Die Künstlersozialabgabe

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Mandanten-Info Die Künstlersozialabgabe

Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Künstlersozialabgabe, was ist das für eine Abgabe?... 1 3. Das Verfahren zur Erhebung der Künstlersozialabgabe... 4 3.1 Wer führt das Verfahren durch?... 4 3.2 Welche Unternehmen unterliegen der Abgabepflicht?... 5 3.3 Für welche Künstler, Publizisten sind Künstlersozialabgaben zu entrichten?... 8 3.4 Welche Zahlungen unterliegen der Abgabepflicht?... 9 3.5 Zahlungen, die unberücksichtigt bleiben... 9 4. Ablauf des Abgabeverfahrens...10 4.1 Melde- und Zahlungspflichten...10 4.2 Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?...11 4.3 Welche Aufzeichnungspflichten bestehen?...12 5. Durchführung von Betriebsprüfungen... 12

1. Einleitung Die Künstlersozialabgabe ist bereits seit Jahren geltendes Recht. Obwohl viele Unternehmen und Institutionen von der Künstlersozialabgabe betroffen sind, ist die Abgabeverpflichtung immer noch wenig bekannt. Das liegt u. a. daran, dass der Begriff Künstlersozialabgabe auf die falsche Fährte leitet, denn mit dem klassischen Begriff des Künstlers (Maler, Schauspieler, Musiker) wird die Abgabe nur unzureichend beschrieben. Der Gesetzgeber hat durch das 3. KSVG-Änderungsgesetz vor einigen Jahren die Prüfzuständigkeit für die Künstlersozialabgabe neu geregelt. Seit Juli 2007 ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) beauftragt, die Betriebsprüfungen zur Künstlersozialabgabe im Rahmen ihrer regelmäßigen Außenprüfungen durchzuführen. Da die Prüfquote der Rentenversicherungsanstalt mittlerweile 100 % beträgt, wird jedes Unternehmen mit der Künstlersozialabgabe konfrontiert. Die nachfolgenden, auf das Wichtigste beschränkten, Ausführungen können nicht auf alle Besonderheiten der Künstlersozialabgabe im Detail eingehen. Sprechen Sie deshalb unbedingt mit Ihrem Steuerberater. Er wird Ihnen alle notwendigen Informationen geben und prüfen, ob Ihr Unternehmen von der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe betroffen ist. 2. Künstlersozialabgabe, was ist das für eine Abgabe? Wie bereits eingangs erwähnt, irritiert der Begriff Künstlersozialabgabe und beschreibt die Abgabepflicht nur unzureichend. Die Bezeichnung Abgabe auf Kreativleistungen wäre die treffendere Bezeichnung, da alle Unternehmen und Institutionen der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe unterliegen, die kreative Leistungen von selbständigen natürlichen Personen einkaufen. 1

Nachfolgend werden zunächst die drei häufigsten Fehleinschätzungen beschrieben, denen viele Unternehmen hinsichtlich der Künstlersozialabgabe unterliegen: 1. Fehleinschätzung: Künstler haben wir nie beauftragt! Unter dem Begriff Künstler subsumieren viele Unternehmer ausschließlich die klassischen Künstlerberufe, wie z. B. Maler, Schriftsteller, Musiker oder Schauspieler. Richtig ist zwar, dass die Abgabepflicht zunächst auf die klassischen Künstlerberufe abzielt. Da der Begriff des Künstlers jedoch sehr weit ausgelegt wird, zählen hierzu neben den klassischen Künstlern auch diejenigen Berufsgruppen, die kreative Leistungen selbständig erbringen. Dazu gehören beispielsweise: Designer, wie z. B. Mode-, Möbel-, Werbe- oder Web-Designer, (Werbe-)Texter, Fotografen, Layouter. Î Wichtig Von der Abgabepflicht sind deshalb nicht nur Unternehmen betroffen, die klassische Künstler und Publizisten beauftragen, sondern alle Unternehmen, die Kreativleistungen regelmäßig einkaufen. Da mittlerweile nahezu jedes Unternehmen, egal welcher Größenordnung, Eigenwerbung betreibt und sich hierfür oftmals Kreativleister der Werbebranche bedient, ist hier bereits der erste Grundstein für eine mögliche Abgabeverpflichtung gelegt. 2

