Aktuelle Entwicklungen in der Zeitarbeit

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1 igz-mitgliedertreffen am in Hannover Aktuelle Entwicklungen in der Zeitarbeit RA Stefan Sudmann Leiter igz-rechtsreferat

2 Asyl-Reformpakete Änderungen Nach 15 Monaten Beschäftigung in der Zeitarbeit zulässig BüMA wird im Februar 2016 durch Ankunftsausweis (Flüchtlingsausweis) ersetzt Maximal 6 Monate Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung - Arbeitsverbot Arbeitsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (ins. Westbalkanländer; Ausdehnung auf Marokko, Algerien und Tunesien in der Diskussion Sprachförderung

3 Ablauf des Asylverfahrens Grenzübertritt, Asylgesuch, Erteilung Ankunftsausweis Förmlicher Asylantrag beim BAMF und Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung Einleitung des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Entscheidung über den Antrag Ablehnung des Antrages, aber Abschiebung wird ausgesetzt: Duldungsbescheinigung

4 Wann dürfen Flüchtlinge in der Zeitarbeit arbeiten? Anerkannte Asylbewerber durften schon bisher in der Zeitarbeit arbeiten Seit Oktober dürfen das auch (noch) nicht anerkannte Asylbewerber oder Geduldete spätestens nach Ablauf von 15 Monaten Künftige Relevanz der 15-Monatsregelung? - im Falle beschleunigter Verfahren und schnellerer Entscheidungen über den Asylantrag dürfte Relevanz abnehmen. - oftmals wird die Entscheidung schon während des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung getroffen werden

5 Beginn der 15-Monatsfrist? Frist beginnt mit der Erteilung der BüMA bzw. des Ankunftsausweises

6 Praktika für Asylbewerber -keiner Zustimmung der BA bedarf die Ausübung eines nicht mindestlohnpflichtigen Praktikums ( 32 Abs. 5 BeschV i.v.m. 22 Abs. 1 MiLoG); z.b. eines Berufsorientierungspraktikums; Zustimmung Ausländerbehörde ist allerdings erforderlich -nach drei Monaten dürfen grundsätzlich auch sonstige (mindestlohnpflichtige) Praktika gemacht werden; jedoch: Vorrangprüfung verzögert Praktikumsbeginn ggf. um Monate, so dass Praxistauglichkeit dieser Variante gerade in der Zeitarbeit zweifelhaft Praxistipp: ein dem Arbeitsverhältnis vorgeschaltetes dreimonatiges Praktikum im Monat des Aufenthalts; danach zustimmungsfreie Beschäftigung (Überlassung)

7 Wie geht es weiter bei der Arbeitsmarktintegration? Nahles lässt Integrationsfördergesetz ausarbeiten Nahles in der FAZ vom : Arbeit ist der wichtigste Schritt zur Integration in die Gesellschaft, aber bei weitem nicht der einzige. Es bedarf vieler Schritte, damit aus Flüchtlingen Kollegen und Nachbarn werden. Und neben der Integration in den Arbeitsmarkt darf die Integration in Kitas, Schulen und Nachbarschaften nicht zurückstehen. Wir brauchen dafür jetzt endlich ein Integrationsfördergesetz, das bürokratische Hürden beseitigt und die notwendigen Mittel bereitstellt. Ich habe mein Haus beauftragt, die Abstimmung über ein solches Gesetz jetzt zügig in der Bundesregierung zu beginnen.

8 Wie geht es weiter bei der Arbeitsmarktintegration? Brigitte Pothmer, MdB, Arbeitsmarktpolitische Sprecherin B90/Die Grünen Marktwirtschaftlicher Dialog der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft am : Die sogenannte Vorrangprüfung gehört sofort abgeschafft; damit wäre auch automatisch der Zugang zur Leiharbeit für Flüchtlinge nicht mehr beschränkt. Außerdem muss die Regelung zum Bleiberecht während der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung nachgebessert werden, damit geduldete Azubis und ausbildende Betriebe nicht länger jedes Jahr erneut eine Abschiebung fürchten.

