Bundeskoordinatorentag 2012 Die Baustellenverordnung aus Sicht des Deutschen Baugewerbes Dipl.-Ing. Michael Heide ZDB-Geschäftsführer Geschäftsbereich Unternehmensentwicklung
Zentralverband Deutsches Baugewerbe 35.000 Mittelständische Mitgliedsunternehmen 400.000 Beschäftigte 80 % der Ausbildungs- Leistung am Bau 70 % der deutschen Bauwirtschaftsleistung 10 Baugewerke: - Hochbau - Ausbau - Straßen und Tiefbau Bild: Bernd Borchardt/e3 Projekt Esmarchstrasse 3 Architekten Kaden/Klingbeil
Verantwortung für die Mitarbeiter Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital unserer Unternehmen! Sicherheit und Gesundheitsschutz haben Vorrang! Unfälle kosten Geld! Beiträge an BG Bau: 170 Mio. Euro jährlich. (Beitragssatz: 7 %) Prävention schütz nicht nur Leben und Gesundheit sondern spart auch Geld!
Erhöhtes Unfallrisiko auf dem Bau Bauvorhaben sind Unikate Planungsaufwand sehr hoch Bauausführung lässt sich nur bedingt planen: Sehr viele Beteiligte (Planer und Gewerke) Witterungsabhängige Fertigung Häufig Planungsänderungen Termin- und Kostendruck Bild: Carl-Ernst Stahnke / pixelio.de
Erhöhtes Unfallrisiko auf dem Bau 43,09 63,68 Meldepflichtige Arbeitsunfälle je 1.000 Vollmitarbeiter 27,02 14,99 2011 BG Holz und Metall BG Handel und Warendistribution BG der Bauwirtschaft Verwaltungs BG
Erhöhtes Unfallrisiko auf dem Bau
Unfallursachen auf dem Bau
Negativfaktoren in der Praxis Keine schlüssige Bauablaufplanung Unrealistisch kurze Bauzeitvorgaben erzwingen paralleles Arbeiten verschiedener Gewerke Unzureichende Koordinierung der gleichzeitig tätigen Gewerke Termin- und Kostendruck schwächt das Gefahrenbewusstsein Bild: TRgreizer / pixelio.de
Die Baustellenverordnung Bauherren werden seit 1998 in die Pflicht genommen: Verantwortung für das Bauvorhaben Anzeige bei Gewerbeaufsicht wenn: - mehr als 20 AN u. 30 Tage - oder 500 Personentage Beauftragung eines SiGeKo wenn: - mehrere Unternehmer oder - besonders gefährliche Arbeiten Bild: Bernd Sterzl / pixelio.de
Kernaussage der Baustellenverordnung: 2 Planung und Ausführung des Bauvorhabens (1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
4 Arbeitsschutzgesetz 1.Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen [ ]; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen [ ]; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen [ ]
Aufgaben des SiGeKo nach BaustellV Arbeitsschutzaspekte bereits in der Planungsphase berücksichtigen Hilfe bei Ausschreibung sicherheitstechnischer Maßnahmen Festlegung baustellenspezifischer Maßnahmen (SiGePlan) Abstimmung Terminplanung auf im Hinblick auf Sicherheitsaspekte Bild: ZDB
Formale Kompetenzen des SiGeKo? SiGeKo wird vom Bauherren beauftragt Welche Befugnisse erhält der SiGeKo mit der Beauftragung? Hierarchie, wenn der SiGeKo nicht mit dem Architekten identisch ist? Kann der SiGeKo auf der Baustelle überhaupt Weisungen erteilen? Bild: Dieter Schütz / pixelio.de
Öffentliches Baurecht - Musterbauordnung 2012 53 Bauherr (1)Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der 54 bis 56 zu bestellen Er hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Öffentliches Baurecht - Musterbauordnung 2012 55 Unternehmer (1) Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.
Öffentliches Baurecht - Musterbauordnung 2012 56 Bauleiter (1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
Öffentliches Baurecht - Musterbauordnung 2012 56 Bauleiter (2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
Der bauleitende Architekt Aufgaben nach HOAI 15 HOAI Leistungsphase 8. Objektüberwachung Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
Wo steht der SiGeKo? Wunschvorstellung und Architekt (Entwurf) Bauleiter (Architekt) Bauherr SiGeKo Bauhaupt unterneh men Fachplaner 1 Fachplaner 2 Fachunter nehmer 1 Fachunter nehmer 2
Wirklichkeit? SiGeKo Bauherr Architekt (Entwurf) Bauleiter (Architekt) Bauhaupt unterneh men Fachplaner 1 Fachplaner 2 Fachunter nehmer 1 Fachunter nehmer 2
Zeigen BaustellenV und SiGeKo Wirkung? BG Bau: Meldepflichtige Arbeitsunfälle je 1.000 Vollmitarbeiter 109,71 90,42 66,96 66,54 63,68 1995 2000 2005 2010 2011
Gründe für die positive Entwicklung: Konsolidierung nach dem Bauboom der 90er Jahre Bessere Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren, insbesondere Verbesserte Sicherheit bei Arbeitsmaschinen und Geräten (Rückfahrkameras etc.) Gesetzlicher Rahmen: Gefährdungsbeurteilungen, Schulungs- und Einweisungspflichten Bild: Petra Bork / pixelio.de
Gründe für die positive Entwicklung: Verstärkte Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bei Bauprodukten (Infosystem GISBau, reduzierte Gewichte der Gebinde ) Allgemein gesteigertes Gefahrenbewusstsein BaustellenV Verpflichtungen des Bauherren zur Anzeige und zur Beauftragung des SiGeKo Bild: Thomas Siepmann / pixelio.de
Der SiGeKo aus Sicht des Dt. Baugewerbes Kompetenzen des SiGeKo sind gering Durch frühe Einbindung des SiGeKo bereits in der Planungsphase können die Bauabläufe sicherer gestaltet werden Die positive Wirkung des SiGeKo in der Bauphase hängt jedoch stark von dessen Engagement und Autorität ab! Bild: Paul-Georg Meister / pixelio.de
Fazit Die Baustellenverordnung hat zu mehr Verantwortungsbewusstsein auf Bauherrenseite beigetragen. Die rechtliche Stellung des SiGeKo ist nicht klar definiert und müsste in den Bauordnungen verankert werden. Entsprechend durchsetzungsstarke SiGeKo leisten unbestritten einen Beitrag zu mehr Arbeitssicherheit! Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Vielen Dank!