2. Fehleinschätzung: Kreativleister beschäftigen wir überhaupt nicht! Häufig sind Arbeitgeber der Meinung, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe um Sozialversicherungsbeiträge handelt, die im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses anfallen. Daraus resultiert die Fehleinschätzung, dass die Künstlersozialabgabe nur dann anfällt, wenn im eigenen Unternehmen Kreativleister als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt werden. Î Wichtig Die Künstlersozialabgabe wird nicht für im eigenen Unternehmen versicherungspflichtig Beschäftigte fällig. Genau das Gegenteil ist der Fall! Der Abgabepflicht unterliegen ausschließlich Zahlungen an selbständig tätige Künstler und Publizisten (natürliche Personen), die in keinem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber stehen. Voraussetzung ist also, dass die Kreativleister auf freiberuflicher, selbständiger Basis für das Unternehmen tätig werden. 3. Fehleinschätzung: Abgabeverpflichtung besteht erst nach Zahlungsaufforderung Die Passivität vieler Unternehmen in der Vergangenheit rührt nicht zuletzt daher, dass diese jedenfalls bis zum Übergang der Prüfzuständigkeit auf die Deutsche Rentenversicherung häufig nicht mit der Künstlersoziabgabe bzw. der Künstlersozialkasse in Kontakt gekommen sind. Viele Unternehmen sind bzw. waren deshalb der Ansicht, dass sie sofern sie die Voraussetzungen erfüllen frühestens ab dem Zeitpunkt der Abgabepflicht unterliegen, zu dem sie von der Künstlersozialkasse förmlich zur Zahlung aufgefordert werden. 3

Î Wichtig Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, jedoch verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden. Die Tatsache, dass ihre Abgabeverpflichtung bisher u. U. nicht förmlich festgestellt und sie in der Vergangenheit nicht zur Zahlung aufgefordert wurden, ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe rückwirkend (max. 5 Jahre) nachgefordert werden kann. 3. Das Verfahren zur Erhebung der Künstlersozialabgabe 3.1 Wer führt das Verfahren durch? Die Künstlersozialversicherung und die zur Finanzierung dieses sozialen Sicherungssystems dienende Künstlersozialabgabe wird bundesweit durchgeführt von der Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes 26380 Wilhelmshaven Obwohl das Recht zur Prüfung der Unternehmen auf die Prüforgane der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) übergangen ist, bleibt die Künstlersozialkasse zuständige Einzugsstelle und Empfängerin der amtlichen Meldebögen. Sämtliche Zahlungen sind an die Künstlersozialkasse zu leisten. 4

Î Hinweis Zu den Aufgaben der Künstlersozialkasse gehört auch die Aufklärung und Beratung der abgabepflichtigen Unternehmen. Fragen, die Sie in dieser Broschüre nicht beantwortet finden, können schriftlich oder telefonisch an die Künstlersozialkasse gestellt werden. Daneben steht Ihnen natürlich auch Ihr Steuerberater als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. 3.2 Welche Unternehmen unterliegen der Abgabepflicht? Private Unternehmen können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kommunen, Verbände sowie eingetragene Vereine. Die anschließend genannten drei Gruppen machen deutlich, dass im Grunde jedes Unternehmen von der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe betroffen sein kann. 1. Gruppe: Typische Verwerter Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, unterliegen in erster Linie der Abgabepflicht. Hierzu zählen beispielsweise: Verlage und Presseagenturen, Theater, Orchester und Chöre, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Hersteller von Bild- und Tonträgern, Galerien und Kunsthandel, 5

Werbeagenturen, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. 2. Gruppe: Unternehmen, die Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben Neben den vorgenannten klassischen Verwertern des allgemeinen Kunstgewerbes sind Unternehmen abgabepflichtig, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Wie bereits beschrieben wird der Begriff des Künstlers bzw. der künstlerischen Leistung weit ausgelegt und trifft z. B. im Bereich Werbung dort auf nahezu alle werblich-kreativen Tätigkeiten zu. Beispiel 1: Beispiel 2: Ein Gastronomie-Betrieb lässt sich regelmäßig Speisekarte, Werbeflyer etc. von einer selbständigen Grafikerin entwerfen. Die Zahlungen an die Grafikerin unterliegen der Künstlersozialabgabe. Ein Handwerksbetrieb lässt sich von einem Web-Kreativ- Team (Gesellschaftsform: BGB-Gesellschaft) seinen Internet-Auftritt erstellen und regelmäßig aktualisieren. Die Zahlungen hierfür unterliegen ebenfalls der Künstlersozialabgabe. Lediglich die einmalige und wirtschaftlich unbedeutende Inanspruchnahme von Kreativleistungen führt nicht zu einer Abgabeverpflichtung. Beispiel: Eine kleinere Autowerkstatt lässt sich einmalig ein Firmenschild entwerfen. Bei einer solchen einmaligen und wirtschaftlich unbedeutenden Auftragsvergabe wird auf die Erhebung der Künstlersozialabgabe verzichtet. 6

