Gesetzliche und / oder tarifliche Weiterentwicklung der Zeitarbeit? 19. Januar 2016 (Bottrop)

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Transkript:

Gesetzliche und / oder tarifliche Weiterentwicklung der Zeitarbeit? 19. Januar 2016 (Bottrop)

4,5 Millionen Arbeitslose 318.000 Zeitarbeitskräfte EU-Richtlinie Leiharbeit von EU-Kommission vorgelegt: Entlohnung Arbeitsplatzsicherheit Weiterbildung Brückenfunktion arbeitsmarktpolitisches Instrument personalpolitisches Instrument Flexibilitätsinstrument Verabschiedung der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch Rot- Grüne Bundesregierung ( Hartz -Gesetze I IV) 3

www.kuss-zeitarbeit.de 4

Abgrenzung von Schwarzen Schafen 5

Koalitionsvereinbarung: Zeitarbeit und Werkverträge 6

AÜG-Diskussionsentwurf aus dem BMAS vom 16.11.2015 Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel: "Ich habe noch einmal deutlich gemacht, dass ich als Bundeskanzlerin, aber auch als CDU- Vorsitzende, zu den Vereinbarungen der Koalitionsvereinbarung stehe, und dass wir auch alles daransetzen sollten, die Dinge schnell zu lösen. Sie werden durch Zeitverzögerung auch nicht anders und nicht besser. Statement nach DGB-Bundesvorstandsklausur, 14.01.2016

Die IG Metall hat kräftige Branchenzuschläge für Leiharbeiter erreicht. Deswegen möchte ich den Gesetzentwurf auch in diesem Leitgedanken formulieren. Die Stärkung der Tarifautonomie und der Sozialpartnerschaft soll hier eine wesentliche Rolle bekommen. Kein Gesetz kann von Bundesseite aus, aus Berlin heraus, so gut Regeln für örtliche Gegebenheiten aufstellen wie ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Arbeitsministerin Andrea Nahles auf dem Gewerkschaftstag der IG Metall am 23.10.2015 in Frankfurt

Neues Würfelspiel: (24 + 12) : 2 = 18

Überlassungshöchstdauer ( 1 Abs. 1 Satz 4, 1 Abs. 1b AÜG-E) Höchstdauer: 18 Monate arbeitnehmerbezogen Einsatzzeiten eines anderen Zeitarbeitsunternehmens werden angerechnet Addition der Einsatzzeiten, wenn Unterbrechung sechs Monate oder kürzer Abweichungsmöglichkeit: nur durch tarifgebundene Unternehmen der Einsatzbranche Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebsvereinbarungen

Überlassungshöchstdauer - Sanktionen Entzug der AÜ-Erlaubnis; Verstoß gegen 1 Abs. 1b AÜG-E als Regelbeispiel aufgenommen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG-E) Gesetzliche Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzunternehmen ( Fiktion, 9 Nr. 1b, 10 Abs. 1 AÜG-E) Aber: Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bis zu einem Monat nach Überschreiten der Höchstdauer Rechtsfolge: Arbeitsverhältnis zum Zeitarbeitsunternehmen bleibt bestehen, aber keine Überschreitung der Überlassungshöchstdauer zulässig Bußgeld bis zu 30.000 Euro für Zeitarbeitsunternehmen ( 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG-E)

Überlassungshöchstdauer - Bewertung Arbeitnehmerbezug positiv Tariföffnung völlig unzureichend Begrenzung nur auf Einsatzbranchen systemwidrig Begrenzung auf tarifgebundene Unternehmen Eingriff in negative Koalitionsfreiheit Sachliche Reichweite der Tariföffnung (Höchstdauer) zu gering Karenzzeit mit sechs Monaten zu lang Orientierung an Branchenzuschlagstarifverträgen (25%- Regelung, max. aber 3 Monate) Fortführung des Begriffes vorübergehend wegen erfolgter Präzisierung fragwürdig (vgl. 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG-E)

Sozialpartnerschaft in der Zeitarbeitsbranche

In elf Branchen regeln Branchenzuschläge eine stufenweise Anpassung der Bezahlung von Zeitarbeitskräften und Stammbelegschaft. Das bedeutet: Schon jetzt gibt es in diesen Branchen ein tarifliches Equal Pay nach neun Monaten!

Gleichstellungsprinzip ( 8 AÜG-E) Gleichstellungsprinzip (Abs. 1) Gilt, wenn auf keinen Tarifvertrag Bezug genommen wird oder bei Drehtürkonstellationen Weiter Entgeltbegriff: sämtliche Entgeltbestandteile + Sachbezug (Equal Pay) Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage (Art. 3 Abs. 1 f) ii) der EU-RL (Equal Treatment) Equal Pay (Abs. 4) Ab dem 10. Monat bei Anwendung eines einfachen Tarifvertrages Ab dem 13. Monat bei Anwendung von qualifizierten Tarifverträgen (Branchenzuschlagstarifverträgen)

Gleichstellungsprinzip ( 8 AÜG-E) - Sanktionen Wie wird ein Verstoß sanktioniert? Entzug der Erlaubnis ( 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG-E) Unwirksamkeit der Vereinbarung ( 9 Nr. 2 AÜG-E); Zivilrechtliche Rechtsfolge: Gleichstellungsprinzip nach 8 Abs. 1 AÜG-E. Ordnungswidrigkeit: Bußgeld von bis zu 500.000 Euro bei Verstoß gegen 8 Abs. 1 AÜG-E

Gleichstellungsprinzip ( 8 AÜG-E) - Bewertung Massiver Eingriff in bestehende BZ-Tarifverträge Jede Höchstfrist für die Anwendbarkeit der Branchenzuschlagstarifverträge ist inakzeptabel. Riskiert das Ende des bisherigen Branchenzuschlagstarifsystems Keine gesetzliche Definition von Equal Pay macht dessen Anwendung administrativ äußerst schwierig bis unmöglich.

Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden. Streikeinsatzverbot Zeitarbeit Hiervon können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen ( 12 Manteltarifvertrag igz-dgb)

Sonstiges Definition AÜ ( 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG-E) Verbot des Kettenverleihs ( 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG-E) Gesetzliche Klarstellung einer langjährigen Auffassung der BA Weitgehende Herausnahme des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften ( 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG-E) Europarechtlich zulässig? Information des Zeitarbeitnehmers vor jedem Einsatz über Zeitarbeitseinsatz ( 11 Abs. 2 Satz 4 AÜG-E). Berücksichtigung der regelmäßig eingesetzten Zeitarbeitskräfte bei den Schwellenwerten der Mitbestimmungsgremien (BetrVG und andere Gesetze; 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG-E)

Inkrafttreten/Übergangsfristen Inkrafttreten: 01.01.2017 Überlassungshöchstdauer Überlassungszeiten vor dem 01.01.2017 (Inkrafttreten) bleiben unberücksichtigt Erstmaliges Erreichen der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer dann mit Ablauf des 30.06.2018 Gleichstellungsgrundsatz / Equal Pay Keine Übergangsfrist (Bewertung: inakzeptabel) Equal Pay-Anspruch könnte schon zum 01.01.2017 entstehen, wenn Überlassungszeiten 9/12 Monate zuvor erfüllt.

Erster AÜG-Diskussionsentwurf aus dem BMAS (Zusammenfassung der wesentlichen Kritikpunkte) Willkür-Höchstgrenze (18 Monate) passt nicht für alle Flexibilitäts-Fälle Statt Sanktionsverzicht nun gleich drei Sanktionen Unzureichende Tariföffnung Nach 9 Monaten gesetzliches Equal treatment light Bei den Branchenzuschlagstarifverträgen wird nur ein um drei Monate verlängerter Anwendungs-Zeitraum konzediert Bewertung insgesamt: bloßes Lippenbekenntnis zur Tarifautonomie in der Zeitarbeitsbranche und Überregulierungen; Motto: Gesetz vor Tarif statt umgekehrt!

Gestaltungsaufgabe: Sozialpartner der Zeitarbeitsbranche Tarifliche Weiterentwicklung der Zeitarbeitsbranche

Herausforderung: Integration von Flüchtlingen mit Bleibeperspektive auch durch Zeitarbeit

Fair, nicht prekär!

Danke für ihre Aufmerksamkeit! Weitere Infos unter www.ig-zeitarbeit.de