S o z i a l r e c h t s - Kontopfändung Handlungsempfehlungen im Überblick 2. Rentenversicherungsbeiträge für ALG II



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Transkript:

S o z i a l r e c h t s - R U N D B R I E F A u s g a b e F e b r u a r 2 0 1 1 ( N r. 1 / 2 0 1 1 ) Inhalt Kontopfändung Handlungsempfehlungen im Überblick 2 Familienrecht Umgangsverweigerung des leiblichen Vaters mit 5 seinen Kindern berücksichtige nicht das Kindeswohlinteresse Mann muss Exfrau länger Geld zahlen 7 Mehr Unterhalt für Geschiedene 7 SGB II Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosen- 9 geld Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen 10 Befristeter Zuschlag beim Übergang von ALG I zu 10 ALG II im Haushaltsbegleitgesetz 2011 gestrichen Rentenversicherungsbeiträge für ALG II 11 Bezieherinnen nach dem Art. 19 Haushaltbegleitgesetz 2011 gestrichen Heizkostenzuschlag für Wohngeldempfänger 11 gestrichen Elterngeld Änderungen zum Elterngeld 12 Elterngeld für Zinsmillionäre 13 Herausgegeben von pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.v. Bundesverband Stresemannallee 3 D-60596 Frankfurt am Main Tel. 069/63 90 02 Fax 069/63 98 52 http:/ /www.profamilia.de

2 Kontopfändung Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden mit dem Kontopfändungsschutz konfrontiert. Da Ihnen dieser Komplex bei jeder Überweisung von Stiftungsmitteln (der Bundesstiftung Mutter und Kind, (kirchlicher, kommunaler u. a. Stiftungen) begegnen kann, haben wir Ihnen eine - hoffentlich praxistaugliche - Arbeitshilfe entwickelt. Entscheidend ist bei Verschuldung der Klientin eine Klärung der folgenden Fragen im Einzelfall, da andernfalls Stiftungsmittel gepfändet werden könnten. Handlungsempfehlungen im Überblick Klären, ob das Konto, auf das Stiftungsmittel eingezahlt werden sollen, einer Pfändung unterliegt. Schuldnerberatungsstelle einschalten! Bis zum 31.12.2011: Entweder: Stiftungsmittel innerhalb von 14 Tagen abheben. Oder: Pfändungsschutzkonto (im Text: P-Konto) Ggf.: Erhöhung des Freibetrags Ggf.: Stiftungsmittel in Raten auszahlen Ggf.: Antrag beim Vollstreckungsgericht Ggf.: Barauszahlung Ggf.: Schuldnerberatungsstelle einschalten! Ab dem 01.01.2012: P-Konto einrichten! Wenn "das Kind in den Brunnen gefallen ist": Schuldnerberatungsstelle! Gerichtlicher Antrag ( 765a ZPO) Im Einzelnen: Es empfiehlt sich die generelle Klärung, ob das Konto, auf das Stiftungsmittel eingezahlt werden sollen, einer Pfändung unterliegt. Bis zum 31.12.2011: Die Leistungen der Bundesstiftung "Mutter und Kind" sind nicht pfändbar. Das heißt aber nicht automatisch, dass bei deren Eingang auf das Girokonto keine Weitergabe an den Gläubiger erfolgen darf. Wenn das Konto einer Pfändung unterliegt, müssen die Empfängerinnen von Stiftungsmitteln tätig werden, um die Weitergabe an den Gläubiger zu verhindern: 1. Entweder: 14-tägiger Pfändungsschutz. In einer Übergangsphase bis zum 31. 12. 2011 wurde der Pfändungsschutz erweitert. Die Kontoinhaberin kann die Stiftungsmittel innerhalb von 14 Tagen vom Konto abheben.

3 Bislang waren es nur sieben Tage. Danach werden sie gepfändet. Das gilt allerdings nur dann, wenn kein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) besteht: 2. Oder: P-Konto. Seit dem 01. 07. 2010 kann zur Sicherung der Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr ein P-Konto eingerichtet werden. Wenn sich jemand für die Einrichtung eines P-Kontos entschieden hat, greift nur dieser besondere Pfändungsschutz. Für andere Konten greift dagegen gar kein Pfändungsschutz: Es muss also vor Auszahlung von Stiftungsmitteln geklärt werden, ob ein P-Konto besteht. a. Die Einrichtung Die Klientin kann mit ihrem Kreditinstitut die Einrichtung eines P-Kontos vereinbaren, z. B. in dem sie ihr Girokonto in ein P-Konto umwandelt. Die Bank muss das Konto innerhalb von drei Geschäftstagen umwandeln. Zur Einrichtung des P-Kontos ist die Bank allerdings nur dann verpflichtet, wenn bei ihr schon ein Konto besteht. Die Bank darf dafür Gebühren erheben. b. Der Freibetrag Gläubiger dürfen auf das Guthaben eines P-Kontos bis zu einer bestimmten Höhe nicht zugreifen. Der Schuldner kann seinerseits über den Freibetrag frei verfügen. In jedem Kalendermonat wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 985,15 Euro geschützt. Dabei ist die Herkunft der Einkünfte ohne Belang. Ist das Guthaben höher als der Grundfreibetrag, so sind auch aus Sozialleistungen stammende Guthaben grundsätzlich pfändbar. c. Erhöhung des Freibetrages Unter besonderen Voraussetzungen kann der Freibetrag erhöht werden. Eine Möglichkeit, den Freibetrag zu erhöhen, liegt in einer Bescheinigung, die u. a. der Arbeitgeber, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger und die Schuldnerberatungsstellen ausstellen können. Verpflichtet sind diese Stellen dazu aber nicht. Die Bescheinigung muss sich auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich beziehen. Die Schwangerschaftsberatungsstellen können diese Bescheinigung nicht ausstellen. Dahin gehende Interventionen der Bundesstiftung Mutter und Kind blieben bislang ohne Erfolg. Kann der Schuldner die Bescheinigung nicht beibringen, kann er beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung beantragen. d. Kein besonderer Schutz der Zuwendungen der Bundesstiftung Stiftungsmittel werden nicht privilegiert. Stiftungsmittel, die den Freibetrag überschreiten, werden gepfändet! Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf Stiftungsmittel nur dann, wenn sie auf einem Pfändungsschutzkonto mit entsprechend hohem Freibetrag nach 850 k Abs. 7 ZPO gutgeschrieben werden. Soweit der Freibetrag durch die Einnahmen der Antragstellerin nicht vollständig ausgeschöpft wird, können die Stiftungsmittel in Raten überwiesen werden. Es ist nicht möglich, speziell für Stiftungsmittel einen gesonderten Freibetrag zu vereinbaren.

4 Das Bundesfamilienministerium hat erfolglos auf die daraus resultierenden Probleme hingewiesen. Es reicht nicht aus, der Bank mitzuteilen, dass es sich um Zweckbestimmte Stiftungsmittel handele. Vielmehr muss beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des Freibetrages aus persönlichen Gründen beantragt werden. Besondere Bedürfnisse der Zuwendungsempfängerinnen in Notlagen werden nach meiner Ansicht regelmäßig eine entsprechende Erhöhung des unpfändbaren Betrags auf dem P-Konto rechtfertigen können. Falls die Freibeträge bereits ausgeschöpft sind oder der Klientin eine Anpassung nicht möglich ist, kann mit einer Barauszahlung die Pfändung verhindert werden. e. Beratung und Informationen Im Vergleich zur heutigen Rechtslage bietet das neue Gesetz eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes für alle Kontoinhaber. Ob die Einrichtung eines P-Kontos der Klientin in ihrem konkreten Einzelfall Vorteile verschaffen könnte, sollte mit einer Schuldnerberatung geklärt werden. Ab dem 01.01.2012: 1. Wegfall des 55 SGB I Der Kontopfändungsschutz nach 55 SGB I entfällt. Gutschriften auf Girokonten sind nicht mehr geschützt. 2. P-Konto einrichten! Der Kontopfändungsschutz wird sich allein nach 850 k ZPO richten. Stiftungsmittel können nur nach den Regelungen zum P-Konto geschützt werden. Bei Überweisungen muss also ein P-Konto eingerichtet werden, siehe oben. Wenn "das Kind in den Brunnen gefallen ist", d. h. dennoch gepfändet worden ist: Empfehlenswert ist eine enge Kooperation der Schwangerschaftsberatungsstelle und der Schuldnerberatungsstelle. Die Klientin sollte durch eine Schuldnerberatungsstelle beraten werden. Die Bank ist verpflichtet, Gutschriften oberhalb der Freigrenzen zeitnah an Gläubiger auszukehren. Das verlangt sehr zügiges Handeln: Nach 765a ZPO kann auf Antrag der Schuldnerin das Amtsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Pfändung von Stiftungsmitteln kann eine solche Härte darstellen. Nach 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" sind Leistungen, die aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, nicht pfändbar. Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Genauso wie die Mittel der Bundesstiftung werden kirchliche Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung gestellt. Frauen in einer schwangerschaftsbedingten Notlage

5 soll die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden. So vergibt zum Beispiel die Heinrich Tenhumberg-Stiftung im Bistum Münster nach den Vorgaben der bischöflichen Kommission zum Schutz des ungeborenen Lebens Mittel, um eine Aussicht auf ein Leben mit dem Kind zu realisieren. Diese zweckgebundenen Mittel sind vergleichbar mit den unpfändbaren Bezügen nach 850 a Nr. 5 ZPO. Auch hier handelt es sich um zweckgebundene Beihilfen anlässlich der Geburt eines Kindes. Ebenso spricht die Wertung des 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Härte. Eine Pfändung dieser Mittel würde mit Blick auf diese normierten Wertentscheidungen gegen die guten Sitten verstoßen. Im Internet dazu: Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Zentraler Kreditausschuss), Allgemeine Informationen zum neuen Kontopfändungsschutz, http://www.agsbv.de/downloads/pkontokundeninfoendfassung.pdf Internetseite des Bundesministeriums für Justiz, http://www.bmj.bund.de/enid/8073eeada8b03931631797c318e6e6a0,c1b2c85f74726 369 64092d0935323933/Verbraucherschutz/Reform_der_Kontopfaendung_1cg.html eingestellt. Bundesministerium der Justiz, Das neue Pfändungsschutzkonto, FAQ (Frequently Asked Qestions), August 2010, http://www.bmj.bund.de/files/9ed87da8f61eb0d29ab1b03546c9ac1a/4588/faq_pko nto. Pdf Aus: Rundschreiben Bundesstiftung, Caritasverband Münster Familienrecht Europäischer Menschengerichtshof: Biologischer Vater hat Anspruch auf Umgang mit seinen Kindern Umgangsverweigerung des leiblichen Vaters mit seinen Kindern berücksichtigte nicht das Kindeswohlinteresse Einem biologischen Vater, der nie mit seinen Kindern zusammen gelebt hat, darf dennoch nicht der Umgang mit seinem Nachwuchs versagt werden. Wird dem Mann der Umgang dennoch verweigert, stellt dies eine Verletzung von Artikel 8 dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Der Beschwerdeführer, Frank Eze Anayo, ist nigerianischer Staatsbürger und 1967 geboren. Er reiste 2003 nach Deutschland ein und lebte in Achern, bevor er 2008 nach Spanien zog. Sein Antrag auf Asyl in Deutschland wurde im Februar 2006 rechtskräftig abgelehnt. Etwa zwei Jahre lang hatte er eine Beziehung mit Frau B., die mit ihrem Ehemann drei Kinder hat. Im Dezember 2005, vier Monate nachdem sie sich von Herrn Anayo getrennt hatte, brachte Frau B. Zwillinge zur Welt, deren biologischer Vater er ist. Frau B. zieht die Kinder gemeinsam mit ihrem Ehemann auf, der rechtlich deren Vater ist. Das Ehepaar

