RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDER MASSNAHMEN Rechtsanwalt Christian Keller
Schutzgut: Persönliche Freiheit Art. 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Schutzgut: Persönliche Freiheit Art. 104 GG (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
Schutzgut: Persönliche Freiheit 239 Strafgesetzbuch (Abs. 1-3) (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
1906 BGB (Gesetzeswortlaut) (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
1906 BGB (Gesetzeswortlaut) (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
1906 BGB (Gesetzeswortlaut) (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Freiheitsentzug Betroffene wird am Verlassen des Aufenthaltsort gehindert Keine Einwilligung des einwilligungsfähigen Betroffenen: Natürliche Einsichtsfähigkeit hinsichtlich Bedeutung und Tragweite erforderlich Einwilligung von Verwandten und Ärzten ist irrelevant Wille vorhanden, den Aufenthaltsort zu verlassen (entsprechende Gesten/ Versuch Bettgitter zu überwinden etc.) Körperlich besteht die Möglichkeit, den Aufenthaltsort zu verlassen
über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig längerer Zeitraum liegt in der Regel vor, wenn die in Art. 104 Abs. 2 GG angegebene Frist zur Freiheitsentziehung erreicht ist (Zeitraum von einem Tag oder einer Nacht) Regelmäßigkeit: stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass. Keine Regelmäßigkeit bei: kurzfristigem postoperativem Unruhezustand (Durchgangssyndrom) oder einmaligem akutem Verwirrtheitszustand, etwa nach Heimaufnahme
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise Bettgitter oder besondere Schutzdecken Leibgurte am Stuhl oder Bett nächtliches Abschließen des Zimmers Anbringen eines Therapietisches am Stuhl oder Rollstuhl Komplizierte Schließmechanismen, zeitweises Sperren der Eingangstür Arretieren des Rollstuhls
Verhindern des Verlassens der Einrichtung durch Pförtner oder Personal Schwergängige Türen Hoch angebrachte Türgriffe, Drehknaufe Wegnahme der Straßenbekleidung Ausüben psychischen Drucks: Verbote, List, Zwang und/ oder Drohungen
Verhindern des Verlassens der Einrichtung durch Gabe von Medikamenten, Schlafmittel oder Psychopharmaka. Nur dann einschlägig, wenn Sedierung der alleinige Zweck ist und die Verabreichung nicht auch zu Heilzwecken erfolgt. Genehmigungserfordernis in der Praxis irrelevant ( Grauzone ), da Ärzte Medikamente in der Regel nicht allein zur Sedierung verabreichen, sondern immer auch eine gesundheitliche Verbesserung anstreben werden. Möglicherweise aber Genehmigung nach 1904 BGB
Einsatz von Signalsendern Strittig, ob bereits unzulässig wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde. Einsatz selbst nicht genehmigungsbedürftig. Einsatz nur dann freiheitsentziehend, wenn nach der Signalgebung der Betroffene gegen seinen Willen in die Einrichtung zurück gebracht wird.
Maßnahme ist erforderlich, geeignet und erfolgt zum Wohl des Betroffenen (Selbstgefährdung) Gefahr, dass der Betroffene sich aufgrund einer geistigen oder seelischen Behinderung erheblichen Schaden zufügt Herausfallen aus dem Bett Sturzverletzungen Zielloses Verlassen des Heimes mit Herumirren unter Missachtung des Straßenverkehrs.
Ablegen der Kleidung, Herumschmieren mit Kot und Herumirren im Heim Herausziehen von Kathetern, Infusionen oder PEG-Sonden Laufen bis zur körperlichen Erschöpfung bei innerer Unruhe mit der Laufen bis zur körperlichen Erschöpfung bei innerer Unruhe mit der Folge von Stürzen und fehlender Nachtruhe
Ermöglichen ärztlicher Eingriffe Fixierungen und Sedierungen zur Gabe von Infusionen bei motorisch unruhigem oder wahnhaftem Betroffenen zum Entfernen von Wundverbänden Erforderlichkeit der Maßnahme Prüfung ob zu Bettgitter und Fixierung mildere Alternativen bestehen. Mildere Mittel können sein: Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, wenn dadurch Fixierungen vermieden werden können.
Elektronische Maßnahmen (Sender) an Schuh, Kleidung oder Handgelenk (streitig) Einsatz von Hüftprotektoren Einsatz geteilter Bettgitter Anpassung von Stuhlhöhen, Sitzflächen, Lehnen etc. Einsatz absenkbarer Betten Schockabsobierende Fußbodenbelege (Kunstkautschuk, Kork)
Alleiniger Maßstab ist das Wohl des Betroffenen: Drittinteressen spielen im Rahmen von 1906 keine Rolle. Anders bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung nach PsychKG (Gefahrenabwehr). Allein die Gefährdung anderer Heimbewohner (Stören der Nachtruhe, Allein die Gefährdung anderer Heimbewohner (Stören der Nachtruhe, Diebstahl, tätliche Angriffe) rechtfertigt keine Maßnahmen. Nur gezielte Intervention des Personals möglich oder Unterbringung nach PsychKG durch Behörde.
Aber: Maßnahme dann möglich, wenn Dritte durch das Verhalten des Betroffenen gefährdet sind und damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst einen gesundheitlichen Schaden erleidet (Gegenwehr, drohende Eskalation) Vorsorgliche Schutzmaßnahmen ohne konkrete Gefährdung sind unzulässig
Genehmigung durch das Betreuungsgericht Ohne Genehmigung ist die Maßnahme nur zulässig, wenn mit Aufschub Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Stellt der Betreuer den notwendigen Antrag nicht oder ist noch kein Betreuer bestellt, ist das Pflegeheim verpflichtet, das Gericht über die Notwendigkeit der Genehmigung zu informieren. Bis zur Bestellung können Maßnahmen des Heims nach allgemeinen Rechtfertigungsgründen (Notstand/ Nothilfe) gerechtfertigt sein.
In besonderen Eilfällen können Maßnahmen auch durch das Gericht veranlasst werden, 1846 BGB Sind verschiedene freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich, so muss das Gericht jede einzelne Maßnahme genehmigen Außerdem möglich: Verfahrenspflegerbestellung und Gutachteneinholung. Nicht zwingend: Es genügt ein ärztliches Zeugnis und die richterliche Anhörung.