D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Gestellung von Dienst- und Schutzkleidung Für Angestellte und Arbeiter/innen wird gemäß 8 des Tarifvertrages über die Gestellung von Schutzkleidung (Unfallschutz - Arbeitsschutz) und Dienstkleidung vom 20.11.1979 in Verbindung mit 70 des Personalvertretungsgesetzes für das Land NW (LPVG) in der jeweils gültigen Fassung zwischen der Stadtverwaltung, vertreten durch den Oberbürgermeister, dem Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung, vertreten durch den Vorstand, nachstehende Dienstvereinbarung getroffen: und 1. Diese Dienstvereinbarung regelt Art, Umfang und Beschaffenheit der vom Arbeitgeber bereitzustellenden Dienst- und Schutzkleidung. Die anspruchsberechtigten Dienstkräfte sowie der Umfang der Dienst- und Schutzkleidung ergeben sich aus dem Bekleidungskatalog, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Dienstvereinbarung ist. 2.1 Dienstkleidung Die Spalten 2, 3 und 4 des Bekleidungskataloges bestimmen den anspruchsberechtigten Personenkreis sowie Art und Beschaffenheit der Dienstkleidung. 2.2 Schutzkleidung Der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Beschaffenheit der Schutzkleidung ergeben sich aus Spalte 2, 3 und 5 (Arbeitsschutz) bzw. 6 (Unfallschutz). Übliche Berufskleidung gilt nicht als Schutzkleidung. 2.3 Ergänzung bzw. Änderung des Bekleidungskataloges Der Bekleidungskatalog kann auf Antrag eines Vertragspartners ergänzt oder geändert werden. 2.4 Beschaffenheit von Schutz- und Dienstkleidung Dienst- und Schutzkleidung muß zweckmäßig beschaffen sein. Persönliche Wünsche können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, dass ihre Erfüllung auf die Arbeitsausführung einen günstigeren Einfluß hätte. Eigenmächtige Änderungen sind nicht gestattet. 2.5 Tragen von Dienst- und Schutzkleidung 2.51 Während der Arbeitszeit besteht die Pflicht, zur Verfügung gestellte Dienstkleidung zu tragen. 2.52 Schutzkleidung ist jeweils für die Dauer der Arbeit, für die sie bestimmt ist, anzulegen. - 1 -
3. Reinigung und Instandsetzung von Dienst- und Schutzkleidung Die Reinigung sowie die Beseitigung kleiner Schäden sind von den Dienstkräften selbst zu übernehmen, sofern durch Unfallverhütungsvorschriften oder andere Vorschriften keine konkreten Regelungen getroffen sind. Notwendige größere Reparaturen von Kleidungsstücken sowie die Reinigung und Instandsetzung unpersönlicher Schutzkleidung werden von den jeweiligen Fachdienststellen in Auftrag gegeben. 4. Beschaffung der Dienst- und Schutzkleidung 4.1 Dienst- und Schutzkleidung wird nach Maßgabe des Bekleidungskataloges ausschließlich durch die jeweiligen Fachdienststellen bestellt, wobei Arbeits- und Unfallschutzkleidung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt (Arbeits- und Gesundheitsschutz -AGS-) beschafft werden darf. Die Anmeldung des Finanzbedarfs für die Beschaffung der Dienst- und Schutzkleidung ist durch die Fachdienststellen vorzunehmen. 4.2 Kennzeichnung der Dienstkleidung An jedem Dienstkleidungsstück ist an geeigneter Stelle ein mit der Kleidung untrennbar verbundenes städtisches Kennzeichen anzubringen. 4.3 Bereitstellung von Dienst- und Schutzkleidung Ob für die Beschaffung der Kleidungsstücke Bedarf besteht, ist seitens der Fachdienststelle kritisch zu prüfen. Bei der Beschaffung ist sicherzustellen, dass die erforderliche Kleidung rechtzeitig und vollständig zur Verfügung steht, da ansonsten insbesondere bezogen auf die Unfallschutzkleidung die Tätigkeit gem. Unfallverhütungsvorschriften nicht ausgeführt werden darf. 4.4 Kleiderkartei Bei den einzelnen Dienststellen sind Kleidernachweise in Form einer Kartei zu führen. Der Empfang der Kleidungsstücke ist auf der Karteikarte vom/von der zukünftigen Träger/in zu bestätigen. 5. Kleidungsentschädigung Die Höhe der Kleidungsentschädigung wird - soweit sie nicht gesetzlich oder anderweitig vorgeschrieben ist - von den Vertragspartnern festgesetzt. Soweit es sich um freivereinbarte Entschädigungsleistungen handelt, werden diese Beträge jährlich um den Preisindex Gesamtlebenshaltungskosten des Landes NW für Bekleidung und Schuhe verändert, den das Statistische Landesamt zum Januar für das zurückliegende Kalenderjahr festgestellt hat. Eine eventuelle Steigerung wird nicht rückwirkend gewährt. Die veränderten Beträge werden auf volle Euro auf- oder abgerundet. 5.1 Kleidungsentschädigung erhalten - 2 -
5.11 Schwimmmeister/innen, Badewärter/innen 5.2 Die Beschaffung der Kleidung, für die die Entschädigung gewährt wird, ist von den Bediensteten grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit vorzunehmen. Die Zahlung der Kleidungsentschädigung erfolgt auf Anweisung der Fachdienststellen durch FB 11. Bei Teilzeitkräften wird die Kleidungsentschädigung anteilmäßig, dem Prozentsatz der Vollzeitbeschäftigung entsprechend, gezahlt. 5.3 Eine Auflistung über die Höhe der Entschädigung ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. 6. Ausnahmen Für die Dienstkräfte der Feuerwehr gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. In Anlehnung an die landesrechtlichen Bestimmungen wird den Beamten/Beamtinnen und Angestellten des Vermessungs- und Katasteramtes sowie den im Außendienst tätigen Forstbeamten/-beamtinnen eine Entschädigung gewährt. Forstbeamte/-beamtinnen haben ihre erforderliche Dienstkleidung selbst zu beschaffen. Über einmalige bzw. zeitlich begrenzte Bereitstellung von Dienst- und Schutzkleidung entscheiden die Fachdienststellen. Der Gesamtpersonalrat und das Rechnungsprüfungsamt sind hiervon zu unterrichten. 7. Kündigungs- und Schlußbestimmungen 7.1 Die Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 7.2 Diese Dienstvereinbarung kann von jedem der Vertragspartner mit halbjährlicher Kündigung zum Jahresende gekündigt werden. 7.3 Die Geltungsdauer dieser Dienstvereinbarung endet spätestens 12 Monate nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist; eine weitere Nachwirkung ist ausgeschlossen. 7.4 Diese Dienstvereinbarung gilt analog für die Beamten/Beamtinnen. Die bisherige Dienstvereinbarung, unterzeichnet durch den Oberbürgermeister und dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates am 24.07.1997 sowie alle hierzu ergangenen nachträglichen Änderungen werden hiermit aufgehoben. Aachen, den 18.03.2004 Der Oberbürgermeister D r L i n d e n Vorsitzender des Gesamtpersonalrates H e r f o r t h - 3 -
Anlage 1 zur Dienstvereinbarung über Dienst- und Schutzkleidung vom 18.03.2004 Bekleidungskatalog (siehe: www.intra.aachen.de/de/verwaltung_organisation/dienstanweisungen/da_dokumente/anlagen_dv_kleider.html) - 4 -
Anlage 2 zur Dienstvereinbarung über Dienst- und Schutzkleidung vom 18.03.2004 Höhe der Kleidungsentschädigung Zu 5.11 jährlich 33,-- Euro für die Schwimmeister/innen,Badewärter/innen zur Beschaffung von Naßbereichsschuhen Stand: 2004