Klienten-INFO. Mag. Walter THOMANETZ Wirtschaftstreuhänder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Ausgabe III/2014

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Transkript:

Klienten-INFO Ausgabe III/2014 1 Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.6.2014... 1 2 Änderung bei der GmbH light... 2 3 Selbstanzeigen werden ab 1.10.2014 teurer... 2 4 Highlights aus den Lohnsteuerrichtlinien 2014... 2 5 Der neue Pendlerrechner Update 2.0... 3 6 Auswirkungen des AbgÄG 2014 im Detail... 4 7 Sonstige steuerliche Änderungen durch das BBG 2014... 5 8 Zinssatz für Personalrückstellungen nach UGB, IFRS und EStG... 5 9 sonstiges... 6 1 Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.6.2014 Der Verfassungsgerichtshof hat, wie bereits mehrfach berichtet, die Heranziehung der Einheitswerte bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig betrachtet und eine Reparatur der gesetzlichen Bestimmungen bis 31.5.2014 verlangt. Im letzten Moment, nämlich am 30.5.2014, wurde nunmehr die endgültige Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach kann ab 1. Juni 2014 bei allen Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des nachgewiesenen gemeinen Wertes, als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Die Neuregelung bedeutet, dass sich bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) innerhalb der Familie grundsätzlich nichts ändert. Vielmehr können künftig auch entgeltliche Grundstückstransaktionen (zb Verkauf) innerhalb der Familie auf Basis des dreifachen Einheitswertes besteuert werden. Auch eine allfällige Gegenleistung für Hinweis: Ich habe die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitte aber um Verständnis dafür, dass diese weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass ich irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen kann. Klienteninformation III/2014 Seite 1 von 6 die Übertragung (zb gemischte Schenkung, Vorbehaltsfruchtgenuss) spielt künftig keine Rolle mehr. Der begünstigte Steuersatz von 2 % bleibt gleich. ACHTUNG: Entgegen der im Ministerialentwurf vorgesehenen Ausweitung des Familienkreises auf Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie auf Geschwister, Nichten oder Neffen (wie dies auch für die Grundbuchseintragungsgebühr gilt) enthält die endgültige Fassung nur mehr Mitglieder des engen Familienkreises. Zum begünstigten Familienkreis zählen daher nur Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder und Lebensgefährten (sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben). Auch die Bemessungsgrundlage bei der Anteilsvereinigung bzw beim Übergang aller Anteile bleibt unverändert mit dem dreifachen Einheitswert. Ebenso gilt der Steuerfreibetrag ihv von 365.000 bei der altersbedingten (unentgeltlichen) Betriebsübergabe innerhalb der Familie weiterhin. Unverändert bleibt die im Umgründungssteuergesetz geregelte Sonderbemessungsgrundlage mit

dem zweifachen Einheitswert (Ausnahme: für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist ab 1.1.2015 der einfache Einheitswert heranzuziehen). Der Steuersatz von 3,5% bleibt unverändert. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf Privatstiftungen wird ab 1.6.2014 die Grunderwerbsteuer ihv 3,5 % sowie das 2,5 %ige Stiftungseingangssteueräquivalent vom gemeinen Wert berechnet. 2 Änderung bei der GmbH light Der im Vorjahr groß propagierten GmbH light war nur ein kurzes Leben beschieden. Dabei wäre es so einfach gewesen: Man gründet eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 10.000, zahlt 5.000 ein und damit ist die Angelegenheit erledigt. Als positiver Nebeneffekt wäre die Mindestkörperschaftsteuer auf 500 gesunken. Die damit verbundenen Steuerausfälle dürften der Hauptgrund gewesen sein, dass seit 1.3.2014 wieder alles anders ist. Seither beträgt das Mindeststammkapital wieder 35.000. Es ist allerdings zulässig, bei Gründung einer GmbH ein gründungsprivilegiertes Mindeststammkapital von 10.000 zu vereinbaren und lediglich 5.000 (statt 17.500 ) auf das Stammkapital einzuzahlen ( Gründungsprivileg ). Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt jetzt wieder 1.750 pa, wobei für Neugründungen in den ersten fünf Jahren nur 125 pro Quartal und in den folgenden fünf Jahren 250 pro Quartal vorgeschrieben werden. Gesellschaften, die in der Zeit vom 1.7.2013 bis 28.2.2014 mit einem niedrigerem Stammkapital gegründet wurden oder deren Stammkapital in dieser Zeit auf unter 35.000 herabgesetzt wurde, müssen bis spätestens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung vornehmen. 3 Selbstanzeigen werden ab 1.10.2014 teurer Der Gesetzgeber zieht die Schraube bei der finanzstrafrechtlichen Selbstanzeige fester. Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 treten ab dem 1.10.2014 beachtliche Verschärfungen ein. Für ab dem 1.10.2014 anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung o- der Prüfung nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstatteten Selbstanzeige ist die völlige strafbefreiende Wirkung abgeschafft. Wurde das Finanzvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, so kann künftig Straffreiheit nur mehr erlangt werden, wenn der Abgabepflichtige eine Abgabenerhöhung (wirtschaftlich als Strafzuschlag anzusehen) gemeinsam mit der verkürzten Steuer bezahlt. Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt nach der Höhe des in der Selbstanzeige berechneten Abgabenmehrbetrages: Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von 5 % bis zu 33.000 15 % bis zu 100.000 20 % bis zu 250.000 30 % mehr als 250.000 Lediglich im Falle von leichter Fahrlässigkeit entfällt der Strafzuschlag. Allerdings wird die alles entscheidende Frage, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt, von der Abgabenbehörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und diesbezüglich ergangenen Judikatur beurteilt. Gleichzeitig wird der erst ab 1.1.2011 eingeführte Zuschlag von 25 % bei wiederholter Selbstanzeige wieder abgeschafft. Wird daher ab 1.10.2014 hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs neuerlich eine Selbstanzeige eingebracht, ist künftig die Straffreiheit ausgeschlossen. Beispiel: Wurde bereits im Vorjahr eine Selbstanzeige zb wegen der Einkommensteuer des Jahres 2010 erstattet, und stellt man nachträglich fest, dass man etwas vergessen hat, kann ab 1.10.2014 einer neuerlichen (erweiterten) Selbstanzeige wegen dieser Einkommensteuer 2010 keine strafbefreiende Wirkung mehr zukommen. 4 Highlights aus den Lohnsteuerrichtlinien 2014 Die alljährliche Richtlinienwartung hat auch heuer wieder eine Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien LStR 2002 gebracht. Der LStR- Wartungserlass 2014 beinhaltet vorwiegend Klarstellungen zum Pendlerrechner und zur Arbeitgeberhaftung. Klienteninformation III/2014 Seite 2 von 6

Klarstellung zur Pendlerförderung: Wie bereits ausführlich in den Medien berichtet, gab es gewisse Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung des Pendlerrechners, die nun weitgehend ausgeräumt sind. Klar ist, dass für den Anspruch auf das kleine o- der große Pendlerpauschale vorrangig auf die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel abgestellt wird. Die Kriterien gemäß Pendlerverordnung werden vom Pendlerrechner automatisch berücksichtigt. Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist dann unzumutbar, wenn zumindest für eine halbe Wegstrecke ein solches überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zb Nachtarbeit) verkehrt. Weiters steht bei Unzumutbarkeit wegen Behinderung (zb Eintragung im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung, Blindheit bzw dauerhafte Mobilitätseinschränkung) oder langer Anfahrtszeit (von mehr als 120 Minuten) das große Pendlerpauschale zu. Weiters wird festgehalten, dass bei unterschiedlich langer Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt die längere Zeitdauer heranzuziehen ist. Ab wann gilt die Pendlerverordnung? Grundsätzlich gilt die Pendlerverordnung ab der Veranlagung des Jahres 2014 bzw ab dem 1.1.2014, wenn das Pendlerpauschale und der Pendlereuro vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Dafür muss jeder Arbeitnehmer bis spätestens 30.9.2014 das Formular L 34 EDV beim Arbeitgeber abgeben! Ansonsten darf der Arbeitgeber nach dem 1.10.2014 kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro mehr berücksichtigen. Übrigens, der Arbeitgeber ist nicht zu einer verschlechternden Aufrollung verpflichtet, sondern kann das neue Pendlerpauschale/den Pendlereuro ab dem der Abgabe des Formulars folgenden Lohnzahlungszeitraum berücksichtigen (zb ab Oktober 2014). Der Pendlerrechner des BMF Der Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden. Sowohl für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für die Frage hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der im Internet zur Verfügung gestellten Pendlerrechner des BMF für Verhältnisse innerhalb von Österreich anzuwenden. Das Ergebnis dient als Nachweis für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuros und ist als Ausdruck zum Lohnkonto zu geben. Es stellt aber weder eine Fahrtempfehlung noch einen Routenplan dar. Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich, zb weil der Arbeitnehmer im Ausland wohnt, dann ist das Formular L 33 in gleicher Weise zu verwenden. Klienteninformation III/2014 Seite 3 von 6 Haftung des Arbeitgebers Sollte sich nachträglich herausstellen, dass unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Es besteht eine grundsätzliche Eigenverantwortung des Arbeitnehmers. Allerdings kommt bei offensichtlichen Unrichtigkeiten auch eine Haftung des Arbeitgebers in folgenden Fällen in Frage: - Die Abfrage des Pendlerrechners ist für einen Sonntag, obwohl nur Montag bis Freitag gearbeitet wird; - Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers; - Die verwendetet Arbeitsadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen; - Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist; - Es wird ein Firmenauto zur Verfügung gestellt; - Wenn für Zeiträume ab dem 1.10.2014 kein Formular L 34 EDV oder L 33 vorliegt und dennoch ein Pendlerpauschale berücksichtigt wird. 5 Der neue Pendlerrechner Update 2.0 Die durchaus auf zum Teil heftige Kritik gestoßene erste Version des Pendlerrechners hat zu einer Überarbeitung geführt und ist in einer neuen Version seit 25.6.2014 als Pendlerrechner 2.0 online gegangen. Folgende Adaptierungen sollen das Berechnungsprogramm praxisnäher machen, wodurch mehr Arbeitnehmer wieder die zeitlichen Unzumutbarkeitskriterien erfüllen und damit vom Anspruch auf das große Pendlerpauschale profitieren:

Steht eine Park& Ride-Anlage (P+R) zur Verfügung, so ist jetzt der nähere Umstiegspunkt, bei dem die PKW-Fahrt max 15% der Gesamtstrecke ausmacht, heranzuziehen. Hoffentlich sind dort auch noch Parkplätze frei. Gibt es sowohl eine Fahrt mit ausschließlich öffentlichen Verkehrsmitteln als auch eine Variante mit einer P+R- Anlage, so gibt der Pendlerrechner der eventuell längeren Öffi -Variante den Vorzug, sofern der Zeitunterschied weniger als 15 Minuten beträgt. Das Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel stellt nun bei der Berechnung auf die schnellste anstatt kürzeste Fahrtstrecke ab. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass längere Umfahrungsrouten in Stoßzeiten gegenüber den verstopften Ortsdurchfahrten der Vorzug gegeben wird. Hier könnten Pendler von der höheren Km-Staffel profitieren. Grundsätzlich wird nun bei der Berechnung der Fahrtzeit bei PKW-Routen eine geringere Durchschnittsgeschwindigkeit herangezogen, um der Tatsache zu entsprechen, dass die meisten Pendler vor allem während der Hauptverkehrszeiten unterwegs sind. Alte Pendlerausdrucke gelten nur mehr bis zum Ende des Jahres. Jene Pendlerausdrucke mit einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014, die bereits dem Arbeitgeber übergeben wurden, gelten nur mehr bis 31.12.2014. Danach gilt ausschließlich der Ausdruck, der nach dem 25.6.2014 abgefragt wurde. Für neue Pendlerrechnerausdrucke, die nach dem 25.6.2014 beim Arbeitgeber abgegeben werden, gilt folgende günstige Regelung für den Arbeitnehmer: 1) Ergibt sich durch den neuen Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale / Pendlereuro und liegt dieser Ausdruck bis zum 30.9.2014 beim Arbeitgeber auf, so ist das nun höher Pendlerpauschale zu berücksichtigen und zwar durch eine Aufrollung rückwirkend ab dem 1.1.2014. 2) Ergibt sich durch den neuen Ausdruck ein geringeres Pendlerpauschale / Pendlereuro, so ist das geringere Pendlerpauschale / Pendlereuro erst nach dem 31.12.2014 zu berücksichtigen. Tipp: All jenen Dienstnehmer, die bereits einen Pendlerausdruck (L 34 EDV) bereitgestellt haben, ist die Einholung eines neuen Pendlerrechnerausdrucks nach dem 25.6.2014 zu empfehlen. 6 Auswirkungen des AbgÄG 2014 im Detail Klienteninformation III/2014 Seite 4 von 6 Managergehälter bis 500.000 abzugsfähig Bekanntlich wurde durch das Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2014 die steuerliche Abzugsfähigkeit von Managergehältern über 500.000 gestrichen. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inkl überlassene Personen) umfasst sein, und zwar unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkvertragsleistungen erbracht haben. Das Abzugsverbot trifft alle Aufwendungen, die nach dem 28. 2. 2014 anfallen. Werden von derselben Person Arbeits- bzw. Werkleistungen gegenüber mehreren Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht, erfolgt eine Aliquotierung. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Gesamtsumme aller Entgelte der Kürzung zu unterwerfen ist, wenn die Grenze von 500.000 insgesamt überschritten wird. Der Gesetzgeber rechtfertigt diesen Schritt damit, dass es angesichts der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens vertretbar ist, den Betriebsausgabenabzug in diesem Zusammenhang zu beschränken. Diese Argumentation ist nach Ansicht vieler Experten verfassungswidrig. Der VfGH wird sich bereits jetzt im Juni mit dieser Frage auseinandersetzen. Um von einer etwaigen Gesetzesaufhebung auch rückwirkend zu profitieren ist es erforderlich, rechtzeitig den eigenen Fall als sogenannten Anlassfall beim VfGH vorzubringen. Der rascheste Weg ist eine Bescheidbeschwerde gegen jenen Vorauszahlungsbescheid für 2014, in dem die Nicht-abzugsfähigkeit von Managergehältern bereits berücksichtigt ist. Parallel zur Bescheidbeschwerde wäre auch ein Individualantrag beim

VfGH hinsichtlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens denkbar. TIPP: Um in den Genuss der Ergreiferprämie zu kommen, muss das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH ein Verfahren anhängig haben, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst. Die unendliche Geschichte der Beteiligungskreditzinsen Nur kurz können sich Betroffene über ein VwGH-Erkenntnis freuen, mit dem sich der Gerichtshof für eine weite Auslegung des Zinsenbegriffes in Zusammenhang mit Beteiligungserwerben entschied. Denn in letzter Minute wurde in das am 20.5.2014 im Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz (BBG) 2014 wieder der von der Finanzverwaltung vertretene enge Zinsenbegriff aufgenommen. Zur Vorgeschichte: Seit 2005 können Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Von dieser generellen Regelung wurden dann mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 Zinsen in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben aber wieder ausgeschlossen. Strittig war die ganze Zeit, ob darunter nur Zinsen im engeren Sinne (so die Finanzverwaltung) zu verstehen seien und alle anderen Fremdfinanzierungskosten vom Abzugsverbot umfasst sind. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2005 berufen, in denen von Finanzierungskosten die Rede ist, und zu Gunsten eines weiten Zinsenbegriffes entschieden. Ab Veröffentlichung des BBG 2014 ist aber wieder alles anders. Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sind nicht abzugsfähig. Dazu zählen auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen und zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge. Freuen können sich nur jene, die künftig Fremdwährungsgewinne in Zusammenhang mit Beteiligungskrediten erzielen. Denn, wenn die Verluste nicht abzugsfähig sind, sind auch die Gewinne nicht steuerpflichtig. 7 Sonstige steuerliche Änderungen durch das BBG 2014 Umsatzsteuer: Für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen im Bereich B2C wird ab 1.1.2015 der Leistungsort vom Unternehmerort hin zum Verbraucherort verlagert. Zur Erleichterung wird eine zentrale Anlaufstelle (EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop) geschaffen, damit sich Unternehmer, die diese Leistungen erbringen, nicht in jedem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen. Bundesabgabenordnung: Die zuletzt im Jahr 2001 angepasste Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird von 400.000 auf 550.000 angehoben. Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG): Durch die Neufassung des ADG wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden Gruppenanfragen geregelt. Gruppenanfragen beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten. 8 Zinssatz für Personalrückstellungen nach UGB, IFRS und EStG Nach dem derzeit noch geltenden Fachgutachten aus dem Jahr 2004 sind Abfertigungs-, Pensionsund Jubiläumsgeldrückstellungen bei Anwendung des Teilwertverfahrens ohne Berücksichtigung von zukünftigen Bezugssteigerungen in UGB- Abschlüssen mit dem Realzinssatz (Nominalzinssatz für Industrieanleihen abzüglich Geldentwertungsrate) abzuzinsen. Für den 31. Dezember 2014 werden sich bei Anwendung eines fünfjährigen vergangenheitsorientierten Durchschnittszinssatzes in Abhängigkeit von der Laufzeit der Verpflichtungen voraussichtlich folgende Zinssätze ergeben: 10 Jahre: 2,0% 15 Jahre: 2,4% 20 Jahre: 2,5% Klienteninformation III/2014 Seite 5 von 6

Zuführungen zu Personalrückstellungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Bei entsprechender Offenlegung im Anhang kann die Zinskomponente im Finanzergebnis ausgewiesen werden. Für IFRS-Abschlüsse sind nach IAS 19 bei der Rückstellungsberechnung zukünftige Bezugssteigerungen zu berücksichtigen sowie ein stichtagsaktueller und laufzeitadäquater Zinssatz für erstklassige Unternehmensanleihen heranzuziehen. Im Vergleich zum Dezember 2013 sind die Zinssätze markant gefallen, sodass für den 31. Dezember 2014 mit deutlich geringeren Zinssätzen zu rechnen ist. Per Ende Juli 2014 liegt dieser Zinssatz in Abhängigkeit der Laufzeit der Verpflichtungen zwischen 2,4% (10 Jahre) und 2,9% (20 Jahre). Der Durchschnittswert für 15jährige Verpflichtungen liegt bei 2,7%. Unbeeindruckt vom sinkenden Zinsniveau bleibt hingegen der Steuergesetzgeber. Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind für steuerliche Zwecke mit dem seit Jahren unveränderten Zinssatz von 6 % abzuzinsen. 9 sonstiges die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes als außergewöhnlich anzusehen sind. Die Nahrungsaufnahme trifft die Gesamtheit der Bevölkerung und ist daher nicht außergewöhnlich. Bei Pauschalpreisen für Lern- und Feriencamps müsse daher der entsprechende Teil für die Beaufsichtigung herausgerechnet werden. Erhöhung der Familienbeihilfe Kürzlich wurde die Erhöhung der Familienbeihilfe (FBH) um 4% ab dem 1.7.2014 sowie eine weitere Erhöhung um je 1,9% per 1.1.2016 bzw 1.1.2018 beschlossen. Familienbeihilfe für ein Kind bisher ab 1.7.2014 ab 1.1.2016 ab 1.1.2018 0-2 Jahre 105,40 109,70 111,80 114,00 3-9 Jahre 112,70 117,30 119,60 121,90 10-18 Jahre 130,90 136,20 138,80 141,50 ab 19 Jahre 152,70 158,90 162,00 165,10 Zuschlag bei Behinderung 138,30 150,00 152,90 155,90 Geringfügige Senkung der Lohnnebenkosten Der ausschließlich vom Arbeitgeber getragene Unfallversicherungsbeitrag wird ab 1.7.2014 um 0,1% auf 1,3% gesenkt. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, der bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers für die offenen Ansprüche der Dienstnehmer einspringt, wird durch den IE-Zuschlag vom Arbeitgeber finanziert. Dieser wird um 0,1% auf 0,45% gesenkt, allerdings erst ab 1.1.2015. UFS: Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung Ende der Nachmittagsbetreuung und Feriencamps? Die Kosten der Kinderbetreuung für Kinder bis zum 10.Lebensjahr können seit 1.1.2009 mit bis zu 2.300 als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes angesetzt werden. Der Umfang der Kinderbetreuungskosten wird in der Verwaltungspraxis eher weit ausgelegt und umfasst neben der unmittelbaren Betreuung auch Verpflegungskosten, Bastelbeiträge und Kosten der Nachmittags- und Ferienbetreuung, sofern die Kinder durch eine pädagogisch qualifizierte Person betreut werden. Der UFS entschied, dass nur die Kosten für Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird: für 2 Kinder 6,40 6,70 6,90 7,10 für 3 Kinder 15,94 16,60 17,00 17,40 für 4 Kinder 24,45 25,50 26,00 26,50 für 5 Kinder 29,56 30,80 31,40 32,00 für 6 Kinder 32,97 34,30 35,00 35,70 für jedes weitere Schulstartgeld Mehrkindzuschlag diverse Sätze 50,00 51,00 52,00 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter 55.000 ) Klienteninformation III/2014 Seite 6 von 6