BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

Ähnliche Dokumente
BGB 26, 28 Abs. 2, 29 Adressat der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstands; Bestellung eines Notvorstands

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates

In der Vereinsregistersache. xxx, Sitz: xxx

Dr. Oliver Schwarz Notar. Eingetragener Verein 1. Gründung

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Die Auflösung des Vereins

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

2. Stellt die fehlende Bekanntmachung nach 186 Abs. 2 AktG ein Eintragungshindernis für die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister dar?

BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft

Merkblatt zur Auflösung eingetragener Vereine

Nachfolge im Vorstand

GmbHG 35, 78; HGB 48 Handelsregisteranmeldung durch Geschäftsführer und Gesamtvertretung. I. Sachverhalt. II. Frage. III.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88725# letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2008

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen

Workshop 2 Vereinsrecht

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

AktG 262, 273 Abs. 4, 274 Fortsetzungsbeschluss bei Nachtragsliquidation einer im Handelsregister bereits gelöschten Aktiengesellschaft

Der Gleichlauf von Geschàftsfùhrungsbefugnis und Vertretungsmacht

Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein)

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Städtischen Katholischen Grundschule Fleher Strasse 213, Düsseldorf (Stand

1. Feststellung des Jahresabschlusses und Anwesenheit des Abschlussprüfers. a) Gesetzliche Regelung der Kommanditgesellschaft auf Aktien

Heidelberger Gesellschaft. für ausländisches öffentliches Recht. und Völkerrecht SATZUNG. In der Neufassung vom. 25. Mai Zweck der Gesellschaft

AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Die Gesellschaft hat in mehreren Städten bzw. Stadtbezirken Betriebssportgruppen.

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

vom pzig - Betroffene und Beschwerdeführerin -

SATZUNG. des Vereins Kirchenmusik St. Petri Hüsten e.v.

3 Vertretung der Personengesellschaften

ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht.

Synopse zu den Satzungsänderungen der Bezirksgruppe Offenbach und Osthessen

Verband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V.

Satzung Tennisclub Güls 1978 e.v.

Satzung - Seite 1 von 6

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung der Werbegemeinschaft Einkaufen in Overath e.v.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Satzung des Vereins. Fassung It. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. November 2013

Satzung Freundeskreis der Johann-Peter-Hebel-Realschule Waghäusel

Keine Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags bei beherrschter KG

BGB 631, 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2 Vereinbarung alter DIN-Normen für Beton in Bauträgervertrag (Bezug auf Gutachten, DNotI-Report 2002, 41)

des Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v.

Lippischen Gesellschaft für Politik und Zeitgeschichte e. V.

Die Haftung von Vereinsvorständen

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft

Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V.

Name, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit

Bleibtreustraße Berlin. Telefon Telefax Edmund-Rumpler-Straße Köln. Telefon

Sozialwerk der Gebirgstruppe e.v.

SATZUNG. Institut für Verfahrensrecht im elektronischen Rechtsverkehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Organisationsverfassung der GmbH

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

SATZUNG DES BLWG FACHVERBAND FÜR MENSCHEN MIT HÖR- UND SPRACHBEHINDERUNG E. V.

S a t z u n g. des Tourismusverbandes Vogtland e.v.

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

S A T Z U N G. Seite 1 von 5

1 Name und Sitz des Vereins. 2 Aufgabe des Vereins

Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB

I. Sachverhalt. II. Fragen

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet.

Zuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste; Beurkundung nur des Angebots

KG Berlin 25. Zivilsenat

Satzung 1 Name, Sitz und Gerichtsstand 2 Zweck des Vereins 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Tennisclub Sinzheim e.v.

Satzung der REUNION MARINE. 1 Zweck des Vereins. 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Satzung. Verband Deutscher Logopäden und Sprachtherapeutischer Berufe VDLS. Verband Deutscher Logopäden und Sprachtherapeutischer Berufe

DNotI. GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH. I. Sachverhalt

SATZUNG. des Vereins "Kriminologische Initiative Hamburg. Name und Sitz. Aufgaben

Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung

Freunde der Ruhrfestspiele e.v. Satzung vom 20. Juni 2012

Satzung Anfi Mitglieder Club Deutschland e.v.

Satzung Gewerbeverein Riegelsberg e.v.

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz

Satzung des Fördervereins Sternschnuppe Stand vom 26. September 2006

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013:

Kreis der Freunde und Förderer der Montessori-Schule Erlangen e. V. Satzung

FREIE WÄHLER ZWIESEL e. V. Satzung. Stand: 07. Dezember 1999

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g

Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V.

Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I. Sachverhalt Ein eingetragener Verein hat durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, hierbei aber keinen Beschluss zu den Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis gefasst. In der Satzung des Vereins heißt es u. a.: Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Ferner enthält die Satzung eine Regelung, dass der Verein durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Der Verein hat acht Vorstandsmitglieder. Die Vereinsregisteranmeldung, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wurde, meldet neben der Auflösung des Vereins die Vertretungsregelung an, dass der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied den Verein vertreten. Dies wurde vom Gericht beanstandet; die Vertretungsregelung für den Vorstand gelte nicht für Liquidatoren; es seien vielmehr alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsbefugt. II. Fragen 1. Gilt eine Satzungsbestimmung für die Vertretungsbefugnis des Vorstands auch für die Liquidatoren? 2. Kann eine Satzungsbestimmung, wonach die Liquidation durch den Vorstand erfolgt, als Verweis auf eine entsprechende für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren verstanden werden? 3. Hilfsweise: Wie sähe die gesetzliche Vertretungsregelung für Liquidatoren aus gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis oder mehrheitliche Vertretung? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße 19 97070 Würzburg Telefon 09 31/3 55 76-0 Telefax 09 31/3 55 76-2 25 e-mail: dnoti@dnoti.de Internet: http://www.dnoti.de /13168.doc

Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Zur Rechtsstellung und Bestimmung der Liquidatoren Der aufgelöste und zu liquidierende Verein bedarf eines Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans, welches die Abwicklung durchführt. Hierfür ist nicht der Vorstand des (vormals) werbenden Vereins zuständig, sondern die Liquidatoren. Deren Bestimmung, rechtliche Stellung und Beschlussfassung regelt 48 BGB. Grundsätzlich sind die Vorstandsmitglieder geborene Liquidatoren, 48 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie bleiben als Liquidatoren ohne einen weiteren Bestellungsakt im Amt. Das organschaftliche Vorstandsverhältnis ändert sich in ein organschaftliches Liquidatorenverhältnis (Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, 2003, 48 Rn. 2). Anstelle der Vorstandsmitglieder können auch andere Personen, insbesondere vereinsfremde Dritte bestellt werden, 48 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BGB. Zulässig ist auch eine gemischte Zusammensetzung, z. B. Vorstandsvorsitzender und vereinsfremder Dritter (Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 3862; Bamberger/Roth/Schwarz, 48 Rn. 2). Die Satzung kann die Personen bereits bestimmen oder die Bestellungskompetenz einem Dritten übertragen (Bamberger/Roth/Schwarz, 48 Rn. 2; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl. 2000, 48 Rn. 2), anders als im Recht der GmbH (vgl. RGZ 145, 99, 104). 2. Vertretungsmacht der Liquidatoren Im vorliegenden Fall werden die Vorstandsmitglieder der Regelung des 48 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend Liquidatoren. Nach 48 Abs. 2 BGB haben die Liquidatoren die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass für den Vorstand geltende Bestimmungen, also auch solche über die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung, für die Liquidatoren ohne weiteres weiter gelten. Allerdings bestimmt 48 Abs. 3 BGB, dass dann, wenn mehrere Liquidatoren vorhanden sind, für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich ist, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Eine gesonderte Bestimmung für die Beschlussfassung der Liquidatoren im Innenverhältnis ist vorliegend in der Satzung nicht vorgesehen, so dass es insofern bei der Einstimmigkeitsregelung des 48 Abs. 3 BGB bleibt. Fraglich und streitig ist aber, ob eine solche Beschlussfassungsregelung wie beim Vorstand (vgl. statt aller Bamberger/Roth/Schwarz, 26 BGB Rn. 16, 28 BGB Rn. 6) nur für das Innenverhältnis oder aber auch für das Außenverhältnis gilt, so dass der Verein stets durch alle Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten werden muss. Nach einer Ansicht gelten die Satzungsbestimmungen über den Vorstand fort und damit auch die Regelung über eine evtl. Einzel- oder Kollektivvertretung (Reichert, Rn. 3844, 3857). Hierfür spricht, wie bereits erwähnt, 48 Abs. 2 BGB sowie die Auffassung, die dann, wenn die Vorstandsmitglieder Liquidatoren werden, von einer Konti-