6 lehnte Herrn Anayos Bitten vor und nach der Geburt, ihm Umgang mit den Zwillingen zu gewähren, wiederholt ab. Amtsgericht: Umgang mit Zwillingen liegt im Kindeswohlinteresse Im September 2006 räumte das Amtsgericht-Familiengericht Baden-Baden Herrn Anayo betreuten Umgang mit den Zwillingen einmal monatlich für eine Stunde ein. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass er nach 1685 Abs. 2 BGB als enge Bezugsperson Recht auf Umgang mit den Kindern habe. Es stützte sich auf ein psychologisches Sachverständigengutachten und befand, dass der Kontakt zwischen Herrn Anayo und den Zwillingen im Kindeswohlinteresse liege, da es wichtig für sie sei, ihre Herkunft zu kennen. Weiter befand das Gericht, dass diese Umgangsregelung für die anderen Kinder des Ehepaars B. nicht von Nachteil sei, da ein offener Umgang mit den Tatsachen am ehesten den Interessen aller Beteiligten dienen würde. Oberlandesgericht sieht in biologischem Vater keine enge Bezugsperson für Umgangsrecht nach 1685 Abs. 2 BGB und hebt Entscheidung des Amtsgerichts auf Im Dezember 2006 gab das Oberlandesgericht Karlsruhe der Beschwerde des Ehepaars B. statt, hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag Herrn Anayos auf Umgang mit den Zwillingen ab. Es befand, dass er kein Umgangsberechtigter Elternteil im Sinne von 1684 BGB sei, da sich diese Regelung auf die Eltern im Rechtssinne und nicht auf den rein biologischen Vater beziehe. Da Herr Anayo keinerlei Verantwortung für die Kinder getragen und folglich keine sozial-familiäre Beziehung zu ihnen aufgebaut habe, erfülle er außerdem nicht die Voraussetzungen, um als enge Bezugsperson ein Umgangsrecht nach 1685 Abs. 2 BGB zu beanspruchen. Nach Auffassung des Gerichts sei es daher unerheblich, ob der Kontakt zwischen Herrn Anayo und den Kindern in deren Interesse läge. Das Grundgesetz schütze den Umgang des biologischen Vaters mit seinem Kind nur insoweit, als eine sozial-familiäre Beziehung bereits bestehe; es schütze nicht seinen Wunsch, eine Beziehung zum Kind aufzubauen, wobei der Grund, warum bisher keine solche Beziehung bestehe, unerheblich sei. Am 29. März 2007 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde Herrn Anayos nicht zur Entscheidung an. Herr Anayo sah durch die Weigerung der deutschen Gerichte, ihm Umgang mit seinen Kindern zu gewähren, seine Rechte aus Artikel 8 verletzt. Auch Wunsch nach Aufbau einer familiären Beziehung kann in Geltungsbereich von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen Der Gerichtshof befand, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Herrn Anayo den Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 darstellten. Da er mit den Zwillingen nie zusammengelebt und sie nie kennen gelernt hatte, war seine Beziehung zu ihnen zwar nicht beständig genug um als bestehendes Familienleben zu gelten. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allerdings festgestellt, dass der Wunsch, eine familiäre Beziehung

7 aufzubauen, in den Geltungsbereich von Artikel 8 fallen kann, sofern die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist. Dies war bei Herrn Anayo der Fall, der nur deswegen keinen Kontakt zu den Zwillingen hatte, weil deren Mutter und rechtlicher Vater seine entsprechenden Bitten abgelehnt hatten. Referenz: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.12.2010 [Aktenzeichen: 20578/07] Aus: www.kostenlose-urteile.de Mann muss Exfrau länger Geld zahlen Geschiedene Frauen, die auf ihre Karriere verzichtet und jahrelang Kinder erzogen haben, können auf mehr Geld hoffen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichthofs (BGH) in Karlsruhe darf ihr Unterhaltsanspruch nicht einfach befristet werden. Ehebedingte Nachteile müssten ausgeglichen werden, begründeten Richter ihr Urteil. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Paar nach 23 Jahren Ehe getrennt und war fünf Jahre später geschieden worden. Die Frau hatte während der Ehe den Haushalt geführt, den gemeinsamen Sohn erzogen und zunächst ganz auf eine Berufstätigkeit verzichtet. Seit dem Jahr 1987 hatte sie bis zur Scheidung nur Teilzeit gearbeitet und hatte daher nur einen geringen Rentenanspruch erwirtschaftet. Der Versorgungsausgleich durch ihren ehemaligen Mann hatte ebenfalls nur 50 betragen. Denn dieser hatte als Selbständiger kaum Rentenansprüche erworben. Während das Amtsgericht Lemgo der Frau einen unbefristeten Unterhalt zugesprochen hatte, begrenzte das Oberlandesgericht Hamm den Unterhalt von knapp 1300 Euro auf vier Jahre. Dagegen hatte die 58jährige erfolgreich Revision vor dem BGH eingelegt. Der 12.Senat wies das Verfahren jetzt zurück an das Oberlandesgericht. Süddeutsche Zeitung 23.11.2010 AZ XII ZR 197/08 Mehr Unterhalt für Geschiedene Muss nach der Scheidung die alte Ehefrau quasi die neue subventionieren? Das Verfassungsgericht erklärt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig. Zigtausende von Unterhaltsurteilen müssen neu berechnet werden: Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesgerichtshof zurückgepfiffen und dessen Rechtsprechung zum Unterhalt geschiedener Ehegatten für verfassungswidrig erklärt. Diese neuere Rechtsprechung belastet, so urteilt das Verfassungsgericht, den geschiedenen Ehepartner weit über das vom Gesetz zugelassene Maß hinaus. Der Bundesgerichtshof habe sich vom gesetzlichen Konzept zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts gelöst und dieses unzulässigerweise durch ein eigenes Modell ersetzt, das sich nur noch um die neue, aber nicht mehr um die alte Ehe kümmere. Nach diesem Modell subventioniert die frühere Ehefrau die neue Ehefrau ihres geschiedenen Mannes. Das Bundesverfassungsgericht hält das für einen "unzulässigen Systemwechsel". Es fordert von der Rechtsprechung des Bundesge-

8 richtshofs und der Familiengerichte die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Das bedeutet: Der Unterhalt von zigtausend unterhaltsberechtigten Geschiedenen muss nun neu berechnet und erhöht werden. Nach geltendem Gesetz bestimmt sich der Unterhalt - so er geleistet werden muss - nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Der Bundesgerichtshof, ihm folgend die Rechtsprechung der Familiengerichte, hatte aber einen ganz neuen Maßstab eingeführt: die "wandelbaren Lebensverhältnisse". Das bedeutet: Wenn ein Mann nach der Scheidung erneut heiratet und seine neue Frau nichts oder wenig verdient, dann geht dies auf Kosten der ersten Frau. Ihr Unterhaltsbedarf wird von vornherein gekürzt; die frühere Ehefrau finanziert sozusagen die neue. Das Bundesverfassungsgericht sagt nun: Das geht zu weit. Der alte Ehepartner dürfe nicht zugunsten des neuen belastet werden. Wandelbare Lebensverhältnisse Genau dies hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit einem Urteil vom 30. Juli 2008 vorgenommen: Der Bundesgerichtshof hatte darauf hingewiesen, dass es für Geschiedene "keine Lebensstandardgarantie" geben könne. Die Lebensverhältnisse in modernen Zeiten seien nun einmal "wandelbar", die Gründung von neuen Familien müsse erleichtert werden und deshalb könnten sich Geschiedene nicht darauf verlassen, dass es bei dem Unterhalt, der ihnen zusteht, auch wirklich bleibt. Also entwickelte der Bundesgerichtshof bei der Berechnung des Unterhalts die so genannte Dreiteilungsmethode: Diese addiert die Einkünfte erstens des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, zweitens des Unterhaltsverpflichteten und drittens seines neuen Ehepartners und teilt dann das Gesamteinkommen durch drei. Vertrauen war nicht mehr geschützt Sowohl dem alten Ehepartner als auch dem neuem steht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ein Drittel dieses Gesamteinkommens als Bedarf zu. Davon wird das eigene Einkommen des alten Ehepartners abgezogen. Diese Berechnung erfolgt allerdings nur, wenn sich dies zu Lasten des geschiedenen Ehegatten auswirkt. Verfügt die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen über ein höheres Einkommen, bleibt eine sich dadurch rechnerisch ergebende Erhöhung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau unberücksichtigt. Diese erhält also infolge der neuen Ermittlungsmethode des Bundesgerichtshofs regelmäßig weniger, nie aber mehr Unterhalt als nach der gesetzlich vorgesehenen Bedarfsbestimmung. In dem Fall, der dem Bundesverfassungsgericht vorlag, war es so, dass nach der Dreiteilungsmethode ein Unterhaltsbedarf für die geschiedene Frau in Höhe von 1621 Euro ermittelt wurde - aus dem sich unter Anrechnung ihrer Einkünfte ein Unterhalt in Höhe von 488 Euro im Monat ergab. Nach den herkömmlichen Berechnungsmethoden hätte die geschiedene Frau dagegen einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 1894 Euro und demzufolge einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 761 Euro gehabt.

9 Diese, auf geltendem Gesetz basierende Berechnungsmethode wurde nun vom Bundesverfassungsgericht wieder ins Recht gesetzt. Das Berechnungskonzept des Bundesgerichtshofs lasse sich "mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden" eines Gesetzes rechtfertigen, sagt das Verfassungsgericht. Es laufe dem klaren Wortlaut, der Systematik und der Intention des Gesetzes zuwider, dass in Paragraph 1578 Absatz 1 Satz 1 BGB die "ehelichen Verhältnisse", nicht aber die nachehelichen Verhältnisse zum Maßstab des Unterhaltsbedarfes gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich bei seiner radikalen Rechtsfortbildung auf die Unterhaltsrechtsreform von 2007 gestützt. Dort ist in der Tat eine Rangfolge für den Unterhalt eingeführt worden: Erst kommen die minderjährigen Kinder an die Reihe, dann zweitens die Elternteile, die Kinder betreuen, dann drittens erst die geschiedenen Ehegatten. Diese Rangfolge gilt für den Mangelfall, hat aber nichts mit dem Bedarf eines Unterhaltsberechtigten zu tun, sondern regelt, welcher Bedarf notfalls geringer oder gar nicht befriedigt werden muss, wenn das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Anspruchsberechtigten reicht. Der Bundesgerichtshof hat die mit dieser Rangregelung für den Mangelfall erfolgte Schlechterstellung von geschiedenen Ehegatten, die keine Kinder erziehen, aber generalisiert. Immer und von vornherein sollte bereits der Unterhaltsbedarf des alten Ehepartners wegen der Existenz eines neuen gekürzt werden. Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die Fortsetzung der früheren Verhältnisse war nicht mehr geschützt. Die alten Pflichten wurden generell zugunsten der neuen entwertet. Das hatte und hat grundsätzliche Auswirkungen auf das Eheverständnis - aus der Ehe wurde eine reine vorübergehende Wirtschaftsgemeinschaft. Das ging nun dem Bundesverfassungsgericht zu weit. Eine solche grundsätzliche Veränderung könne nur der Gesetzgeber selbst vornehmen. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts trägt das Zeichen 1 BvR 918/10 (Anm. d. Red.) SGB II Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld Der befristete Zuschlag beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II entfällt mit Wirkung vom 01.01.2011. Dieser Zuschlag war im 24 SGB II geregelt. Danach konnten Personen, die Arbeitslosengeld I bezogen haben, neben dem ALG II bis zu 2 Jahre einen monatlichen Zuschlag erhalten. Ziel: Damit sollte der Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II erleichtert werden. Höhe des Zuschlags: Der Zuschlag ist im ersten Jahr bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder

10 auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt. Im zweiten Jahr halbieren sich die Beträge. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen Gestrichen wird mit Wirkung vom 01. 01. 2011 auch der Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen ( 26 SGB II). Danach galt bisher: Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung oder für eine private Alterssicherung. Der Zuschuss war auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Für nicht pflichtversicherte Bezieher von ALG II betrug der Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen für die Altersvorsorge maximal rund 40 Euro. Aus: www.finanztip.de Befristeter Zuschlag beim Übergang von ALG I zu ALG II im Haushaltsbegleitgesetz 2011 gestrichen: Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422), geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter und befristeter Zuschlag gestrichen. b) Die Angabe zu 24 wird wie folgt gefasst: 24 (weggefallen) c) In der Angabe zu 31 werden die Wörter und des befristeten Zuschlages gestrichen. 2. 11 Absatz 3a wird aufgehoben. 3. In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter und befristeter Zuschlag gestrichen. 4. 24 wird aufgehoben. 5. 26 Absatz 1 wird aufgehoben. 6. 31 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter und des befristeten Zuschlages gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort wird die Wörter unter Wegfall des Zuschlags nach 24 gestrichen. c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern das Arbeitslosengeld II die Wörter unter Wegfall des Zuschlags nach 24 gestrichen. 7. 43 Satz 2 wird aufgehoben.

11 Rentenversicherungsbeiträge für ALG II Bezieherinnen nach dem Art. 19 Haushaltbegleitgesetz 2011 gestrichen Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 291c wie folgt gefasst: 291c (weggefallen). 2. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort waren folgende Wörter eingefügt: der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. b) Nummer 3a wird aufgehoben. 3. 6 Absatz 1b wird aufgehoben. 4. Dem 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. 5. 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: 6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur Darlehensweise oder b) nur Leistungen nach 23 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder c) die auf Grund von 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder aus: Bundesrat Drucksache 680/10 Heizkostenzuschlag für Wohngeldempfänger gestrichen Heizkostenzuschuss läuft wegen gesunkener Energiepreise aus. Den Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger hat der Bund eingeführt, als die Energiekosten auf einem historisch hohen Stand waren. Erfreulicherweise hat sich die Situation entspannt, so dass dieser Zuschuss jetzt nicht mehr notwendig ist. Die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger bleiben hiervon gänzlich unberührt. Das teilt die Bundesregierung am 28. 11. 2010 mit.

