Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen Firma Auto-Henne GmbH und Firma Daimler AG Hinweis: Dieser Verschmelzungsvertrag wird erst nach dem 01. August 2011 abgeschlossen werden. [Notarieller Vorspann] Die Erschienenen sind mir, dem Notar, persönlich bekannt. Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 7 BeurkG wurde von den Erschienenen nach Erörterung verneint. Die Erschienenen erklären mit der Bitte um Beurkundung: Wir stellen fest, dass die Daimler AG die alleinige Gesellschafterin der Auto- Henne GmbH ist. Wir stellen weiter fest, dass die Auto-Henne GmbH mit Wirkung zum 31. Juli 2011, 24.00 Uhr, ihren werbenden Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat und dieser Geschäftsbetrieb ab diesem Zeitpunkt von der Daimler AG fortgeführt wird. [Alternative 1: Die Auto-Henne GmbH hat seit dem 01. August 2011, 00.00 Uhr, keinen einzigen Arbeitnehmer mehr, da sämtliche am 31. Juli 2011, 24.00 Uhr, bei der Auto-Henne GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse am 01. August 2011, 00.00 Uhr, gemäß 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Daimler AG übergegangen sind. // Alternative 2: Die Auto-Henne GmbH hat seit dem 01. August 2011, 00.00 Uhr, nur noch diejenigen Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Daimler AG gemäß 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung zum 01. August 2011, 00.00 Uhr, widersprochen haben.] Nunmehr bitten wir um Beurkundung von folgendem
- 2 - Verschmelzungsvertrag: 1 Verschmelzung (1) Die Auto-Henne GmbH ("die übertragende Gesellschaft"), Sitz München, überträgt unter Auflösung ohne Abwicklung ihr Vermögen als Ganzes gemäß 2 Nr. 1 UmwG auf die Daimler AG ("die übernehmende Gesellschaft"), Sitz Stuttgart, ohne Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (Verschmelzung im Wege der Aufnahme). (2) Der Verschmelzung wird die Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2010 als Schlussbilanz zugrunde gelegt ("die Verschmelzungsbilanz"). Die Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft betrug am 31. Dezember 2010 EUR 42.471.392,97. (3) Die übernehmende Gesellschaft wird die in der Verschmelzungsbilanz ausgewiesenen Werte der übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer Rechnungslegung fortführen. 2 Verschmelzungsstichtag Verschmelzungsstichtag ist der 01. Januar 2011, 00.00 Uhr (nachfolgend: der Verschmelzungsstichtag ). Vom Verschmelzungsstichtag an gelten alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. 3 Entfallende Angaben Da sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, entfallen gemäß 5 Abs. 2 UmwG die Angaben über den Umtausch der Anteile ( 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG). 4 Keine Kapitalerhöhung Die übernehmende Gesellschaft darf gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital nicht erhöhen, da sie alle Anteile der übertragenden Gesellschaft innehat.
- 3-5 Keine Sonderrechte (1) Die übernehmende Gesellschaft gewährt keinem einzelnen Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft und keinem einzelnen Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft ein besonderes Recht im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG, und es ist für keine solche Person eine Maßnahme im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen. (2) Die übertragende Gesellschaft hat keinen Inhaber eines besonderen Rechts im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG. In der übertragenden Gesellschaft ist kein Inhaber eines Sonderrechts im Sinne von 23 UmwG vorhanden. 6 Keine besonderen Vorteile (1) Keinem Mitglied der Vertretungsorgane und der Aufsichtsorgane der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft und keinem Abschlussprüfer wurde oder wird ein besonderer Vorteil im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. (2) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist bei der übertragenden Gesellschaft nicht vorhanden. 7 Folgen für die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft [Alternative 1: Die Verschmelzung hat keine Folgen für die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft, weil die übertragende Gesellschaft keinen einzigen Arbeitnehmer hat. // Alternative 2: Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Daimler AG gemäß 613 a Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 01. August 2011, 00.00 Uhr, widersprochen haben, gehen mit Eintritt der Wirksamkeit der Verschmelzung inhaltlich unverändert auf die übernehmende Gesellschaft über.] 8 Folgen für die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft Die Verschmelzung hat keine Folgen für die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft einschließlich derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse gemäß 613 a Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 01. August 2011, 00.00 Uhr, von der übernehmenden Gesellschaft auf die Daimler AG übergangen sind.
- 4-9 Folgen für die Vertretungen der Arbeitnehmer (1) Die Verschmelzung hat keine Folgen für die Vertretung der Arbeitnehmer bei der übertragenden Gesellschaft, weil bei der übertragenden Gesellschaft kein Betriebsrat, kein Aufsichtsrat und auch keine sonstige Vertretung der Arbeitnehmer besteht. (2) Die Verschmelzung hat keine Folgen für die Vertretungen der Arbeitnehmer bei der übernehmenden Gesellschaft, insbesondere den Betriebsrat der Niederlassung München der übernehmenden Gesellschaft, den Konzernwirtschaftausschuss der der übernehmenden Gesellschaft, den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten der übernehmenden Gesellschaft sowie den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft und die Vertretung der Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft in diesem Aufsichtsrat. 10 Verzicht auf Barabfindungsangebot Die übernehmende Gesellschaft als alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft verzichtet hiermit schon jetzt auf ein Barabfindungsangebot. Daher wurde von der Aufnahme eines Barabfindungsangebots gemäß 29 UmwG in diesen Vertrag abgesehen. 11 Stichtagsänderung (1) Falls die Verschmelzung nicht bis zum 31. Dezember 2011 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gilt abweichend von 1 Abs. 2 der 31. Dezember 2011 als Stichtag der Verschmelzungsbilanz und abweichend von 2 der 01. Januar 2012, 00.00 Uhr, als Verschmelzungsstichtag. (2) Falls die Verschmelzung nicht bis zum 31. Dezember 2012 in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gilt abweichend von 1 Abs. 2 der 31. Dezember 2012 als Stichtag der Verschmelzungsbilanz und abweichend von 2 der 01. Januar 2013, 00.00 Uhr, als Verschmelzungsstichtag. (3) Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 31. Dezember eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage jeweils entsprechend den vorstehenden Regelungen.
- 5-12 Kündigung und Rücktritt (1) Dieser Vertrag wird in der Erwartung, jedoch nicht in Form einer auflösenden Bedingung, geschlossen, dass die Verschmelzung binnen fünf Jahren nach Abschluss dieses Vertrages im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist. Sollte die Bedingung nicht eintreten, kann jeder Teil den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten kündigen (vgl. 7 Satz 1 Halbsatz 2 UmwG) oder von diesem Vertrag zurücktreten. Die Kündigung kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres der Gesellschaft, der gegenüber sie erklärt wird, ausgesprochen werden ( 7 Satz 2 UmwG). (2) 11 bleibt unberührt. 13 Kosten Die Kosten für die Beurkundung dieses Verschmelzungsvertrages tragen die übertragende Gesellschaft und die übertragende Gesellschaft je hälftig. Die Kosten für die Beurkundung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft, in der über die Zustimmung zu diesem Verschmelzungsvertrag beschlossen werden soll, sowie die Kosten für die Beurkundung sonstiger Erklärungen im Rahmen jener Gesellschafterversammlung trägt die übertragende Gesellschaft. Die Kosten für den Handelsregistervollzug trägt die jeweils betroffene Gesellschaft selbst. Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von mir, dem Notar, vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und sodann von den Erschienenen und von mir, dem Notar, eigenhändig unterschrieben wie folgt: