Arbeitskreis Rückversicherung in Wien

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Arbeitskreis Rückversicherung in Wien Ingrid Hofer, Koordinationsstelle Jugend Bildung Beschäftigung Enquete Auf die (Arbeits-)plätze, fertig, los! AK NÖ, 17. Juni 2015 Die Koordinationsstelle Jugend Bildung Beschäftigung wird beauftragt und finanziert durch:

Aufgaben der KOO JBB Koordinationsstelle Jugend-Bildung-Beschäftigung für alle Jugendlichen unter 25 Stutterheimstrasse 16-18/Stg.3/1.107 1150 Wien www.koordinationsstelle.at Aufgaben: Unterstützung der Auftraggeber-Systeme bei der übergreifenden Koordination und operativen Abstimmung ihrer Programme und Projekte. aktuelle Informationen und Übersichten über die Wiener Angebote am Übergang Schule Beruf. Förderung der Vernetzung und Kooperation der Projekte im Fachbereich Moderation und Organisation des inhaltlichen Austauschs zu fachlichen Themen 2 Die Koordinationsstelle Jugend Bildung Beschäftigung wird beauftragt und finanziert durch:

Jugendliche mit Behinderung am Übergang Schule - Beruf Welche Auswirkungen hat ein Arbeitsversuch auf den Bezug bzw. den langfristigen Anspruch auf: Erhöhte Familienbeihilfe Waisenpension Bedarfsorientierte Mindestsicherung (in Wien: Dauerleistung) aber auch auf einen bestehenden Platz in einer Tagesstruktur in manchen Fällen einer vollbetreuten Unterkunft Die Unsicherheit bei Jugendlichen und ihren Eltern in diesen existenziellen Fragen erschweren die Entscheidung, den oft sehr beschwerlichen Weg der beruflichen Integration überhaupt zu versuchen. 3

Wiener Arbeitskreis Rückversicherung 2001: Einberufung des Wiener AK Rückversicherung auf Initiative der Landesstelle Wien des Sozialministeriumservice (ehemals Bundessozialamt). Ziel: Regelungen und Verwaltungsabläufe zu vereinbaren, die ein Wiedererlangen der Sozialhilfeleistung und/oder der erhöhten Familienbeihilfe bei Scheitern eines Arbeitsversuches bei Einhaltung definierter Vorgehensweisen sicherstellen. Teilnehmer/innen: Land Wien (MA 40, Fonds Soziales Wien), AMS Wien, Pensionsversicherung sowie das Finanzamt Wien unter der Koordination des Sozialministeriumservice Wien. Ergebnis: Vereinbarung von Abläufen, Erstellung und Aktualisierung einer zusammenfassenden Unterlage für die Berater/innen im Fachbereich durch die Koordinationsstelle Jugend Bildung Beschäftigung. 4

Gesetzliche Änderungen 2014 Zwei wichtige Regelungen wurden fixiert: FLAG 8 Abs. 6a in Hinblick auf den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. ASVG 252 Abs. 3 bezüglich der Kindseigenschaft, die den weiteren Bezug der Waisenpension ermöglicht. Im Rahmen einer neuerlichen Tagung des Arbeitskreises Rückversicherung im März 2015 wurden die Auswirkungen und Vereinbarungen diskutiert. Um die Praxisfragen stärker einbringen zu können wurden das Elternnetzwerk von Integration Wien und der Integrationsfachdienst Jobwärts von Jugend am Werk in den Arbeitskreis Rückversicherung aufgenommen. 5

Schematischer Ablauf der Bearbeitung eines Antrags auf Erhöhte Familienbeihilfe Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag Finanzamt prüft die allgemeinen Voraussetzungen Bspw. Lebensmittelpunkt, Aufenthaltstitel, Wer anspruchsberechtigt ist Bei Volljährigkeit ob Berufsausbildung vorliegt etc. Finanzamt übermittelt eine Mitteilung an Antragsteller/in Bewilligung wird immer befristet ausgestellt Wird einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird ein Bescheid erstellt. Sozialministeriumservice prüft den Grad der Behinderung bzw. ob Person dauerhaft außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Information an Finanzamt über GdB bzw. Fähigkeit Unterhalt zu verschaffen, ob/wann Nachuntersuchung empfohlen wird. Ergebnis ergeht an Antragsteller/in (gem. FLAG 8 (5) ist die Grundlage 14 Abs. 3 BEinstG und die Einschätzungsverordnung) (gem. FLAG 8 Abs. 5 ist erhebliche Behinderung nach 5 Jahren neu festzustellen wenn nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen) 6

Zuverdienst gem. FLAG 5 Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. Erzielt ein Kind ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 10.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommenssteuer ohne 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht. Wird der Betrag von 10.000 Euro überschritten, ist ab dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Bspw. bei einem Jahres-Verdienst von 11.000 Euro werden nur mehr 1.000 Euro rückgefordert. ( Einschleifgrenze für 2015 liegt bei 13.706 Euro) Wird das zu versteuernde Jahreseinkommen voraussichtlich über 10.000 Euro (ab 2011) liegen, sollte vor Aufnahme der Beschäftigung eine Abmeldung der Familienbeihilfe mit dem Formular Beih 1 oder formlos beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erfolgen. Diese Information sollte persönlich, brieflich, per Fax oder über FinanzOnline übermittelt werden. 7

