Abgabepflichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Im Gesetz ( 24 KSVG) werden drei Gruppen unterschieden:

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1 1. Wer ist künstlersozialabgabepflichtig? Abgabepflichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Im Gesetz ( 24 KSVG) werden drei Gruppen unterschieden: a. typische Verwerter Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig ( 24 Abs. 1 S. 1 KSVG). Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste, Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, Rundfunk und Fernsehen, Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern, Galerien und Kunsthandel, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. b. Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen ( 24 Abs. 1 S. 2 KSVG) Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich is dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Projekt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. Die Zwecke, die mit den Maßnahmen verfolgt werden, können vielfältig sein. In Betracht kommen z. B. Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Unternehmen oder Branchen, Verfolgung von politischen, sozialen, karitativen o. a. Zielen, die Sammlung von Spenden oder die Finanzierung von Hilfeleistungen. c. Generalklausel ( 24 Abs. 2 KSVG): Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig

2 vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen. 2. Wer ist nicht künstlersozialabgabepflichtig? Der "Endverbraucher" oder Privatmann, der zum Beispiel ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig. Denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert. Auch das Silberbrautpaar hat für das Honorar an eine Musikgruppe bei der Silberhochzeitsfeier keine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine private Veranstaltung. 3. Können auch staatliche oder öffentlich-rechtliche Stellen künstlersozialabgabepflichtig sein? Ebenso wie der Staat für seine Arbeitnehmer Sozialabgaben zahlen muss, so ist er auch verpflichtet, unter den Voraussetzungen des KSVG für Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten Künstlersozialabgabe zu entrichten. Auf Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kommt es hier nicht an. Abgabepflichtig können z. B. sein Bund, Länder und Gemeinden, auch als Träger von Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Sozialversicherungsträger, Landesbanken, Staatsbanken und Sparkassen. In der Praxis kommt die Abgabepflicht vor allem in folgenden Bereichen in Betracht: Pressestelle, Öffentlichkeitsarbeit, Vorstand usw., Museum, Orchester, Galerie, Theater usw., Aus- und Fortbildung im Bereich Kunst und Publizistik. Künstlerische und publizistische Leistungen fallen an für Pressetexte und Fotos für Broschüren, Informationsschriften, Geschäftsberichte und Pressekampagnien, die Durchführung von Veranstaltungen, die Herstellung von CDs, Musikkassetten oder Videofilmen, Vorträge usw.. 4. Welche Vereine sind künstlersozialabgabepflichtig?

3 Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an externe selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag! In der Regel werden Aufträge an selbständige Künstler im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erteilt. Bei nicht mehr als drei solchen Veranstaltungen jährlich wird keine Künstlersozialabgabe erhoben. Damit sind in der Praxis die meisten "nicht kommerziellen" Veranstalter und Vereine abgabefrei. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und z. T. auch für Karnevalsvereine. 5. Was gilt für Musikvereine bei der Künstlersozialabgabe? Laienmusikvereine sind in aller Regel nicht abgabepflichtig, auch nicht für die bei ihnen tätigen Chorleiter und Dirigenten. Es sei denn, sie arbeiten kommerziell, z. B. als Konzertchöre oder erteilen nicht nur gelegentlich Aufträge an fremde Solisten für Veranstaltungen, die Einnahmen bringen sollen. Die Grenze liegt auch hier bei mehr als drei Veranstaltungen jährlich. 6. Wann sind Betriebsfeiern öffentlich? Abgabepflichtig sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Ob eine Betriebsfeier öffentlich ist, hängt von dem Teilnehmerkreis ab. Sind ausschließlich Betriebsangehörige, ggf. mit Ehegatten bzw. Partnern, eingeladen, ist von einer internen, d. h. nicht öffentlichen Veranstaltung, auszugehen. Richtet sich die Einladung auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw., handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung. Im letzteren Fall sind die an Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte der KSK zu melden. 7. Wann werden "nicht nur gelegentlich" Aufträge erteilt? Eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht als Eigenwerber (Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben) und für die Abgabepflicht nach der Generalklausel (Unternehmen die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen ). Soweit es auf die Zahl der Veranstaltungen ankommt, hat das Gesetz eine eindeutige Grenze von nicht mehr als drei Veranstaltungen in einem Kalenderjahr gezogen, bis zu der keine Abgabepflicht eintritt. Werden mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, müssen sämtliche Entgelte für alle Veranstaltungen an die KSK gemeldet werden. Bezieht sich die Auftragserteilung nicht auf Veranstaltungen, sondern auf andere Maßnahmen im Rahmen der Eigenwerbung oder nach der Generalklausel (z. B. Gestaltung einer Internetseite, Entwurf eines Flyers, Gestaltung eines Geschäftsberichts

