Nachgeschaltete Anwender Dr. Marko Sušnik Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik E marko.susnik@wko.at T + 43 (0)5 90 900 4393 Nachgeschalteter Anwender (NA) Sind nachgeschaltete Anwender nur Zuseher? natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender Art. 3 Z13 1
Nachgeschalteter Anwender (NA) NA (Art. 3 Z13): Industrieller/gewerblicher Anwender Hersteller von Erzeugnissen Formulierer Reimporteur Keine NA: Konsumenten Händler 2
Ein NA verwendet Stoffe/Zubereitungen Verwendung (Art. 3 Z 24): Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch Achtung: Handel umfasst gemäß Art. 3 Z 14 lediglich die Lagerung und das Inverkehrbringen an Dritte bei jeder anderen Tätigkeit (Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, jeder andere Gebrauch ) Nachgeschalteter Anwender Verwendung Nachgeschaltete Anwender dürfen Stoffe nur so verwenden, wie in der Registrierung berücksichtigt. Mitteilung an den Lieferanten eigene Postkartenregistrierung 3
Mitteilung an den Lieferanten Lieferant übermittelt SDB an den NA Verwendung des NA ist im SDB beschrieben - Lieferantenvorgaben zum Risikomanagement sind vom NA einzuhalten Mitteilung an den Lieferanten Lieferant übermittelt SDB an den NA Verwendung des NA ist im SDB nicht beschrieben - Mitteilung der neuen Verwendung an den Lieferanten (Registranten) - Lieferant (Reg.) führt Stoffsicherheitsbeurteilung durch - NA stellt dafür ausreichende Information zur Verfügung - Lieferantenvorgaben zum Risikomanagement der identifizierten Verwendung sind vom NA einzuhalten 4
eigene Postkartenregistrierung Stoffsicherheitsbeurteilungen und Postkartenregistrierung durch NA wesentlich vereinfachte Stoffsicherheitsbeurteilung (Anhang XII) Für Verwendungen, die der Hersteller aus Umweltschutzoder Gesundheitsschutzgründen nicht unterstützt bzw. Verwendung im SDB ausschliesst. eigene Postkartenregistrierung TOP SECRET Stoffsicherheitsbeurteilungen und Postkartenregistrierung durch NA wesentlich vereinfachte Stoffsicherheitsbeurteilung (Anhang XII) Zur Geheimhaltung der neuen Anwendung vor dem Registranten zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. 5
Pflichten des nachgeschalteten Anwenders Vor allem sind nachgeschaltete Anwender dafür verantwortlich, dass die empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen angewendet werden. Informationen an Lieferanten und Kunden weitergeleitet werden. relevante Informationen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. unter gewissen Umständen ein Stoffsicherheitsbericht ausgearbeitet wird. Sorgfaltspflicht Explizite Sorgfaltspflicht gemäß Art. 37 Abs. 5: Der nachgeschaltete Anwender hat geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls zu empfehlen, die in einer der folgenden Unterlagen festgestellt sind: - im Sicherheitsdatenblatt vom Vorlieferanten - sonstige mitgeteilte/ermittelte Risikomanagementmaßnahmen - in eigener Stoffsicherheitsbeurteilung 6
Mögliche weitere Pflichten des NA Beantragung einer Zulassung Meldung des zulassungskonformen Einsatzes, wenn dem Lieferant eine entsprechende Zulassung erteilt wurde Einhaltung der Bedingungen der Beschränkungen/Verbote Mitteilung neuer Erkenntnisse über Stoffeigenschaften an Vorlieferanten NA - Formulierer Formulierer von Zubereitungen wertet die Informationen zur Stoffsicherheit aus, die er von Lieferanten erhält Ermittlung der risikobestimmenden Komponenten für die zutreffenden Elemente der Verwendungs- und Expositionsmatrix Formulierer gibt relevante Information in einem (erweiterten) Sicherheitsdatenblatt für Zubereitung soweit erforderlich - an seine nachgeschalteten Anwender weiter Abgabe der Zubereitung an private Verbraucher - maßgeschneiderte Verwendungsbeschreibung 7
Auch Anwender kommen zum Ball Empfehlungen Abklären mit Lieferanten: - unter welche Registrierfrist der jeweilige Stoff fällt - ob ihre Verwendung abgedeckt ist bzw. ob ihre Verwendung unterstützt wird - ob daraus Änderungen für ihr Stoffportfolio resultieren - welche Kostenauswirkungen zu erwarten sind Ermitteln sie Alternativen zu entfallenden Stoffen Die Stofflieferanten müssen auch erst die Konsequenzen aus den REACH-Vorgaben ermitteln als NA nicht unmittelbar mit den Abfragen beginnen Standardfragebogen als Kommunikationshilfe 8
Branchenfolder Verfügbar: REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen LF f. Tischler Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender LF f. Karroseriebauer, Karr.spengler, Karr.lackierer, Wagner LF f. holzgestaltendes Gewerbe, Musikinstrumentenerzeuger LF f. Kunststoffverarbeitende Betriebe LF f. Bodenleger Demnächst verfügbar: LF f. Maler LF f. Glaser 15 Punkte die Anwender von Chemikalien über REACH wissen müssten auf 6 Seiten zusammengefaßt!!! LF f. Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzisolierer LF f. Brunnenbauer LF f. Bauwerksabdichter LF f. Stuckateure und Tockenbauer In Arbeit: LF f. Lederverarbeiter LF f. Holzbau Danke für die Aufmerksamkeit!!! www.wko.at/reach 9