D i e n s t v e r e i n b a r u n g. über die Gestellung von Dienst- und Schutzkleidung

Ähnliche Dokumente
Dienstanweisung PSA. für das Landratsamt Göppingen und den Abfallwirtschaftsbetrieb Göppingen

vom 8. Juni 2015 Zwischen

Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom

Dienstvereinbarung. Präambel

Dienstvereinbarung. zur Fort- und Weiterbildung des Personals der. Universität-GH Paderborn

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.v., - einerseits -

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen

vom 4. Januar 2018 Zwischen der

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Anschließervertrag für private Brandmeldeanlagen

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Wartungsvertrag. SCHNEIDER Elektronik GmbH Industriestraße Steinbach

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär - Heizung - Klima. Abschluß: gültig ab:

vom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und

Vertrag. über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der AVG. (Nutzungsvertrag) Die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbh im folgenden AVG genannt.

Vermögenswirksame Leistungen

ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA)

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vermögenswirksame Leistungen 2000

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

- Entschädigungssatzung -

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des Landes Hessen

5. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte Chemnitz vom 25. Januar 2016

MANTELTARIFVERTRAG. für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994

Vermögenswirksame Leistungen

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)

Tarifvertrag über betriebliche Qualifizierung

B e k a n n t m a c h u n g

UMSCHULUNGSVERTRAG. zwischen. und. Herrn/Frau. geboren am in. wohnhaft

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, (3. ÄnderungsTV-Ä OLK)

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie

Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit

Entschädigungssatzung Seite 1

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

S a t z u n g. über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Zeven

Flensburger Schwimmklub von 1930 e. V.

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Wichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh,

Runderlass für Hilfskräfte

Änderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012

Freiberger Stadtrecht I./1.3 Seite 1. - unveröffentlichte Neufassung -

S a t z u n g über Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 05. Juli 2013

Satzung des Landkreises Schweinfurt zur Regelung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung)

Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang

A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N

Umschulungsvertrag. Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See

Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung. (TVsA) vom 13. September 2005

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.

Stadt Dessau-Roßlau. 17. November November Dezember /15 S Juli 2014

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 12. April 2017.

Tarifvertrag zur Einführung. eines Jahrestabellenentgelts. im FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV. (EinfTV JTE FGr-TV)

Vertrag mit nebenberuflichem Übungsleiter als Angestellten. 1 Allgemeines

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.

4. Änderungstarifvertrag. zum. Manteltarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden. (Mantel-TV Ärzte UKD)

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Vom 18. Juli InnSport I A 35. Telefon: oder , intern

Kreativer Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung. Prof. Dr. Günter Wendt

Handreichung des DHPV

Tarifvertrag T-ZUG 2019

Betriebsvereinbarung zur Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal (LpSt) (BV LpSt)

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999

Lohntarifvertrag Nr. 13. vom 18. September für Waldarbeiter (LTW) Zwischen. und

Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften

Vom 29. Januar Artikel 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Überlassungs- und Benutzerordnung. für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

1 Zielsetzung. 2 Geltungsbereich. 3 Regelungsgegenstand

Tarifvertrag für Schulhausmeister steht

Satzung über die Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl vom

Die Rolle der MAV im Bereich des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. DiAG-MAV Speyer Regionaltreffen 2018

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

Tarifvertrag. zur Änderung des Haustarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden vom 5.

GemeindeVerfRS Seite 1. Satzung. zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom

Weitere EBR-Vereinbarungen unter: (EBR)

vom 22. Mai 2017 Zwischen

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

Richtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum

Transkript:

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Gestellung von Dienst- und Schutzkleidung Für Angestellte und Arbeiter/innen wird gemäß 8 des Tarifvertrages über die Gestellung von Schutzkleidung (Unfallschutz - Arbeitsschutz) und Dienstkleidung vom 20.11.1979 in Verbindung mit 70 des Personalvertretungsgesetzes für das Land NW (LPVG) in der jeweils gültigen Fassung zwischen der Stadtverwaltung, vertreten durch den Oberbürgermeister, dem Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung, vertreten durch den Vorstand, nachstehende Dienstvereinbarung getroffen: und 1. Diese Dienstvereinbarung regelt Art, Umfang und Beschaffenheit der vom Arbeitgeber bereitzustellenden Dienst- und Schutzkleidung. Die anspruchsberechtigten Dienstkräfte sowie der Umfang der Dienst- und Schutzkleidung ergeben sich aus dem Bekleidungskatalog, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Dienstvereinbarung ist. 2.1 Dienstkleidung Die Spalten 2, 3 und 4 des Bekleidungskataloges bestimmen den anspruchsberechtigten Personenkreis sowie Art und Beschaffenheit der Dienstkleidung. 2.2 Schutzkleidung Der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Beschaffenheit der Schutzkleidung ergeben sich aus Spalte 2, 3 und 5 (Arbeitsschutz) bzw. 6 (Unfallschutz). Übliche Berufskleidung gilt nicht als Schutzkleidung. 2.3 Ergänzung bzw. Änderung des Bekleidungskataloges Der Bekleidungskatalog kann auf Antrag eines Vertragspartners ergänzt oder geändert werden. 2.4 Beschaffenheit von Schutz- und Dienstkleidung Dienst- und Schutzkleidung muß zweckmäßig beschaffen sein. Persönliche Wünsche können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, dass ihre Erfüllung auf die Arbeitsausführung einen günstigeren Einfluß hätte. Eigenmächtige Änderungen sind nicht gestattet. 2.5 Tragen von Dienst- und Schutzkleidung 2.51 Während der Arbeitszeit besteht die Pflicht, zur Verfügung gestellte Dienstkleidung zu tragen. 2.52 Schutzkleidung ist jeweils für die Dauer der Arbeit, für die sie bestimmt ist, anzulegen. - 1 -

3. Reinigung und Instandsetzung von Dienst- und Schutzkleidung Die Reinigung sowie die Beseitigung kleiner Schäden sind von den Dienstkräften selbst zu übernehmen, sofern durch Unfallverhütungsvorschriften oder andere Vorschriften keine konkreten Regelungen getroffen sind. Notwendige größere Reparaturen von Kleidungsstücken sowie die Reinigung und Instandsetzung unpersönlicher Schutzkleidung werden von den jeweiligen Fachdienststellen in Auftrag gegeben. 4. Beschaffung der Dienst- und Schutzkleidung 4.1 Dienst- und Schutzkleidung wird nach Maßgabe des Bekleidungskataloges ausschließlich durch die jeweiligen Fachdienststellen bestellt, wobei Arbeits- und Unfallschutzkleidung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt (Arbeits- und Gesundheitsschutz -AGS-) beschafft werden darf. Die Anmeldung des Finanzbedarfs für die Beschaffung der Dienst- und Schutzkleidung ist durch die Fachdienststellen vorzunehmen. 4.2 Kennzeichnung der Dienstkleidung An jedem Dienstkleidungsstück ist an geeigneter Stelle ein mit der Kleidung untrennbar verbundenes städtisches Kennzeichen anzubringen. 4.3 Bereitstellung von Dienst- und Schutzkleidung Ob für die Beschaffung der Kleidungsstücke Bedarf besteht, ist seitens der Fachdienststelle kritisch zu prüfen. Bei der Beschaffung ist sicherzustellen, dass die erforderliche Kleidung rechtzeitig und vollständig zur Verfügung steht, da ansonsten insbesondere bezogen auf die Unfallschutzkleidung die Tätigkeit gem. Unfallverhütungsvorschriften nicht ausgeführt werden darf. 4.4 Kleiderkartei Bei den einzelnen Dienststellen sind Kleidernachweise in Form einer Kartei zu führen. Der Empfang der Kleidungsstücke ist auf der Karteikarte vom/von der zukünftigen Träger/in zu bestätigen. 5. Kleidungsentschädigung Die Höhe der Kleidungsentschädigung wird - soweit sie nicht gesetzlich oder anderweitig vorgeschrieben ist - von den Vertragspartnern festgesetzt. Soweit es sich um freivereinbarte Entschädigungsleistungen handelt, werden diese Beträge jährlich um den Preisindex Gesamtlebenshaltungskosten des Landes NW für Bekleidung und Schuhe verändert, den das Statistische Landesamt zum Januar für das zurückliegende Kalenderjahr festgestellt hat. Eine eventuelle Steigerung wird nicht rückwirkend gewährt. Die veränderten Beträge werden auf volle Euro auf- oder abgerundet. 5.1 Kleidungsentschädigung erhalten - 2 -

5.11 Schwimmmeister/innen, Badewärter/innen 5.2 Die Beschaffung der Kleidung, für die die Entschädigung gewährt wird, ist von den Bediensteten grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit vorzunehmen. Die Zahlung der Kleidungsentschädigung erfolgt auf Anweisung der Fachdienststellen durch FB 11. Bei Teilzeitkräften wird die Kleidungsentschädigung anteilmäßig, dem Prozentsatz der Vollzeitbeschäftigung entsprechend, gezahlt. 5.3 Eine Auflistung über die Höhe der Entschädigung ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. 6. Ausnahmen Für die Dienstkräfte der Feuerwehr gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. In Anlehnung an die landesrechtlichen Bestimmungen wird den Beamten/Beamtinnen und Angestellten des Vermessungs- und Katasteramtes sowie den im Außendienst tätigen Forstbeamten/-beamtinnen eine Entschädigung gewährt. Forstbeamte/-beamtinnen haben ihre erforderliche Dienstkleidung selbst zu beschaffen. Über einmalige bzw. zeitlich begrenzte Bereitstellung von Dienst- und Schutzkleidung entscheiden die Fachdienststellen. Der Gesamtpersonalrat und das Rechnungsprüfungsamt sind hiervon zu unterrichten. 7. Kündigungs- und Schlußbestimmungen 7.1 Die Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 7.2 Diese Dienstvereinbarung kann von jedem der Vertragspartner mit halbjährlicher Kündigung zum Jahresende gekündigt werden. 7.3 Die Geltungsdauer dieser Dienstvereinbarung endet spätestens 12 Monate nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist; eine weitere Nachwirkung ist ausgeschlossen. 7.4 Diese Dienstvereinbarung gilt analog für die Beamten/Beamtinnen. Die bisherige Dienstvereinbarung, unterzeichnet durch den Oberbürgermeister und dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates am 24.07.1997 sowie alle hierzu ergangenen nachträglichen Änderungen werden hiermit aufgehoben. Aachen, den 18.03.2004 Der Oberbürgermeister D r L i n d e n Vorsitzender des Gesamtpersonalrates H e r f o r t h - 3 -

Anlage 1 zur Dienstvereinbarung über Dienst- und Schutzkleidung vom 18.03.2004 Bekleidungskatalog (siehe: www.intra.aachen.de/de/verwaltung_organisation/dienstanweisungen/da_dokumente/anlagen_dv_kleider.html) - 4 -

Anlage 2 zur Dienstvereinbarung über Dienst- und Schutzkleidung vom 18.03.2004 Höhe der Kleidungsentschädigung Zu 5.11 jährlich 33,-- Euro für die Schwimmeister/innen,Badewärter/innen zur Beschaffung von Naßbereichsschuhen Stand: 2004