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Übersicht Gesellschaftsformen Folie 1 Das Gesellschaftsrecht regelt von der Rechtsordnung anerkannte private Organisationsformen und Zusammenschlüsse von Personen. Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet zwei Strukturformen, deren Übergänge je nach Ausgestaltung des konkreten Gesellschaftsvertrages (GesV) aber fließend sind. Personengesellschaften Bei den Personengesellschaften stehen (trotz Rechtsfähigkeit der Gesellschaft) die Gesellschafter im Vordergrund, insbesondere Selbstorganschaft Persönliche Haftung der Gesellschafter mit Privatvermögen Mindestens zwei Gesellschafter Mitgliedschaft nicht frei übertragbar Einstimmigkeitsprinzip Beispiele: GbR, OHG, KG, Stille Gesellschaft, PartG, EWIV Körperschaften Bei den Körperschaften (Kapitalgesellschaften) steht die Gesellschaft selbst als rechtsfähige Organisation im Vordergrund, insbesondere Möglichkeit der Fremdorganschaft Haftung nur der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen Auch Einmann-Gesellschaften Mitgliedschaft i.d.r. übertragbar Mehrheitsprinzip Beispiele: Verein, AG, GmbH, Genossenschaft, KGaA, VVAG

Bedeutung der Gesellschaftsformen Folie 2 Anzahl Unternehmungen Umsatz in Mill. Absolut Relativ Absolut Relativ Einzelunternehmen 2.041.441 69,8 % 492.511 11,6 % OHG 262.595 9,0 % 259.033 6,1 % KG 108.959 3,7 % 983.752 23,1 % AG 7.248 0,2 % 852.303 20,0 % GmbH 452.688 15,5 % 1.403.441 33,0 % Sonstige 53.639 1,8 % 261.522 6,2 % Summe 2.926.570 100 % 4.252.562 100 % Quelle: Statistisches Jahrbuch 2004, Umsatzsteuerstatistik

Wesentliche Aspekte des Gesellschaftsrechtes Folie 3 I. Das Gesellschaftsrecht regelt für jede Gesellschaftsform die rechtliche Ausgestaltung der nachstehenden Phasen: Gründung Werbende Gesellschaft Beendigung Entstehung einschl. etwaiger Vorgründungsphase Phase operativer Tätigkeit; ggf. Gesellschafterwechsel Auflösung (Beendigung der werbenden Tätigkeit), Liquidation, Vollbeendigung II. Dabei wird jeder Sachverhalt unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten geregelt: Innenverhältnis Außenverhältnis Verhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft bzw. den anderen Gesellschaftern, insbesondere Geschäftführung Gewinn- und Verlustverteilung In der Regel durch GesV regelbar. Verhältnis der Gesellschafter bzw. der Gesellschaft zu außenstehenden Dritten, insbesondere Vertretung der Gesellschaft Haftung für Verbindlichkeiten In der Regel vom GesV unberührt.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gründung Folie 4 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften. Praxisbeispiele: Zusammenschlüsse von Freiberuflern (z.b. Anwaltssozietät), Bauherrengemeinschaft, Stimmrechtspool, Konsortien, Kartelle. Gründung Die GbR entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, 705 BGB. 1. Inhalt: (wie bei jeder Personengesellschaft) gerichtet auf Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung gemeinsamen Zwecks mit wechselseitiger Förderungspflicht. Beachte: Keine GbR bei Betrieb eines Handelsgewerbes (dann OHG oder KG) 2. Form: formfrei (Ausnahme: 311b BGB), auch konkludent! 3. Inhaltskontrolle: nur gem. 138 BGB; 305 ff. BGB gelten nicht ( 310 BGB) Fehlerhafte Gesellschaft Besondere Behandlung der Nichtigkeit von GesV (oder Gesellschafterwechseln) wegen nicht erwünschter Rückabwicklung. 1. Voraussetzungen Es gelten die allgemeinen Nichtigkeitsgründe der 104 ff. BGB. 2. Rechtsfolge Aber keine Nichtigkeit von Anfang an (z. B. bei 123, 142 BGB), sondern fristloses Kündigungsrecht für die Zukunft (Ausnahme: Noch kein Vollzug des GesV oder übergeordnete Interessen bei Nichtigkeit gem. 105, 108, 134 und 138 BGB).

Das Innenverhältnis der GbR Folie 5 I. Für das Innenverhältnis, d.h. die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander bzw. zur Gesellschaft, ist vorrangig der GesV maßgeblich. Subsidiär gelten die 705 ff. BGB. Zu Geschäftsführung und Stimmrecht vgl. Folie 6. Beitragspflicht Gemäß GesV; wenn GesV schweigt, gleichmäßige Beiträge, 706 Abs. 1 BGB, und keine Beitragserhöhung oder Nachschusspflicht, 707 BGB. Treuepflicht Förderung des GesZwecks, 705 BGB. Informationsrecht Auskunftsrecht der Gesellschafterversammlung, 713, 666 BGB, Einsichtsrecht jedes Gesellschafters, 716 BGB Gewinn und Verlust Verteilung nach Köpfen, 722 BGB, aber GesV kann abweichen (z.b. Anteile). II. Bei Nichterfüllung eines Gesellschafters ergeben sich nachstehende Konsequenzen: 1. Leistungsklage Der Gesellschaft oder eines anderen Gesellschafters für diese (actio pro socio). 2. Kündigung des GesV, 723 BGB 3. Schadensersatz, 280 BGB Gesellschafter haften im Innenverhältnis gemäß 708 BGB aber nur für eigenübliche Sorgfalt.

Die Willensbildung in der GbR Folie 6 Im Innenverhältnis stellt sich die Frage, wer Entscheidungen für die GbR trifft und für diese handelt. Geschäftsführung Unter Geschäftsführung ist jede Tätigkeit für die Gesellschaft zu verstehen. 1. Grundsatz Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter gemeinschaftlich, 709 Abs. 1 BGB 2. Ausnahme Einzelgeschäftsführung bestimmter Gesellschafter, 710 BGB, wenn vereinbart oder Notgeschäftsführung analog 744 Abs. 2 BGB. Dann aber: Widerspruchsrecht anderer geschäftsführender Gesellschafter, 711 BGB Pflicht zur vorherigen Information bei wesentlichen Maßnahmen. 3. Beachte: Ggf. Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, 712 Abs. 1 BGB Selbstorganschaft: Keine vollständige Übertragung der Geschäftsführung auf Nichtgesellschafter! Recht, aber auch Pflicht zur Geschäftsführung, 713 BGB Bei Schlechterfüllung Schadensersatzpflicht gemäß 280, 708 BGB!

Gesellschafterbeschlüsse Folie 6/2 Die Gesellschafter treffen die gesellschaftsrelevanten Entscheidungen durch Beschlüsse. 1. Gegenstand Unabhängig von Geschäftsführung für alle wesentlichen Angelegenheiten, z.b. Änderung des Gesellschaftsvertrages, Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, Ausschluss/Aufnahme von Gesellschaftern, Auflösung der Gesellschaft. 2. Zustandekommen Durch formlose Stimmabgabe (= WE i.s.d. 104 ff. BGB) der Gesellschafter Grundsatz: Einstimmigkeit! Mehrheitsbeschluss nur, wenn (1) vereinbart, (2) Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt (eindeutige Benennung der zugänglichen Punkte) und (3) kein Eingriff in Kernbereich der Gesellschafterrechte (Stimmrecht, Gewinnanteil, Geschäftsführung, Beitragserhöhung etc.). Einhaltung ordnungsgemäßen Verfahrens und inhaltlicher Beschlussgrenzen, z.b. ordnungsgemäße Ladung, Zulassung aller Gesellschafter, kein Verstoß gegen Gesellschaftsvertrag/ Kernbereich Feststellung der Nichtigkeit rechtswidriger Beschlüsse durch gerichtliche Anfechtung 3. Stimmrecht des Gesellschafters Grundsätzlich nach Köpfen, 709 Abs. 2 BGB, wenn nicht GesV abweichend Bevollmächtigung zulässig, sofern nicht verdrängend (Abspaltungsverbot, 717 BGB!) Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter! Problematisch: Stimmbindung/-pflichten

