Haftung und Gewährleistung. Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht

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Transkript:

Haftung und Gewährleistung Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht

Gliederung 1. Norm Gesetz 2. Sichere Seite a) Unbestimmte Rechtsbegriffe b) Beispielfälle c) Ergebnis

Normen sind keine Gesetze Parlament Gesetz DIN e.v. Norm 2016, DIN e. V. 3

BGH v. 14. April 1994 (I ZR 123/92, Ziegelvorhangfassade) Verstoß gegen DIN-Norm = Rechtsbruch? 2016, DIN e. V. 4

BGH v. 14. April 1994 (I ZR 123/92, Ziegelvorhangfassade): Empfehlungen DIN-Normen: keine Rechtsnormen Empfehlungen Sicherheit Qualitätsverbesserung anerkannte Regeln der Technik 2016, DIN e. V. 5

Zwingende Verweisung durch Gesetz Parlament Gesetz DIN e.v. Norm 2016, DIN e. V. 6

Zwingende Verweisung durch Gesetz 8 Abs. 1 der 10. VO BImSchG (Kraftstoffe) Erdgas und Biogas dürfen nur dann als Kraftstoffe gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den jeweiligen Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen. 35h Abs. 1 StVZO (Verbandskasten) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entsprechen, mitzuführen, 2016, DIN e. V. 7

Zwingende Verweisung durch Vertrag AN Vertrag AG DIN e.v. Norm 2016, DIN e. V. 8

Zwingende Verweisung durch Vertrag Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Produktion, Vorratshaltung und Lieferung von Zylinderschrauben nach DIN 912. 2016, DIN e. V. 9

2. Sichere Seite bei Haftung/Gewährleistung

Haftung 823 Abs. 1 BGB (deliktische Haftung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Verkehrspflichten 2016, DIN e. V. 11

Gewährleistung 633 Abs. 2 S. 2 BGB (Mangelgewährleistung) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Übliche Beschaffenheit 2016, DIN e. V. 12

BGH v. 1. März 1988 (VI ZR 190/87, Spielplatzrutsche) Verstoß gegen DIN-Norm 2016, DIN e. V. 13

BGH v. 1. März 1988 (VI ZR 190/87, Spielplatzrutsche) DIN-Normen anerkannte Regeln der Technik besonders geeignet, um zumutbare Sicherungsmaßnahmen (Verkehrspflichten) zu bestimmen 2016, DIN e. V. 14

besonders geeignet Verfahren: Zum Nutzen der Allgemeinheit unter Wahrung des öffentlichen Interesses in geordneten und transparenten Verfahren, Ziffer 1.2 DIN-Satzung Satzung, Präsidialbeschlüsse, DIN 820, Richtlinie für Normenausschüsse 2016, DIN e. V. 15

besonders geeignet Eigenverantwortung: Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr., Abschnitt 8.6 DIN 820-1 DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Wer sie verwendet, hat für richtige Anwendung im konkreten Fall Sorge zu tragen. DIN-Normen sind nicht einzige, sondern eine Erkenntnisquelle für technisch ordnungsmäßiges Verhalten im Regelfall., Hinweise zum Anwenden von Normen 2016, DIN e. V. 16

besonders geeignet Verstoß Verletzung von Verkehrspflichten Einhaltung Keine Verletzung von Verkehrspflichten Haftung Keine Haftung Es sei denn Ausnahmen 2016, DIN e. V. 17

BGH v. 1. März 1988 (VI ZR 190/87, Spielplatzrutsche) DIN-Normen anerkannte Regeln der Technik besonders geeignet, um zumutbare Sicherungsmaßnahmen (Verkehrspflichten) zu bestimmen Verstoß = Verletzung von Verkehrspflichten 2016, DIN e. V. 18

BGH v. 3. Februar 2004 (VI ZR 95/03, Wasserrutsche) Einhaltung der DIN-Norm Zusätzliche Sicherungen 2016, DIN e. V. 19

BGH v. 3. Februar 2004 (VI ZR 95/03, Wasserrutsche) DIN-Normen anerkannte Regeln der Technik zumutbare Sicherungsmaßnahmen (Verkehrspflichten) nicht abschließend Einhaltung + sonstige Verkehrspflichten = keine Verletzung von Verkehrspflichten 2016, DIN e. V. 20

BGH v. 14. Mai 1998 (VII ZR 184/97, Schallschutz) Einhaltung der (veralteten) DIN-Norm 2016, DIN e. V. 21

BGH v. 14. Mai 1998 (VII ZR 184/97, Schallschutz) DIN-Normen anerkannte Regeln der Technik Aber: nicht bei veralteter DIN-Norm 2016, DIN e. V. 22

besonders geeignet Verstoß Verletzung von Verkehrspflichten Einhaltung Keine Verletzung von Verkehrspflichten Haftung Keine Haftung Es sei denn (muss nachgewiesen werden) Gleichwertige Alternative Deutlich atypischer Sachverhalt (Schwimmbad) Völlig veraltete Norm (Schallschutz) Schwerwiegende Verfahrensmängel 2016, DIN e. V. 23

Thilo Schmidt Rechtsanwalt DIN Justiziariat DIN e. V. Am DIN-Platz Burggrafenstraße 6 10787 Berlin