C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57
Begriff der OHG Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern persönlich haften, 105 I HGB Personengesellschaft Rechtsfähig, 124 I HGB (aber nicht juristische Person) Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, eines Kleingewerbes oder Verwaltung eigenen Vermögens, 105 I, II HGB Haftung mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter, 128 HGB Handelsgesellschaft, 105, 1-3 HGB Unter gemeinschaftlicher Firma ( 19) offen nach außen auftreten Folie 58
Beispiel 7 (Form) Bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Form, wenn a) es Zweck der OHG ist, Grundstücke zu erwerben oder b) ein Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages (als Einlage) die Verpflichtung übernimmt, ihr ein Grundstück zu übertragen? Folie 59
BGB 125 S. 1 BGB: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 311b Abs. 1 S. 1 BGB: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Folie 60
Lösung Beispiel 7 Ein allgemeines Formgebot für den OHG- Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Wenn mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages die Verpflichtung übernommen werden soll, ein konkretes Grundstück auf die Gesellschaft zu übertragen, unterliegt dieser Vertrag der Form des 311b I 1 BGB. Dies gilt aber nicht, wenn nur abstrakt festgelegt werden soll, dass die Gesellschaft Grundstücke erwerben wird. Folie 61
Beispiel 8 (gemeinsamer Zweck) Der Löwe mit anderen Tieren auf der Jagd ist eine Tierfabel des altgriechischen Fabeldichters Äsop. In dieser Fabel gehen Löwe, Esel und Fuchs gemeinsam auf die Jagd. Als der Esel die Beute zu drei gleichen Teilen aufteilt, schlägt ihn der Löwe nieder. Daraufhin befiehlt er dem Fuchs, nun die Beute zu teilen. Der Fuchs gibt dem Löwen alles, und der Löwe fragt lachend, warum er die Beute so aufgeteilt habe, woraufhin der Fuchs wortlos auf den toten Esel zeigt. Betreiben die Tiere eine Gesellschaft? Folie 62
Lösung Beispiel 8 Die societas leonina ist keine Gesellschaft: Mangels gemeinsamen Zwecks der Zusammenschluss dient nur dem Löwen liegt keine Gesellschaft vor. Abzugrenzen davon ist, dass dann eine Gesellschaft vorliegt, wenn die Tiere den ideellen Zweck verfolgten, Vorteile nur für den Löwen altruistisch zu schaffen. Gewinnerwirtschaftung für jeden Einzelnen ist nicht konstitutives Merkmal einer Gesellschaft. Folie 63
Beispiel 9 (Gesellschaftsform) Welche Gesellschaftsform liegt vor? a) Es handelt sich um einen kleinen Zeitungskiosk, in dem nur wenige regionale Zeitungen verkauft werden und in dem die Gesellschafter A und B sich die Arbeit teilen. b) A und B lassen ihre Gesellschaft als OHG eintragen. c) A und B betreiben einen großen Buchladen mit Angestellten und der größten Auswahl in ganz Ostwestfalen. Folie 64
Lösung Beispiel 9 Der kleine Zeitungskiosk hat nicht als Zweck den Betrieb eines Handelsgewerbes, ist damit GbR, 705 ff. BGB. Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird die GbR konstitutiv zur OHG, 123 Abs. 1 HGB. Mit Aufnahme der Geschäfte mit dem Zwecke des Betriebs eines Handelsgewerbes und konkludenter Zustimmung aller Gesellschafter in die Aufnahme entsteht ipso iure eine OHG, 123 Abs. 2 HGB. Folie 65
Vertragsfreiheit Innenverhältnis - Weitgehende Vertragsfreiheit, gesetzliche Vorschriften sind grds. dispositiv ( 109 HGB). - Grund: Gesellschafter sind wie Kaufleute geschäftserfahren und in der Lage, ihre Interessen selbst durchzusetzen. Außenverhältnis - Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 66
Innen- und Außenrecht Ob Gesellschafter den Mitgesellschaftern gegenüber (Innenverhältnis) befugt ist, ein Grundstück zu kaufen, ist davon zu trennen, ob die Gesellschaft durch die Handlung des Gesellschafters Dritten gegenüber (Außenverhältnis, 126 Abs. 2 HGB) verpflichtet wird. Die Verteilung des Verlustes der Gesellschaft im Innenverhältnis ( 120 f. HGB, 706 BGB) kann im Gesellschaftsvertrag abweichend von dem Grundsatz der akzessorischen Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis ( 128 HGB) geregelt sein. Folie 67
Geschäftsführung Zwingender Grundsatz der Selbstorganschaft, 114 f. HGB Einzelgeschäftsführung: Jeder Gesellschafter kann im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb unabhängig von den übrigen Gesellschaftern jede in den Bereich der Geschäftsführung fallende Handlung vornehmen, 114 f. HGB. aber Widerspruchsmöglichkeit! Schuldhafte Verletzung (Schlechterfüllung/Nichtleistung) der Geschäftsführungspflicht ist Vertragsverletzung des Gesellschaftsvertrags und verpflichtet zum Schadensersatz, 280 Abs. 1 BGB. Folie 68
Beispiel 10 An OHG waren B und Kl. beteiligt. Bekl. ist Alleinerbin der B, die alt und nicht besonders geschäftserfahren war. Kl. nimmt Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Erblasserin ihre gesellschaftsvertraglichen Kompetenzen als geschäftsführende Gesellschafterin überschritten und in zahlreichen Einzelfällen unternehmerische Fehlentscheidungen getroffen habe. Folie 69
Lösung Beispiel 10 BGH NJW 1997, 314: Überschreitet der geschäftsführende Gesellschafter einer OHG bei einem Rechtsgeschäft die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnisse, kommt es für die Frage einer daran anknüpfenden Ersatzpflicht darauf an, ob ihm der Kompetenzverstoß vorgeworfen werden kann. Erblasserin haftet nach 708 BGB im Hinblick auf die Gepflogenheiten ihrer persönlichen Lebensführung und ihres Alters bei ihrer geschäftsführenden Tätigkeit für die OHG nur für grob fahrlässiges Verhalten. Ergebnis: Kein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. Folie 70
Beispiel 11 Kl. und Bekl. sind Gesellschafter der H-OHG mit Einzelgeschäftsführungsbefugnis Kl. schlägt Bekl. vor, Gehalt dreier Mitarbeiter zu erhöhen Bekl. widerspricht zunächst, stimmte später aber der Gehaltserhöhung für einen Mitarbeiter zu. Kl. will feststellen lassen, dass der Widerspruch gegen die Gehaltserhöhung für die beiden anderen Mitarbeiter unbeachtlich ist. Folie 71
Lösung Beispiel 11 BGH NJW 1986, 844 Jeder Gesellschafter hat Widerspruchsrecht, das er im Interesse der Gesellschaft auszuüben hat. Bei Widerspruch darf die geplante Maßnahme nicht durchgeführt werden, 115 Abs. 1 HGB. Dabei hat Gesellschafter Spielraum, wie er sich entscheidet, solange dies im Interesse der Gesellschaft geschieht; mögliche Störung des Betriebsfrieden nicht zwingende Folge. Daher Widerspruchsrecht ordnungsgemäß ausgeübt; Gericht wird feststellen, dass Widerspruch gegen die Lohnerhöhung beachtlich ist. Folie 72
Gesellschafterbeschlüsse Einstimmigkeitsprinzip, 119 Abs. 1 HGB. Mehrheitsbeschlüsse - Wenn Gesellschaftsvertrag dies vorsieht; im Zweifel nach Köpfen. - Gesellschaftsvertrag kann aber auch Stimmen nach Kapitalanteilen vergeben. Treuepflicht des Gesellschafters Folie 73