9 Wie geht es weiter bei der Arbeitsmarktintegration? Konferenz der Wirtschaftsminister der deutschen Bundesländer, Wir als Wirtschaftsminister aus den Ländern wollen mehrheitlich die Vorrangprüfung abschaffen, damit Flüchtlinge leichter arbeiten können. Für die Bundesregierung muss dies ein wichtiges Signal sein, hier endlich zu handeln. Für die Menschen, die zu uns flüchten bedeutet es: Bessere Möglichkeiten bei der Arbeitssuche und bessere Chancen möglichst bald den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Das ist ein wichtiges Stück Integration. Für die Unternehmen bedeutet es: Weniger Bürokratie und ein schnellerer Weg zu den Fachkräften von morgen. Damit wäre allen geholfen.

10 AÜG-Reform - Inhalte bisheriger Referentenentwurf - Gesetzesentwurf mit Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf soll voraussichtlich Ende Februar vorgelegt werden

11 Überlassungshöchstdauer Höchstdauer: 18 Monate arbeitnehmerbezogen Einsatzzeiten eines anderen Zeitarbeitsunternehmens werden angerechnet Addition der Einsatzzeiten, wenn Unterbrechung sechs Monate oder kürzer Abweichungsmöglichkeit: nur durch tarifgebundene Unternehmen der Einsatzbranche Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebsvereinbarungen

12 Überlassungshöchstdauer - Sanktionen Entzug der AÜ-Erlaubnis Gesetzliche Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzunternehmen Aber: Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bis zu einem Monat nach Überschreiten der Höchstdauer Rechtsfolge: Arbeitsverhältnis zum Zeitarbeitsunternehmen bleibt bestehen, aber keine Überschreitung der Überlassungshöchstdauer zulässig Bußgeld bis zu Euro für Zeitarbeitsunternehmen

13 Überlassungshöchstdauer - Bewertung Arbeitnehmerbezug positiv Tariföffnung völlig unzureichend Begrenzung nur auf Einsatzbranchen systemwidrig Begrenzung auf tarifgebundene Unternehmen Eingriff in negative Koalitionsfreiheit Sachliche Reichweite der Tariföffnung (Höchstdauer) zu gering Karenzzeit mit sechs Monaten zu lang Orientierung an Branchenzuschlagstarifverträgen (25%- Regelung, max. aber 3 Monate)

14 Antrag Bündnis 90/ Die Grünen (BT.- Drucksache 18/7370 Gleicher Lohn für gleiche Arbeit ab dem 1. Tag zzgl. einer Flexibilitätsprämie i.h.v. 10 % auf Bruttolohn Höchstüberlassungsdauer dann überflüssig Gerichtlich festgestellte nicht vorübergehende Zeitarbeit gilt als illegal Mehr Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte beim Einsatz von Zeitarbeit

15 Rechtsprechung zur Tarifzuständigkeit / Bezugnahmeklausel BAG-Verfahren am und am (4 AZR 995/13) Entscheidung in der Sache oder Aussetzungsbeschluss? Einheitstarifvertrag oder mehrgliedriger Tarifvertrag? Bezugnahmeklausel mit oder ohne Kollision?

16 Zulässigkeit von Arbeitszeitkonten bei Malern? Strittig. BMAS/BMF/Zoll bisher: Unzulässig! Auffassung igz und BAP sowie Bayreuther auf dem BAP- Rechtssymposium v (Vortragsfolie 29): Arbeitszeitkontenregelung der LohnuntergrenzenVO geht Malerkontenmodell vor! Jedenfalls zulässig im Falle witterungsbedingter Kündigungen laut ArbG Düsseldorf, , 4 Ca 4402/15 igz hat dem BMAS/BMF neues Argumentationspapier vorlegt: Änderung der Rechtsauffassung des BMAS, auch vor dem Hintergrund des Düsseldorfer Urteils? Parallel Einlegung von Rechtsmitteln im vorgenannten Verfahren

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Stefan Sudmann Leiter igz-rechtsreferat

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