wobei der Eingangssteuersatz ab EUR 11.000,00 von bislang 36,5 % auf 25 % gesenkt und bis EUR 18.000,00 anwendbar sein soll. Einkommensteile über EUR 18.000,00 sollen künftig mit 35 %, über EUR 31.000,00 mit 42 % und von EUR 60.000,00 bis EUR 90.000,00 mit 48 % besteuert werden. Der Grenzsteuersatz von 50 % soll für Einkommensteile über EUR 90.000,00 (bisher ab EUR 60.000,00) anwendbar sein. Der Spitzensteuersatz für Einkommen über EUR 1 Mio. soll für 5 Jahre begrenzt auf 55 % (bisher 50 %) erhöht werden. Weitere Entlastungen Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden und von bislang in Summe EUR 345,00 auf EUR 400,00 p. a. erhöht werden. Die Negativsteuer (künftig bezeichnet als SV-Rückerstattung) für Geringverdiener soll auf 50 % (bisher 10 %) der SV-Beiträge erhöht werden und maximal EUR 400,00 p. a. (bisher EUR 110,00 p. a.) betragen. Dieser Betrag erhöht sich bei Pendlern auf maximal EUR 500,00 p. a. Die Erstattung soll teilweise bereits ab dem Jahr 2015 vorgezogen werden (Verdoppelung von EUR 110,00 auf EUR 220,00). Kleinpensionisten sollen erstmals Anspruch auf eine Steuergutschrift i. H. v. 50 % der SV-Beiträge, maximal EUR 110,00, haben. Gering verdienenden Pendlern (Jahreseinkommen bis zu EUR 12.200,00) soll künftig ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von EUR 690,00 p. a. zustehen. Bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 13.000,00 reduziert sich der ehöhte Verkehrsabsetzbetrag einschleifend auf EUR 400,00 p.a. Pendlerzuschlag und ausgleichsbetrag entfallen. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 2

Der Kinderfreibetrag soll auf EUR 440,00 pro Kind (bisher EUR 220,00) verdoppelt werden. Bei Splitting erhöht sich der Betrag von EUR 132,00 auf je EUR 300,00. Änderungen im Bereich der Lohnsteuer Die Beitragsgruppen in der Sozialversicherung sollen deutlich reduziert werden, u. a. durch Angleichung der Beitragssätze in der Krankenversicherung für Arbeiter und Angestellte. Die Bemessungsgrundlagen im Bereich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung sollen harmonisiert werden (u. a. Lohnsteuerfreiheit für Jubiläumsgeschenke bis zu EUR 186,00). Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderungen inkl. präventiver Leistungen sollen lohnsteuerfrei werden. Die Begünstigung für Diensterfindungen wird gestrichen. Für geldwerte Vorteile relevant ist künftig der Endpreis für fremde Letztverbraucher an Stelle des bisherigen üblichen Mittelpreises des Verbraucherortes. Mitarbeiterrabatte für Gruppen von Arbeitnehmern bis zu 10 % des Letztverbraucherpreises sollen steuerfrei bleiben (Freigrenze). Wenn die einem Mitarbeiter gewährten Rabatte 10 % übersteigen, bleiben diese bis zu EUR 500,00 p. a. steuerfrei (Freigrenze). Der Arbeitgeber hat sämtliche einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 10 % übersteigen, im Kalenderjahr aufzuzeichnen. Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll von derzeit EUR 1.400,00 auf EUR 3.000,00 angehoben werden. Die Befreiung von Haustrunk im Brauereigewerbe wird aufgehoben. Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen Partner oder Kinder soll steuerfrei werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsunternehmen soll entfallen. Die Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher soll erweitert werden und ein Zuzugsfreibetrag von 30 % der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, befristet auf 5 Jahre, eingeführt werden. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden. Für Expatriates ist ein gesondertes Werbungskostenpauschale von 20 %, maximal EUR 2.500,00 p. a., vorgesehen. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 3

Gegenfinanzierung Im Bereich der Gegenfinanzierung sind folgende Änderungen geplant: Kapitalertragsteuer Die Kapitalertragsteuer auf Gewinnanteile und realisierte Wertsteigerungen soll von derzeit 25 % auf 27,5 % erhöht werden. Bei Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten soll der Steuersatz unverändert bei 25 % bleiben. Immobilienertragsteuer Erhöhung der Immobilienertragsteuer von derzeit 25 % auf 30 %. Ersatzlose Streichung des Inflationsabschlages. Der Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung soll erleichtert werden. Nicht mit Vermietungseinkünften verrechenbare Verluste sollen auf Antrag auf 15 Jahre verteilbar werden. Änderungen bei der Einlagenrückzahlung Primat der Gewinnausschüttung: Entfall der derzeit bestehenden Wahlmöglichkeit, unternehmensrechtliche Ausschüttungen eines Bilanzgewinns steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als KESt-freie Einlagenrückzahlung zu behandeln. Soweit Körperschaften eine positive Innenfinanzierung (Jahresüberschüsse abzgl. Jahresfehlbeträge und offene Ausschüttungen) aufweisen, sollen sämtliche Ausschüttungen steuerliche Gewinnausschüttungen darstellen. Umstellung des bisherigen Schemas zur Erstellung des steuerlichen Evidenzkontos: künftig Evidenzierung der Kategorien Einlagen, Innenfinanzierung und umgründungsbedingte Differenzbeträge. Im Zweifel ist von einer (grundsätzlich KESt-pflichtigen) Gewinnausschüttung auszugehen. Durch die Neuregelung sollten lt. den erläuternden Bemerkungen auch Gestaltungsmöglichkeiten bei Umgründungen i.z.m. unternehmensrechtlichen Aufwertungen verhindert werden. Umgründungsbedingte Differenzbeträge sollen daher künftig separat erfasst werden. Die Neufassung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen. Davor ist die neue Verwendungsreihenfolge noch nicht anzuwenden. Der Stand der Innnenfinanzierung ist bereits zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 zu ermitteln. Gebäudeabschreibung Gebäude sollen im betrieblichen Bereich zukünftig mit einem einheitlichen Satz von 2,5 % abgeschrieben werden und nicht mehr wie bislang nach der Nutzungsart des Gebäudes differenziert werden. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 4

Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, sollen wie bei Vermietung und Verpachtung zukünftig mit 1,5 % (bishlang 2 %) abgeschrieben werden. Bei Vermietung und Verpachtung soll für das pauschale Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke der Grundanteil mit gesetzlicher Regelung mit 40 % festgeschrieben werden (bislang 20 % mit Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien). Der Nachweis eines niedrigeren Grundanteils soll weiter möglich sein. Wurde der Gebäudeanteil in der Vergangenheit gem. Rz 6447 EStR mit 80 % angesetzt, ist die AfA ab 2016 entsprechend zu reduzieren. Der Verteilungszeitraum von Instandsetzungsaufwendungen und wahlweise Instandhaltungen soll auf 15 Jahre vereinheitlicht werden. Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sollen nicht mehr ausgleichsoder vortragsfähig sein, sofern durch den Verlust ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht für Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen. Als kapitalistischer Mitunternehmer sollen jene Gesellschafter gelten, die Dritten gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haften und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten. Die Verluste sind auf Wartetaste zu legen und können in Folgejahren bloß mit Gewinnen aus der Beteiligung oder mit geleisteten Einlagen verrechnet werden. Die Neuregelung betrifft insbesondere Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter. Sonstige Maßnahmen im Bereich Einkommensteuer Erhöhung der Forschungsprämie von 10 % auf 12 %. Der Sachbezug von Dienstautos soll erhöht werden, wobei dieser für PKWs mit einem CO 2 -Ausstoß von zumindest 120 g/km auf 2 % (bisher 1,5 %) der Anschaffungskosten erhöht werden soll. Der Grenzwert von 120 g/km reduziert sich ab 2017 um 4 g pro Jahr auf 104 g/km ab dem Jahr 2020. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO 2 -Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeugs maßgeblich. Der höchste monatliche Sachbezug erhöht sich damit auf EUR 960,00 (bisher EUR 720,00). Die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen ohne CO 2 -Ausstoß (Elektrofahrzeuge) soll in den Jahren 2016 bis 2020 steuerfrei sein. Streichung des Bildungsfreibetrags bzw. der Bildungsprämie. Die Topfsonderausgaben für Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensions- und Lebensversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung und sanierung sollen für Vertragsabschlüsse ab dem 1. Jänner 2016 gestrichen werden. Für bestehende Verträge soll die bisherige Regelung noch 5 Jahre weiter gelten. Der Erhöhungsbeitrag für Topfsonderausgaben bei mindestens 3 Kindern soll entfallen. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 5

Im Bereich der Sonderausgaben soll für Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten als Vorstufe zur vollautomatischen Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben ein automatischer Datenaustausch eingeführt werden. Für die Anschaffung von Registrierkassen im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Dezember 2016 ist eine vorzeitige Abschreibung im Jahr der Anschaffung bis zu EUR 2.000,00 sowie eine Anschaffungsprämie von EUR 200,00 vorgesehen. Barzahlungen im Baugewerbe (Bauleistungen i.s.d. 82a EStG) von über EUR 500,00 sind ab 1. Jänner 2016 steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Verpflichtung der unbaren Auszahlung von Arbeitslöhnen in der Bauwirtschaft. Umsatzsteuer Durch Abschaffung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Leistungsort bei bestimmten sonstigen Leistungen mit Drittlandsbezug soll es zur Vereinfachung der Gesetzeslage kommen (betrifft z.b. Vermietung von Beförderungsmitteln). Bei Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen soll keine Steuerbefreiung mehr zur Anwendung gelangen und somit eine Gleichstellung mit der Vermietung solcher Abstellplätze erlangt werden. Die Normalwertregelung soll auf die Lieferung und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgedehnt werden. Der ermäßigte Steuersatz soll sich für bestimmte Umsätze (z.b. Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen bzw. im kulturellen Bereich, Futtermittel, Beherbung, bestimmte Kunstgegenstände und Antiquitäten sowie Pflanzen) auf 13 % erhöhen. Der Steuersatz i.h.v. 12 % soll gestrichen werden. Dementsprechend erfolgt auch die Anpassung der landund forstwirtschaftlichen Pauschalierung. Die Lieferung und Einfuhr bestimmter Edelmetallmünzen soll nicht mehr einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO 2 -Ausstoß (z.b. Elektrofahrzeuge) ausgedehnt werden. Die Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen im Inland soll gestrichen werden. Die entsprechenden Nachweise können daher in jedem beliebigen Land geführt und aufbewahrt werden. Die Änderungen sollen grundsätzlich mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten, Ausnahmen sollen z.b. für Beherberungsleistungen mit 1. April 2016 gelten. Neuregelung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen Umstellung der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen auf den vom aktuellen gemeinen Wert abgeleiteten Grundstückswert (Verordnungsermächtigung; Ermittlung z.b. mittels Immobilienpreisspiegel mit pauschalem Abschlag). und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 6

Einführung eines progressiven Tarifs: 0,5 % bis zu einem Wert von EUR 250.000,00, bis EUR 400.000,00 mit 2 % und darüber mit 3,5 % (Stufentarif). Abgrenzung in unentgeltliche Übertragungen (Gegenleistung bis zu 30 % des Grundstückwertes) und entgeltliche Übertragungen (Gegenleistung ab 70 % des Grundstückwertes), dazwischen teilentgeltlich. In der Land- und Forstwirtschaft kommt weiterhin der einfache Einheitswert zur Anwendung. Anhebung des Betriebsfreibetrages von derzeit EUR 365.000,00 auf EUR 900.000,00, Deckelung der Grunderwerbsteuer mit 0,5 % des Grundstückswertes. Steuersatz von 0,5 % des Grundstückswertes bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz. Die Steuerpflicht bei Anteilsvereinigung tritt künftig bereits ab Erreichen von 95 % der Anteile ein, aber nur bezogen auf die unmittelbar gehaltenen Anteile. Sofern bei Personengesellschaften innerhalb von 5 Jahren mindestens 95 % der Anteile übergehen, soll in Zukunft ebenfalls Grunderwerbsteuer anfallen. Normverbrauchsabgabe Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2015 (2014/16/0025, siehe unseren Tax Flash Nr. 8/2015) soll klargestellt werden, dass der Nachweis der Entrichtung der NoVA in jener Höhe zu erbringen ist, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung fällig gewesen wäre. Die Vergütung der Normverbrauchsabgabe soll bei Erfüllung der Voraussetzungen möglich sein, wenn das Fahrzeug vom privaten oder unternehmerischen Zulassungsbesitzer ins Ausland verbracht oder geliefert wird. Daher wird im Hinblick auf das VfGH Erkenntnis vom 29. November 2014 (G 153/2014) nicht mehr auf die überwiegend betriebliche Nutzung des Fahrzeuges abgestellt. Bundesabgabenordnung Barumsätze sind künftig ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen. Als Barumsätze gelten Umsätze mit Barzahlung und mit Zahlung mittels Kreditoder Bankomatkarte sowie vergleichbarer Zahlungsformen. Die bisher bestehenden Ausnahmen und Erleichterungen (Losungsermittlung mittels Kassasturz) gelten nur mehr auf Basis der sogenannten kalte Händeregelung begrenzt mit EUR 30.000,00 Jahresumsatz pro Betrieb. Betriebe, die in überwiegender Anzahl (bezogen auf die Anzahl der einzelnen Geschäftsvorfälle) Barumsätze tätigen, haben ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 Barumsätze verpflichtend mittels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln aufzuzeichnen. Sämtliche Geschäftsvorfälle sind manipulationssicher in einem Datenerfassungsprotokoll aufzuzeichnen. Die Verpflichtgung zur Nutzung von gesicherten Registrierkassensystemen soll ab 1. Jänner 2017 bestehen. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 7

Belegerteilungspflicht: Unternehmer haben Barzahlern einen Beleg über die empfangene Barzahlung zu erteilen. Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Finanzstrafgesetz Die Strafbarkeit der fahrlässigen Verkürzungsdelikte soll erst bei grober Fahrlässigkeit eintreten. Die systematische Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung zu Hinterziehungszwecken fällt künftig unter Abgabenbetrug gem. 39 FinStrG. Sofern eine systematische Manipulation noch zu keinem Verkürzungsdelikt geführt hat, ist sie als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000,00 zu ahnden. Die vorsätzliche Verletzung eines Verbotes zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen sowie die Verletzung einer Verpflichtung zur Verwendung von Registrierkassen sind künftig als Finanzordnungswidrigkeit zu ahnden. Änderung des Endbesteuerungsgesetzes Das Endbesteuerungsgesetz regelt als eigenes Bundesverfassungsgesetz, dass bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen die Einkommensteuer durch Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) abgegolten ist. Nach geltender Fassung darf die KESt nicht weniger als 20 % und nicht mehr als die Hälfte des Höchststeuersatzes betragen. Da der Höchststeuersatz gem. 33 EStG 50 % beträgt, ist die KESt derzeit mit 25 % begrenzt. Da die KESt auf Dividenden und Zinsen (außer Bankguthaben) und auf realisierte Wertsteigerungen im Zuge der Steuerreform von 25 % auf 27,5 % erhöht werden soll, ist eine Änderung des Endbesteuerungsgesetzes erforderlich. Der Entwurf sieht nunmehr eine absolute Deckelung der möglichen KESt-Sätze an Stelle einer Deckelung auf Basis des Höchststeuersatzes vor. Da es sich um ein Bundesverfassungsgesetz handelt (Änderung nur mit Zweidrittelmehrheit im Parlament), benötigt die Regierung im Parlament die Zustimmung zumindest einer Oppositionspartei. Die politischen Verhandlungen dazu bleiben abzuwarten. Weitere Aufweichung des Bankgeheimnisses Das Bankgeheimnis soll durch Änderungen des Bankwesengesetzes weiter aufgeweicht werden. Das Bankgeheimnis kann in Zukunft dann durchbrochen werden, wenn sich der Abgabepflichtige weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüforgans vorzulegen. Banken haben einem schriftlichen behördlichen Auskunftsansuchen auf Öffnung eines Kontos oder Depots ohne weitere Prüfung nachzukommen. Bei der Veranlagung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ist zusätzlich Voraussetzung, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 8

Gegenüber Finanzstrafbehörden wird das Bankgeheimnis derzeit nur bei eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen durchbrochen. Künftig soll das Bankgeheimnis gegenüber Finanzstrafbehörden bereits bei erstmaliger Aufforderung zur Auskunftserteilung oder Anordnung zur Beschlagnahme oder Hausdurchsuchungen durchbrochen werden. Ein eingeleitetes Strafverfahren ist dann nicht mehr Voraussetzung. Im gerichtlichen Strafverfahren soll künftig eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Durchbrechnung des Bankgeheimnisses ausreichen; derzeit ist noch eine gerichtliche Bewilligung erforderlich. Das Bankgeheimnis soll auch nicht mehr für Zwecke des automatischen Informationsaustausches gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz und für Übermittlungen gemäß dem neuen Kontenregistergesetz und Meldungen nach dem neuen Kapitalabfluss-Meldegesetz bestehen. Da es sich beim Bankgeheimnis um eine Verfassungsbestimmung handelt (Änderung nur mit Zweidrittelmehrheit im Parlament), benögtigt die Regierung im Parlament die Zustimmung zumindest einer Oppositionspartei. Medienberichten zufolge könnten die Änderungen mit Zustimmung der Grünen beschlossen werden. Die diesbezüglichen politischen Verhandlungen bleiben abzuwarten. Zentrales Kontenregister Zur Intensivierung der Betrugsbekämpfung soll beim Bundesministerium für Finanzen ein österreichweit zentrales Kontenregister für alle inländischen Konten und Depots eingerichtet werden, das automationsunterstützt zu führen ist. Dadurch soll jedes Konto oder Depot einer Person zugeordnet werden. Das KontRegG sieht keine Einschränkung auf Geschäftskonten vor und umfasst somit auch Konten von Privaten. Die Höhe der Kontostände oder Kontenbewegungen sind nicht zu melden. Abgabenbehörden soll es dann bereits möglich sein, Auskünfte einzuholen, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint. Es besteht keine Einschränkung auf Finanzstrafverfahren. Die erstmalige Übermittlung hat mit Stand 1. März 2015 zu erfolgen. Das Kontenregister soll der Finanzverwaltung einen raschen Überblick darüber verschaffen, ob ein Steuerpflichtiger Konten oder Depots versteckt. Die Finanzverwaltung kann dann in einem zweiten Schritt Einsicht in die Konten nehmen. Kapitalabfluss-Meldegesetz Um ein Abfließen von Kapital infolge der Aufweichung des Bankgeheimnisses und der Einführung des zentralen Kontenregisters zu vermeiden, sollen Kreditinstitute verpflichtet werden, Kapitalabflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen von mindestens EUR 50.000,00 rückwirkend bereits ab 1. März 2015 an den Bundesminister für Finanzen zu melden. Durch Aufteilung in kleinere Tranchen kann die Meldeverpflichtung nicht unterlaufen werden. Geschäftskonten von Unternehmen sind ausdrücklich von der Meldeverpflichtung ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass unversteuerte Gewinne nicht auf Geschäftskonten deponiert werden. Meldepflichtige Kapitalabflüsse umfassen Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 9

Die Meldung hat das Personenkennzeichen sowie die Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag zu enthalten. Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2015 wahrzunehmen; die Meldung hat bis 31. März 2016 zu erfolgen. Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) Mit dem GMSG sollen die Bestimmungen der EU-Amtshilferichtlinie zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten innerhalb der EU und mit Staaten des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 in innerstaatliches Recht überführt werden und Meldestandards festgeschrieben werden. Kreditinstitute haben detaillierte Informationen zu Konten und Depots von ausländischen meldepflichtigen Personen zu melden. Zu melden ist insbesondere der Kontosaldo oder Wert zum Ende des Kalenderjahres sowie der Gesamtbruttobetrag an Zinsen und Dividenden sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen. Die Meldung hat bis Ende Juni des Folgejahres zu erfolgen. Das Gesetz sieht umfangreiche Sorgfaltspflichten für die meldepflichtigen Finanzinstitute zur Identifizierung der meldepflichtigen Personen vor. Von der Meldepflicht umfasst sind auch Versicherungsunternehmen in Bezug auf Rentenversicherungsverträge und rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Investmentunternehmen. Die wesentlichen Bestimmungen sollen per 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Sie werden von uns über die weiteren Entwicklungen gerne informiert. Ihre E-Mail-Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschließlich für Sedelmayer & Klier Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom 1.3.2006 Ihr Einverständnis für Zusendungen für und Wirtschaftsprüfer GmbH jederzeit widerrufen. Die Inhalte in dieser Informationsschrift stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung im Einzelfall. und Wirtschaftsprüfer GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts dieser Informationsschrift. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 11 vom 27.05.2015 10