3. Vollstreckungshindernisse

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A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript)

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Transkript:

Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 3.0 Übersicht 3.1 767 zugunsten des Schuldners 3.2 771 zugunsten eines Dritten 3.3 InsO 0. Verfahrensablauf 1. Fremd(insolvenz)antrag 2. Eigen(insolvenz)antrag ZV 3.2 Hind 771 1.4 1

und betreibt die ZV Gläubiger hat Vorauss. für ZV geschaf. Handlungsalternativen Drittbetroffener wegen materieller Berechtigung Titel, 704, 794 ZPO, 201 II InsO Zustellung, 750 Klausel, 724 ff. Besondere - allgemeine - ZV-Voraussetzungen ev. SiL ev. Wartefrist ev. Zug-um-Zug Auftrag GV z.b. 808 ff z.b. 883 Antrag V-ger. Rpfl. z.b. 829 ff. Eingriff durch das Vollstreckungsorgan Schaffung von Vollstreckungshindernissen? 775 Nr. 1 ( endgültig ) ZV für unzul. erkl. 775 Nr.2 ( einstweilen ) einstw. Einstellung der Vollstreckung 771 ein die Veräußerung hinderndes Recht 769 ivm 771 III Die Zwangsvollstreckung in * den Gegenstand Y... durch den GV X am... * die Forderung X...mit Beschluss des AG vom... wird für unzulässig erklärt. Die Zwangsvollstreckung in * den Gegenstand Y... durch den GV X am... * die Forderung X...mit Beschluss des AG vom... wird einstweilen für unzulässig erklärt. 2

771 als Vollstreckungshindernis Titel, 704, 794 ZPO, 201 II InsO Zustellung, 750 Klausel, 724 ff. Besondere - allgemeine - ZV-Voraussetzungen ev. SiL ev. Wartefrist ev. Zug-um-Zug Auftrag GV Antrag V-ger. z.b. 808 ff z.b. 883 Rpfl. z.b. 829 ff. Tatbestandsvorauss. konkrete Eingriffsnorm ZV droht/beginnt: Dritter ist betroffen Klage 771 Antrag + 769 i.v.m. 771 III Schaffung eines Vollstreckungshindernisses? 775 ZPO durch d. Dritten 771 Eigentum/Forderunginhaberschaft SiÜ/SiAbtretung Urteil Beschluss t Tenor: Die Zwangsvollstreckung des GV xy in das Auto z wird bis zur Entscheidung über die Klage betreffen die Unzulässigkeit. (einstweilen) eingestellt. Tenor: t Die Zwangsvollstreckung des GV xy in das Auto z wird für unzulässig erklärt. 3

Besonderheiten 771 ZPO Zulässigkeit Klageantrag Die Zwangsvollstreckung in den... (bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstand [Sache o. Recht]) für unzulässig zu erklären u.u. mit Eilantrag nach 769 verbinden Statthaftigkeit behaupteter Eingriff in die eigene mat. Berechtigung Abgrenzung zu Einw. n. 766 (nur Art und Weise der ZV) bei Si-Ü (oder Si-Zession) Abgrenzung zu 805: nicht bei besitzlosem Pfandrecht (Vermieterpfandrecht), weil vollwertiges Eigentum; 51 InsO kein Argument, weil dort ohnehin Gesamtverwertung d. Vermögens, bei EinzelV aber grds. Weiterführung des Betriebes Rechtsschutz- Mit Beginn der ZV und deren Beendigung bedürfnis örtlich zust. bei dem Gericht, in dessen Bezirk die ZV stattfindet, 771 sachlich zust. allgem.regeln, 23 GVG; Begründetheit Ein die Veräußerung hind. Recht hat ein Dritter dann, wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und deshalb der Dritte den Schuldner hindern könnte zu veräußern (BGHZ 55, 20, 26) AnwR als wesensgleiches Minus * zwar ist Schu. beim Verkauf d. 161 Abs. 1 S. 1 BGB ansich hinreichend geschützt, wenn Bedingung später eintritt; Schutz d. 161 I 2 greift aber nicht beim Erwerb i. Rahmen der ZV, deshalb Schutz über 771 nötig * Besteht nur ein AnwR, ist lediglich die Verwertung unzulässig; ist das AnwR zum Vollrecht erstarkt (Zwischenverfügungen und Pfändung schaden nicht, 161 I 2 BGB) ist auch Pfändung unzulässig Einwand 242 BGB * z.b. weil Kläger als Si-nehmer dem Schuldner das Si-Eigentum ohnehin wieder übertragen müßte weil zu sichernde Forderung bezahlt bezahlt * z.b. weil Kl. nach dem AnfG infolge des anfechtbaren Erwerbs des Gegenstandes die ZV des Bekl. ohnehin zu dulden hätte Tenor 4

Tenor Hauptsachetenor vom Kl. beabsichtigte Wirkung: Stop der ZV = Hinderung der ZV -> 775 Nr. 1, 3. Alt. beim Vollstreckungsorgan auslösen -> Formulierung zwingend: Die ZV in den Gegenstand xy wird für unzulässig erklärt. Kostengrundentscheidung normal Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. vorläufige Vollstreckbarkeit? 704 anwendbar? - bezogen auf Hauptsachetenor? -> keine normale Zwangsvollstreckung, nur Stop möglich -> Soll schon vor der Rechtskraft durch Kl. ZV gestoppt werden können? ja, Arg. ex 769 -> Urteil muss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden -> Absicherung des potentiellen Schadens beim Bekl.? -> 709 S. 1 oder 711 S. 1 -> Höhe des potentiellen Schadens beim Beklagten? -> Wert der gepfändeten Sache, die nicht mehr zwangsweise gesichert und verwertet werden kann im Hinblick auf die Hauptsacheentscheidung Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 3.000,00. - bezogen auf die Kostengrundentscheidung? -> normale Zwangsvollstreckung wegen eines Geldbetrages Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. ZV 3.2 Hind 771 1.4 Müko ZPO, 704 Rdn. 7 5