Nationalrat, XXIV. GP 21. März 2013 194. Sitzung / 1 12.45 Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ja, vorbehaltlos, weil es eine Verbesserung ist, weil es gut ist, dass im Bereich der Berufungsverfahren mehr Rechtsstaatlichkeit durch die Berufungsinstanz Verwaltungsgerichte entsteht, stimmen wir dieser Novelle, diesem Gesetz zu. Da gibt es keine Einwände. Der einzige Einwand wäre, man hätte diese Änderung auch dazu nützen können, um einige materiell-rechtliche Probleme im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und die gibt es auch zu revidieren. Das ist nicht passiert. Das betrifft rechtsstaatliche Verfahrensregelungen bei den sogenannten Pflichtaufgaben im ASVG bei der Rehabilitation, bei der Prävention. Aber einen Punkt gibt es, den haben wir im Ausschuss auch eingebracht, und das schmerzt schon sehr, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass Sie dazu nicht einmal eine Wortmeldung gemacht haben im Ausschuss. Das betrifft einfach den Umstand, dass Sie es offensichtlich nach wie vor mit einem Schulterzucken zur Kenntnis nehmen obwohl Sie, glaube ich, genau wissen, nämlich alle Fraktionen, dass es so nicht gehen kann, dass unbegleitete Jugendliche, die hier aufhältig sind und einen ordentlichen Rechtsstatus haben, unter Umständen vier oder fünf verschiedene Geburtsdaten haben weil der Amtsschimmel in Österreich nach wie vor so wiehert, dass es kafkaeske Auswirkungen für die Betroffenen, nämlich für diese Jugendlichen, haben kann! Diese verschiedenen Einrichtungen stellen diese unterschiedlichen Geburtsdaten für sich genommen fest, egal, ob es da zum Beispiel um das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherung oder irgendeine andere Einrichtung geht. Ich kann Ihnen dieses eine Beispiel kurz schildern: Ein Jugendlicher hat in seinen Dokumenten vier unterschiedliche Geburtsdaten. Aufgrund der unterschiedlichen Geburtsdaten auf der e-card, auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, beim Obsorgebeschluss und dem Meldezettel hat es Probleme gegeben, zum Beispiel bei dieser einen konkreten Person bei einer Impfung in der Schule. Der Arzt fragt ihn nach dem Geburtsdatum, und dann sagt der Jugendliche: 1.13.1996, weil es zu dieser Festsetzung durch die Behörde kommen kann. Der Arzt glaubt ihm natürlich nicht 1.13.1996, da sagt ja jeder normale Mensch: Na bitte, wie soll das gehen? und verweigert die Impfung. Daraufhin wird in einem absurden Prozess ein weiteres Geburtsdatum für diesen Jugendlichen festgelegt, nämlich der 13.1.1996. Im Endeffekt hat er jetzt fünf
Nationalrat, XXIV. GP 21. März 2013 194. Sitzung / 2 verschiedene Geburtsdaten, und dieser Jugendliche fragt sich zu Recht: Welche Auswirkungen hat das, wenn ich mit Ämtern zu tun habe? (Abg. Dr. Pilz: Fünfmal Geschenke! Fünfmal Geburtstag!) Sie, meine Damen und Herren, wissen genau, dass es so nicht geht. Und es wäre nichts einfacher, als das durch eine entsprechende Bestimmung im ASVG zu ändern. Deshalb gibt es auch von uns folgenden Antrag: Abänderungsantrag der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Sozialversicherung Der Nationalrat wolle beschließen: Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Sozialversicherung; 2195 d.b.) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (2227 d.b.) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Z 7 erhält der Text des 358 die Bezeichnung (1) und wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Geburtsdatum einer versicherten Person jedenfalls zu ändern, wenn ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorliegt, in dem das Geburtsdatum der betreffenden Person festgestellt wird. 2. In Art. I Z 11 werden in 360b Abs.1 die Zeichenfolge 37, gestrichen sowie die Zahl 40 durch die Zahl 44a ersetzt. ***** Das wäre eine einfache Sache, eine klare Situation oder Perspektive für diesen Jugendlichen. Und ich frage mich, warum Sie dazu nicht Stellung nehmen, warum Sie nicht sagen: Ja, es ist gut, wenn das Pflegschaftsgericht dann einen Geburtstermin für den Jugendlichen festsetzt! Warum stimmen Sie dem nicht zu? Erklären Sie sich! Ich frage mich, warum es nicht einmal in so einer einfachen Sache, die für den Betreffenden nur mit Nachteilen verbunden ist, von Ihrer Seite eine Bereitschaft gibt, in diesem Fall für Jugendliche, die hier aufhältig sind, die rechtmäßig aufhältig sind, die
Nationalrat, XXIV. GP 21. März 2013 194. Sitzung / 3 hier bleiben werden, die sich mit drei, vier oder fünf verschiedenen Geburtsdaten absurd! herumschlagen müssen, eine Bereinigung durchzuführen und zu sagen: Ja, eine Instanz, nämlich das Pflegschaftsgericht, setzt letztendlich das Geburtsdatum fest! Nein, ist offensichtlich mit Ihnen nicht zu machen. Das ist schon wieder ein zu großer Aufwand für dieses Plenum. Ich sage das ganz zynisch, denn das ist wirklich absurd. Jetzt noch eine abschließende Bemerkung zu dem Antrag der Freiheitlichen, ich habe das schon im Ausschuss gesagt: Man kann natürlich das Thema wie eine Ziehharmonika hin- und herziehen. Ich sage es noch einmal: Es gab Untersuchungen vom Wifo. Und es gibt Untersuchungen aus der Bundesrepublik die haben Sie auch zitiert, nämlich die von Hans-Werner Sinn, einem Ökonomen, und der hat gesagt, so, wie es die Freiheitlichen interpretieren, sei das Ganze nicht zu sehen. Daraufhin haben Sie dann Hans-Werner Sinn nicht mehr zitiert, aber bleiben nach wie vor bei Ihrem Standpunkt, dass die Erhebung dieser Daten einen unheimlichen Vorteil und Klarheit bringen würde. Nein, das bringt sie nicht, denn Sie wissen genauso gut wie ich, dass es Versicherungsbeiträge gibt und daraus Leistungen entstehen können wie etwa bei der Pension, die erst 30 oder 40 Jahre später fällig werden. Das heißt, wenn, dann braucht man nicht nur einen synchronen Schnitt, wo man die Beiträge und die Leistungen erhebt, sondern man braucht einen diachronen Schnitt über 50 Jahre (Zwischenruf des Abg. Mag. Stefan), darunter braucht man gar nicht zu reden. (Abg. Dr. Belakowitsch-Jenewein: Warum fängt man das dann nicht an?) Das wurde auch teilweise versucht in den entsprechenden Untersuchungen. Das ist für Sie noch immer nicht befriedigend, weil nicht das für Sie gewünschte Ergebnis herauskommt. Das für Sie gewünschte Ergebnis heißt: Die Ausländer profitieren übermäßig von unserem Sozialsystem! Nur: Da können Sie 20 Untersuchungen machen, die werden Ihnen immer wieder bestätigen, dass das nicht stimmt, was Sie sagen. Dann werden Sie sagen: Na ja, da ist wahrscheinlich der Sozialminister schuld, oder diejenigen, die die Untersuchung gemacht haben! Nur ist es absurd und grotesk, denn und das halte ich fest derjenige, der hier Versicherungsbeiträge zahlt, derjenige, der hier Steuern zahlt um diese Personengruppe geht es, hat einen Anspruch auf die entsprechenden Versicherungsleistungen und auch auf die entsprechenden sonstigen Sozialleistungen, wenn er oder sie davon betroffen ist. So einfach ist manchmal die Sache! (Beifall bei den Grünen.)