12 Elterngeld Änderungen beim Elterngeld Zum 1. Januar 2011 treten zum Elterngeld einige Neuregelungen in Kraft. Diese Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2011 für alle Elterngeldberechtigten, auch für diejenigen, die bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen. Da die Broschüre das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht wiedergibt, berücksichtigen Sie bitte an den genannten Stellen die folgenden Erläuterungen: Wer hat Anspruch auf Elterngeld?, S. 9 Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt. Wie hoch ist das Elterngeld?, S. 13 Das Elterngeld ersetzt das wegfallende Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils zu einem Prozentsatz, der nach dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent, von 1.220 Euro zu 66 Prozent, zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Elterngeld bei Teilzeitarbeit, S. 15 Der betreuende Elternteil erhält das Elterngeld als Ersatz für das entfallende Teileinkommen, also für die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen während des Elterngeldbezuges. Für die Elterngeldberechnung wird die Ersatzrate angewendet, die für das Einkommen vor der Geburt gilt: dies sind mindestens 65 bzw. 67 Prozent und bei Einkommen von unter 1.000 Euro vor der Geburt bis zu 100 Prozent (siehe auch oben Wie hoch ist das Elterngeld? ). Auch bei Teileinkommen beträgt das Elterngeld mindestens 300 Euro monatlich. Wie wird das Elterngeld berechnet?, S. 21 Berücksichtigt wird bei der Elterngeldberechnung Einkommen, das in Deutschland, in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen oder in der Schweiz versteuert wird. Einnahmen, die in anderen Staaten versteuert werden, werden nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Eltern, die nur ausländische Einkünfte hatten, welche nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt werden, die aber trotzdem die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten den Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro. Selbstständige, S. 22 Bei Selbstständigen wird der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zum jeweiligen Prozentsatz von 65 bzw. 67 und bei Geringverdienern von bis zu 100 Prozent ersetzt. (siehe auch oben Wie hoch ist das Elterngeld? ) Elterngeld und andere Sozialleistungen, S. 29

13 Alle Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und deswegen nach der Geburt nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten Elterngeld mindestens in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro ausgezahlt. Beim Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro, als Einkommen angerechnet. Hrsg.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/ Stand Dezember 2010 Einen Elterngeldfreibetrag erhalten alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung. Beispiel Elterngeldfreibetrag: Wer vor der Geburt des Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von 250 Euro hatte (z.b. aus einem Mini-Job) und nach der Geburt für das Kind zu Hause bleibt, erhält das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro ausgezahlt. Bezieht die Familie nach der Geburt zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, bleiben 250 Euro des Elterngeldes hier anrechnungsfrei und stehen zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Verfügung. Bei anderen Sozialleistungen, z. B. bei Wohngeld und BAföG, wird das Elterngeld nur als Einkommen berücksichtigt, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Der Mindestbetrag von 300 Euro ist also bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis erhalten Berechtigte neben Wohngeld und BAföG zusätzlich 300 Euro Elterngeld. Aus: Einlegeblatt für die Elterngeldbroschüre des BMSFSJ, die Seitenangaben beziehen sich auf die Elterngeldbroschüre Elterngeld für Zinsmillionäre von Guido Bohsem Weil die Regierung Hartz-IV-Empfängern das Elterngeld streicht, sollten künftig auch Topverdiener leer ausgehen. Doch das Gesetz ist ungeschickt formuliert - die Superreichen können weiter kassieren. Trotz einer Gesetzesänderung der schwarz-gelben Koalition erhalten Reiche auch weiterhin Elterngeld. Dabei geht es vor allem um die Bezieher hoher Zinsen und Dividenden. Nach Auffassung des Berliner Steuerrechtlers Frank Hechtner können die Behörden nämlich nicht prüfen, wie hoch die Kapitaleinkünfte der Antragsteller sind. Eigentlich sollen Topverdiener kein Elterngeld mehr bekommen - doch eine Lücke im Gesetz ermöglicht es ihnen über Umwege dann doch. ( dpa) Eine Person, die ein zu versteuerndes Einkommen von 150.000 Euro aufweist, gleichzeitig aber noch Kapitaleinkünfte von 250.000 Euro bezieht, kann also weiter Elterngeld beantragen und auch beziehen", fasst der Wissenschaftler der Freien Uni-

