Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz Umgang und Lagerung von Flüssigstickstoff

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Transkript:

ARBEITSSICHERHEIT Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz Organisationseinheit (Abteilung / Klinik / Institut): Verantwortliche Leitung: Erstellt durch: Datum: Erstbeurteilung: Ja Nein Letzte Beurteilung am: Anzahl der Beschäftigten: Raum-Nummer/n: 1. Grundsätzliches 1. Eine Labor- / Lagerordnung (allgemeine Betriebsanweisung) ist vorhanden, inhaltlich bekannt und wird befolgt. 2. Für Flüssigstickstoff (Stickstoff, tiefkalt verflüssigt) ist ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vorhanden und jederzeit zugänglich. 3. Eine Betriebsanweisung für den Umgang und die Lagerung von Flüssigstickstoff ist vorhanden, den Mitarbeitern bekannt und an geeigneter Stelle zugänglich. 4. Vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten mit Flüssigstickstoff und danach in regelmäßigen Abständen werden die Mitarbeiter über das Gefahrenpotential und den Umgang anhand der Betriebsanweisung informiert. 5. Sicherheitsunterweisungen werden regelmäßig durchgeführt, die Teilnahme dokumentiert. 6. Für die Lagerung und den Umgang mit Flüssigstickstoff wird nur entsprechend qualifiziertes, unterwiesenes Personal eingesetzt. 7. Mitarbeiter, die noch nicht die entsprechende Qualifikation für den Umgang mit Flüssigstickstoff haben, werden beaufsichtigt. 8. Die in der Betriebsanweisung genannten Mittel zur Ersten Hilfe und zur persönlichen Schutzausrüstung sind vorhanden. 9. Es ist sichergestellt, dass alle Mitarbeiter (auch die nicht deutschsprachigen) den Inhalt der Betriebsanweisung verstanden haben. 10. Die Mitarbeiter in einem Arbeitsbereich bzw. in einem Labor sind untereinander über das auftretende Gefährdungspotential informiert. 11. Gefährliche Arbeiten werden nicht in Alleinarbeit ausgeführt bzw. wenn doch, sind zusätzlich organisatorische und technische Maßnahmen getroffen. Entsprechende Arbeiten und Maßnahmen sind unter Punkt 11 aufgeführt. 12. Tätigkeiten und Arbeitsabläufe werden so gestaltet, dass im normalem täglichen Umgang kein Atemschutz getragen werden muss. erfüllt ja nein * entfällt * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 12 dokumentieren. Stand: November 2014 - - Seite 1

erfüllt entja nein * fällt 13. Der Lagerraum ist an der Zugangstür von außen gekennzeichnet mit: Verbotszeichen Zutritt für Unbefugte verboten (D-P006 nach ASR A1.3) ¹ Zutreffendes ankreuzen 14. 2.1 Lagerung ¹ 2. Technische Schutzmaßnahmen 1. Der Lagerraum hat eine ausreichende wirksame technische Be- und Entlüftung mit bodennaher Absaugung. Zur Information: Be- und Entlüftung mit mindestens zweifachem Luftwechsel in der Stunde, entweder ständig wirksam oder durch Sauerstoffmangelwarneinrichtung automatisch eingeschaltet 2. Der Lagerraum ist mit einer Sauerstoffmangelanzeige mit optischem und akustischem Signal ausgestattet. 3. Bei Sauerstoffmangel wird außerhalb des Raumes vor einer Begehung des Raumes gewarnt (Warneinrichtung ist deutlich sicht- und hörbar). 4. Im Lagerraum sind keine Bodenabläufe vorhanden. 5. Mängel werden sofort behoben bzw. unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet. 6. Die lüftungstechnischen Anlagen werden regelmäßig geprüft. 7. Die Sauerstoffmangelwarneinrichtung wird regelmäßig geprüft. 8. 9. 2.2 Umgang ¹ 1. Der Arbeitsraum hat eine ausreichende, ständig wirksame technische Be- und Entlüftung mit bodennaher Absaugung. Zur Information: Be- und Entlüftung mit einem Abluftvolumenstrom von mindestens 12,5 m³/h pro m² Nutzfläche bzw. 25 m³/h pro m² Nutzfläche für Labore. Bedarfsorientierte automatische Erhöhung des Abluftvolumenstromes von 12,5 m³/(m² x h) durch Sauerstoffmangelwarneinrichtung 2. Der Arbeitsraum ist mit einer Sauerstoffmangelanzeige mit optischem und akustischem Signal ausgestattet. 3. Bei Sauerstoffmangel wird außerhalb des Raumes vor einer Begehung des Raumes gewarnt (Warneinrichtung ist deutlich sicht- und hörbar). 4. Mängel werden sofort behoben bzw. unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet. 5. Die lüftungstechnischen Anlagen werden regelmäßig geprüft 6. Die Sauerstoffmangelwarneinrichtung wird regelmäßig geprüft. 7. 8. 3. Brand- und Explosionsgefährdungen 1. Das Einkondensieren von Sauerstoff in Dewar-Behälter wird durch geeignete Abdeckung weitestgehend verhindert.. * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 12 dokumentieren. Stand: November 2014 - - Seite 2

erfüllt entja nein * fällt 2. 3. 4. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 1. Elektrische Geräte und Anlagen werden regelmäßig geprüft (BGV-A3). 2. 3. 5. Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel ¹ 1. Rollbare Flüssigstickstoffbehälter werden so abgestellt und ggf. arretiert, dass sie nicht selbstständig wegrollen können. 2. Zum gefahrlosen Transport werden Verkehrswege jederzeit freigehalten. 3. 4. 6 Druckbehälter ¹ 1. Druckbehälter werden regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung geprüft. 2. 3. 4. 7. Schwere dynamische Arbeit 1. Zur Handhabung schwerer Lasten stehen geeignete Hilfsmittel zur Verfügung. 2. 3. 8. Sturz, Absturz, Stolpern, Ausrutschen 1. Fußböden sind eben und rutschhemmend ausgeführt, unvermeidbare Höhenunterschiede, Stufen, Schwellen sind gut zu erkennen. 2. Arbeitsflächen und Fußböden werden sauber gehalten. 3. Stolperstellen wie z. B. Kabelführungen werden vermieden. 4. Leitern und Tritte werden jährlich geprüft und dies wird dokumentiert. 5. 6. 9. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 1. Beim offenen Umgang mit Flüssigstickstoff wird zusätzliche Schutzkleidung getragen: Kälteschutzhandschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz, Gesichtsschutzschirm ¹ Zutreffendes ankreuzen * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 12 dokumentieren. Stand: November 2014 - - Seite 3

erfüllt entja nein * fällt 2. Bei der Handhabung von Druck- und Transportbehältern Arbeitshandschuhe (Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken) tragen. 3. Bei der Handhabung von Druck- und Transportbehältern Sicherheitsschuhe tragen. 4. 5. 10. Maßnahmen im Havariefall / Notfallmanagement 1. Für den Havariefall ist ein Notfallplan erstellt, bekannt und die Rettungskette organisiert. 2. Für den Notfall ist ein Telefon schnell erreichbar. 3. Im Brandfall wird ein Löschversuch nur unternommen, wenn es sich um einen Kleinstbrand handelt und die Gefahr abgeschätzt werden kann. Ansonsten wird der Raum / das Lager verschlossen und sofort die Feuerwehr gemäß Notfallplan alarmiert. 4. Beim Ertönen der Sauerstoffmangelwarneinrichtung (akustische Alarmierung) wird der Raum / das Lager sofort verlassen, der Vorgesetzte informiert und die umgehende Behebung des Mangels veranlasst. 5. Beim Ertönen der Sauerstoffmangelwarneinrichtung (akustische Alarmierung) ist bekannt, dass der Raum / das Lager nicht betreten werden darf. Hinweis: Eine eventuell erforderliche Personenbergung aus dem Raum / dem Lager heraus darf in diesem Fall nur durch die Feuerwehr / Betriebsfeuerwehr des UKSH mit umluftunabhängigen Atemschutzgerät durchgeführt werden. 6. 7. ¹ Zutreffendes ankreuzen * Falls nein, alternative Maßnahmen unter Punkt 12 dokumentieren. Stand: November 2014 - - Seite 4

11. Sonstige Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen Gefährdung Schutzmaßnahmen (vorhanden) 12. Zusätzliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu Punkt Beschreibung Maßnahmen Realisierung (Datum) Stand: November 2014 - - Seite 5

Die Beurteilungsbögen dieser zur Beurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten beim Umgang und der Lagerung von Flüssigstickstoff stellen zusammen mit den Beurteilungsbögen der Modul I für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten und ggf. erforderlicher n weiterer Module die vollständige Gefährdungsbeurteilung dar. Zutreffendes wurde in den Beurteilungsbögen gekennzeichnet (X). Vorhandene (bereits getroffene) Schutzmaßnahmen sind wirksam. Noch zu treffende Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen sind mit Termin für deren Umsetzung aufgeführt. Besondere Gefährdungen und Maßnahmen, die nicht in den Beurteilungsbögen vorgegeben sind, wurden ergänzt. Ich bestätige, dass eine erneute Beurteilung durchgeführt wird, wenn sich die Tätigkeiten, Arbeitsverfahren, Arbeitsbedingungen oder die Arbeitsorganisation und die damit verbundenen Gefährdungen wesentlich ändern; sich Arbeitsunfälle ereignen; arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten; im Rahmen von Begehungen Mängel festgestellt werden. Name der Verantwortlichen Leitung Unterschrift Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Esther Wachholz, Verwaltungs-Service-Center Dezernat VI, Arbeitssicherheit Tel. 0451/500-4647 (Intranet der Universität zu Lübeck unter http://www.uni-luebeck.de/universitaet/personalangelegenheiten/arbeitsschutz.html). Stand: November 2014 - - Seite 6