Arbeitsversuch und Rückversicherung bei EHFB Wird der Betrag von 10.000 Euro überschritten, ist ab dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Bspw. bei einem Verdienst von 11.000 Euro werden nur mehr 1.000 Euro rückgefordert. ( Einschleifgrenze für 2015 liegt bei 13.706 Euro) Wird das zu versteuernde Jahreseinkommen voraussichtlich über 10.000 Euro (ab 2011) liegen, sollte vor Aufnahme der Beschäftigung eine Abmeldung der Familienbeihilfe mit Formular Beih 1 oder formlos beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erfolgen*. Diese Information sollte persönlich, brieflich, per Fax oder über FinanzOnline übermittelt werden. Rückversicherung: FLAG 8 Abs. 6a: Fällt das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr wieder unter die Grenze, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Die Familienbeihilfe kann dann neu beantragt werden. Es ist nicht maßgeblich, welche bzw. wo eine Beschäftigung allenfalls ausgeübt wurde, ob die Überschreitung der Einkommensgrenze in unregelmäßigen Abständen erfolgt oder wie lange eine Beschäftigung ausgeübt wurde, bei der die Einkommensgrenze überschritten wird. Wurde einmal eine Erwerbsunfähigkeit mit ärztlichem Sachverständigengutachten als Dauerzustand festgestellt, ist unabhängig vom diesbezüglichen Zeitpunkt - keine weitere Untersuchung erforderlich. 8

Schematischer Ablauf der Bearbeitung eines Antrags auf Erhöhte Familienbeihilfe Antrag auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag Finanzamt prüft die allgemeinen Voraussetzungen Bspw. Lebensmittelpunkt, Aufenthaltstitel, Wer anspruchsberechtigt ist Bei Volljährigkeit ob Berufsausbildung vorliegt etc. Finanzamt übermittelt eine Mitteilung an Antragsteller/in Bewilligung wird immer befristet ausgestellt Wird einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird ein Bescheid erstellt. Sozialministeriumservice prüft den Grad der Behinderung bzw. ob Person dauerhaft außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Information an Finanzamt über GdB bzw. Fähigkeit Unterhalt zu verschaffen, ob/wann Nachuntersuchung empfohlen wird. Ergebnis ergeht an Antragsteller/in (gem. FLAG 8 (5) ist die Grundlage 14 Abs. 3 BEinstG und die Einschätzungsverordnung) (gem. FLAG 8 Abs. 5 ist erhebliche Behinderung nach 5 Jahren neu festzustellen wenn nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen) 9

Waisenpension Voraussetzungen für die Waisenpension sind: Tod eines Elternteiles ( Versicherungsfall ), das Vorliegen einer gewissen Mindestanzahl an Versicherungsmonaten des/der Verstorbenen ( Wartezeit ) Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben sein. Kindeseigenschaft (gem. 252 ASVG) liegt jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor. Darüber hinaus bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. eine Freiwilligentätigkeit überwiegend beansprucht wird oder unbefristet, wenn während des Bestehens der Kindeseigenschaft Erwerbsunfähigkeit eintritt. Dauer der Waisenpension Die Waisenpension gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Darüber hinaus über Antrag bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. (vgl OGH 10 ObS 209/00h). 10

Arbeitsversuch und Rückversicherung Waisenpension Liegt Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vor, hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand keine Auswirkungen auf den Anspruch einer Waisenpension. Es ist somit empfehlenswert, wenn der/die Betroffene vor Aufnahme eines geplanten Arbeitsversuchs bzw. eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Pensionsversicherungsanstalt abklärt, ob tatsächlich Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vorliegt, dh. die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit im Vorhinein ausgeschlossen werden kann (kein Nachuntersuchungstermin bzw. keine sonstige Kontrolluntersuchung erforderlich ist). Von Vorteil ist zudem, wenn genauere Informationen über den Arbeitsversuch (gestützte Beschäftigung, Begleitung durch Integrationsfachdienst, etc.) vorliegen. Beachte: Sollte der/die Versicherte bspw. ein Einkommen über der eineinhalbfachen Höhe des geltenden Einzelrichtsatzes erlangen, behält sich die PVA vor, allenfalls eine persönliche Abklärung (Begutachtung) vorzunehmen. Ansprechpartner für Problemfälle: Ombudsmann der Pensionsversicherungsanstalt Hr. Herbert HAUERSTORFER, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, Tel. 050303-22201 11

Weitere Vorgehensweise in Wien 1x jährlich tagt der Wiener Arbeitskreis Rückversicherung zur Klärung offener Fragen. Die aktualisierten Unterlagen werden demnächst fertig gestellt und auf der HP www.koordinationsstelle.at abrufbar sein. Es gibt zukünftig drei Institutionen, die für die Wiener Berater/innen als Ansprechpartner/innen bei Unklarheiten und Schwierigkeiten zur Verfügung stehen und die voraussichtlich einmal jährlich eine Informationsveranstaltung zu diesem Thema durchführen werden. Elternnetzwerk http://www.integrationwien.at/ Integrationsfachdienst Jobwärts von Jugend am Werk http://www.jaw.at/home/begleitung/beruflicheintegration/31/integrationsfachdiens t---jobwaerts Koordinationsstelle Jugend Bildung Beschäftigung www.koordinationsstelle.at 12

Herzlichen Dank! Nähere Infos auf www.koordinationsstelle.at 13 Die Koordinationsstelle Jugend Bildung Beschäftigung wird beauftragt und finanziert durch: