Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann

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Transkript:

Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann Nr. 04/2011 21. Jahrgang 21. April 2011 Inhaltsverzeichnis 12 Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Mettmann über die Satzung zur Änderung der Satzung Entgeltordnung der Bäder

21. April 2011 Kreisstadt Mettmann Seite 28 12 Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Mettmann über die Satzung zur Änderung der Satzung Entgeltordnung der Bäder Aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GO.NRW. S. 666) in der aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mettmann in seiner Sitzung am 12.04.2011 folgende Entgeltordnung der Bäder beschlossen: Entgeltordnung der Bäder der Kreisstadt Mettmann (Ratsbeschluss vom 12.04.2011) 1. Eintrittskarten für das Hallenbad und die Sauna sind nur am Kassenautomat des Hallenbades erhältlich. Eintrittskarten für das Naturbad können nur an der Naturbadkasse erworben werden. 2. Mit Geldwertkarten können alle Einzeltarife für das Hallenbad außer Saunatarif bezahlt werden. 3. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 6 Jahren haben in Begleitung einer erwachsenen Person freien Eintritt. Die Tarife für Jugendliche gelten für Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 16 Jahren, für Schüler und Studenten. Sie müssen sich auf Verlangen ausweisen können. 4. Innerhalb der Öffnungszeiten ist die Nutzungsdauer nicht beschränkt. Saunabesucher können während des öffentlichen Badebetriebes das Schwimmbad benutzen. 5. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung von Eintrittsgeldern. 6. Inhaber eines Sozialpasses erhalten eine Ermäßigung von 50 % zur Einzelkarte, Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, die einen Sozialpass besitzen, wird eine 100 % ige Ermäßigung auf den Eintritt in die städtischen Bäder gewährt. 7. Es gelten die folgenden Tarife einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer : Wert A. Hallen- und Naturbad 1. Einzelkarten 2. Frühschwimmer Mo Fr bis 09.30 Uhr 3. Abendtarif nur Hallenbad Mo Fr ab 20.30 Uhr 3,50 2,50

21. April 2011 Kreisstadt Mettmann Seite 29 4. Familientageskarte Hallenbad + Naturfreibad 2 Erwachsene + 2 Kinder 2 Erwachsene + 1 Kind 1 Erwachsener + 2 Kinder 10,00 8,00 7,00 1 9,50 8,50 5. Geldwertkarten nur Hallenbad a) Geldwertkarte 20 % b) Geldwertkarte 25 % c) Geldwertkarte 30 % 6. Zehnerkarte 7. Saisonkarte c) Familienkarte 50,00 100,00 30,00 Kauf der Saisonkarte bis 30. Juni des Jahres 90,00 60,00 200,00 24,00 62,50 130,00 Wert 35,00 25,00 Kauf der Saisonkarte ab 01. Juli des Jahres 60,00 40,00 130,00 8. Abendtarif ab 18.00 Uhr 9. Verleih von Strandkörben und Liegestühlen (Tagestarif) Strandkorb Liegestuhl B. Sauna a) Einzelkarte b) Zehnerkarte 5,00 9,00 80,00 C. Schwimmunterricht 15 Std. b) Kinder und Jugendliche 80,00 55,00

21. April 2011 Kreisstadt Mettmann Seite 30 D. Schulschwimmen pro Schüler 1,50 E. Vereinsschwimmen pro Stunde im Variobecken F. Vereinsschwimmen pro Bahn im Variobecken im öffentlichen Badebetrieb G. Vereinsschwimmen pro Stunde im Lehrschwimmbecken H. Vereinsschwimmen pro Stunde im Lehrschwimmbecken im öffentlichen Badebetrieb I. Vereinsschwimmen pro Stunde im Variobecken im öffentlichen Badebetrieb J. Vereinsschwimmen pro Bahn Im Variobecken im öffentlichen Badebetrieb K. Schwimmschule pro Schwimmbahn im Variobecken L. Schwimmschule pro 1/2 Becken Lehrschwimmbecken 4,00 6,00 9,00 30,00 6,00 15,00 7,50 8. Für alle nachweislich im Katastrophenschutz im Sinne des Katastrophenschutzgesetzes tätigen Vereine wird auf die Tarife E und G eine Ermäßigung von 100% eingeräumt. 9. Diese Entgeltordnung tritt zum 01.05.2011 in Kraft. Die bisherige Entgeltordnung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Mettmann, 15.04.2011 Bernd Günther Bürgermeister

21. April 2011 Kreisstadt Mettmann Seite 31 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung, die vom Rat der Stadt Mettmann am 12.04.2011 unter dem Tagesordnungspunkt 19 beschlossen wurde, wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt; b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mettmann, 15.04.2011 Der Bürgermeister Bernd Günther Amtsblatt der Kreisstadt Mettmann. Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann, Neanderstr. 85, 40822 Mettmann, Telefon: (0 21 04) 98 00. Verantwortlich für den Inhalt: Sachgebiet 1.1.1 Zentrale Verwaltung, Organisation und IT-Service. Das Amtsblatt der Kreisstadt Mettmann erscheint in unregelmäßigen Abständen und ist im o.g. Sachgebiet erhältlich. Bezugsgebühr: jährlich 25 EUR. Einzelexemplare 1 EUR pro Ausgabe.