4 oder Nutzung von Design-Leistungen), reicht bereits eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus. Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr ist die Voraussetzung "nicht nur gelegentlich" auch erfüllt, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle drei oder fünf Jahre stattfinden. Abgabeschuld 8. Was ist die Künstlersozialabgabe und wie hoch ist sie? Die Künstlersozialabgabe stellt den "Quasi-Arbeitgeberanteil" dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Schallplattenhersteller, Rundfunkanstalten usw.). Der Abgabepflicht unterliegen alle an selbständige Künstler und Publizisten- vielleicht besser: an alle Kreativen - gezahlten Entgelte. Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 ist mit Wirkung vom 01. Januar 2000 ein einheitlicher Abgabesatz eingeführt worden. Er ist an die Stelle der früheren Abgabesätze für die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst getreten und berücksichtigt, dass die einzelnen Bereiche aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre z. T. nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden können. Der einheitliche Abgabesatz wird jährlich nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt und beträgt in den Jahren 2007 = 5,1 %, 2008 = 4,9 % und für 2009 = 4,4 %. Die Mittel für die zweite Beitragshälfte werden nicht nur durch die Künstlersozialabgabe, sondern auch durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Dieser Zuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherten Künstler und Publizisten ihre Entgelte nicht ausschließlich von abgabepflichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern auch von Endabnehmern erhalten (z. B. private Kunstsammler, Gagen für Auftritte bei Vereinsfeiern oder privaten Festen). Diese Endabnehmer sind keine "Verwerter" von Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden. Der Zuschuss ist durch das Haushaltssanierungsgesetz von 25 % auf 20 % der Ausgaben der Künstlersozialkasse abgesenkt worden, weil der Selbstvermarktungsanteil zurückgegangen ist. 9. Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen? Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte ( z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen ) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten. Nicht abgabepflichtig sind: Zahlungen an juristische Personen die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)

5 Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von EUR jährlich (ab 2007: EUR jährlich) steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind ( 3 Nr. 26 EStG). 10. Wen begünstigt die Übungsleiterpauschale in der Künstlersozialversicherung? Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten z. B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Künstler usw. für eine staatliche Stelle oder eine gemeinnützige Organisation (z. B. ein Verein oder eine Volkshochschule) von bis zu EUR jährlich (ab 2007: EUR jährlich) sind abgabefrei (analog der Regelung im Steuerrecht). 11. Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes? Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine weitere eindeutige gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Beurteilung auf den an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff abzustellen, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. D. h., dass bei diesen Berufsfeldern das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen ist, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie - vergleichbar dem Wirkbereich eines Maskenbildners bei Film oder Theater z. B. dem Wirkbereich der Werbung zuzuordnen ist. So sind Fotografen ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Allein der bei der Erstellung einer Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft ins Bild zu setzen.... Dieser Kreis der "Kreativen" beschränkt sich aber nicht nur auf den Werbefotografen, sondern umfasst auch alle anderen Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen wie z. B. Visagisten und Stylisten. Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht, z. B. weil er im Hauptberuf Beamter oder gesetzlich sozialversicherter Arbeitnehmer ist oder die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt. Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland

6 seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht. Ferner spielt auch die steuerliche Einstufung (z. B. als Gewerbebetrieb ) keine Rolle. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung Wettbewerbsnachteile für die versicherten Künstler und Publizisten vermeiden. Darum kann die Künstlersozialabgabe auch deutlich unter dem Satz des Arbeitgeberanteils zur allgemeinen Sozialversicherung liegen. 12. Wer ist abgabepflichtig, wenn mehrere Künstler und Publizisten sich zusammengeschlossen haben? Die Künstlersozialabgabe setzt, wie der Arbeitgeberanteil in der allgemeinen Sozialversicherung, die Zahlung an eine natürliche Person voraus. Unerheblich ist dabei, ob die selbständigen Künstler als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder unter einer Firma (Einzelfirma, aber auch OHG, KG) beauftragt werden. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen wie z. B. eine GmbH. In diesen Fällen unterliegen allerdings die von der GmbH an selbständige Künstler gezahlten Entgelte der Abgabepflicht. Abgabepflichtig sind daher auch die von der GmbH an ihre Gesellschafter- Geschäftsführer gezahlten Entgelte, wenn kein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH besteht und bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen. 13. Wer ist abgabepflichtig, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung mehrfach verwertet wird? Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist durch den Erstabnehmer Künstlersozialabgabe zu entrichten. Das ist im Regelfall der Vertragspartner des Künstlers, der von dem Künstler die künstlerische Leistung verlangen und ggf. einklagen und gegen den der Künstler seine Ansprüche richten und durchsetzen kann. Bei der Erbringung künstlerischer Leistungen über mehrere Stufen ist jede Vertrags- und Leistungsbeziehung gesondert und für sich zu beurteilen. So kann zum Beispiel auch ein inländischer Künstler, der Leistungen eines anderen Kreativen in Anspruch nimmt, der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen. Wer eine selbst von einem Künstler bezogene Leistung mit einer eigenen künstlerischen Leistung verknüpft und damit ein neues Gesamtwerk schafft, muss selbst die Künstlersozialabgabe für das erworbene Werk zahlen. Für das neue (zusammengesetzte) Werk hat auch der Kunde des Künstlers auf den vollen Rechnungsbetrag (jedoch ohne Umsatzsteuer) die Künstlersozialabgabe abzuführen. Die Leistung des Unterauftragnehmers wird modifiziert und mit anderen (eigenen) Leistungen kombiniert. Im Ergebnis erhält also der Kunde eine andere Leistung, als sie dem Künstler erbracht worden ist. Da es sich um zwei unterschiedlich zu beurteilende Leistungen bzw. Werke handelt, ist auch die Frage der Künstlersozialabgabe für jede Leistung gesondert zu beurteilen.

7 Beispiel: Eine PR-Agentur (natürliche Person = Publizist) erhält den Auftrag, einen Flyer zu erstellen und nimmt dafür die Leistungen eines freiberuflichen Fotografen sowie eines selbständigen Texters in Anspruch. Die Fotos und Texte werden in dem von der PR-Agentur entwickelten Flyer zusammengeführt und vom Auftraggeber (= Kunde) abgenommen. Für beide Vorgänge ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen, da es sich um verschiedene Werke handelt (zur Abgabepflicht des Auftraggebers [Kunden] siehe auch: Bundessozialgericht Urteil vom , B 3 KR 31/99 R). 14. Darf die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung gestellt werden? Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Entgelt abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig. 15. Wie unterscheiden sich selbständige Künstler bzw. Publizisten von Arbeitnehmern? Nur für Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten ist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Für Arbeitnehmer besteht die allgemeine Sozialversicherungspflicht mit hälftiger Beitragszahlung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Oft ist es nicht einfach zu entscheiden, ob jemand selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit sind: keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung, eigene Betriebsstätte, keine Eingliederung in einen fremden Betrieb, Tragung eines Unternehmerrisikos. Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird (zu beziehen über die Künstlersozialkasse).

8 16. Wird für eine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit Künstlersozialabgabe oder der allgemeine Sozialversicherungsbeitrag fällig? Für jede Entgeltzahlung für künstlerische oder publizistische Leistungen durch ein Unternehmen an selbständige, nicht bei dem beauftragenden Unternehmen angestellte Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Beispiele: Journalisten, die nicht bei dem beauftragenden Unternehmen abhängig beschäftigt sind, selbständige Kunstmaler im eigenen Atelier selbständige Grafik-Designer Für Entgelte an angestellte Künstler oder Publizisten sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen (z. B. angestellte Grafik-Designer in der Werbeagentur, fest angestellte Journalisten bei einer Zeitung, fest angestellte Musiker eines Orchesters). 17. Gehört die Künstlersozialabgabe des Verwerters zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Künstlers? In einem Seminar zum Thema Aktuelles aus dem Umsatzsteuerrecht wird die abenteuerliche These vertreten, dass die Zahlungen des Auftraggebers an die Künstlersozialkasse als Entgeltbestandteil für eine erhaltene steuerpflichtige Leistung behandelt werden (müssen). Mit anderen Worten: Der Künstler müsste in seiner Rechnung an den Auftraggeber bei der Berechnung der Umsatzsteuer auch die Künstlersozialabgabe berücksichtigen, die der Auftraggeber für die Leistung des Künstlers an die Künstlersozialkasse zahlen muss. Begründet wird diese Einschätzung mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes BFH (Urteil vom , V R 73/01, BStBl II S. 217) zu Zahlungen an Pensionskassen für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten. Der Rechtsauffassung des Verfassers des Steuerseminars kann nicht gefolgt werden. Verkannt wird dabei, dass der Gesetzgeber die Abgabepflicht ganz bewusst unabhängig von der Versicherungspflicht der Künstler und Publizisten konzipiert hat, um Wettbewerbsnachteile für Versicherte und Konkurrenznachteile für Unternehmen, die mit Versicherten zusammenarbeiten, zu vermeiden. Die Abgabe wird pauschal als Umlage vom Umsatz erhoben, den ein Verwerter mit selbständigen Künstlern und Publizisten macht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und wie der einzelne Künstler versichert ist, 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Die Abgabe ist also auch für Geschäfte mit Künstlern und Publizisten zu zahlen, die diese Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausüben, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben oder im Ausland tätig sind. Die Abgabe ist letztlich für alle zu zahlen, die ihre künstlerischen und publizistischen Leistungen

9 nicht als Arbeitnehmer des verwertenden Unternehmers erbringen, sondern als Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende oder sonstige freie Mitarbeiter. Im Grundsatz gilt damit die Regel, dass für jede künstlerische oder publizistische Leistung entweder der Arbeitgeberanteil zur allgemeinen Sozialversicherung zu entrichten ist oder die Künstlersozialabgabe. Das Bundesverfassungsgericht hat diese gesetzgeberischen Motive ausdrücklich als verfassungsgemäß bestätigt und ergänzt, dass die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen, die mit Versicherten zusammenarbeiten und anderen, die das nicht tun, bei der Herausnahme von Zahlungen an nicht Versicherte umso größer wären, weil die Höhe der nach dem Bedarf (siehe 26 KSVG) bemessenen Abgabe dadurch erheblich stiege (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom , NJW 1987, Seite 3.115). Die Künstlersozialabgabe ist insofern nicht personenbezogen, kommt nicht dem Leistungserbringer zugute und kann deshalb nicht als Teil des Leistungsaustausches in die Umsatzsteuerberechnung einbezogen werden. Die Entscheidung des BFH kann nicht analog auf das KSVG angewendet werden.

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