Das Außenverhältnis der GbR Folie 7 Die GbR ist nach herrschender Meinung rechtsfähig, also selbst Träger von Rechten und Pflichten. Vermögenszuordnung Gesamthandsvermögen Privatvermögen Die GbR ist insbesondere Inhaber der Gegenstände des Gesellschaftsvermögens, 718 BGB. Dieses entsteht durch Beitragsleistungen oder Rechtsgeschäfte mit Dritten. Es handelt sich um eine für alle Gesellschafter gesamthänderisch gebundene Vermögensmasse und ist vom Privatvermögen der Gesellschafter streng zu unterscheiden. Der Gesellschafter ist am Gesellschaftsvermögen nur durch seine Mitgliedschaft in gesamthänderischer Verbundenheit mit den übrigen Gesellschaftern wirtschaftlich beteiligt. Daher sind Verfügungen über Anteile an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens unzulässig, 719 BGB. Rechtsverhältnisse zu Dritten entstehen durch wirksame Vertretung. Bedeutsam ist, wer für daraus resultierende Verbindlichkeiten haftet:

Vertretung Haftung Folie 7/2 Es gelten die 164 ff. BGB. Daher ist Vertretungsmacht des Handelnden erforderlich. Die Vertretungsmacht richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, 714 BGB, d.h. regelmäßig Gesamtvertretungsmacht Handeln aller Gesellschafter erforderlich, 709 Abs. 1, 714 BGB; bei Handeln lediglich eines Gesellschafters keine wirksame Stellvertretung! Einzelvertretungsmacht nur, wenn Einzelgeschäftsführung vereinbart oder konkrete Ermächtigung zur Alleinvertretung (Beachte: Widerspruch gemäß 711 BGB ändert an Vertretungsmacht dann nichts). 1. Verpflichtung der GbR Im Falle wirksamer Stellvertretung wird die GbR gegenüber Dritten berechtigt und verpflichtet. Sie haftet mit dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen. 2. Haftung der Gesellschafter a) akzessorische Haftung für alle Verbindlichkeiten der GbR; Haftung mit Anteil am Gesellschaftsvermögen und gesamten Privatvermögen! b) Ausnahme: wirksame Haftungsbeschränkung durch konkrete Vereinbarung mit dem einzelnen Gläubiger nicht durch allgemeine Haftungsbegrenzung (z.b. Auftreten als GbR mbh ).

Während der Dauer einer Gesellschaft kann es zu folgenden Veränderungen im Gesellschafterkreis kommen. Beitritt eines Gesellschafters 1. Voraussetzung Vereinbarung aller Gesellschafter mit Beitretendem (GesV kann Mehrheitsbeschluss vorsehen) 2. Rechtsfolgen Beitretender wird Gesellschafter Automatischer Anwachsung seines Anteils am gesamthänderischen Gesellschaftsvermögen (ohne Einzelübertragung) Haftung des neuen Gesellschafters auch für Altverbindlichkeiten, 130 HGB analog GbR - Gesellschafterwechsel Folie 8 Ausscheiden eines Gesellschafters 1. Voraussetzungen Vereinbarung aller Gesellschafter oder Kündigung durch Gesellschafter, Tod eines Gesellschafters oder Ausschluss aus wichtigem Grund, wenn Ausscheiden als Folge in GesV vorgesehen, 736 Abs. 1, 737 BGB 2. Rechtsfolge Automatischer Verlust des Anteils am Gesellschaftsvermögen, Anwachsung bei den übrigen Gesellschaftern, 738 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben, 738 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anteil am Verkehrswert des

Gesellschaftsvermögens), GesV ggf. abweichend (z.b. Buchwert; aber Inhaltskontrolle!); ggf. auch Verlustausgleich, 739 BGB Im Innenverhältnis: Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten, 738 Abs. 1 Satz 2 BGB Im Außenverhältnis: Zeitlich beschränkte Nachhaftung für bestehende Verbindlichkeiten, 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB Übertragung d. Gesellschaftsanteils 1. Voraussetzung Vertrag zwischen Alt- und Neugesellschafter mit Zustimmung aller Gesellschafter (falls nicht Mehrheitsbeschluss lt. GesV ausreichend) 2. Rechtsfolgen Automatischer Übergang der gesamten Folie 8/2 Rechtstellung ohne Auseinandersetzung Entgelt gemäß Übertragungsvertrag Nachhaftung des Altgesellschafters und Haftung des Neugesellschafters (siehe oben) Tod eines Gesellschafters Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft aufgelöst, 727 Abs. 1 BGB. Aber abweichende Vereinbarung in GesV möglich: Fortsetzungsklausel: Fortsetzung unter übrigen Gesellschaftern (Abfindungsanspruch der Erben ausschließbar!) Nachfolgeklausel: Fortsetzung mit Erben als Sondernachfolger Qualifizierte Nachfolgeklausel: Fortsetzung mit einzelnen Erben Eintrittsklausel: Eintrittsrecht eines Dritten anstelle des Verstorbenen

Beendigung der GbR Folie 9 Die Beendigung der GbR beginnt mit der Auflösung in nachfolgenden Fällen: Kündigung; Tod 1. Durch Gesellschafter Ordentliche Kündigung bei unbefristeter Gesellschaft, 723 Abs. Satz 1 BGB (aber Beschränkung, z.b. Kündigungsfristen, in GesV zulässig) Außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund, 723 Abs. 1 Satz 2 BGB 2. Durch Gesellschafter-Gläubiger Nach Pfändung des Geschäftsanteils/ Insolvenz des Gesellschafters, 725 Abs. 1 BGB 3. Tod eines Gesellschafters, vgl. Folie 8 4. Folge Wegen personalistischer Struktur der GbR Auflösung, falls nicht Fortsetzungsklausel in GesV ( 736 Abs. 1 BGB). Gesellschafterbeschluss Einstimmiger Auflösungsbeschluss der Gesellschafter Folgen der Auflösung Die Auflösung bewirkt eine Zweckänderung von werbender in Abwicklungsgesellschaft, 730 Abs. 1 BGB. Liquidation Abwicklung des Gesellschaftsvermögens, 731 ff BGB; Verteilung Liquidationsüber- oder -unterschuss Vollbeendigung Ende der rechtlichen Existenz der Gesellschaft nach vollständiger Abwicklung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens

Die Offene Handelsgesellschaft - Gründung Folie 10 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ohne Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter gerichtet ist, 105 Abs. 1 BGB. Gründung Die Entstehung der OHG vollzieht sich in zwei Stufen. 1. Innenverhältnis Entstehung mit Abschluss des GesV, 109 Abs. 1 HGB. Für den GesV gelten Regelungen der GbR (Folie 5) entsprechend. Nur der Gesellschaftszweck ist auf Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. 2. Außenverhältnis Gemäß 123 HGB zusätzlich Eintragung in das Handelsregister (Eintragungspflicht, 106 BGB) oder Geschäftsbeginn, falls nicht nur kannkaufm. Gewerbes ( 105 Abs. 2 HGB) Anwendbares Recht Für die OHG gelten im Innenverhältnis vorrangig der GesV, sodann 105 ff. HGB, subsidiär 705 ff. BGB (OHG als Spezialfall der GbR), 105 Abs. 3 HGB. Beachte: Die OHG ist Kaufmann, 6 Abs. 1 HGB.