Stand: 01.09.2009 Teil 1 Ausschussvorlage RIA/18/4 Eingegangene Stellungnahmen zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) Drucks. 18/185 1. Bistum Limburg, Bischöfliches Ordinariat S. 1 2. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau S. 2 3. Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen S. 3 4. Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen S. 4 5. Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. S. 6 6. Freireligiöse Gemeinde Offenbach am Main S. 10 7. Bundesverband der Berufsbetreuer e. V. S. 11 8. Vormundschaftsgerichtstag e. V. S. 13
RIA/18/4 1 Nr. 1 Bischöfliches Ordinariat Bischöfliches Ordinariat Postfach 1355 65533 Limburg Hessischer Landtag Herrn Vorsitzenden des Rechts- und Integrationsausschusses per e-mail Zentralstelle Abteilung Weltliches Recht Der Justitiar Prof. Dr. Gernot Sydow Aktenzeichen 560A/09/01/1-VJ/sy Limburg/Lahn 10. Juli 2009 Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Kirchenaustritts; Ihr Schreiben zur Anhörung vom 7. Juli 2009 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Möglichkeit, zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Kirchenaustritts (KRWAG), Drs. 18/185, Stellung zu nehmen. Für das Bistum Limburg möchte ich auf die Stellungnahme verweisen, die Ihnen durch das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen zugehen wird. Mit freundlichen Grüßen gez. Prof. Dr. Sydow G.Sydow Telefon 06431 295-208 Postfach 1355 Roßmarkt 4 Commerzbank AG Limburg @bistumlimburg.de Telefax 06431 295-521 65533 Limburg 65549 Limburg Kto 3700010 BLZ 51140029 IBAN: DE08511400290370001000 BIC: COBADEFFXXX
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RIA/18/4 3 Nr. 3 Sehr geehrter Herr Thaumüller, vielen Dank für die Zusendung des Gesetzentwurfes zur Regelung des Kirchenaustrittes.Hierzu haben wir folgende Anmerkung: Zu 2(1) statt 14.Lebenjahr - 16.Lebensjahr. Dies würde der Altersgruppe wo Konfirmationen und Firmungen in der Regel stattfinden, entsprechen. Zu 3(4) folgende Eingabe: In diesem wird mit Recht gefordert, dass die Kirche des Austrittes e eindeutig bezeichnet werden soll. Es möge also bei den Formularen auf keinen Fall bei einem Austritt von "katholischer Kirche"; sondern stets von "römisch-katholoscher Kirche" die Rede sein. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die alt-katholische Rechtssprechung hin: Bei einem Wechsel von römisch- zu alt-katholischer Kirche handelt es sich um keinen Kirchenaus- und eintritt, sondern um einen Bistumwechsel. In Preußen un damit Teilen von Hessen war diese Praxis üblich. Bei Rückfragen, bitten wenden Sie sich an Herr Dekan U. Katzenbach, 2.Vorsitzender, Basaltstr. 23, 60487 Frankfurt, Tel. 069 709270, da ich vom 23.8. bis 20.9 verreist bin. Mit freundlichem Gruß, O.Ghezzi, 1.Vorsitzender des Landessynodalrates der Alt-Katholischen Kirche in Hessen Obertshausen, den 19. August 2009
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RIA/18/4 13 Nr. 8 An den Vorsitzenden des Rechts- und Integrationsausschusses des Hessischen Landtags Herrn Dr. Frank Blechschmidt Postfach 3240 65022 Wiesbaden 31.08.2009 Anhörung durch den Rechts- und Integrationsausschuss des Hessischen Landtags Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstag e.v. zum Gesetzentwurf der Landesregierung von Hessen für ein Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) Drucks. 18/185 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Blechschmidt, zunächst dürfen wir Ihnen recht herzlich für die Gelegenheit zur Stellungnahme danken. Wir haben auf unserer Vorstandssitzung am 28./29.08.2009 Ihre Anfrage ausführlich erörtert und bitten deshalb die so knapp vor Ihrer Sitzung erfolgte Abgabe zu entschuldigen. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Erklärung des Kirchenaustritts nur dann durch eine Betreuerin oder einen Betreuer erfolgen kann, wenn der betreute Mensch zu einem solchen Schritt selbst nicht in der Lage ist und der Kirchenaustritt seinem natürlichen oder mutmaßlichen Willen entspricht, dem die Betreuerin oder der Betreuer Geltung zu verschaffen hat. Wir denken, dass damit der Betreuer dem Vorrang des Selbstbestimmungsrechtes des Betreuten, wie es auch in Art. 12 der Behindertenrechtskonvention normiert ist, Rechnung tragen muss. Weiterhin gehen wir davon aus, dass der Kirchenaustritt einer Vertretung durch den Betreuer oder den Bevollmächtigten zugänglich ist. Diese Vertretung ist jedoch sehr eng an die Norm des 1901 BGB (Willensvorrang des Betreuten im Innenverhältnis) gebunden. Deshalb schlagen wir vor, die Erfüllung dieser Norm als materielle Genehmigungsvoraussetzung in den Entwurf einzufügen. So ist das Betreuungsgericht gehalten, die Entscheidung davon abhängig zu machen, dass Wunsch und Wille des Betreuten weitestgehende Berücksichtigung finden.
RIA/18/4 14 Nr. 8 Gerade wegen des deutlichen Bezugs auf den Willensvorrang in 1901 BGB und wegen der ab 1.9.2009 getrennten Zuständigkeit (Betreuungsgericht uns Familiengericht) möchten wir die Regelungen für Minderjährige und Volljährige nicht in einer Vorschrift vereinen und haben deshalb die Regelung für Volljährige in einem eigenen Paragrafen untergebracht. So gelingt es, in der betreuungsrechtlichen Kategorie der Unterstützung des Selbstbestimmungsrechtes zu denken und weniger eine Abgrenzung in der mangelnden Geschäftsfähigkeit zu suchen. Zur Verdeutlichung unserer Vorstellungen dürfen wir einen Wortlaut der Änderungen vorlegen, die wir vorschlagen: 2 (1) bleibt. (2) Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein Vormünderin oder ein Vormund, eine Pflegerin oder ein Pfleger bedürfen dazu der Genehmigung des Familiengerichts. (3) bleibt 3 (neu) (1) Eine Betreuerin oder ein Betreuer können für eine Betreute oder einen Betreuten eine Erklärung nach 1 abgeben, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung dies ausdrücklich umfasst. Die Erklärung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Erklärung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten oder des Betreuten entspricht. (2) Ein Bevollmächtigter kann eine Erklärung nach 1 abgeben, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt, welche die Befugnis zur Abgabe einer solchen Erklärung ausdrücklich umfasst. 2a Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Wir hoffen, Ihnen mit unserer Stellungnahme gedient zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen Geschäftsführer