Seite 3 nuität des Amtes ausgeht (Reichert, Rn. 3857). Derselben Auffassung sind Sauter/Schweyer/Waldner (Der eingetragene Verein, 17. Aufl. 2001, Rn. 411) und Stöber (Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, Rn. 834). Zur Begründung wird insbesondere von Stöber (Rn. 834) herangezogen, dass 48 Abs. 3 BGB nur die Abweichung von der Regelung trifft, dass ein mehrgliedriger Vorstand durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Teilweise wird bei dieser Auffassung noch dahin differenziert, ob es sich um geborene Liquidatoren handelt. Nach Auffassung von Reichert (Rn. 3857) wirkt die bisherige Vertretungsordnung nur für Vorstandsmitglieder weiter, die unter Wahrung der Kontinuität ihres Amtes Liquidatoren werden; für neu bestellte Liquidatoren gilt Gesamtvertretung (Rn. 3857). Allerdings soll wenn auch ohne Begründung nach Reichert (Rn. 3857) die satzungsmäßige Vertretungsordnung dann nicht mehr eingreifen können, wenn ähnlich wie hier nur ein oder zwei Mitglieder des (im Beispielsfall von Reichert) drei- oder fünfköpfigen Vertretungsvorstandes zu Liquidatoren bestimmt werden. Die wohl h. M. im Schrifttum geht allerdings davon aus, dass zwar 48 Abs. 3 BGB nur dispositiver Natur ist wie 28 Abs. 1 BGB gelte die Vorschrift nicht nur für das Innen-, sondern auch für das Außenverhältnis, so dass mangels abweichender Regelung in der Satzung (oder Beschluss der Mitgliederversammlung, hierzu siehe sogleich unter 3.) Liquidatoren grundsätzlich Gesamtvertretungsmacht haben. Eine bestehende satzungsmäßige Vertretungsregelung für den Vorstand geht insoweit nicht auf die Liquidatoren über, auch nicht auf die Vorstandsmitglieder als geborene Liquidatoren (MünchKomm-Reuter, BGB, 4. Aufl. 2001, 48 Rn. 4; Bamberger/Roth/Schwarz, 48 BGB Rn. 4; Staudinger/Weick, BGB, 13. Bearb. 1995, 48 Rn. 5; AnwK- BGB/Eckardt, 2004, 48 BGB Rn. 10; Burhoff, Vereinsrecht, 5. Aufl. 2002, Rn. 376; Schwarz, Rpfleger 2003, 1, 6). In der Rechtsprechung hat sich das OLG Hamburg der Auffassung der h. M. angeschlossen (OLG-Report 1998, 109, 110 f.; vgl. auch den Beschluss des BayObLG v. 24.10.1996, Rpfleger 1997, 170 = GmbHR 1997, 176 = MittBayNot 1997, 49, wonach die einem Geschäftsführer einer GmbH aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung in der Satzung durch Gesellschafterbeschluss erteilte stete Einzelvertretungsbefugnis grundsätzlich nicht für den (geborenen) Liquidator gelte). Die h. M. begründet ihre Auffassung damit, dass wenigstens beim Verein im Liquidationsstadium typischerweise das Flexibilitätsbedürfnis gegenüber dem Interesse an Sachgerechtigkeit der Entscheidungen zurücktritt und ein anderes i. S. des 48 Abs. 3 BGB nicht schon dann bestimmt sei, wenn die Liquidation durch den Vorstand erfolge; auch der Vorstand werde mit der Liquidation zum Liquidator, für den nicht mehr 28 Abs. 1 BGB (einschließlich satzungsmäßiger Abweichungen), sondern ausschließlich 48 Abs. 3 BGB gelte (MünchKomm-Reuter, 49 BGB Rn. 4). Die Vorstandsmitglieder des Vereins setzten zwar als geborene Liquidatoren ihre Organstellung fort, jedoch erfahre die Organstellung eine bedeutsame inhaltliche Änderung (OLG Hamburg OLG-Report 1998, 109, 111). Das organschaftliche Vorstandsverhältnis ändere sich eben in ein organschaftliches Liquidatorenverhältnis (Bamberger/Roth/Schwarz, 48 Rn. 2). Die Begründung etwa von Reichert (Rn. 3857),

