11. Mehrfachversicherungstatbestände Mehrfachversicherungstatbestände Im österreichischen Sozialversicherungssystem gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung. Zur Mehrfachversicherung kann es kommen, wenn mehrere bzw. unterschiedliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten vorliegen. Die Mehrfachversicherung bewirkt, dass bei der Beitragsbemessung alle Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Die Mehrfachversicherung kann dabei so gestaltet sein, dass jeweils Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage besteht (z. B. gleichzeitig zwei ASVG-Dienstverhältnisse) mit Rückforderungsmöglichkeit nach Ablauf des Kalenderjahres. Oder sie kann so gestaltet sein, dass (auf Antrag) schon von vornherein im zweiten Versicherungssystem nur mehr die noch fehlende Differenz auf die Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben wird (z. B. Kranken-/Pensionsversicherung mit ASVG-Dienstverhältnis neben GSVG-pflichtiger Erwerbstätigkeit). 11.1. Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung Folgende bundesgesetzliche Regelungen zur Krankenversicherung sind hervorzuheben: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Auf Sonderregelungen wie z. B. landesgesetzlich geregelte Krankenfürsorgeanstalten (KFA) wird in weiterer Folge nicht eingegangen. Jede Kombination der gesetzlichen Krankenversicherungen egal ob durch Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Pensionen führt zur Mehrfachversicherung. Die seit dem Jahr 2000 geltende Mehrfachversicherung bezweckt vor allem höhere Beitragsgerechtigkeit. Bis dahin gab es eine Rangordnung der Krankenversicherungen, wobei bei Bestand einer vorrangigen Krankenversicherung Beiträge nur für diese vorrangige Krankenversicherung zu zahlen waren. Die mitunter sehr hohen Einkünfte aus der nachrangigen Tätigkeit sind beitragsfrei geblieben. Seit dem Jahr 2000 sind grundsätzlich in jeder der im Einzelfall beteiligten gesetzlichen Krankenversicherungen Beiträge zu leisten. Generell gilt aber, dass eine versicherte Person Krankenversicherungsbeiträge insgesamt nur einmal bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2009: 56.280,00 Euro/Jahr) zahlen muss. Bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten der Beitragsreduktion: Antrag auf Beitragsrückerstattung ( 70a ASVG bzw. 36 GSVG) Antrag auf Differenzvorschreibung ( 35b GSVG; 33b BSVG) 11.1.1. Beitragsrückerstattung ( 70a ASVG bzw. 36 GSVG) Liegen beispielsweise gleichzeitig zwei ASVG-Dienstverhältnisse vor, kann die versicherte Person gemäß 70a ASVG beantragen, dass die über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Beiträge rückerstattet werden. Der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Betrag in der Krankenversicherung ist der versicherten Person vom Krankenversicherungsträger unter Anwendung eines Beitragssatzes von 4 % zu erstatten. Wurde ein Zusatzbeitrag für Angehörige bezahlt, erhöht sich Beitragssatz für die Rückerstattung auf 7,4 %. Anträge auf Rückerstattung können jeweils bis zum Ende des drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger gestellt werden. Bis 31. 12. 2009 können somit Beiträge der Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 zurückge- Jänner 2009 Seite 59
ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2009 fordert werden. Im Gegensatz zum Steuerrecht ist nicht der Tag des Absendens des Antrags relevant, sondern der Tag des Einlangens beim Versicherungsträger. Der Rückforderungsantrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre stehen gelassen werden. Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, über die Höhe der Beitragserstattung einen Lohnzettel auszustellen, wenn die Rückerstattung (auch) auf nichtselbständige Einkünfte zurückgeht ( 25 Abs. 1 Z 3 lit. d i. V. m. 69 Abs. 5 EStG). Der Lohnzettel wird im Zuge der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt, ein Siebtel des rückerstatteten Betrages wird als sonstiger Bezug gemäß 67 Abs. 1 EStG behandelt. 11.1.2. Differenzvorschreibung ( 35b GSVG; 33b BSVG) Liegen neben ASVG-Einkünften auch Einkünfte aus einer selbständigen GSVG-/BSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeit vor, besteht gemäß 35b GSVG und 33b BSVG schon im laufenden Beitragsjahr die Möglichkeit, einen Antrag auf Differenzvorschreibung zu stellen. Beim Zusammentreffen mehrerer Erwerbstätigkeiten gilt für die Einhebung der Krankenversicherungsbeiträge im Wesentlichen die Rangordnung B-KUVG ASVG GSVG BSVG. Die vorrangige Krankenversicherung (= B-KUVG/ASVG im Verhältnis zu GSVG/BSVG bzw. GSVG im Verhältnis zum BSVG) berechnet die Beiträge in voller Höhe aufgrund der eigenen Bestimmungen zur Ermittlung der Beitragsgrundlage; beim nachrangigen Versicherungsträger kann dann unter Nachweis der vorrangigen Beitragsgrundlage die Differenzvorschreibung beantragt werden. Die Differenzvorschreibung wird zunächst vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten vorrangigen Beitragsgrundlage ermittelt. Nach rechtskräftiger Feststellung der Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres werden die endgültigen Beitragsgrundlagen und Beiträge im GSVG bzw. BSVG ermittelt. Die Differenzvorschreibung hat also den Sinn, dass es von vornherein nicht zu einem Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage kommen und damit ein Rückerstattungsantrag hinfällig werden soll. 11.1.3. Mindestbeitragsgrundlage Bei Zusammentreffern von einem ASVG-Dienstverhältnis gemäß 4 Abs. 2 ASVG oder 4 Abs. 4 ASVG und einer GSVG-Pflichtversicherung, gelten im GSVG die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht. Werden aufgrund der Pflichtversicherung im ASVG dort bereits Höchstbeiträge entrichtet, entfällt die Vorschreibung der Beiträge im GSVG auf Antrag zur Gänze. Liegt das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bereits über der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage, gilt für die selbständigen Einkünfte im GSVG die dortige Mindestbeitragsgrundlage nicht mehr. So sind etwa im Fall einer steuerlichen Nichtveranlagung oder bei einem Verlust aus der selbständigen Tätigkeit keine GSVG-Beiträge zu entrichten, wenn die ASVG-Beitragsgrundlage bereits die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreicht. Das BSVG sieht keine solche Regelung hinsichtlich Entfall der Mindestbeitragsgrundlage vor. 11.1.4. Ausgelaufene Übergangsregelung: Zehntelregelung Vor dem Jahr 2000 kam die Krankenversicherung der Selbständigen im Falle einer ASVG-Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht mehr zum Tragen Mit Wirkung 31. 12. 1999 wurde dieses sog. Subsidiaritätsprinzip aufgehoben. Um die Beitragsbelastung der selbständig Erwerbstätigen fließend zu gestalten, wurde beginnend mit 1. 1. 2000 die Zehntelregelung eingeführt. Ende 2008 ist diese Übergangsregelung ausgelaufen, sodass seit dem 1. 1. 2009 der volle (10/10) GSVG-Krankenversicherungsbeitrag fällig wird. Seite 60 Jänner 2009
11.1.5. Leistungen bei Mehrfachversicherung Mehrfachversicherungstatbestände Bei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung sind die Sachleistungen (Heilmittel, ärztliche Hilfe, Anstaltspflege usw.) und die Geldleistungen, soweit es sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren. Die Kosten sind von jenem Träger zu tragen, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Jener Krankenversicherungsträger, der bei Beginn der Krankheit in Anspruch genommen wird, hat auch für alle weiteren Behandlungskosten dieses Versicherungsfalles bzw. dieser Krankheit aufzukommen. Sonstige echte Geldleistungen (z. B. Krankengeld, Wochengeld) gebühren hingegen aus jeder der in Betracht kommenden Krankenversicherungen (vgl. 128 ASVG; 87 GSVG; 80a BSVG; 57 B-KUVG). Die in der gewerblichen Krankenversicherung übliche Unterscheidung zwischen Sachund Geldleistungsberechtigten gilt für Mehrfachversicherte grundsätzlich nicht. Es liegt Sachleistungsberechtigung vor. Durch die Option volle Geldleistungsberechtigung oder Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung kann freiwillig, aber kostenpflichtig, in die Gruppe der Geldleistungsberechtigten gewechselt werden. 11.2. Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung Wurden in mehreren Pensionssystemen gleichzeitig Beitragsmonate erworben, ist der Monat (insbesondere wegen der Leistungszuständigkeit) einem Pensionssystem zuzuordnen. Dabei gilt folgende Reihenfolge: ASVG vor GSVG und BSVG, GSVG vor BSVG (vgl. 251a ASVG; 129 GSVG; 120 BSVG jeweils Abs. 4 lit. b). Diese Reihenfolge gilt auch dann, wenn die ASVG-Pflichtversicherung z. B. nur wegen einem Dienstverhältnis mit einem niedrigen Bruttobezug von 500,00 Euro/Monat besteht. Die Mehrfachversicherung kann sich vorteilhaft auf die Pensionshöhe auswirken, da durch das Zusammenrechnen von beispielsweise ASVG- und GSVG-Einkünften eine höhere Beitragsgrundlagensumme für die Pensionsberechnung erzielt werden kann. Hinweis: Die Bestimmungen der Mehrfachversicherung gelten ebenso für die durch das Freiberufler-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) in die gewerbliche Pensionsversicherung aufgenommenen freiberuflichen Ärzte, selbständigen Apotheker und Patentanwälte, wenn sie auch einer ASVG- bzw. BSVG-versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Grundsätzlich müssen für jede an der Mehrfachversicherung beteiligte Pensionsversicherung Beiträge bezahlt werden. In jedem System können Beiträge bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Wird die Höchstbeitragsgrundlage in Summe überschritten, so entsteht ein Überschreitungsbetrag. Die zu viel bezahlten Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag schon früher (sobald die Überschreitung endgültig berechnet werden kann) zurückbezahlt. Bei Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten der Beitragsreduktion: Antrag auf Beitragsrückerstattung ( 70 ASVG; 127b GSVG; 118b BSVG) Antrag auf Differenzvorschreibung ( 35a GSVG; 33a BSVG) 11.2.1. Beitragsrückerstattung Der Antrag auf Beitragsrückerstattung kann nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß 70 Abs. 3 ASVG bei jedem der beteiligten Versicherungsträger gestellt werden. ASVG-Beiträge werden zur Hälfte (11,4 %) erstattet. Pensionsbeiträge aufgrund des GSVG/FSVG/BSVG werden in voller Höhe erstattet. Bei der Berechnung der Jänner 2009 Seite 61
ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2009 Rückerstattungsbeträge wird der entsprechende Aufwertungsfaktor ( 108 Abs. 4 ASVG) angewendet. 11.2.2. Differenzvorschreibung Durch Beantragung der Differenzvorschreibung kann ein Entstehen von Überschreitungsbeträgen schon im laufenden Beitragsjahr verhindert werden. Ausgehend von der ASVG-Beitragsgrundlage wird dann die GSVG-/FSVG-Beitragsgrundlage vorläufig in einer Höhe festgesetzt, die voraussichtlich einen Überschreitungsbetrag ausschließt. Es kommt zu einer (teilweisen) Befreiung von der GSVG-/FSVG-Beitragspflicht. Der Antrag auf Differenzvorschreibung kann während des Beitragsjahres, aber in der Praxis auch nach dessen Ablauf so lange beantragt werden, bis der Überschreitungsbetrag endgültig feststellbar ist, was erst nach Vorliegen sämtlicher endgültiger Beitragsgrundlagen der Fall ist. 11.3. Übersichtstabelle Mehrfachversicherung und Hauptanwendungsfälle Die Tabelle auf S. 61 stellt häufige Fälle der Mehrfachversicherung dar. Das B-KUVG regelt die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter, insbesondere auch von Bundesbeamten. Einige Fälle aus der Tabelle werden in der Folge nochmals näher erläutert: 11.4. Gleichzeitig zwei ASVG-Dienstverhältnisse gemäß 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG Die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und fallen doppelt an, es kann daher zum Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage kommen. Pensionsbeiträge (insgesamt 22,8 %) werden soweit sie auf die Höchstbeitragsgrundlage überschreitende Bezüge entfallen auf Antrag zur Hälfte (11,4 %) an den Dienstnehmer rückerstattet. Der diesbezügliche Antrag kann jederzeit nach Ablauf des Kalenderjahres bei einem der beteiligen Versicherungsträger erfolgen. Spätestens mit Pensionsantritt erfolgt die Erstattung der Beiträge ebenfalls aufgewertet von Amts wegen. Krankenversicherungs- und sbeiträge werden soweit sie auf die Höchstbeitragsgrundlage überschreitende Bezüge entfallen auf Antrag an den Dienstnehmer rückerstattet (Beitragssatz derzeit: 4 % für die Krankenversicherung; 3 % bzw. gegebenenfalls der niedrigere tatsächlich zur Anwendung gekommene Beitragssatz des Dienstnehmeranteiles für die ). Der Rückerstattungsantrag kann auch als für die Folgejahre geltend bezeichnet werden, sodass nicht jedes Jahr neuerlich ein Antrag gestellt werden muss. Die Unfallversicherungsbeiträge fallen doppelt an. An die beteiligten Dienstgeber werden jedenfalls nie Beiträge erstattet. 11.5. Gleichzeitig ASVG-Dienstverhältnis und GSVG-pflichtige Erwerbstätigkeit In der Pensionsversicherung besteht Versicherungspflicht sowohl nach dem ASVG als auch nach dem GSVG, die Beiträge sind somit in jedem Versicherungssystem zu entrichten. Da der Dienstnehmer jedoch im Rahmen dieser Mehrfachversicherung die Beiträge zusammengerechnet maximal einmal von der Höchstbeitragsgrundlage per anno zu entrichten hat, kann die Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge beantragt werden. Im GSVG besteht jedoch die Möglichkeit, die Beiträge schon laufend nur maximal von der Differenz zwischen der ASVG-Beitragsgrundlage und maximal der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage zu leisten. Seite 62 Jänner 2009
Mehrfachversicherungstatbestände ASVG neben ASVG Krankenversicherung Ja Ja Rückerstattungsantrag Pensionsversicherung Ja Ja Rückerstattungsantrag Möglichkeit der Beitragsvermeidung/-rückerstattung Ja Ja Rückerstattungsantrag*) ASVG neben GSVG/ BSVG Krankenversicherung Ja Ja Pensionsversicherung Ja Ja Differenzvorschreibung im GSVG/BSVG bzw. Rückerstattung Ja Nein Nicht nötig B- KUVG neben ASVG Differenzvorschreibung im GSVG/BSVG**) bzw. Rückerstattung Krankenversicherung Ja Ja Rückerstattungsantrag Pensionsversicherung Ja Ja Keine, später ggf. zwei Pensionen Nein Ja Nicht nötig B- KUVG neben GSVG/ BSVG Krankenversicherung Ja Ja Pensionsversicherung Ja Ja Differenzvorschreibung im GSVG/BSVG**) bzw. Rückerstattung Nein Nein Nicht nötig Keine, später ggf. zwei Pensionen *) Für Beitragsjahre seit 2005 ist auch die Rückforderung von sbeiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage möglich. Gesetzliche Grundlage ist 45 Abs. 2 AlVG. **) Übergangsregel, Zehntelregelung auslaufend, seit 1. 1. 2009 volle Beitragspflicht, somit nur noch für Zeiträume vor 2009 von Bedeutung: 2008: 9/10; 2007: 8/10; 2006: 7/10; 2005: 6/10; 2004: 5/10 etc. der Krankenversicherungsbeiträge im GSVG/BSVG. Jänner 2009 Seite 63
ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2009 Dazu ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Antrag auf Differenzvorschreibung oder auf gänzliche Befreiung von der Zahlungspflicht (wenn bereits mit dem ASVG-Dienstverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist) zu überreichen. Die dazu erforderliche Entgeltbestätigung über das ASVG-Dienstverhältnis wird vom Dienstgeber ausgestellt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat sodann die GSVG-Beitragsgrundlage vorläufig in einer solchen Höhe festzusetzen, dass es nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt. Nach Vorliegen der endgültigen ASVG-Beitragsgrundlagen sind entweder noch weitere Beiträge nach dem GSVG zu entrichten oder es ist eine Beitragserstattung festzustellen. Im Bereich der Krankenversicherung gelten die gleichen Regeln wie in der Pensionsversicherung (Antrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht bzw. Differenzvorschreibung). Im Fall der Rückerstattung beträgt der Beitragssatz 4 %. Rückerstattungsanträge in der Krankenversicherung können für die Folgejahre stehen gelassen werden. Unfallversicherungspflicht besteht für die GSVG-pflichtige Tätigkeit zusätzlich zu einer etwaigen anderen Pflichtversicherung. 11.6. Gleichzeitige Pflichtversicherung im GSVG und als Beamter Die Krankenversicherungsbeiträge fallen doppelt an; es besteht pro Versicherungs- bzw. Krankheitsfall jeweils ein Wahlrecht, die Leistung von der Beamten- oder der GSVG-Versicherung in Anspruch zu nehmen. Ein Antrag auf Differenzvorschreibung bzw. Befreiung von der Zahlungspflicht im GSVG ist möglich. Im Fall der Beantragung von Beitragsrückerstattungen über der Höchstbeitragsgrundlage (4 %) ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ( 24b B-KUVG). Neben dem Pensionsbeitrag als Beamter hat der Versicherte zusätzlich die Pensionsversicherungsbeiträge im GSVG (bis zur Höchstbeitragsgrundlage, mindestens von der Mindestbeitragsgrundlage) zu zahlen und baut sich somit einen zweiten Pensionsanspruch auf, wenn die jeweiligen Wartezeiten erfüllt sind. Die Unfallversicherungsbeiträge fallen in beiden Versicherungssystemen ohne Rückforderungsmöglichkeit jedenfalls an. 11.7. Internationale Sachverhalte Es kommt immer wieder vor, dass Erwerbstätigkeiten nicht nur in einem, sondern in zwei oder mehreren Staaten ausgeübt werden. In all diesen Fällen ist unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsquellen (z. B. Verordnung [EWG] Nr. 1408/71, Sozialversicherungsabkommen, innerstaatliches Recht) zunächst festzustellen, ob Österreich überhaupt das Versicherungsrecht für die Erwerbstätigkeiten hat. Ist dies der Fall, werden die im Ausland ausgeübten Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich so eingestuft, als ob sie im Inland ausgeübt würden. Nach Ansicht des österreichischen Sozialministeriums gelten freie Dienstnehmer gemäß 4 Abs. 4 ASVG EU-rechtlich gesehen als unselbständig Erwerbstätige. Dies hat einen Einfluss darauf, welcher Staat das Versicherungsrecht hat. Ob eine Tätigkeit als selbständig oder nicht selbständig eingestuft wird, richtet sich innerhalb des EWR nach dem innerstaatlichen Recht des Tätigkeitsstaates. Seite 64 Jänner 2009