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Anhang IV der VERORDNUNG (EU) Nr. 86/009 DER KOMMISSION vom 0. März 0 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 7/008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (. ATP) Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht Europäische Gemeinschaften, http://eur-lex.europa.eu/

0..0 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 8/4 ANHANG IV Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 7/008 wird wie folgt geändert:. Teil wird wie folgt geändert: a) Tabelle 6. wird wie folgt geändert: i) Kodierung P6 erhält folgende Fassung: P6 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/ Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. Akute inhalative Toxizität Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt.8) Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt.8), 4 Zutreffende Bedingungen von Hersteller/Lieferant anzugeben. ii) Kodierung P7 erhält folgende Fassung: P7 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. iii) Kodierung P80 erhält folgende Fassung: P80 Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt.) Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt.6) Entzündbare Feststoffe (Abschnitt.7) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt.8) Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt.9) Pyrophore Feststoffe (Abschnitt.0) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Abschnitt.) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt.) Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt.) Unterklassen.,.,.,.4,.5 Art der Ausrüstung von Gesichtsschutz angeben Typen A, B, C, D, E, F Art der Ausrüstung von Schutzhandschuhe und Augenschutz/Gesichtsschutz angeben

L 8/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union 0..0 Oxidierende Feststoffe (Abschnitt.4) Organische Peroxide (Abschnitt.5) Schwere Augenschädigung (Abschnitt.) Augenreizung (Abschnitt.) Typen A, B, C, D, E, F, 4 Art der Ausrüstung von Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung angeben A, B, C Art der Ausrüstung von Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung und Augenschutz/ Gesichtsschutz angeben Art der Ausrüstung von Schutzhandschuhe angeben Art der Ausrüstung von Augenschutz/ Gesichtsschutz angeben iv) Kodierung P85 erhält folgende Fassung: P85 Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen. Ausrüstung von v) Kodierung P7 wird wie folgt geändert: In Spalte Reihe werden die Wörter chronische aquatische Toxizität (Abschnitt 4.) durch langfristige aquatische Toxizität (Abschnitt 4.) ersetzt. Diese Änderung betrifft die deutsche Fassung nicht. b) Tabelle 6. wird wie folgt geändert: i) Kodierung P0 erhält folgende Fassung: P0 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Pyrophore Flüssigkeiten (Abschnitt.9), 4

0..0 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 8/45 ii) Kodierung P04 erhält folgende Fassung: P04 BEI EINATMEN: Akute inhalative Toxizität Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt.8) Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt.8), 4 A, B, C iii) Kodierung P erhält folgende Fassung: P GIFTINFORMA- TIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Akute inhalative Toxizität Toxizität (einmalige Exposition) (Abschnitt.8) iv) Kodierung P erhält folgende Fassung: P Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Augenreizung (Abschnitt.) Keimzellmutagenität (Abschnitt.5) Karzinogenität (Abschnitt.6) Reproduktionstoxizität (Abschnitt.7) Reproduktionstoxizität Wirkungen auf/über Laktation (Abschnitt.7), Zusatzkategorie v) Kodierung P erhält folgende Fassung: P Besondere Behandlung (siehe auf diesem Kennzeichnungsetikett). Akute orale Toxizität Akute inhalative Toxizität Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe- Anleitung falls sofortige Verabreichung eines Gegengifts erforderlich ist. Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe- Anleitung falls besondere Sofortmaßnahmen erforderlich sind.

L 8/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 0..0 Toxizität (einmalige Exposition) (Abschnitt.8) Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe- Anleitung falls besondere Sofortmaßnahmen erforderlich sind. Hinweis auf ergänzende Erste-Hilfe- A, B, C Anleitung Hersteller/Lieferant oder zuständige Behörde kann, falls zweckmäßig, Reinigungsmittel angeben. vi) Kodierung P erhält folgende Fassung: P Bei Hautreizung oder -ausschlag: vii) Kodierung P4 erhält folgende Fassung: P4 Bei Atembeschwerden die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. viii) Kodierung P4 erhält folgende Fassung: P4 Bei Symptomen der Atemwege: ix) Kodierung P5 erhält folgende Fassung: P5 Mit viel Wasser und Seife waschen., 4 x) Kodierung P6 erhält folgende Fassung: P6 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen., 4 A, B, C

0..0 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 8/47 xi) Kodierung P0 + P5 erhält folgende Fassung: P0 + P5 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen., 4 xii) Kodierung P04 + P4 erhält folgende Fassung: P04 + P4 BEI EINATMEN: Bei Atembeschwerden die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Sensibilisierung der Atemwege xiii) Kodierung P + P erhält folgende Fassung: P + P Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. xiv) Kodierung P4 + P erhält folgende Fassung: P4 + P Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMA- TIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. xv) Unter Kodierung P9 werden in Spalte Reihe die Wörter chronische aquatische Toxizität (Abschnitt 4.) durch langfristige aquatische Toxizität (Abschnitt 4.) ersetzt. c) Tabelle 6.5 erhält folgende Fassung: Tabelle 6.5 Sicherheitshinweise Entsorgung Kodierung Entsorgung kategorien Sicherheitshinweise Gefahren Gefahrenklassen Verwendungsbedingungen () () () (4) (5) P50 Inhalt/Behälter zuführen. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Abschnitt.) instabile explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen.,.,.,.4,.5 gemäß lokalen/regionalen/ nationalen/internationalen Vorschriften (anzugeben) Entzündbare Flüssigkeiten (Abschnitt.6)

L 8/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 0..0 Kodierung Entsorgung kategorien Sicherheitshinweise Gefahren- Gefahrenklassen Verwendungsbedingungen () () () (4) (5) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Abschnitt.8) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt.) Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt.) Oxidierende Feststoffe (Abschnitt.4) Organische Peroxide (Abschnitt.5) Akute orale Toxizität Akute inhalative Toxizität Sensibilisierung der Atemwege Keimzellmutagenität (Abschnitt.5) Karzinogenität (Abschnitt.6) Reproduktionstoxizität (Abschnitt.7) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Abschnitt.8) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); Reizung der Atemwege (Abschnitt.8) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition); narkotische Wirkungen (Abschnitt.8) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Abschnitt.9) Aspirationsgefahr (Abschnitt.0) Gewässergefährdend akute aquatische Toxizität (Abschnitt 4.) Gewässergefährdend langfristige aquatische Toxizität (Abschnitt 4.) Typen A, B, C, D, E, F Typen A, B, C, D, E, F, 4, 4 A, B, C, 4

0..0 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 8/49 Kodierung Entsorgung kategorien Sicherheitshinweise Gefahren- Gefahrenklassen Verwendungsbedingungen () () () (4) (5) P50 Informationen zur Wiederverwendung/ Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen Die Ozonschicht schädigend (Abschnitt 5.)

. In Teil wird in Tabelle.5 nach der Kodierung P50 folgender Sicherheitshinweis eingefügt: P50 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen