Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

Ähnliche Dokumente
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri Weende

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. Änderung eines Stallgebäudes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz 20

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Gemeinde Schkopau Amtsblatt

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 14 Dingolfing, 21.

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50

Amtsblatt für den Landkreis Goslar

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

- 1 - Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

Nr. 4 Brilon, Jahrgang 47

Zweckvereinbarung (Stand: ) über die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten

AMTSBLATT Verwaltungsgemeinschaft Leuna-Kötzschau

JAHRGANG 2009 HANNOVER, 05. FEBRUAR 2009 NR. 05 B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Steenfelde in Westoverledingen

Amtsblatt. Inhalt. Fassungen.

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

Amtsblatt. Nr. 03 Freitag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite

Amtsblatt für den Landkreis Diepholz

Friedhofsgebührenordnung [FGO] für die Friedhöfe der. Ev.-luth. Kirchengemeinde. St.-Lucas in Scheeßel

AMTSBLATT für den Landkreis Harburg

Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2010 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 26

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/Nummer XXXXVI/7. Teil I

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 299. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Friedhofsgebührenordnung

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 21. Juli 2016 Nr. 30/2016. INHALT Datum Titel Seite Öffentliche Zustellung von Bescheiden 289

42. Jahrgang Ausgegeben in Lüneburg am Nr. 8. Inhaltsverzeichnis


B AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises

Amtsblatt des Landkreises Ansbach

A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite

AMTSBLATT Verwaltungsgemeinschaft Leuna-Kötzschau

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf

H a u s h a l t s s a t z u n g

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Satzung mit den eingearbeiteten Satzungsänderungen:

Bekanntmachung. Haushaltssatzung der Stadt Neustadt (Hessen) für das Haushaltsjahr 2011

Amtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.

Amtsblatt. für die. Stadt Schleswig. Nr. 6/2017. Schleswig, 15. Mai 2017

Bekanntmachung des Ergebnisses zur Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 24.

Nr Inhaltsverzeichnis

Amtliche Bekanntmachungen

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

Der Antrag besteht aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen:

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Friedhofsgebührenordnung

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 26 Dingolfing, 22.

Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg

Bekanntmachung. Die Förderung soll mittels 12 bestehender Tiefbrunnen D 32, D 33, D 35 bis D 39 und D 43 bis D 47 auf den Grundstücken

Amtsblatt. für den Landkreis Uelzen. Inhalt

32. Jahrnann Ausneneben in Winsen (Luhe) am 07. Aunust 2003 Nr. 28. Inhalt

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ratekau

Kreis Mettmann Amtsblatt

AMTSBLATT der Stadt Querfurt

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 20 Dingolfing, 9.

Amtsblatt Kreis Nordfriesland

Ausgabe 9/2018 Amtsblatt der Stadt Rhede Jahrgang Ausgabe 9/2018 Rhede,

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. Amtliches Verkündungsblatt. 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T

Beckum, den 18. November 2014 Jahrgang 2014/Nummer 34

Inhalt. Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Dionys - Kirchengemeinde Stadtoldendorf in Stadtoldendorf vom

Amtsblatt. Nr. 22 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark. mit den Ortsteilen: Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort, Wustermark

Amtsblatt Rietberg. Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Rietberg. Nr. 19/ Jahrgang

Gemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung. Neufassung , Tag n.bek.

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Öffentliche Bekanntmachung

Amtsblatt des Amtes Mittelholstein Kreis Rendsburg-Eckernförde

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt Kreis Nordfriesland

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

Amtsblatt. Nr. 18 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund. 29. Jahrgang Freitag, den 17. August Woche / Nr. 8. Gemeinde Oberschönau

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska

Transkript:

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont Nr. 4/2009 vom 24.04.2009 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont 3 Öffentliche Bekanntmachung der Feststellung einer UVP-Pflicht nach den 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 3 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 BImSchG (FFB Hähnchen GbR, Coppenbrügge Brünnighausen) Bekanntmachung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 21.04.2009-43.5-4/4-05/008/08-3 B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 5 Stadt Hameln 5 ----- 5 Flecken Aerzen 6 Schlussfeststellung in der Flurbereinigung Haarbachtal, Landkreis Hameln-Pyrmont 367 6 Flecken Coppenbrügge 7 I. Nachtragshaushaltssatzung des Flecken Coppenbrügge für das Haushaltsjahr 2009 für die Projekte nach dem Konjunkturpaket II 7 Gemeinde Emmerthal 8 ----- 8 Stadt Hessisch Oldendorf 8 ----- 8 (Fortsetzung Inhaltsverzeichnis siehe umseitig) Herausgeber: Landkreis Hameln-Pyrmont, Süntelstr. 9, 31785 Hameln Veröffentlichung im Internet: www.hameln-pyrmont.de Auskunft erteilt: Frau Kloß Tel.: 05151/903-1501 oder, Fax: 05151/903-1502 e-mail sabine.kloss@hameln-pyrmont.de

Flecken Salzhemmendorf 9 ----- 9 C Sonstige 9 Kirchenkreisamt Hameln 9 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hämelschenburg 9 Herausgeber: Landkreis Hameln-Pyrmont, Süntelstr. 9, 31785 Hameln Veröffentlichung im Internet: www.hameln-pyrmont.de Auskunft erteilt: Frau Kloß Tel.: 05151/903-1501 oder, Fax: 05151/903-1502 e-mail sabine.kloss@hameln-pyrmont.de

Seite 3 A Bekanntmachungen des Landkreises Hameln-Pyrmont Öffentliche Bekanntmachung der Feststellung einer UVP-Pflicht nach den 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) Herr Friedhelm Schönemeier, Kasbornstr. 30, 31848 Bad Münder, hat die Genehmigung nach 9 (1) des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.3.2002 (Nds. GVBl., S.112) zur Erstaufforstung des Flurstückes 44/1 der Flur 4, Gemarkung Bakede, beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist gem. 5 (1) in Verbindung mit Ziff. 24 b der Anlage 1 NUVPG durch eine standortbezogene Vorprüfung zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe c, des NUVPG vorgenommene Vorprüfung ergab, dass keine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht. Gem. 6 NUVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt gemacht. Landkreis Hameln-Pyrmont Hameln, d. 06.04.2009 Der Landrat Fachdienst Naturschutz und Landwirtschaft Az.: 444/10.6 Im Auftrag gez. Halbauer Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 BImSchG (FFB Hähnchen GbR, Coppenbrügge Brünnighausen) Bekanntmachung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 21.04.2009-43.5-4/4-05/008/08 - Die FFB Hähnchen GbR, Kirchstraße 5, 31863 Coppenbrügge, hat beim Landkreis Hameln-Pyrmont als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß 4 i. V. m. 10 BImSchG eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hähnchenmastanlage auf den Flurstücken 74/1 und 76/2, Flur 7 in der Gemarkung Brünnighausen, Flecken Coppenbrügge beantragt. Der Antrag beinhaltet die Errichtung von zwei Stallgebäuden für insgesamt 84.000 Masthähnchenplätze < 1,5 kg / Tier (alternativ:

Seite 4 72.000 Plätze für Masthänchen < 1,75 kg / Tier oder 63.000 Plätze für Masthähnchen < 2,0 kg / Tier oder 56.000 Plätze für Masthänchen < 2,25 kg / Tier). Die Anlage soll nach Genehmigungserteilung errichtet und in Betrieb genommen werden. Im Rahmen dieses Verfahrens war gemäß 3 c und Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 25.06.2005 (BGBl. I S.1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG vorgenommene Prüfung ergab, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt zu werden braucht ( 3 a UVPG). Das festgestellte Prüfergebnis ist nicht selbständig anfechtbar. Der Antrag, die zugehörigen Antragsunterlagen und die umweltrelevanten Stellungnahmen einschließlich des Screening-Vermerks nach dem UVPG liegen in der Zeit vom 29.04.2009 bis 26.05.2009 (einschließlich) a) beim Landkreis Hameln-Pyrmont, Fachdienst Wasser / Abfall / Bodenschutz, Zimmer 3 B 14, Süntelstraße 9, 31785 Hameln in der Zeit von montags bis donnerstags 07:00 Uhr 16:00 Uhr freitags 07:00 Uhr 13:00 Uhr und nach Vereinbarung (Tel.: 05151 / 903-4306) und b) beim Flecken Coppenbrügge, Rathaus, Zimmer 7, Schloßstraße 2, 31863 Coppenbrügge in der Zeit von montags bis donnerstags 08:00 Uhr 12:30 Uhr und montags und dienstags 13:30 Uhr 16:00 Uhr und donnerstags 13:30 Uhr 18:00 Uhr freitags 08:00 Uhr 12:00 Uhr öffentlich aus und können dort während der vorgenannten Zeiten von jedermann eingesehen werden. In der Zeit vom 29.04.2009 bis 09.06.2009 (einschließlich) Einwendungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den auslegenden Stellen erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Alle form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht. Namen und Anschriften der Einwender werden auf deren Antrag unkenntlich gemacht.

Seite 5 Die Erörterung der form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen findet statt am 24.06.2009 ab 09:00 Uhr in der Mehrzweckhalle Brünnighausen Alter Weg 4 31863 Coppenbrügge Bei Bedarf wird die Erörterung an den folgenden Werktagen (außer Samstags) fortgesetzt. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich ( 18 Abs. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Er dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt. Die Entscheidung über den Antrag nach dem BImSchG wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung an Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Landkreis Hameln-Pyrmont Der Landrat B Bekanntmachungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Stadt Hameln -----

Seite 6 Flecken Aerzen Schlussfeststellung in der Flurbereinigung Haarbachtal, Landkreis Hameln-Pyrmont 367 Flecken Aerzen Öffentliche Bekanntmachung Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover - Amt für Landentwicklung Hannover - 30033 Hannover, 08.04.2009 Postfach 33 09 Az.: Herten - 611 Haarbachtal Tel.: (0511) 30245-209 012/1-2/09 Fax: (0511) 30245-500 Schlussfeststellung in der Flurbereinigung Haarbachtal, Landkreis Hameln-Pyrmont 367 Gemäß 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) wird hiermit festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Damit ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Haarbachtal abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Haarbachtal, Landkreis Hameln-Pyrmont 367 wird hiermit aufgelöst, da ihre Aufgaben erfüllt sind ( 153 FlurbG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich an die GLL Hannover, Postfach 3309, 30033 Hannover zu richten, oder zur Niederschrift in der GLL Hannover - Amt für Landentwicklung -, Landschaftstraße 7, 30159 Hannover zu geben. Herten

Seite 7 Die Bekanntmachung erfolgt zugleich für die Gemeinde Emmerthal und den Flecken Coppenbrügge. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Aerzen, 09.04.2009 Flecken Aerzen Der Bürgermeister Flecken Coppenbrügge I. Nachtragshaushaltssatzung des Flecken Coppenbrügge für das Haushaltsjahr 2009 für die Projekte nach dem Konjunkturpaket II Aufgrund des 87 der Niedersächsischen Gemeindeverordnung hat der Rat des Flecken Coppenbrügge in der Sitzung am 25. März 2009 folgende I. Nachtragshaushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen: 1 Mit dem Nachtragshaushalt werden erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. des I. Nachtrages gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf: Im Verwaltungshaushalt die Einnahmen 10.212.400 10.212.400 die Ausgaben 11.013.500 11.013.500 Im Vermögenshaushalt die Einnahmen 1.013.200 1.405.900 2.419.100 die Ausgaben 1.013.200 1.405.900 2.419.100 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen

Seite 8 Festsetzung in Höhe von 500.000 um 173.600 erhöht und damit auf 673.600 neu festgesetzt. Der Betrag für Umschuldung beträgt unverändert 122.700. 3 Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite aufgenommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag nicht verändert. 5 Die Steuersätze (Hebesätze), die Befugnis des Bürgermeisters über- und außerplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen und die weitere Anwendbarkeit des bisherigen Haushaltsrechtes, werden nicht geändert. Coppenbrügge, den 26. März 2009 D. S. Hans-Ulrich Peschka Bürgermeister Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 92 Abs. 2 NGO (Kreditermächtigung) erforderliche Genehmigung ist in Höhe des Teilbetrages von 173.600 erteilt worden. Der I. Nachtragshaushaltsplan liegt vom 27. April bis zum 06. Mai 2009 zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 2, Schloßstraße 2, 31863 Coppenbrügge öffentlich aus. Coppenbrügge, den 14. April 2009 Flecken Coppenbrügge Der Bürgermeister Gemeinde Emmerthal ----- Stadt Hessisch Oldendorf -----

Seite 9 Flecken Salzhemmendorf ----- C Sonstige Kirchenkreisamt Hameln 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.- luth. Kirchengemeinde Hämelschenburg Gemäß 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und 25 der Friedhofsordnung vom 11. Januar 1996 für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hämelschenburg in 31860 Emmerthal hat der Kirchenvorstand am 08.10.2008 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Friedhofsgebührenordnung vom 11. Januar 1996 für den Friedhof Holtensen der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hämelschenburg wird wie folgt geändert: 6 erhält folgende Fassung: I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 1. Reihengrabstätte: a) für Personen über 5 Jahre - für 30 Jahre -: 320,00 b) für Kinder bis zu 5 Jahren - für 30 Jahre -: 220,00 2. Wahlgrabstätte: a) für 30 Jahre - je Grabstelle -: 420,00 b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle -: 14,00 3. Urnenreihengrabstätte: für 30 Jahre - je Grabstelle -: 260,00 4. Urnenwahlgrabstätte: a) für 30 Jahre - je Grabstelle -: 300,00

Seite 10 b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle -: 10,00 5. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung: a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte bzw. einstelligen Urnenwahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 2.a). 1) b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte bzw. mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach a) eine Gebühr gemäß 2.b) für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit. II. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen: a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung 60,00 b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts 30,00 (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) c) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung 1,00 Artikel II Dieser Gebührentarif tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gebührentarifs tritt der bisherige Gebührentarif ( 6) der Friedhofsgebührenordnung vom 11. Januar 1996 außer Kraft: Hämelschenburg, den 20.03.2009 Der Kirchenvorstand: -Vorsitzende/r- Pegesa L.S. -Kirchenvorsteher/in- Ohm 1) Durch diese Gebühr wird bei einer einstelligen Wahlgrabstätte bzw. einstelligen Urnenwahlgrabstätte die Dauer des Grabnutzungsrechtes an die neue Ruhezeit angepaßt.

Seite 11 Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Hameln, den 24.03.2009 Der Kirchenkreisvorstand Im Auftrag: L.S. Koch (Kirchenverwaltungsrätin)