Î Hinweis Erfolgt eine Auftragsvergabe für Eigenwerbung nicht nur gelegentlich, besteht regelmäßig Künstlersozialabgabepflicht. Auch bei größeren zeitlichen Intervallen kann die Voraussetzung einer nicht nur gelegentlichen Auftragsvergabe bestehen, wenn z. B. Werbemaßnahmen nur alle 2-3 Jahre erfolgen. 3. Gruppe: Unternehmen, die unter die sog. Generalklausel fallen Um eine weitgehende Gleichbehandlung aller Unternehmen zu gewährleisten, wurde der Kreis der bisher schon Abgabepflichtigen (Gruppe 1 und 2), um die Unternehmen erweitert, die unter die sog. Generalklausel fallen. Hierbei handelt es sich um die Unternehmen, die nicht zu den beiden vorgenannten Gruppen zählen, die aber sonst für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen zu nutzen und in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielen zu wollen. Î Hinweis Eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung im Sinne der Generalklausel liegt vor, wenn z. B. mehr als dreimal im Kalenderjahr öffentliche Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern durchgeführt werden. Besteht bereits Abgabeverpflichtung, weil das Unternehmen entweder zu den typischen Verwertern oder zu den Eigenwerbung treibenden Betrieben zählt, ist die Generalklausel mit dem Erfordernis der mehr als dreimaligen Auftragserteilung nicht anwendbar. 7

3.3 Für welche Künstler, Publizisten sind Künstlersozialabgaben zu entrichten? Wie bereits ausgeführt wird der Begriff des Künstlers weit ausgelegt und umfasst neben den klassischen Künstlerberufen auch nahezu alle Arten von Kreativleistungen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Künstlersozialabgabe dann anfällt, wenn der Künstler oder Publizist selbständig tätig ist. Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler/ Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit z. B. als Angestellter, Beamter oder Student geschehen. Es ist auch unerheblich, ob der Zahlungsempfänger bei der Künstlersozialkasse geführt bzw. in der speziellen Künstlersozialversicherung versichert ist. Beispiel 1: Beispiel 2: Eine Mode-Studentin entwirft und erstellt neben ihrem Studium Vorlagen und Schnittmuster für verschiedene Auftraggeber. Ein im Hauptberuf bei einem EDV-Dienstleister angestellter Informatiker erstellt und betreut nebenberuflich auf selbständiger Basis die Internet-Auftritte verschiedener mittelständischer Unternehmen. 8

3.4 Welche Zahlungen unterliegen der Abgabepflicht? Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Ob es sich bei den Aufwendungen beispielsweise um Gagen, Honorare, Lizenzen, Sachleistungen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich. Unerheblich ist weiterhin, ob die selbständigen Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma (Einzelfirma aber auch OHG und Partnerschaftsgesellschaft) beauftragt werden. Ebenso unbeachtlich ist die Bezeichnung unter der die Gesellschaft firmiert, wie z. B. Grafik-Studio, Kreativ-Team oder Atelier für Werbefotografie. 3.5 Zahlungen, die unberücksichtigt bleiben Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z. B. GmbH, AG, e. V., öffentliche Körperschaften und Anstalten etc.) und Zahlungen an eine GmbH Co. KG unterliegen nicht der Abgabepflicht, sofern diese im eigenen Namen handeln. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 12.08.2010 (B 3 KS 2/09 R) entschieden, dass Honorare an ein als Kommanditgesellschaft (KG) betriebenes Werbeunternehmen nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen. Beispiel: Eine Baufirma beauftragt eine Werbeagentur GmbH für die Erstellung von Werbeprospekten für die von ihr angebotenen Wohnungen und Häuser. Die Zahlungen an die Werbeagentur in der Gesellschaftsform der GmbH unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe. 9

Neben Zahlungen an juristische Personen gehören nicht zum abgabepflichtigen Entgelt: die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Reisekosten, im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen, andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung) im Rahmen der steuerlichen Grenzen Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften sowie die sog. Übungsleiterpauschale nach 3 Nr. 26 EStG 4. Ablauf des Abgabeverfahrens 4.1 Melde- und Zahlungspflichten Die Deutsche Rentenversicherung hat bis Ende 2011 eine breit angelegte Anschreibeaktion durchgeführt, um festzustellen, ob die angeschriebenen Betriebe der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen. Î Hinweis Trotz der Anschreibeaktion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen jedes Unternehmen, das zum Kreis der Abgabepflichtigen gehört, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden und für die Abführung der Künstlersozialabgabe zu sorgen. Aus diesem Grund können die Prüfer der Rentenversicherungsanstalt Beiträge auch für die Vergangenheit (max. 5 Jahre) nachfordern, wenn Unternehmen bereits seit längerer Zeit der Abgabepflicht unterliegen. 10

Der abgabepflichtige Unternehmer hat einmal im Jahr sämtliche an selbständige Künstler/Publizisten geleistete Entgelte zu melden. Dies geschieht mit Hilfe des von der Künstlersozialkasse zur Verfügung gestellten Meldebogens. Bis zum 31. März des Folgejahres ist der Künstlersozialkasse auf dem Meldebogen mitzuteilen, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die Umsätze mit selbständigen Künstlern und Publizisten gewesen sind. Zählt ein Betrieb zu den abgabepflichtigen Unternehmen, hat er zudem für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der Künstlersozialkasse mitgeteilt. 4.2 Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe? Der Abgabesatz für das Jahr 2014 beträgt 5,2 %. Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe. Die Abgabesätze der Vorjahre betrugen: 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 5,8 % 5,5 % 5,1 % 4,9 % 4,4 % 3,9 % 3,9 % 3,9 % 4,1 % 5,2 % 11

4.3 Welche Aufzeichnungspflichten bestehen? Die abgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aufzuzeichnen. Das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen muss aus den Aufzeichnungen heraus nachprüfbar sein. Die an Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte sind fortlaufend nach dem Tag der Zahlung aufzuzeichnen. Der Name des Künstlers/ Publizisten bzw. des beauftragten Kreativ-Unternehmens ist dabei anzugeben. Die Aufzeichnungen können entweder im Rahmen der Buchführung (z. B. durch Einrichtung spezieller Konten) oder außerhalb der Buchführung in Form von Listen usw. geführt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Î Hinweis Wird im erheblichen Maße gegen die gesetzlichen Meldeund/oder Aufzeichnungsvorschriften verstoßen, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. 5. Durchführung von Betriebsprüfungen Die Überprüfung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe erfolgt flächendeckend durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen bei den Arbeit gebern. 12

Î Hinweis Der Prüfungsinhalt und umfang der Betriebsprüfung richtet sich nach der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung und ist relativ umfangreich. Es werden i. d. R. alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen geprüft, die Sachverhalte für künstlersozialabgabepflichtige Eintragungen enthalten können. Sie sollten daher möglichst unverzüglich mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung treten, wenn Ihnen die schriftliche Prüfungsankündigung zugeht. 13

DATEV eg, 90329 Nürnberg (Verlag) 2014 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Diese Broschüre und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Die Mandanten-Info-E-Books können auf allen PCs und mobilen Endgeräten der Betriebsstätte genutzt werden, für die diese erworben wurden. Die Weitergabe der Mandanten-Info. z.b. per E-Mail ist lediglich im Rahmen des bestehenden Mandatsverhältnisses und der erworbenen Lizenzen zulässig. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Mandatsverhältnisses oder der Betriebsstätte ist nicht erlaubt. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z.b. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet. Die Veröffentlichung innerhalb des geschützten Bereichs der Internet-Homepage ist im Rahmen des bestehenden Mandatsverhältnisses und der erworbenen Lizenzen zulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der DATEV. Angaben ohne Gewähr Stand: Dezember 2013 DATEV-Artikelnummer: 19403 E-Mail: literatur@service.datev.de