Nationalrat, XXIV. GP 21. März 2013 194. Sitzung / 4 12.53 Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung. Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: Abänderungsantrag der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozialausschusses über die Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz Sozialversicherung; 2195 d.b.) Antrag Der Nationalrat wolle beschließen: Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Sozialversicherung; 2195 d.b.) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (2227 d.b.) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Z 7 erhält der Text des 358 die Bezeichnung (1) und wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Geburtsdatum einer versicherten Person jedenfalls zu ändern, wenn ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorliegt, in dem das Geburtsdatum der betreffenden Person festgestellt wird. 2. In Art. I Z 11 werden in 360b Abs.1 die Zeichenfolge 37, gestrichen sowie die Zahl 40 durch die Zahl 44a ersetzt. Zu 1. Art. 1 Z 7: Geburtsdaten Begründung
Nationalrat, XXIV. GP 21. März 2013 194. Sitzung / 5 Junge AsylwerberInnen haben immer wieder das Problem, dass sie bei verschiedenen Behörden mit unterschiedlichen Geburtsdaten registriert werden. So kann es sein, dass ein Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts eine Person als Minderjährigen ausweist, das Bundesasylamt allerdings (aufgrund einer medizinischen Altersbegutachtung) von seiner Volljährigkeit ausgeht. Auch die Sozialversicherungsnummer (bzw., die von der Sozialversicherung eingetragenen Geburtsdaten) trägt zur Verwirrung bei. Die Eintragung erfolgt entsprechend der von den Asylbehörden zunächst aufgenommenen Daten. Dabei kommt es häufig zu Fehlern, da viele Jugendliche nur ihr Geburtsjahr, nicht aber ihr exaktes Geburtsdatum wissen; oder nur angeben können, dass sie z.b. 16 Jahre alt sind. Auch Fehler bei der Umrechnung (Islamischer Kalender/Gregoriantischer Kalender) oder bei der Übersetzung sind keine Seltenheit. Regelmäßig bekommen die Jugendlichen in diesen Fällen die Sozialversicherungsnummer. XXXX 01.01.XX - bzw. wenn bereits alle möglichen Nummern vergeben sind die SVNr. XXXX01.13.XX - zugewiesen. Unterschiedliche Daten auf Sozialversicherungskarte und Identitätsausweisen sind aber Ursache für zahlreiche Probleme im Alltag: Das Arbeitsmarktservice (AMS) zieht für allfällige zu gewährende Maßnahmen gemäß einer Weisung ausschließlich die SVNR zur Festlegung des Geburtsdatums heran, was dazu führt, dass Maßnahmen entweder nicht gewährt werden, oder die falschen Tagsätze (DLU) ausbezahlt werden. Viele ArbeitgeberInnen weigern sich Flüchtlinge einzustellen, weil sie hinter den divergierenden Daten auf verschieden Dokumenten illegales Vorgehen vermuten. Es kommt zu Problemen bei der medizinischen Versorgung, da Ärzte die Behandlung verweigern oder jedenfalls zunächst genauere Erkundungen einholen. Probleme bei Polizeikontrollen (Vermutung der Dokumentenfälschung) Probleme bei der stationären Aufnahme in ein Krankenhaus (Kinderabteilung oder Abteilung für Erwachsene?) Zu 2. In Art. I Z 11: Eingeschränkte Geltung des AVG in Leistungssachen Der historische Grund für die eingeschränkte Geltung des AVG liegt in der Idee des abgekürzten Verfahrens. Da es eine Vielzahl von Verfahren in der SV zu bearbeiten gibt (z.b. Pensionsanträge), sollten die schnell und daher mit eingeschränkten Verfahrensrechten abgewickelt werden. Die vollen Verfahrensrechte gibt es in der Folge im Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht. In der Mehrheit der ausgeschlossenen AVG-Paragrafen ist es nachvollziehbar, dass sie nicht gelten, weil
Nationalrat, XXIV. GP 21. März 2013 194. Sitzung / 6 einzelne Begriffe (etwa jener des Angehörigen ) im AVG wesentlich weiter gefasst ist als im ASVG oder manche Verfahrensregeln im ASVG schlicht besser sind. Es ist dringend notwendig, die Verfahrensrechte der Betroffenen im Verfahren vor den SV-Trägern auszudehnen, denn die eingeschränkten Verfahrensrechte haben eine Fortwirkung im Verfahren vor dem ASG. Sinnvoll ist auch die Schaffung der Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung zumindest in jenen Fällen, in denen ein negativer Bescheid verpflichtend zu erlassen ist ( 40 bis 44 AVG). ***** Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dolinschek. Bitte.