Seite 4 für die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren bestehe eine Kontinuität des Amtes, kann daher für die h. M. ebenso wenig tragend sein wie diejenige von Stöber (Rn. 834), wonach die Liquidatoren nach 48 Abs. 2 BGB die rechtliche Stellung des Vorstands hätten. Denn diese haben sie nur, soweit sich nach Halbsatz 2 der vorgenannten Vorschrift nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Satzungsbestimmung für die Vertretungsbefugnis des Vorstands nach h. M. nicht ipso iure auch für die Liquidatoren gilt, selbst wenn diese personenidentisch mit den Vorstandsmitgliedern des werbenden Vereins sein sollten. Ob eine Satzungsbestimmung, wonach die Liquidation durch den Vorstand erfolgt, als Verweis auf eine entsprechende Regelung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes auch für die Liquidatoren verstanden werden kann, wird nach unseren Recherchen weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum erörtert. U. E. ist, folgt man der h. M., eine solche dann erforderliche Auslegung der Satzung eher fern liegend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dann gerade eine Trennung zwischen der von der h. M. postulierten Vertretungsmacht des Vorstandes einerseits und der Liquidatoren andererseits (mögen dies auch die ehemaligen Vorstandsmitglieder sein) erfolgen soll. Andernfalls würde die Auffassung der h. M. in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle praktisch gegenstandslos. 3. Abweichende Bestimmung der Vertretungsregelung durch bloße Beschlussfassung Wenn 48 Abs. 3 BGB bestimmt, dass Einstimmigkeit nur dann erforderlich ist, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, gilt dies nach allgemeiner Auffassung auch für das Außenverhältnis. Die Gesamtvertretungsbefugnis der Liquidatoren ist also nicht zwingend. Die Aktivvertretung der Liquidatoren kann in der Satzung deshalb abweichend geregelt werden (Bamberger/Roth/Schwarz, 48 Rn. 4; Staudinger/Weick, 48 Rn. 5). Diese Abweichung wäre nach 76 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 BGB in das Vereinsregister einzutragen. Streitig ist, ob eine solche abweichende Regelung nur in der Satzung selbst enthalten sein kann oder aber ein Beschluss der Mitgliederversammlung ausreichend ist. Die h. M. lässt Letzteres zu (etwa anlässlich der Bestellung der Liquidatoren) (Soergel/Hadding, 48 Rn. 6; Bamberger/Roth/Schwarz, 48 Rn. 4; Staudinger/Weick, 48 Rn. 5; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 411; Burhoff, Rn. 376; a. A. MünchKomm- Reuter, 49 Rn. 4). Freilich wäre die abweichende Regelung der Beschlussfassung sowie die personelle Vertretungsmacht der Liquidatoren im Vereinsregister auch in diesem Falle einzutragen ( 76 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 BGB). 4. Ergebnis Im vorliegenden Fall gilt die Satzungsbestimmung für die Vertretungsbefugnis des Vorstandes nach h. M. nicht auch für die Liquidatoren, so dass nach dem Gesetz Gesamtvertretungsmacht besteht (und auch kein abweichender Beschluss der Mitgliederver-

Seite 5 sammlung, etwa im Rahmen der Bestellung der Liquidatoren, erfolgt ist). Eine Satzungsbestimmung, wonach die Liquidation durch den Vorstand erfolgt, wird u. E. auch nicht als Verweis auf eine entsprechende Vertretungsbefugnis der Liquidatoren verstanden werden können.