Suchtmittelgesetz 1997:

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Transkript:

Suchtmittelgesetz 1997: Rehabilitation statt Vergeltung Therapie statt Strafe 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen... bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen. Suchtmittelmißbrauch ist nicht Privatsache 12. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung... (Arzt, Klinischer Psychologe...) zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. *) Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme... notwendig ist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer solchen... unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten... *) Allenfalls mit Zwangsgewalt durchsetzbar! Die wichtigsten Paragraphen im Überblick 11,12 Gesundheitsbezogene Maßnahmen, Gesundheitsbehörde 15 Einrichtungen für gesundheitsbezogene Maßnahmen 27-32 Strafbestimmungen 35 Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft 39 Aufschub des Strafvollzugs 42 Strafregister Auskunftsbeschränkung

Suchtmittelgesetz Strafbestimmungen Suchtgifte ( 27-29 SMG) Strafdrohung: 27 (1) Erzeugung, Erwerb, Besitz, Ausfuhr und Einfuhr... Weitergabe durch Volljährige an Minderjährige, in Banden oder gewerbsmäßig Ausnahme: selber süchtig! - 6 Mon. - 3 Jahre - 6 Mon. 28 (1) (3) (4) (5) Erwerb, Besitz großer Mengen zur Weitergabe Erzeugung, Ein- u. Ausfuhr, Weitergabe großer Mengen Gewerbsmäßigkeit oder in Banden (große Mengen) Ausnahme: Süchtige Wiederholungstäter oder in Drogenringen > 25 X Grenzmenge Führend Tätige - 3 Jahre 1-10 Jahre 1-15 Jahre 10-20 Jahre 29 Werbung für Suchtgift - 6 Mon. Psychotrope Stoffe ( 30, 31 SMG) 30 (1) 1 2 Erzeugung, Erwerb, Besitz, Ausfuhr und Einfuhr... Erwerb, Besitz, Ein- und Ausfuhr nicht großer Mengen für den Eigenbedarf Weitergabe nicht großer Mengen ohne persönlichen Vorteil - 6 Mon. n.strafbar n.strafbar 31 (1) Erwerb, Besitz großer Mengen zur Weitergabe Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Weitergabe großer Mengen - 2 Jahre Vorläuferstoffe ( 32 SMG) 32 (1) Erwerb, Besitz zur Erzeugung großer Mengen Erzeugung, Aus- und Einfuhr, Weitergabe großer Mengen - 2 Jahre Gerichtszuständigkeit in Suchtmittelangelegenheiten Gericht Bezirksgericht LG - Einzelrichter LG - Schöffensenat Strafdrohung <= 1 Jahr <= 5 Jahre > 5 Jahre Robert Nettel 2000 robert@nettel.at

Suchtmittel ( 1-4 SMG) Suchtgifte New Yorker Suchtgiftkonvention (Single Convention 1961); UNO-Konvention über psychotrope Stoffe (Anhang I u. II, 1971); plus: 2 SMG gleichgestellte Stoffe, Mohnstroh, Cannabis. Psychotrope Stoffe UNO-Konvention über psychotrope Stoffe (Anhang III u. IV, 1971) plus: 3 SMG gleichgestellte Stoffe. VO: Narkotikaliste, Psychotropenliste. Vorläuferstoffe Liste der Vorläuferstoffe zur Verordnung des EU-Rates (1990) suchtmittelh. Arzneien 8 SMG Ausnahme: Vorbehalt zur Verwendung bei ärztlicher od. tierärztlicher Behandlung, insbes. Schmerz-, Entzugs- u. Substitutionsbehandlung Amphetamine, Opium, Opiate, Cocain, LSD, Heroine, Morphine, Codein, Cannabisharz (Haschisch) Cannabiskraut (Marihuana) Mescalin, Psilocin, Methadon, MDA etc. und deren Salze, Ester und Isomere. Valium, Rohypnol, Limbitrol, Somnubene, Lexotanil, Codipront, Morphinsulfat, Paracodein, Tramadol, Spasmoplus etc. Chemikalien, die häufig zur Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen verwendet werden. Suchtmittelhaltige Arzneien zur Entzugs-, Schmerz- und Substitutionsbehandlung im Zuge ärztlicher Behandlung mit Verschreibungspflicht. Grenzmengen ( 28 Abs. 6 SMG) große Menge = > Grenzmenge (Grenzmengenverordnung) nicht große Menge < Grenzmenge (Grenzmengenverordnung) geringe Menge << deutliches Unterschreiten der Grenzmenge *) *) keine gesetzlich festgelegte Größe, aber : Judikatur spricht von < ½ Grenzmenge Angaben der Grenzmengenverordnung jeweils in Gramm. (z.b. Cocain - 15,0 Codein - 30,0 Morphin - 10,0 Methadon - 10,0 Psilocybin - 3,0 LSD 25-0,01 Amphetamin - 10,0 Tetrahydrocannabiol - 20,0 MDA, MDMA - 30,0 usw.)

Die Rolle der Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten Bekanntwerden des Delikts Anzeige (Schule, Bundesheer...) Anzeigepflicht Polizei / Gendarmerie Gesundheitsbehörde Mitteilungspflicht (hat keine Anzeigepflicht, wenn nur ein Vergehen nach 27 Abs.1 vorliegt) Begutachtung, Stellungnahme Staatsanwaltschaft zu einer möglichen gesundheitsbezogenen Maßnahme Anklage oder: Vorläufige Zurücklegung der Anzeige Bezirksgericht Landesgericht Vorläufige Einstellung des (StDr. <= 1J.) (StDr.> 1j.) Verfahrens Strafverfahren Verurteilung Aufschub des Strafvollzugs für max. 2 Jahre Gesundheitsbezogene Maßnahme Gesundheitsbezogene Maßnahme Bedingte Strafnachsicht Probezeit : 2 Jahre ev. + Bewährungshilfe ev. + Bewährungshilfe Einstellung des Verfahrens

Therapie statt Strafe 35 SMG 39 SMG Vorläufige Zurücklegung der Anzeige Verurteilung durch die StA *) oder: 36 SMG Aufschub des Strafvollzugs Vorläufige Einstellung des Verfahrens für max. 2 Jahre durch das Gericht Gesundheitsbezogene Maßnahme Gesundheitsbezogene Maßnahme 40 SMG Probezeit : 2 Jahre Bedingte Strafnachsicht ev. + Bewährungshilfe =Rechtswirkung der bedingten Verurteilung Probezeit : 1 3 Jahre Einstellung des Verfahrens ev. + Bewährungshilfe Nachträgliche Einleitung/Fortsetzung des Verfahrens ( 38 SMG) Anm.: Bei Verurteilung zu einer Geldstrafe oder max. 2-jährigen Freiheitsstrafe bei strafbaren Handlungen in der Probezeit nach dem SMG ist bei Bereitschaft zu bei Verweigerung gesundheitsbezogener einer gesundheitsbezogenen Maßnahme Maßnahmen oder der Bewährungshilfe jedenfalls auf Antrag Aufschub zu auf Antrag des Angezeigten gewähren! ( 39 Abs.1 SMG) *) Voraussetzungen für die Zurücklegung der Anzeige: StA hat die Anzeige zurückzulegen bei Erwerb und Besitz einer geringen Menge von Cannabisprodukten zum persönlichen Gebrauch. ----------------------------------------------------------- bei Erwerb und Besitz einer geringen Menge von Suchtmitteln zum persönlichen Gebrauch jedenfalls (gesundheitsbehördliche Stellungnahme kann entfallen, wenn keine SMG-Anzeige in den letzten 5 Jahren). ----------------------------------------------------------------------------------------- wenn der Angezeigte bereit ist, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und/oder sich durch BWH betreuen läßt. StA kann die Anzeige zurücklegen bei Vergehen nach 27 u. 30 SMG (keine großen Mengen) incl. Begleitkriminalität Achtung : Nicht Folgekriminalität! wenn der Angezeigte bereit ist, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen und/oder sich durch BWH betreuen läßt und die Schuld nicht als schwer anzusehen ist und damit ausreichend für Spezialprävention gesorgt ist.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen ( 11 Abs.2 SMG) 1. Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands 2. Ärztliche Behandlung incl. Entzugsbehandlung, Substitutionsbehandlung 3. Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung 4. Psychotherapie 5. Psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen Einrichtungen für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen (Kundmachung des BM f. AGS vom 10.12.97) ca.70 Einrichtungen / Krankenhäuser in Österreich Zu beachten bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen: Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung oder Person, bei der diese durchzuführen ist! (Recht auf freie Therapeutenwahl). Das Gericht kann vom Betroffenen Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen verlangen. Es steht diesem frei, die Bestätigungen selbst dem Gericht zu übermitteln oder die entsprechende Einrichtung zur Übermittlung schriftlich zu ermächtigen! Widerruf ( 39 Abs. 5 SMG) ist nur möglich, wenn die Maßnahme verweigert oder abgebrochen wird oder eine neuerliche einschlägige Verurteilung erfolgt und in beiden Fällen ein Vollzug der Strafe aus spezialpräventiven Gründen nötig erscheint. Nach erfolgreicher gesundheitsbezogener Maßnahme hat das Gericht jedenfalls die bedingte Strafnachsicht auszusprechen ( 40 Abs.1 SMG)!

Sonstige wichtige Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes Zusammentreffen mit Finanzvergehen ( 33 SMG) Keine Strafbarkeit nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel, Verzollungsumgehung, Abgabenhehlerei). Nach EU-Recht ist für verbotswidrige Einfuhr von Suchtgift oder psychotropen Substanzen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer einzuheben! Einziehung ( 34 SMG) Ein Suchtmittel, das Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem SMG bildet, ist einzuziehen. Auskunftsbeschränkung ( 42 SMG) Alle Verurteilungen wegen Vergehen nach 27 (1) oder 30 (1) SMG unterliegen generell sofort mit Rechtskraft der beschränkten Auskunft im Sinne des Tilgungsgesetzes... aber: Suchtmittelevidenz ( 24-26 SMG) In die Suchtmittelevidenz beim BM f. AGS werden folgende personenbezogene Daten aufgenommen: Von Gerichten : alle Verurteilungen, Freisprüche, Aufschübe und Einziehungen im Zusammenhang mit Strafverfahren nach dem SMG, von den zuständigen Behörden : alle wegen Verdachts einer strafbaren Handlung nach dem SMG erstatteten Anzeigen, von den Staatsanwaltschaften : alle zurückgelegten und vorläufig zurückgelegten Anzeigen nach dem SMG, von den Krankenanstalten : die Daten aller nicht freiwillig in Behandlung aufgenommenen Suchtkranken und von Ärzten : die Ergebnisse einer Leichenbeschau oder Leichenöffnung, sofern der Todesfall im Zusammenhang mit Konsum von Suchtmitteln steht. diese Daten dürfen vom BM f. AGS bezogen auf konkrete Einzelfälle und keineswegs generell - an folgende Adressaten weitergegeben werden: An alle Gesundheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, an das BM f. LV und zuständige Militärkommanden zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, an das BM f. Inneres zur Feststellung der Zivildienstfähigkeit, an Schulbehörden zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Schülers und an das BM f. WA und die Landeshauptleute als Gewerbebehörden zur Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften.