Newsletter für Anlageberater



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Transkript:

Newsletter für Anlageberater MiFID, FRUG und WpDVerOV November 2007 Thema: Das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz FRUG Neue Zulassungsvoraussetzungen für Anlageberater Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14 info@paluka.de www.paluka.de

- 1 - MiFID, FRUG und WpDVerOV Neue Zulassungsvoraussetzungen für Anlageberater Mit Wirkung zum 01.11.2007 ist das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz, kurz FRUG, in Kraft getreten. Damit wurde die Finanzmarktrichtlinie MiFID (Markets in Financial Instruments Directive), also das in jüngster Zeit bedeutendste europäische Regelungswerk für den Kapitalmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie ist Bestandteil des europäischen Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (Financial Services Action Plan), dessen Zielsetzung der verstärkte Wettbewerb auf einem harmonisierten europäischen Finanzmarkt und die Verbesserung des Anlegerschutzes ist. Das FRUG bringt sowohl strukturelle als auch inhaltliche Änderungen für den Kapitalmarkt, insbesondere für die Anlageberatung. Ähnlich wie im Bereich der Versicherungsvermittlung stehen auch hier die beratenden Dienstleister den Neuregelungen zunächst mit großer Skepsis gegenüber. Neben den Zulassungsvoraussetzungen gelten nun auch gesetzliche Vorgaben für Grundlagen und Inhalt der Kapitalanlageberatung. Die gesteigerten Anforderungen werden die tägliche Arbeit des Anlageberaters sicherlich mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand belasten. Allerdings liegt gerade hierin auch die Chance, sich von der Konkurrenz abzuheben, Qualitätsstandards zu setzten und letztlich Bestand am Markt zu sichern. Mit diesem Newsletter stellen wir die Grundzüge des FRUG dar und geben eine Übersicht, wer künftig die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und welche Übergangsfristen man beachten muss. Die ebenso bedeutenden Fragen der Beratungsleistung selbst werden wir in einem gesonderten Newsletter darstellen. Regensburg, im November 2007 Ulrike Specht Rechtsanwältin

- 2 - Die Neuregelungen MiFID Die europäische Richtlinie über Märkte und Finanzinstrumente (2004/39/EG), bekannt unter der englischen Abkürzung MiFID (Markets in Financial Instruments Directive), löst die Richtlinie ISD (Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen) ab. Die MiFID regelt die Bedingungen für den europäischen Wertpapierhandel und bringt damit eine Harmonisierung im europäischen Kapitalmarkt. Sie ist Gegenstand des europäischen Aktionsplans für Finanzdienstleistungen, dessen Zielsetzung zum einen die Förderung des Wettbewerbs zwischen Handelsplattformen zum anderen die Verbesserung des Anlegerschutzes ist. FRUG Die MiFID muss gemäß den Vorgaben aus Brüssel bis 31.01.2007 in deutsches Recht umgesetzt und ab 01.11.2007 auch angewandt werden. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber mit dem FRUG (Finanzrichtlinie- Umsetzungsgesetz) erfüllt. Das FRUG ist also das deutsche Gesetz zur MiFID. Das FRUG ist jedoch kein einheitliches Gesetz zur Neuregelung des Kapitalmarkts. Vielmehr werden mit dem FRUG viele Einzelgesetze, u. a. das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Kreditwesengesetz (KWG) und auch die GewO in einzelnen Punkten geändert. WpDVerOV Die WpDVerOV ist die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die WpDVerOV ist die Umsetzung der europäischen MiFiD-Durchführungsrichtlinie in deutsches Recht. Mit dieser Durchführungsverordnung werden die rechtlichen Vorgaben für Wertpapiergeschäfte in den Themenbereichen Einstufung von Kunden, Werbung und Information des Kunden, Bearbeitung von Kundenaufträgen, Details zur bestmöglichen Auftragsausführung, Ausgestaltung der Compliance-Funktion, Grundsätze zum Interessenkonfliktmanagement, Dokumentationspflichten, Schutz des Kundenvermögens konkretisiert.

