Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 02.05.2003 Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Haushaltsbegleitgesetz 2003 (HBegleitG 2003) Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes In der Anlage 1 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768), wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat - als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der oder des Beauftragten für Staatsmodernisierung - gestrichen. 2. In der Besoldungsgruppe 7 wird das Amt Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Beauftragte oder Beauftragter für Staatsmodernisierung - gestrichen. 3. Nach den Angaben zur Besoldungsgruppe 9 wird die folgende Besoldungsgruppe 10 angefügt: Besoldungsgruppe 10 Staatssekretärin oder Staatssekretär - als Leiterin oder Leiter der Stabsstelle Verwaltungsmodernisierung -. Artikel 2 Abweichung vom Niedersächsischen Hochschulgesetz Der Vollzug des 13 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) wird für das Haushaltsjahr 2003 ausgesetzt. Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Spielbankgesetzes Das Niedersächsische Spielbankgesetz vom 10. November 1989 (Nds. GVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 756), wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte in Höhe von 70 vom Hundert des Bruttospielertrags gestrichen. 1
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: 2 Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag von bis zu 25 Millionen Euro im Geschäftsjahr 50 vom Hundert, für den 25 Millionen Euro im Geschäftsjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 55 vom Hundert und für den 50 Millionen Euro im Geschäftsjahr übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert des Bruttospielertrags. cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung: 3 Die Spielbankabgabe kann im Jahr der Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Geschäftsjahren um bis zu 20 vom Hundert der nach Satz 2 zu errechnenden Abgabebeträge ermäßigt werden, um damit einen Geschäftsverlust zu vermeiden. dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Neben der Spielbankabgabe nach Absatz 1 ist auf den gesamten Bruttospielertrag eine Zusatzabgabe zu erheben. 2 Die Zusatzabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag von bis zu 25 Millionen Euro im Geschäftsjahr 30 vom Hundert, für den 25 Millionen Euro im Geschäftsjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 25 vom Hundert und für den 50 Millionen Euro im Geschäftsjahr übersteigenden Bruttospielertrag 20 vom Hundert des Bruttospielertrags. 2. In 6 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Gesetz die Worte oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung eingefügt. Artikel 4 Neubekanntmachung Das Finanzministerium wird ermächtigt, die in Artikel 1 enthaltenen Änderungen in die Neubekanntmachung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) einzubeziehen. Artikel 5 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. A. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Ziel des Gesetzes Begründung Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Beschlussfassung zum Entwurf des zweiten Nachtragshaushaltsplans für 2003 eine umfassende Aktualisierung des Haushaltsplans vorgenommen, zu deren Umsetzung es gesetzlicher Änderungen bedarf. Darüber hinaus soll unter Berücksichtigung der in anderen Bundesländern bereits erfolgten Abgabenänderungen der aus dem Betrieb der Spielbanken dem Land verbleibende Abgabenanteil 2
erhöht werden. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die zur Umsetzung erforderlichen Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften. 2. Haushaltsmäßige Auswirkungen Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes): Die Ausbringung eines Amtes für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär - als Leiterin oder Leiter der Stabsstelle Verwaltungsmodernisierung - in BesGr. B 10 wird gegenüber dem wegfallenden Amt Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Beauftragte oder Beauftragter für Staatsmodernisierung in BesGr. B 7 zu jährlichen Mehraufwendungen bei der Besoldung und bei der späteren Versorgung führen. Zu Artikel 2 (Abweichung vom Niedersächsischen Hochschulgesetz): Artikel 2 führt im Haushaltsjahr 2003 zu Mehreinnahmen in Höhe von 5 000 000 Euro. Zu Artikel 3 (Änderung des Niedersächsischen Spielbankgesetzes): Die Absenkung der Spielbankabgabe bei gleichzeitiger Erhöhung der Zusatzabgabe führt zu einer Erhöhung des Gesamtaufkommens in Höhe von jährlich 14 000 000 Euro. Die genaue Höhe der Haushaltsmehreinnahmen ist wegen des Zuflussprinzips derzeit nicht exakt bestimmbar. Sie wird bei einer Verrechnung im Jahre 2003 voraussichtlich nur in Höhe von 3 000 000 Euro kassenwirksam. 