ERBSCHAFTSTEUER UND PHANTOMLOHN

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Transkript:

08.03.2016 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de www.haubner-stb.de ERBSCHAFTSTEUER UND PHANTOMLOHN, Bad Aibling

Vorstellung Ralph Kammermeier Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht kanzlei@haubner-stb.de www.haubner-stb.de Spezialgebiete: Betriebswirtschaft, Bilanzierung, Finanzierungen, Umsatzsteuer, Internationales Steuerrecht

Gliederung 1. Aktuelles zur Erbschaftsteuer 2. Sonn- und Feiertagszuschläge, Phantomlohn

Fragen, die Ihnen - immer wieder - durch den Kopf gehen: 1. Ist die Zeit reif für die Übergabe? 2. Bietet das Unternehmen meinen Junioren eine langfristige Existenz? 3. Wie komme ich als Senior über die Runden? 4. Was kostet mich die Übergabe?

Fragen, die Ihnen - aktuell - durch den Kopf gehen: 1. Sollte ich jetzt übergeben, um Steuern zu sparen? 2. Bis wann sollte ich aus steuerlicher Sicht übergeben haben?

1. Aktuelles zur Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer verfassungswidrig! Verfassungswidrig ist: Regelung des Verwaltungsvermögens Alles-oder-Nichts-Klausel voll steuerfrei / voll steuerpflichtig Verschonung von Kleinbetrieben und Holdinggesellschaften Arbeitnehmer <= 20

Geplante Neuregelung Verwaltungsvermögen: Alles-oder-Nichts-Klausel wird ersetzt durch die Quotenregelung Beispiel Übergabe Hotelbetrieb an Sohn Verkehrswerte: Betrieblich genutztes Gebäude, Ausstattung, Vorräte 1.000 T = 67% Vermieteter Souvenirshop 500 T = 33% Ertragswert = Substanzwert 1.500 T Verschonungsabschlag 85%, 5 Jahre Behaltensfrist persönlicher, nicht verbrauchter Freibetrag 400 T

Geplante Neuregelung bisheriges Ergebnis: 33% Verwaltungsvermögen neue Regelung: Trennung des Vermögens Angaben in T bisher geplant voll steuerfrei begünstigt steuerpflichtig Gesamtvermögen 1.500 1.000 500-85% Verschonung -1.275-850 0 - Freibetrag max. 150 T -113-150 0 Bereicherung 112 0 500 - Persönlicher Freibetrag -112 0-400 Steuerpflichtiger Erwerb 0 0 100 Schenkungsteuer 11

Geplante Neuregelung Lohnsummenregelung gilt bereits ab 3 Arbeitnehmern Mitarbeiter 85 % steuerfrei 100 % steuerfrei für den 5- Jahreszeitraum nach Erwerb muss insgesamt eine Lohnsumme von dies entspricht jährlich einer Lohnsumme von * = Eine Reduzierung der Mitarbeiterzahl ist innerhalb der 5 bzw. 7 Jahre nach Erwerb in einem gewissen Umfang möglich. für den 7- Jahreszeitraum nach Erwerb muss insgesamt eine Lohnsumme von dies entspricht pro Jahr einer Lohnsumme von 0 3 --- --- --- --- 4 10 250 % 50 %* 500 % 72 %* 11 15 300 % 60 %* 565 % 81 %* > 15 400 % 80 %* 700 % 100 % erreicht werden erreicht werden

Unverändert übernommen Behaltensfristen: generell 5 Jahre bei Option: 7 Jahre schädlich ist / sind: Veräußerung des Unternehmens / Anteils Aufgabe des Geschäftsbetriebs Entnahme von wesentlichem Betriebsvermögen Überentnahmen > 150 T

Überentnahmen Behaltensfrist: 5 Jahre à max. Gewinn zzgl. 30 T p.a. 7 Jahre à max. Gewinn zzgl. 21 T p.a. auch Sach- und Nutzungsentnahmen vereinfachtes Beispiel: Angaben in T Entnahmen im Behaltenszeitraum 500 - Gewinne -250 - unschädlich -150 Steuerpflichtiger Erwerb 100 Schenkungsteuer (11%) 11

Grundzüge der Erbschaftsteuer Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten unterliegt der Schenkungsteuer Vermögensübergang beim Tod unterliegt der Erbschaftsteuer Schenkung- und Erbschaftsteuer sind identisch Vermögen wird bewertet nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bzw. des Erbschaftsteuergesetzes Achtung! sehr oft Abweichung von den realen Werten

Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte und Lebenspartner 2. Kinder, Stiefkinder 3. Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder 4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 2. Geschwister 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 1. Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen 2. Lebensgefährte!!!

Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Lebensgefährte Eingangssteuersatz 30 %! Steuerklassen I II III Ehegatte, Kinder, Enkel Nichte, Neffe, Geschwister übrige Erwerber, Lebensgefährte 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 40 % 50 % und darüber 30 % 43 % 50 %

Freibeträge Erwerber bei Schenkungen alle 10 Jahre neuer Freibetrag Betrag Ehegatten 500.000 Lebenspartner (gleichgeschlechtlich) 500.000 Versorgungsfreibetrag Ehegatte (nur ErbSt) 256.000 Kinder 400.000 Kinder verstorbener Kinder 400.000 Enkelkinder 200.000 Urenkel 100.000 Neffe/Nichte 20.000 Lebensgefährte 20.000

Schenkungsteuer sparen Übertragung des Vermögens mit warmen Händen an Ehepartner, Kinder und! Enkel Nutzung der Freibeträge bei Schenkungen im Zehnjahreszeitraum Steuerbefreites Familienwohnheim für Ehegatte Güterstandswechsel während der Ehe Schenker übernimmt Schenkungsteuer Schenkung gegen Nießbrauch, Leibrente oder Schuldübernahme

Erbschaftsteuer sparen Steuerbefreites Familienwohnheim für Ehegatte bzw. Kinder (10 Jahre Wohnpflicht) Nutzung von Vermächtnissen für die Freibeträge Nachträglich Pflichtteil geltend machen insbesondere bei Berliner Testament und hohem Vermögen Vermögen geht an gemeinnützige Stiftung

Hinweise zum Privatvermögen ähnliche Grundsätze für die Wertermittlung wie bei Betriebsvermögen weniger Steuerbefreiungsmöglichkeiten: z. B. Familienwohnheim 10% bei vermieteten Wohnimmobilien

Beispiel Steuerbelastungsvergleich Sohn erhält Betrieb, Wert 1 Mio., kein Verwaltungsvermögen Tochter erhält vermietete Wohnimmobilie, Wert 1 Mio. persönliche Freibeträge von 400 T sind bereits verbraucht Angaben in T Sohn Tochter Betrieb Immobilie Gesamtvermögen 1.000 1.000-85% Verschonung -850 0 - Freibetrag max. 150 T -150 0-10% Freibetrag bei Vermietung 0-100 Steuerpflichtiger Erwerb 0 900 Schenkungsteuer 19% 0 171

2. Sonn- und Feiertagszuschläge, Phantomlohn

Zuschläge Nachtarbeit: für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ð 25 % des Grundlohns für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde ð 40 % des Grundlohns

Zuschläge Sonntagsarbeit: für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr ð 50 % des Grundlohns als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde

Zuschläge Arbeit an gesetzlichen Feiertagen: für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr ð 125 % des Grundlohns als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde

Zuschläge Sonderfälle: für die Arbeit an Silvester von 14 Uhr bis 24 Uhr ð 125 % des Grundlohns für die Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr ð 150 % des Grundlohns für die Arbeit an Heiligabend von 14 Uhr bis 24 Uhr ð 150 % des Grundlohns für die Arbeit am 1. Mai von 0 Uhr bis 24 Uhr ð 150 % des Grundlohns als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde

Zuschläge Grenze für Lohn- und Sozialversicherungsfreiheit: für die Lohnsteuer darf der Stundengrundlohn mit höchstens 50 angesetzt werden Begrenzung des Stundengrundlohns auf 25 für die Sozialversicherungsfreiheit

Grundsätzliches zur Zuschlagsgewährung Steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn ü zeitliche Vorgaben erfüllt sind ü tatsächlich geleistet ü zusätzlich zur Vergütung gewährt ü Nachweis durch Aufzeichnungen Problem: Urlaub und Krankheit! Zuschläge müssen auch dann bezahlt werden! Keine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Zuschlagsgewährung bei Minijobs Große Gefahr: Durch Zuschläge kann 450 -Grenze überschritten werden! Folgen:!! individuelle Besteuerung (keine Pauschalierung möglich) volle Sozialversicherungspflicht (ggf. Gleitzonenregelung)

Phantomlohn Vorenthaltung von Beiträgen zur Sozialversicherung Phantomlohn ist ein sozialversicherungsrechtliches Phänomen, da hier von dem sogenannten Entstehungsprinzip ausgegangen wird. Vergütungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht bereits dann, wenn der Anspruch grundsätzlich besteht - unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung. Sozialversicherungsträger prüfen hier vermehrt, ob Ansprüche seitens der Arbeitnehmer bestehen.

Phantomlohn Anspruch auf Nebenleistung aus Tarifvertrag Gleichbehandlungsgrundsatz betriebliche Übung

Phantomlohn Bindung an Tarifverträge nur, wenn: Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde beide Vertragspartner Mitglieder in Tarifparteien sind Arbeitgeberverband Innung Gewerkschaft vertragliche Vereinbarung bzw. Einbindung im Arbeitsvertrag

Phantomlohn Gleichbehandlungsgrundsatz Vergütung Krankheit Urlaub

Phantomlohn - Entstehung Gehaltszahlung liegt unter dem Mindestlohn Differenz wird als fiktiv geschuldeter Lohn verbeitragt Zuschläge müssen auch bei Krankheit und Urlaub bezahlt werden ðzuschläge nicht sozialversicherungsfrei, da tatsächlich nicht gearbeitet wurde ðhier werden nicht bezahlte Zuschläge verbeitragt

Phantomlohn und Minijob Beim Minijob führt dies dazu, dass bei Ausschöpfen der 450 EUR-Grenze und Hinzurechnung von zu wenig bezahlten Löhnen oder Zuschlägen die Geringverdienergrenze überschritten wird und die gesamte Vergütung sozialversicherungspflichtig wird. Sozialversicherungsbeiträge sind bis zu 4 Jahre rückwirkend zu zahlen. Arbeitnehmer kann in der Regel nur 3 Monate belastet werden.

Weitere Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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