- 4 - Was bringt die Neuregelung? Das FRUG bringt für das Kreditwesengesetz (KWG) eine Reihe von Änderungen. Herausragend hierbei ist die Erweiterung des Katalogs der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen um den Tatbestand der Anlageberatung. Wer künftig Anlageberatung vornehmen will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zudem werden erhebliche inhaltliche Anforderungen an Beratung und Dokumentation gestellt. Gegenstand dieses Newsletters sind nur die Fragen der Erlaubnispflicht. Die inhaltlichen Anforderungen werden in einem gesonderten Newsletter dargestellt. Wann der Tatbestand der Anlageberatung erfüllt ist und unter welchen Voraussetzungen eine Erlaubnis überhaupt erforderlich wird stellen wir anhand nachfolgenden Ausführungen dar. Wer braucht die Erlaubnis? Nach 32 KWG braucht derjenige eine Erlaubnis der BaFin, der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Inland erbringen will und dies gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betreibt. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn das Betreiben der Geschäfte auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Es kommt nicht darauf an, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Allein die Absicht, zumindest mittelbar über die Anlageberatung Gewinn zu erzielen reicht schon aus. In erster Linie sind daher Banken, Vermögensverwalter, Broker, Wertpapierhäuser und Börsen betroffen. Dennoch sollte auch die kleinere Finanzdienstleistungsagentur prüfen, ob er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und seine Tätigkeit daher künftig erlaubnispflichtig ist. Bevor die einzelnen Begriffe erläutert werden, soll anhand nachfolgender Grafik eine Übersicht über die gesetzliche Struktur gegeben werden:

- 5 - Erlaubnispflicht bei Finanzdienstleistungen und Wertpapierdienstleistungen Finanzdienstleistungen und Wertpapierdienstleistungen ist seit 01.11.2007 auch: Anlageberatung Anlageberatung ist die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird Finanzinstrumente sind Wertpapiere (unter bestimmten Voraussetzungen), Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten sowie Derivate Finanzdienstleistungen sind gemäß 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 8 KWG Anlagevermittlung Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis Abschlussvermittlung Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung Finanzportfolioverwaltung Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum Eigenhandel Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere Drittstaateneinlagenvermittlung Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Finanztransfergeschäft Besorgung von Zahlungsaufträgen Sortengeschäft Handel mit Sorten

- 6 - Kreditkartengeschäft Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung und Neu!!! Anlageberatung die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird Die gleichlautende Definition für Finanzdienstleistungen findet sich auch im durch das FRUG neu geregeltem 2 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Denn der Katalog der Wertpapierdienstleistungen, der nachfolgend zu Zwecken der Übersichtlichkeit vollständig wiedergegeben wird, wurde um eben jenen Begriff der Anlageberatung erweitert: Wertpapierdienstleistungen im Sinne des WpHG sind Finanzkommissionsgeschäft Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung Eigenhandel Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere Abschlussvermittlung Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremden Namen für fremde Rechnung Anlagevermittlung Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten Emissionsgeschäft Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien Platzierungsgeschäft Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung Finanzportfolioverwaltung Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum Neu: Betrieb eines multilateralen Handelssystems Betrieb eines multilateralen Handelssystems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt und