3. Auswirkungen auf die Umwelt und auf frauenpolitische Belange Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Frauenpolitische Auswirkungen sind nicht erkennbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu Nummern 1 und 2: Mit der Bildung der Stabsstelle für Verwaltungsmodernisierung im Ministerium für Inneres und Sport entfallen die bisher in der Staatskanzlei wahrgenommenen Funktionen, für die die Ämter Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat - als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der oder des Beauftragten für Staatsmodernisierung - und Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent - als Beauftragte oder Beauftragter für Staatsmodernisierung - ausgebracht waren. Diese Ämter sind deshalb ersatzlos zu streichen. Zu Nummer 3: Die im Zuge der Konzentration des Aufgabenbereichs Verwaltungsmodernisierung im Ministerium für Inneres und Sport neu geschaffene Stabsstelle ist unmittelbar der Ministerin oder dem Minister zugeordnet. Die der Stabsstelle obliegenden Aufgaben sind landesweiter Natur. Sie wird zur Durchsetzung ihrer Ziele (Beispiel: Umstrukturierung der Mittelinstanz) mit weit gehenden Befugnissen über die Ressortgrenzen hinweg ausgestattet werden. Insbesondere hieraus ergibt sich auch die herausgehobene Stellung ihrer Leiterin oder ihres Leiters. Ein vergleichbares Amt gibt es in der Landesverwaltung nicht. Nach 18 Bundesbesoldungsgesetz sind die Funktionen der Beamtinnen oder Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Bei der Bewertung exklusiver Führungsfunktionen wie der von Staatssekretärinnen oder Staatssekretären hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig großen Bewertungsspielraum. Er kann dabei insbesondere auch die politische Bedeutung, die er der Funktion und damit der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber beimisst, wertend berücksichtigen. Hiernach ist sowohl die Installierung einer zweiten Staatssekretärin oder eines zweiten Staatssekretärs in einem Ministerium als auch deren oder dessen gegen- 3
über anderen Staatssekretärinnen und Staatssekretären herausgehobene Einstufung zu begründen. Die Ausbringung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 10 verstößt auch nicht gegen das Gebot, die gemeinsamen Belange aller Dienstherren zu berücksichtigen. Es gibt bereits Länder, in denen herausgehobene Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre in die Besoldungsgruppe B 10 eingestuft sind. Zu Artikel 2: Die Regelung im Niedersächsischen Hochschulgesetz sieht vor, dass von den durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden zu erhebenden Studiengebühren jährlich 5 000 000 Euro den Hochschulen zur Verfügung stehen. Aus Gründen der Haushaltskonsolidierung ist es erforderlich, dass die durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land von den Studierenden zu erhebenden Studiengebühren für das Haushaltsjahr 2003 in voller Höhe dem Landeshaushalt zufließen. Zu Artikel 3: Zu Nummer 1: Der mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Spielbankgesetzes vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 756) mit Wirkung vom 1. September 2001 eingeschlagene Weg der Umstrukturierung der Spielbankabgaben (Abschmelzung der Spielbankabgabe bei gleichzeitiger Erhöhung der Zusatzabgabe) wird fortgesetzt, nachdem die Länder Bayern - bereits 1999 -, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und (eingeschränkt) Sachsen - jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2002 - ihre Abgabesätze mit entsprechenden Staffelungen modifiziert haben und sich hierdurch Gestaltungsspielräume größeren Umfangs eröffnen. Weitere Bundesländer planen ebenfalls eine Umgestaltung ihrer Abgabestrukturen. Zu Buchstabe a: Nach 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankgesetzes unterliegt