Muster-Testamente. Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage:



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Transkript:

Muster-Testamente Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage: Ehegatten mit (gemeinschaftlichen) Kindern länger lebender Ehegatte soll optimal abgesichert werden Kinder sollen nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben Erbschaftssteuer soll vermieden werden Bernhard Schmeilzl, LL.M. Rechtsanwalt & Master of Laws (England) Kanzlei Graf & Partner Kanzlei Graf & Partner Büro München Büro Regensburg Lindwurmstr. 3 Bischof-von-Henle-Str. 2a Sendlinger Tor Platz Im Posthof 80337 München 93051 Regensburg Tel. (089) 35 39 67 67 Tel. (0941) 78 530 53 mail@grafpartner.com mail@grafpartner.com www.grafpartner.com www.grafpartner.com

2 I. Was ist ein Berliner Testament? Das klassische Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, bei dem sich die Eheleute zunächst jeweils gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Erbe(n) des länger Lebenden der Eheleute soll(en) dann das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder werden. II. Was ist der Zweck? Die Ausgangslage ist meist folgende: Die Eheleute haben ein oder mehrere Kinder. Die Kinder sollen im Endergebnis also nach dem Tod beider Ehegatten das gesamte Familienvermögen erben, aber eben erst dann. In der ersten Phase also beim Tod des ersten Ehegatten soll nämlich zunächst der länger lebende Ehegatte alleine erben, damit dieser finanziell und rechtlich optimal abgesichert ist, insbesondere für den Fall, dass dieser später in ein teures Pflegeheim muss. Der überlebende Ehegatte soll nicht zum Bittsteller der Kinder werden. Schreiben die Eheleute kein Testament, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erbt der überlebende Ehegatte nur die Hälfte des Vermögens seines Ehegatten, die andere Hälfte geht an das Kind / die Kinder. Überlebender Ehegatte und Kind(er) bilden dann eine Miterbengemeinschaft, was den weiteren Nachteil hat, dass wichtige Entscheidungen stets gemeinsam getroffen werden müssen. Der überlebende Ehegatte muss also bei allen finanziellen Dingen, die den Nachlass betreffen, seine Kinder fragen. Diese Folgen will das Berliner Testament vermeiden. Die Kinder werden deshalb im Berliner Testament im ersten Schritt (also beim Tod des erstversterbenden Ehegatten) formell enterbt. Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe. Im Gegenzug werden die Kinder aber als Erben des länger lebenden Ehegatten eingesetzt. III. Wichtige Weichenstellung: Nacherbe oder Schlusserbe? Eine äußerst wichtige Unterscheidung ist, ob der überlebende Ehegatte das geerbte Vermögen zu seiner freien Verwendung haben soll (also die Substanz für sich verbrauchen darf) oder ob er das geerbte Vermögen lediglich als eine Art Treuhänder für die Kinder verwalten soll. Viele wissen nicht, dass der gesetzliche Regelfall das Treuhändermodell ist. Schreibt man also ins Testament: Zuerst erbt der Ehegatte, dann die Kinder, so ist der überlebende Ehegatte in seiner finanziellen Freiheit stark

3 beschränkt. Er darf das Vermögen dann nämlich nicht frei verbrauchen, sondern muss es für die Kinder in der Substanz erhalten. Diese Konstellation nennt man Vorerben-/Nacherben-Modell. Die meisten Eheleute möchten aber, dass der länger Lebende über das geerbte Vermögen frei verfügen darf. Die Kinder sollen beim Tod des zweiten Ehegatten zwar erben, aber eben nur dasjenige Vermögen, das zu diesem Zeitpunkt dann noch vorhanden ist. Der länger lebende Ehegatte soll entgegen dem gesetzlichen Regelmodell gerade nicht verpflichtet sein, das Vermögen für die Kinder zusammenzuhalten. Diese Konstellation heißt: Vollerben-/Schlusserben-Modell. Um dies zu erreichen, muss man im Testament aber eine ausdrückliche Regelung aufnehmen. Vergisst man dies, ist der Ehegatte als Vorerbe geknebelt. Ferner sollte man im Testament regeln, ob der überlebende Ehegatte das Testament später noch ändern darf. Ohne eine solche Regelung tritt mit dem Tod des ersten Ehegatten eine Bindungswirkung ein: Der überlebende Ehegatte ist also an die wechselbezüglichen Anordnungen gebunden. Allerdings gibt es Ausnahmen. Die Details hierzu sind kompliziert. Das Textbeispiel enthält eine modifizierte Bindungsklausel. IV. Risiko Pflichtteilsanspruch Da die Kinder durch das Berliner Testament beim Tod des ersten Ehegatten enterbt sind (der überlebende Ehegatte soll ja Alleinerbe werden), haben diese das Recht, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte, wenn es kein Testament geben würde. Bei einem Einzelkind (das nach gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu 50 Prozent wäre) beträgt der Pflichtteil also 25 Prozent. Das Kind kann somit beim Tod seines ersten Elternteils vom überlebenden Elternteil ein Viertel des Wertes des Nachlassvermögens des verstorbenen Elternteils verlangen. Mit dem typischen Berliner Testament wollen die Ehegatten erreichen, dass die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch beim Tod des ersten Ehegatten gerade nicht geltend machen, da dem länger lebenden Ehegatten das Vermögen ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Rechtlich verbieten kann man dies aber nicht: Der Pflichtteil ist nur in absoluten Extremfällen entziehbar (z. B. bei Mordversuch oder grober körperlicher Misshandlung). Deshalb versucht man, es für die Kinder wirtschaftlich möglichst unattraktiv zu machen, ihren Pflichtteilsanspruch beim Tod des ersten Elternteils geltend zu machen. Dies geschieht meist durch eine sog. Pflichtteilsstrafklausel im Testament: Wenn ein Kind seinen Pflichtteil

4 beim Tod des ersten Elternteils verlangt, dann bekommt es auch beim Tod des zweiten Elterteils nur seinen Pflichtteil. Allerdings: Bei einem Einzelkind ist diese Strafklausel ein relativ schwaches Instrument, da dann der Pflichtteil beim Tod des zweiten Elternteils sehr groß ist (50 Prozent). V. Steuern Ein möglicher Nachteil des Berliner Testaments ist, dass die Steuerfreibeträge (siehe separate Übersicht als Download auf der Website www.grafpartner.com) nicht optimal ausgenutzt werden. Das gesamte Vermögen der Eheleute verschmilzt beim Tod des ersten Ehegatten ja auf den länger lebenden Ehegatten. Es kann deshalb passieren, dass beim Tod des zweiten Ehegatten (mehr) Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, als wenn das Vermögen gleich beim Tod des ersten Ehegatten (auch) auf die Kinder verteilt worden wäre. Relevant wird dies aber nur, wenn das Vermögen größer als 205.000 Euro ist. Zu den Einzelheiten hierzu sollte man sich in diesen Fällen beraten lassen. VI. Beispielstext Berliner Testament Nachfolgendes Formulierungsbeispiel ist ein typisches Berliner Testament. Dies kann natürlich nur eine Anregung darstellen! Jeder Einzelfall ist individuell und erfordert eine individuelle Testamentsgestaltung, die erheblich vom Beispiel abweichen kann. Es ist daher nicht in jedem Fall sinnvoll, dieses Beispiel einfach zu übernehmen! Gemeinschaftliches Ehegattentestament Unser Letzter Wille! Wir, die Eheleute Max Muster (geb. am 12.02.1943) und Eva Muster (geb. am 09.11.1941) haben gemeinsam die Kinder Tina (geb. am 15.11.1964) und Monika (geb. am 07.06.1968). Weitere Kinder hat keiner von uns beiden. Wir sind an der gemeinschaftlichen Verfügung über unseren Nachlass nicht gehindert. Vorsorglich widerrufen wir hiermit alle zeitlich vorangegangenen letztwilligen Verfügungen, die einer von uns oder die wir gemeinsam errichtet haben, so dass für den Fall unseres Todes nur das hier Folgende gilt:

5 (1) Verfügungen für den ersten Todesfall Für den Todesfall des Ersten von uns beiden setzen wir uns hiermit gegenseitig zu unseren alleinigen, unbeschränkten und ausschließlichen Erben ein. Für den Fall, dass ein Kind (bzw. dessen Abkömmlinge) beim ersten Todesfall den Pflichtteil geltend macht, so ist der überlebende Ehegatte berechtigt, das den Pflichtteil geltend machende Kind (bzw. dessen Abkömmlinge) von der Schlusserbfolge auszuschließen, also für den Todesfall des länger lebenden von uns zu enterben. (2) Verfügungen für den zweiten Todesfall Erben des Letztversterbenden von uns werden unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge. (3) Verfügungen für den Fall des gleichzeitigen Todes Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder aufgrund derselben Gefahr versterben sollten, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. (4) Wechselbezüglichkeit / Abänderungsrecht Alle vorstehenden Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sind wechselbezüglich. Nach dem Tod des Ersten von uns ist der Überlebende zu Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Bestimmungen für den zweiten Todesfall nur wie folgt berechtigt:

6 a) Der Überlebende von uns kann innerhalb des Kreises der gemeinschaftlichen Abkömmlinge die Erbfolge ändern und einzelne Abkömmlinge von der Erbfolge zu Gunsten anderer Abkömmlinge ausschließen. Ferner kann der Überlebende die Schlusserben mit beliebigen Vermächtnissen oder Auflagen zu Gunsten gemeinschaftlicher Abkömmlinge beschweren. b) Der Überlebende von uns ist aber nicht berechtigt, durch Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen andere Personen als gemeinschaftliche Abkömmlinge zu begünstigen. (5) Ausschluss der Anfechtung All diese Verfügungen treffen wir unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Ableben eines jeden von uns vorhanden sind. Eine Anfechtung dieses Testaments nach 2079 BGB scheidet somit aus. Ferner verzichten wir auf ein eventuelles künftiges Anfechtungsrecht wegen Irrtums gem. 2078 BGB. Dies ist unser vollständiger Letzter Wille. Sonst wollen wir heute nichts bestimmen. [Ort, Datum] [Eigenhändige vollständige Unterschrift beider Ehegatten] - - - - - Wichtig: Das gesamte Testament muss von einem der Eheleute eigenhändig geschrieben und von beiden Eheleuten eigenhändig unterzeichnet werden. Andernfalls ist das Testament vollständig unwirksam und es gilt stattdessen die gesetzliche Erbfolge!