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1 Human Resource Services aktuell Inhalt Lohnsteuer 1 Abgabenänderungsgesetz 2014: Auswirkungen im Personalbereich 1 Pendlerverordnung: Der Pendlerrechner 3 Sachbezugswerte für Dienstautos werden angehoben 3 Internationales 4 Nachversteuerung von in Österreich angesetzten ausländischen Verlusten wird ab 2015 verschärft 4 Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht bei Zinsen 5 Ihre Ansprechpartnerin 5 Lohnsteuer Abgabenänderungsgesetz 2014: Auswirkungen im Personalbereich Golden Handshakes werden gedeckelt Für Beendigungszahlungen in Form von beispielsweise freiwilligen Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen gelten für Auszahlungen ab 1. März 2014 neue Regelungen. Generell kann durch die Neugestaltung des steuerfreien Teiles von einer Abschaffung von Golden Handshakes gesprochen werden. Details dazu finden Sie in der Tabelle auf Seite 2. Demgemäß sind freiwillige Abfertigungen nur bis zur Deckelung mit der 3-fachen bzw. 9-fachen Höchstbemessungsgrundlage der Sozialversicherung mit dem begünstigten Steuersatz ihv 6 % zu besteuern. Ebenso wird bei Kündigungsentschädigungen und Vergleichszahlungen eine Deckelung mittels 9-facher Höchst-bemessungsgrundlage eingezogen. Bei Abgangsentschädigungen und Verzicht auf Arbeitsleistung wurde die teilweise steuerbegünstigte Behandlung gänzlich gestrichen.

2 Änderung der Rechtslage für Beendigungszahlungen Beendigungszahlungen (Freiwillige) Abfertigung Abgangsentschädigung / Verzicht auf Arbeitsleistung Kündigungsentschädigung/ Vergleichssumme Bisherige Rechtslage 1/4-Regelung 6 % x/12-regelung 6 % Neue Rechtslage 1/4-Regelung 6 % Deckelung mit 9-facher HBG* (2014: EUR ) x/12-regelung 6 % Deckelung mit 3-facher HBG* (2014: EUR pro 12tel) Besteuerung nach Lohnsteuertarif gem. 67 Abs. 10 EStG Deckelung mit 9-facher HBG* (2014: EUR davon 1/5 = EUR 8.154) *HBG = sozialversicherungsrechtliche Höchstbemessungsgrundlage Die Solidarabgabe wird Dauerrecht Wie bereits erwartet, soll durch die unbefristete Verlängerung der Solidarabgabe Steuergeld in die Kassen der Finanz fließen. Die im Stabilitätsgesetz 2012 eingeführte Befris-tung wird nun über das Jahr 2016 hinaus weiter gelten. Zur Erinnerung nochmals die Steuersätze für die sonstigen Bezüge: Für die ersten EUR 620 0% und für die nächsten EUR % EUR % EUR ,75% über EUR Tarifsteuersatz Abzugsgrenze für Spitzengehälter Achtung: Bereits für Auszahlungen ab 1. März 2014 sind Gehälter nur bis zu einem Betrag von EUR pro Person und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Regelung gilt für alle aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (z.b. Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind). Im Folgenden möchten wir die Eckpfeiler der Neuregelung vorstellen: 1. Entgelt: Welches Entgelt ist von dieser Neuregelung nun betroffen? Generell umfasst die Abzugsgrenze die Summe aller Geld- und Sachleistungen inklusive Pensionszahlungen (Pensionsabfindungen und Pensionsrückstellungen)! 2. Ausnahmen: Nicht zu der Bemessungsgrundlage für die Abzugsfähigkeit zählen gesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen isd 67 Abs. 3 EStG sonstige Bezüge gemäß 67 Abs. 6 EStG (v.a. freiwillige Abfertigungen Aufwandsersätze Lohnnebenkosten 3. Aliquotierung: Eine monatweise Aliquotierung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung nicht volles Kalenderjahr erbracht für mehrere Betriebe desselben Steuerpflichtigen erbracht gegenüber mehreren Personengesellschaften erbracht, an denen derselbe Steuerpflichtige beteiligt ist Abzugsverbot für Freiwillige Abfertigungen Neben dem Abzugsverbot für Spitzengehälter wurde im Abgabenänderungsgesetz 2014 auch ein Abzugsverbot für sonstige Bezüge gemäß 67 Abs 6 EStG (ua freiwillige Abfertigungen), so fern sie nicht dem 6 % Steuersatz unterliegen, eingeführt. Damit steht für derartige Bezüge ab 1. März 2014 kein Betriebsausgabenabzug zu. Ausweitung des Informationsaustausches zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträgern Unter der Kategorie good-to-know möchten wir Sie schon frühzeitig zur geplanten Ausweitung des Austausches von Informationen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträgern informieren. Ab 1. Januar 2015 haben die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Name, Wohnanschrift und SV- Nummer aller an- und abgemeldeten Dienstnehmer und die monatlichen Beitragsgrundlagen aller Dienstnehmer der Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese Maßnahme soll zur Betrugsbekämpfung dienen. 2

3 Pendlerverordnung: Der Pendlerrechner Der Pendlerrechner des BMF ist seit 12. Februar 2014 online Der amtliche Pendlerrechner soll die Ermittlung des Pendlerpauschales bzw. Pendlereuros vereinheitlichen und gleichzeitig Rechtssicherheit schaffen. Sachlich betrachtet gilt das Ergebnis des Pendlerrechners als amtlicher Vordruck und dient dem Arbeitgeber damit als Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pendlerpauschales der Arbeitgeber hat das Ergebnis des Pendlerrechners zum Lohnkonto zu nehmen. Wichtige Fakten zum Pendlerrechner im Überblick Am 1. Januar 2014 ist die neue Pendlerverordnung grundsätzlich in Kraft getreten. Durch die verzögerte Zurverfügungstellung des Pendlerrechners mit 12. Februar 2014 sind folgende Stichtage zu beachten: Januar 2014/12. Februar 2014: Generell gilt die Verordnung rückwirkend ab 1. Januar Wenn dem Dienstnehmer durch die rückwirkende Anwendung der Pendlerverordnung steuerliche Nachteile entstehen, gilt die Pendlerverordnung erst ab 12. Februar Juni 2014: Wurde vom Dienstnehmer bereits eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ( L34 ) vor Inkrafttreten des Pendlerrechners abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners ( L34 EDV ) bis spätestens 30. Juni 2014 beim Arbeitgeber abzugeben September 2014: Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales auf Basis des Ergebnisses des Pendlerrechners hat mittels Aufrollung bis spätestens 30. September 2014 zu erfolgen. Sachbezugswerte für Dienstautos werden angehoben Ab 1. März 2014 kommt es zu einer wesentlichen Änderung bei der Besteuerung von Firmen Pkws. Der in 4 Abs 1 SB-VO festgelegte maximale Sachbezugswert wird abgeändert (siehe Tabelle unten). Was bedeutet dies nun für die Praxis? Ab 1. März 2014 sind nun die bisherigen Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nach wie vor bleibt das Fahrtenbuch ein inhaltlicher Schwerpunkt der Prüfung beim halben Sachbezug ist dieser Nachweis ein Muss! voller Sachbezugswert: 1,5 % der Bemessungsgrundlage halber Sachbezugswert: 0,75 % der Bemessungsgrundlage Alt Neu max. 600 max. 720 max. 300 max

4 Internationales Nachversteuerung von in Österreich angesetzten ausländischen Verlusten wird ab 2015 verschärft Folgen für Ihre Expatriates Das Abgabenänderungsgesetz 2014 kann auch Ihre Expatriates betreffen, wenn Sie laut dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich ansässig sind und in Ihrem Herkunftsland (bzw. anderem Land) Verluste erzielen, z.b. aus Vermietung und Verpachtung, negative Gewerbeeinkünfte aus Beteiligungen. Wie bisher sieht 2 Abs 1 Z 8 EStG vor, dass ein Steuerpflichtiger der in Österreich sein Welteinkommen versteuert, seine negativen ausländischen Verluste von den positiven Inlandseinkünften abzieht, wenn es nicht möglich ist, diese Verluste mit positiven Auslandseinkünften auszugleichen. Eine Verlustverwertung im Herkunftsland ist z.b. dann nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige im Herkunftsland keine positiven steuerpflichtigen Einkünfte hat. Der Verlustausgleich ist zwingend anzuwenden. Der ausländische Verlust ist nach österreichischen Rechtsvorschriften zu ermitteln. Seit 2012 ist der in Österreich abzuziehende Verlust der Höhe nach mit dem nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlust gedeckelt. Sobald der in Österreich angesetzte Verlust im Ausland verwertet wird bzw. verwertet werden kann, kommt es zu einer Nachversteuerung in Österreich. Neu ab dem Veranlagungsgesetz 2015 ist, dass bei Verlusten aus Staaten mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, spätestens im dritten Jahr nach Ansatz der ausländischen Verluste, eine Nachversteuerung zwingend vorzunehmen ist. Umfassende Amtshilfe bedeutet hierbei, dass all jene Informationen ausgetauscht werden können, die zur Durchführung der jeweiligen Bestimmung notwendig sind. Hierfür ist eine sogenannte große Amtshilfeklausel im Gegensatz zur kleinen Amtshilfeklausel ausreichend. Große Amtshilfeklausel bestehen derzeit mit: EU-Mitgliedsstaaten Staaten, bei welchen die große Amtshilfeklausel im Doppelbesteuerungsabkommen enthalten ist (z.b. Türkei) Staaten mit einem Abkommen über den Informationsaustausch (z.b. Andorra) Bei vereinbarter kleiner Amtshilfe (wie beispielsweise mit China und Indien) liegt keine umfassende Amtshilfe vor! Übergangsbestimmung Für Verluste, welche bis 2014 angesetzt wurden, hat eine Nachversteuerung in den Veranlagungsjahren zu je einem Drittel zu erfolgen, soweit die Verluste nicht bereits im Jahr 2016 aufgrund der Verwertung im Ausland voll nachzuversteuern sind. Beispiele: 1. Ein Expatriate aus Indien muss sämtliche bis 2014 angesetzten Auslandsverluste zu je einem Drittel in 2016, 2017 und 2018 nachversteuern, sofern er die Verluste nicht bereits im Jahr 2016 im Ausland verwertet und daher eine volle Nachversteuerung in 2016 zu erfolgen hat. Die in 2015 angesetzten Verluste sind spätestens im Jahr 2018 voll nachzuversteuern, da mit Indien keine umfassende Amtshilfe besteht. 2. Ein Expatriate aus Deutschland muss die angesetzten Verluste erst nachversteuern, wenn er sie in Deutschland tatsächlich verwertet oder verwerten kann, weil mit Deutschland eine umfassende Amtshilfe besteht. Hinsichtlich der Beratung in konkreten Fällen unterstützt Sie PwC gerne bei dieser Thematik! 4

5 Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht bei Zinsen Ebenfalls für Expatriates interessant sein könnte die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht und damit die KESt-Pflicht - für Zinseinkünfte, welche nach 31. Dezember 2014 anfallen. Die Neuregelung ist in folgenden Fällen anwendbar: EU-Mitgliedsstaaten Österreichische Bankzinsen und österreichische Zinsen aus Wertpapieren für natürliche Personen aus Nicht- EU-Staaten oder Körperschaften aus EU- und Nicht- EU-Staaten, sofern sich die depotführende oder auszahlende Stelle im Inland befindet Diese neue Beschränkung findet allerdings keine Anwendung auf Konzern- bzw. Privatdarlehen. Die bestehende Abzugsverpflichtung nach dem EU-Quellensteuergesetz für Zinserträge an natürliche Personen in EU-Mitgliedsstaaten (35 %) bleibt unberührt. Um eine DBA-konforme Entlastung an der Quelle vornehmen zu können, wird die DBA Entlastungsverordnung entsprechend angepasst werden. Somit sollte die beschränkte Steuerpflicht österreichischer Zinserträge nur bei Ansässigen außerhalb der EU oder außerhalb eines DBA-Vertragsstaates greifen. Ihre Ansprechpartnerin Aline Kapp Partner Human Resource Services aline.kapp@at.pwc.com Redaktion Sie haben Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter? Unsere Ansprechpartner aus der Redaktion sind gerne für Sie da! Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Claudia Grabner claudia.grabner@at.pwc.com PwC Wien Standort HRS/Payroll Guglgasse 7-9 / 6. Stock 1030 Wien Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Aline Kapp, aline.kapp@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Christiane Fuchs, christiane.fuchs@at.pwc.com, Tel.: , Fax: Wenn Sie Human Resource News bestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres mit der Betreffzeile HR News Bestellung an: christiane.fuchs@at.pwc.com Wenn Sie Human Resource News abbestellen möchten, senden Sie bitte ein leeres mit der Betreffzeile HR News Abbestellung an: christiane.fuchs@at.pwc.com Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. Die Beiträge sind als Hinweis für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unseres Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichungsinformation dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter

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