der Betrieb einer Spielbank einer Spielbankabgabe. Diese Abgabe, die insbesondere die allgemeinen Steuern des Bundes (Ertrag- und Umsatzsteuer) ersetzt, beträgt zurzeit einheitlich 70 vom Hundert der Bruttospielerträge. Berechnungen anderer Bundesländer haben ergeben, dass die steuerliche Gesamtbelastung eines Spielbankbetreibers auf der Grundlage der maßgebenden allgemein gültigen steuerrechtlichen Vorschriften lediglich zwischen 50 und 60 vom Hundert des Bruttospielertrages läge. Diese Länder haben deshalb die Spielbankabgabe entsprechend gestaffelt. Die Neufassung übernimmt diese Staffelungen auch für die in Niedersachsen betriebenen Spielbanken, um letztlich insoweit abgabenrechtlich nicht gerechtfertigt erscheinende Wettbewerbsvorteile anderer Spielbankbetreiber gar nicht erst entstehen zu lassen. Der mit Wirkung vom 1. September 2001 neu in das Spielbankgesetz aufgenommene Ermäßigungstatbestand (Absenkung der Spielbankabgabe um 5 Prozentpunkte im Jahr der Eröffnung und den beiden folgenden Geschäftsjahren) für neu errichtete Spielbanken, der aufgrund der für die im November 2001 neu eröffnete Spielbank Osnabrück vorausberechneten Planzahlen konzipiert war und der die in der Anlaufphase (zwangsläufig) entstehenden Verluste auffangen sollte, hat sich aufgrund geringerer Besucherzahlen als nicht ausreichend erwiesen. Deshalb ist es sachgerecht, den Ermäßigungstatbestand sowohl hinsichtlich des Abgabesatzes als auch im Hinblick auf den Begünstigungszeitraum unter Berücksichtigung der in anderen Spielbankgesetzen der Länder vorzufindenden Regelungen so zu korrigieren, dass es eines Abgabenerlasses auf dem Verwaltungswege nicht mehr bedarf. Zu Buchstabe b: Die Neufassung des 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Spielbankgesetzes, der die Erhebung einer Zusatzabgabe regelt, knüpft im Grundsatz an die bisherige Regelung an, korrespondiert jedoch unmittelbar mit der Neuregelung der Spielbankabgabe in Absatz 1. Durch die nun- 4
mehr vorgesehene Staffelung der Zusatzabgabe, die ebenfalls gesetzlicher Regelungen anderer Bundesländer entlehnt ist und jeweils zu einer Gesamtabgabenbelastung in Höhe von 80 vom Hundert der Bruttospielerträge führt, wird die weitgehende Abschöpfung der aus dem Spielbetrieb herrührenden Erträge - wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2000 (BVerfGE 102, 197) gefordert - sichergestellt. In der nunmehr geltenden Kappung der Gesamtabgabenbelastung auf 80 vom Hundert ist auch eine Reaktion des Landes auf die geänderten Spielgewohnheiten der letzten Jahre zu sehen. Zu Nummer 2: Nach 7 a Abs. 6 der Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen sind die von (Videoüberwachungs-) Anlagen gespeicherten Bilder acht Tage nach ihrer Speicherung zu löschen, sofern sie nicht für polizeiliche Ermittlungen u. ä. erforderlich sind. Nach den für die Spielbankabgaben sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung gelten für diese Bildaufzeichnungen besondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen von sechs bzw. zehn Jahren ( 147 Abs. 3 AO). Da einerseits kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen diese Fristen ausdrücklich unberührt lassen ( 147 Abs. 3 Satz 2 AO), andererseits eine technische Aufrüstung unverhältnismäßig aufwendig und auch nicht erforderlich (besondere Steueraufsicht, tägliche Anmeldung der Spielbankabgabe) wäre, soll durch die vorgesehene Ergänzung die kürzere Speicherung der Verordnungsregelung gelten können. Zu Artikel 4: Das Niedersächsische Besoldungsgesetz ist durch zahlreiche Änderungsgesetze unübersichtlich geworden. Eine Neubekanntmachung des Gesetzes erfolgte seinerzeit nicht, sie erleichtert dessen Anwendung. Zu Artikel 5: Das Gesetz tritt zur vollen Verwirklichung der Entscheidungen der Landesregierung am 1. Juli 2003 in Kraft. Die aufgrund der Änderung des Niedersächsischen Spielbankgesetzes geänderten Abgabenregelungen werden - nicht zuletzt aus Vereinfachungsgründen - auf den Beginn des Geschäftsjahres des Spielbankunternehmens (1. September bis 31. August des Folgejahres) abgestellt. Für die Fraktion der CDU David McAllister Fraktionsvorsitzender Für die Fraktion der FDP Dr. Philipp Rösler Fraktionsvorsitzender (Ausgegeben am 15.05.2003, unkorrigierter Vorabdruck ausgegeben am 08.05.2003) 5