- 7 - Neu!!! Anlageberatung Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird Finanzdienstleistungen und Wertpapierdienstleistungen stellen bei Erfüllung obiger, für beide Dienstleistungsarten gleichermaßen definierter Voraussetzungen erlaubnispflichtige Anlageberatung dar. Letztlich ist also zu definieren, was konkret unter dem Begriff Anlageberatung zu verstehen ist. Anlageberatung Von der gesetzlichen Neuregelung sind also diejenigen Berater betroffen, die Anlageberatung im Sinne des 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG leisten. Der Tatbestand der Anlageberatung ist also bei kumulativem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen erfüllt: Der Berater gibt eine persönliche Empfehlung ab, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht, die Empfehlung erfolgt gegenüber Kunden oder deren Vertretern, die Empfehlung ist auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder wird als für den Kunden geeignet dargestellt und die Empfehlung wird nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben. Zunächst wird anhand dieser Definition eines sehr deutlich: Anlageberatung liegt immer nur dann vor, wenn ein Kunde ganz konkret beraten wird und hierbei auf seine tatsächlichen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt wird, oder wenn der Kunde zumindest den Eindruck haben musste, dass seine persönlichen Verhältnisse für die Empfehlung des Beraters maßgebend waren. Was genau aber muss dem Kunden hier empfohlen worden sein? Kommen wir zur weiteren notwendigen Definition, der Definition des Begriffs Finanzinstrumente.

- 8 - Auch der Begriff der Finanzinstrumente ist gesetzlich definiert. Auch hier sind die Definitionen im KWG und im WpHG weitestgehend gleichlautend. Gemäß 2 Abs. 2 b S. 1 KWG sind Finanzinstrumente: Wertpapiere (Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden) Geldmarktinstrumente (Forderungen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden) Devisen oder Rechnungseinheiten Derivate (sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von 1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, 2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, 3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, 4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder 5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die weiteren gesetzlichen Termini wie folgt definiert: Eine Empfehlung ist nach Auffassung der BaFin gegeben, wenn dem Anleger zu einer bestimmten Handlung als in seinem Interesse liegend geraten wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieser Rat tatsächlich umgesetzt wird. Gibt der Berater dagegen nur allgemeine Informationen weiter, liegt keine Empfehlung vor. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Erläuterungen zu bestehenden Anlagekonzepten des Kunden gegeben werden, sofern dabei keine konkreten Vorschläge zu Änderungen unterbreitet werden. Eine Anlageberatung im Sinne des Gesetzes ist erst dann gegeben, wenn sich die Empfehlung auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht. Geschäfte sind zunächst all diejenigen Rechtsgeschäfte, die die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten i. S. d. 1 Abs. 11 KWG, also in erster Linie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Betroffen ist damit insbesondere Kauf und Verkauf, Tausch, Zeichnung und Rückkauf oder Übernahme eines solchen Finanzinstruments sowie die Ausübung bzw. Nichtausübung eines damit verbundenen Rechts. Dieser Teil der Voraussetzung für das Vorliegen einer Anlageberatung ist jedoch nur erfüllt, wenn es sich die Beratung auf ein bestimmtes Finanzinstrument bezieht.

- 9 - Der Dienstleister müsste demnach ein konkretes Finanzinstrument benennen, bzw. eine Reiher konkreter Vorschläge unterbreiten. Die Anlageentscheidung bliebe beim Kunden. Dagegen liegt kein bestimmtes Angebot vor, wenn lediglich allgemein eine Empfehlung bezüglich einer bestimmten Art von Finanzmarktinstrumenten, z. B. für den Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren, ausgesprochen wird. Ebenso wenig ist die Voraussetzung erfüllt, wenn nur ein Institut oder eine Branche empfohlen wird. Als weitere Voraussetzung der Anlageberatung muss die Empfehlung gegenüber einem Kunden ausgesprochen werden. Kunde in diesem Sinne ist dabei jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaften. An dieser Stelle ist nicht von Bedeutung, ob der Kunde bereits Spezialkenntnisse mitbringt, oder ob er lediglich rudimentäre Kenntnisse bezüglich des Kapitalmarkts besitzt. Die Empfehlung muss auf die Prüfung der persönlichen Umstände des Kunden gestützt sein, oder zumindest als für den Kunden geeignet dargestellt werden. Dieses Merkmal wird letztlich immer dann erfüllt sein, wenn bereits ein konkretes Produkt angeboten wird. Denn notwendiger Weise kann der seriöse Berater nur dann eine echte Empfehlung geben, wenn er die persönlichen Umstände seines Kunden kennt und bei seiner Produktauswahl berücksichtigt hat. Ausreichend ist, dass sich der Dienstleister Kenntnisse über die finanzielle Situation des Kunden verschafft und auf Basis dieser auch allgemeinen Kenntnisse eine Empfehlung ausspricht. Es genügt darüber hinaus, dass der Kunde bereits den Eindruck haben muss, der Dienstleister stütze seine Empfehlung auf die Kenntnis der finanziellen Situation des Kunden (unabhängig davon, ob der Dienstleister tatsächlich Kenntnis hat). Denn aus Kundensicht wird das Produkt dann als für ihr geeignet dargestellt. Wird die Information dagegen nicht direkt an einen konkreten Kunden unter Berücksichtigung dessen persönlicher Verhältnisse weitergeben, sondern lediglich über öffentliche Informationskanäle der Medien verbreitet, so liegt keine Anlageberatung vor. Lediglich bei Postsendungen (Serienbrief) an Bestandskunden ist Vorsicht geboten. Hier würde ein zuvor aufgrund bestimmter Kriterien festgelegter Personenkreis nicht dagegen die Allgemeinheit - angesprochen.

- 10 - Keine Erlaubnispflicht bei Mit dem FRUG wird die bisherige Systematik beibehalten. Auch künftig sind daher Wertpapierdienstleistungen erlaubnispflichtig, reine Wertpapiernebendienstleistungen jedoch erlaubnisfrei. Sofern ein Unternehmen aber zusätzlich zu den Wertpapierdienstleistungen Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, bedarf es wieder der Erlaubnis der BaFin. Die Neureglungen gelten ausschließlich für Anlageformen, die Finanzdienstleistungen darstellen, auf andere Produkte finden sie keine Anwendung. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind folgende Leistungen: Folgende Leistungen bedürfen auch nach der Neuregelung grundsätzlich nicht der Erlaubnis ( 2 Abs. 3 WpHG): Vertrieb von Versicherungsprodukten Vertrieb von Bausparverträgen Beratung über (offene) Investmentfonds Hierzu gehören Aktienfonds, Rentenfonds, Mischfonds, Geldmarktfonds, offene Immobilienfonds. In der Regel ist hierfür nicht die Zulassung der BaFin notwendig. Allerdings bleibt zuständig die Länderaufsicht gemäß der Gewerbeordnung. Nachweisvermittlung Eine Finanzdienstleistung ist nicht erlaubnispflichtig, wenn Vermittlungen erfolgen, bei der nachweislich nur zu einem Anbieter Beziehungen bestehen und keinerlei Anlageberatung eingeschlossen ist. Wenn also lediglich eine Beziehung zu einem Anbieter ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Vermögensposition mit Finanzinstrumenten beweisen wird (z. B. Vermittlung eines Kunden an ein Finanzinstitut). Eigengeschäfte Eigengeschäfte bleiben im Gegensatz zu Eigenhandel für Dritte erlaubnisfrei. Gebundene Vermittler Für den gebundenen Vermittler haftet das jeweilige Institut. Dieses trägt die Haftung und muss für die gebundenen Vermittler auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Der Haftungsübernehmer muss die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung gewährleisten. Der gebundene Vermittler muss den Kunden aber über den Haftungsübernehmer informieren.

- 11 - Execution-Only-Geschäfte Bei diesen Geschäften wünscht der Kunde bloße Transaktionen ohne Beratungsleistung oder Angemessenheitsprüfung. Unternehmensbeteiligungen Die Beratung und Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere geschlossene Fonds, ist eine erlaubnisfreie Tätigkeit. Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen. Finanzanalysen Erstellung und Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten. Devisengeschäfte Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäft Dienstleistungen, die sich auf Termingeschäfte beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen. Gewährung von Krediten oder Darlehen an andre für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist. Achtung: Die sonstigen Erlaubnistatbestände nach 34 c ff. Gewerbeordnung werden hiervon nicht berührt. Die in der Gewerbeordnung geregelte jeweilige Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger, Baubetreuer, Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gilt unverändert fort. Neu!!! Anlageberatung Mit dem FRUG wurde diese Liste ergänzt um den Begriff der Anlageberatung in Form der Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG. Finanzdienstleistungsinstitute, die nach 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG keiner Erlaubnis nach KWG bedürfen, benötigen jedoch die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO.

- 12 - Schnell-Check zur Erlaubnispflicht bei: - persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter bezogen auf - Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten, - auf Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder - als für ihn geeignet dargestellt wird und - nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird nein - Allgemeine Empfehlungen - Reine Werbemaßnahmen keine konkrete Information eines Kunden - Reine Finanzanalyse - Bloße Erläuterungen zu angelegtem Vermögen ohne Verschläge zur Änderung der Zusammensetzung ja sonstige Finanzinstrumente i. S. d. 1 Abs. 11 KWG Investmentanteile Konkrete Empfehlung an Kunden Finanzinstrumente aus seinem Depot zu verkaufen, die keine Investmentanteile sind Empfehlung bezüglich Investmentanteile ohne Berührung sonstiger Finanzinstrumente Art des Geschäftsbetriebs Gewerbsmäßige Tätigkeit? Tätigkeit in einem Umfang, der objektiv einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert? Keines von beiden Erlaubnis notwendig nach KWG Keine Erlaubnis nach KWG notwendig

- 13 - Übergangsregelungen Die Änderungen des KWG treten am 01.11.2007 in Kraft. Der Gesetzgeber hat jedoch mit 64i KWG eine Übergangsregelung mit folgenden Bestimmungen getroffen: Für Unternehmen, die am 1. November 2007 eine Erlaubnis für Finanzdienstleistungen i. S. d. 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG hatten, gilt die Erlaubnis bereits als erteilt. Anlageberater dagegen, die bisher keiner Erlaubnis bedurften, dürfen ihre Tätigkeit vorläufig weiterführen. Sie müssen allerdings bis spätestens 31.01.2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellen. Die Erlaubnis gilt bis zu diesem Termin als vorläufig erteilt. Erst wenn der Antrag seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgelehnt wurde, muss der Anlageberater seine Tätigkeit einstellen. Antragstellung Die Formalitäten für den Antrag ergeben sich aus 32 Abs. 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit 14 Anzeigenordnung. Der Erlaubnisantrag muss folgende Daten enthalten: die Angabe der Geschäftsleiter; die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen; sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: - die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, - die Höhe dieser Beteiligungen, - die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen

- 14 - - Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, - sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und - sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind; die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen. Fazit Die Zugangsvoraussetzung für die Anlageberatung ändern sich vollständig. Künftig darf Anlageberatung nur mit der behördlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen. Die Übergangsfrist sind knapp bemessen. Denn nur bis 31.01.2008 darf die bisherige Tätigkeit, sofern sie Anlageberatung im Sinne des Gesetzes darstellt weiter betrieben werden. Die Erlaubnis wird für diesen Zeitraum vorläufig fingiert. Den Antrag auf Erlaubnis muss bis spätestens 31.01.2008 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt werden. Wird der Antrag abgelehnt, muss die Tätigkeit eingestellt werden. Die sonstigen Erlaubnistatbestände nach der Gewerbeordnung gelten unverändert fort. Die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten erfahren ebenfalls weitreichende Änderungen. Bisher von der Rechtsprechung konzipierte Haftungsvoraussetzungen sind nunmehr gesetzlich geregelt. Daraus ergibt sich auch ein deutlich verschärfter Haftungsmaßstab. Über die Einzelheiten möchten wir Sie mit unserem weiteren Newsletter zu diesem Thema informieren.