14 versität in Berlin seine Erkenntnisse zusammen. Die vom Gesetzgeber verabschiedete Regelung sei damit nicht viel mehr als ein Placebo zur Beruhigung der Diskussion über soziale Ungerechtigkeiten der Regierungspolitik. Um die von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble vorgegebene Einsparungen im Bundeshaushalt zu erreichen, hatte die schwarz-gelbe Koalition unter anderem beschlossen, das Elterngeld für Langzeitarbeitslose zu streichen. Dies war von der Opposition, aber auch von Sozialverbänden heftig kritisiert worden. Um dem Vorwurf der sozialen Unausgeglichenheit zu entgehen, beschlossen Union und FDP dann, das Elterngeld auch für Reiche zu streichen. Seit der Einführung der Reichensteuer 2007 gilt in Deutschland als reich, wer als Single pro Jahr ein Einkommen von mehr als 250.000 Euro oder als Paar eines von mehr als 500.000 Euro erzielt. Von dieser Grenze an gilt ein Steuersatz von 45 Prozent. Insgesamt zahlen etwa 69.000 Steuerzahler Reichensteuer. Etwa 30.000 davon lassen sich zusammen mit ihrem Gatten veranlagen. 2010 überwies diese Gruppe dem Staat etwa 21,46 Milliarden Euro Einkommensteuer. Weil die Koalition ihre Kürzungspläne für das Elterngeld schnell umsetzen wollte, orientierte sie sich an den Regeln der Reichensteuer - und sprang damit zu kurz. Denn seit 2008 gilt in Deutschland die so genannte Abgeltungssteuer. Durch sie werden alle Kapitaleinkünfte direkt bei der Bank mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent belastet. Der Steuerzahler ist dadurch davon befreit, diese Einnahmen dem Finanzamt zu melden. Nach Hechtners Worten gehören die Kapitaleinkünfte damit nicht mehr zum zu versteuernden Einkommen. Sie werden bei der Reichensteuer nicht mehr berücksichtigt und damit auch nicht bei der Frage, ob jemand Elterngeld bekommt oder nicht. "Den für das Elterngeld zuständigen Behörden ist es deshalb nicht möglich, Kapitaleinkünfte in ihre Berechnungen einzubeziehen", sagt Hechtner. Somit gingen also nur diejenigen beim Elterngeld leer aus, deren Arbeitseinkommen über 250.000 Euro liege. Ein Hauptargument bei der Einführung des Elterngeldes sei es jedoch gewesen, gerade Gutverdiener zum Kinderkriegen zu ermutigen. Das Elterngeld sollte ihnen die Gewissheit geben, die ersten Monate nach der Geburt ohne gravierende finanzielle Einbußen zu überstehen - ohne nach kurzer Zeit wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren zu müssen. Hechtners Erkenntnisse hat inzwischen auch die Politik auf den Plan gerufen. Auf eine Anfrage der Linken-Steuerexpertin Barbara Höll räumte die Bundesregierung die Gesetzeslücke ein. Der zuständige Staatssekretär im Familienministerium, Josef Hecken, betonte zwar, dass die Elterngeldstelle auch Kapitaleinkünfte berücksichtigen müsse. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu vermeiden", solle aber grundsätzlich nur das zu versteuernde Einkommen

15 berücksichtigt werden, das im Steuerbescheid ausgewiesen sei. Doch im Steuerbescheid, so Steuerexperte Hechtner, tauchen die Kapitalerträge nicht auf. Nach seiner Einschätzung wird es deshalb nur zwischen 1000 und 2000 Fälle geben, in denen die Behörde das Elterngeld verweigert, weil Vater oder Mutter zu viel Geld verdienen. Im Vergleich dazu gebe es aber etwa 130.000 Langzeitarbeitslose, denen das Elterngeld gekürzt worden sei. Elterngeld gibt es maximal 14 Monate. Seit Anfang des Jahres werden 65 Prozent des vor der Geburt des Kindes erzielten Nettoeinkommens ersetzt. Es werden mindestens 300, höchstens aber 1800 Euro gezahlt. Insgesamt hat der Staat im vergangenen Jahr knapp fünf Milliarden Euro für das Elterngeld ausgegeben Süddeutsche.de/SZ / 7.2.2011