Planzeichen in der Regionalplanung - Arbeitshilfe

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Transkript:

Grundlagen, Hinweise und Materialien für die zeichnerische Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme in Niedersachsen ()

NLT in der Regionalplanung - Arbeitshilfe Herausgeber e.v. Am Mittelfelde 169 30519 Hannover Internet www.nlt.de in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Ansprechpartner: Dieter Pasternack Telefon: 0511/8795320 Email: pasternack@nlt.de Telefax 0511/87953-50

NLT in der Regionalplanung - Arbeitshilfe Vorwort Mit der 2008 in Kraft getretenen Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) sind auch die landesplanerischen Vorgaben für die in der zeichnerischen Darstellung von Regionalen Raumordnungsprogrammen neu gefasst worden. Die bis dahin gültigen waren abschließend geregelt; Ergänzungen allerdings im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde möglich. Durch die Fortschreibung des LROP sind nunmehr lediglich 39 landesweit verbindlich geregelt. Über diese verbindlichen hinaus haben die Träger der Regionalplanung nunmehr einen großen Spielraum für die Verwendung und Entwicklung weiterer. Um die Vergleichbarkeit und Vereinheitlichung der verwendeten in den Regionalen Raumordnungsprogramme zu fördern, hat der Niedersächsische eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Ziel, Empfehlungen für die Verwendung von, über die im LROP genannten hinaus, zu erarbeiten. Die nun vorliegende Arbeitshilfe wurde erarbeitet von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Träger der Regionalplanung, des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML) sowie der Geschäftsstelle des NLT. Sie gibt konkrete Empfehlungen zu den planerischen Anwendungsbereichen und zur grafischen Gestaltung zahlreicher. Der Inhalt dieser Arbeitshilfe und die darin aufgeführten sind unverbindlich, sie gelten aber grundsätzlich als abgestimmt mit der obersten Landesplanungsbehörde und können somit von den Trägern der Regionalplanung verwendet werden. Der katalog ist nicht abschließend, so dass es durchaus denkbar ist, dass bei Bedarf weitere aufgenommen werden. Deshalb sind Anregungen zur Arbeitshilfe jederzeit willkommen. Die AG beim NLT Mitglieder der Arbeitsgruppe: Helga Gügel, Region Hannover; Christina Hein, Landkreis Verden; Markus Kampmann, Landkreis Osterholz; Christine Köpf, Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; Nils-Olaf Krage, Stadt Wolfsburg (vorher beim Zweckverband Großraum Braunschweig); Dr. Stephan Löb, Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Regierungsvertretung Lüneburg; Andre Menzel, Zweckverband Großraum Braunschweig; Jürgen Niebuhr, Region Hannover; Dieter Pasternack, ; Michael Quast, Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Regierungsvertretung Oldenburg; Fabian Wais; Katrin Wolter, Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

NLT in der Regionalplanung - Arbeitshilfe

NLT in der Regionalplanung - Arbeitshilfe Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Einleitung Übernahme und Konkretisierung der Ziele des Landes- Raumordnungsprogramms Regionale Grundsätze und Ziele Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete und Eignungsgebiete Kartengrundlage Technische Hinweise zur Erstellung der zeichnerischen Darstellung II. Übersicht über die III.

NLT: in der Regionalplanung - Arbeitshilfe I. Allgemeines Einleitung Das Landes-Raumordnungsprogramm ist in seiner Gesamtkonzeption die Grundlage für die Regionalen Raumordnungsprogramme und legt gemeinsam mit diesen Grundsätze und Ziele der Raumordnung für die künftige räumliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume fest. In diesem Sinn regelt das Landes-Raumordnungsprogramm die überregionalen, d. h. die für das Land bedeutsamen Raumansprüche und Nutzungen und bildet damit den Rahmen für die Regionalen Raumordnungsprogramme, die auf den Festlegungen des Landes aufbauen, sie inhaltlich und räumlich konkretisieren und sie um regionale Festlegungen ergänzen. Grundsätze und Ziele werden im Raumordnungsprogramm in der beschreibenden und zeichnerischen Darstellung festgelegt. Der zeichnerische Maßstab in den Plänen ist 1:500.000 auf der Landesebene 1:50.000 auf der regionalen Ebene. Für die Übernahme, die räumliche und sachliche Konkretisierung der Grundsätze und Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms und den daraus abgeleiteten Festlegungen der Regionalen Raumordnungsprogramme sind die in der Anlage 3 zum Landes- Raumordnungsprogramm aufgeführten in den zeichnerischen Darstellungen der Regionalen Raumordnungsprogramme zu verwenden. Die in der Anlage 3 aufgeführten sind auch Bestandteil der vorliegenden Hinweise und Erläuterungen zur Anwendung von in der zeichnerischen Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme. Im Wesentlichen beinhalten die vorliegenden Hinweise und Erläuterungen darüber hinaus diejenigen, die im Sinne der Anlage 3 im Hinblick auf eine landesweite Anwendung mit der obersten Landesplanungsbehörde abgestimmt worden sind. Der Sinn dieser landesweiten Standardisierung der ist in der Vergleichbarkeit und der Möglichkeit der gemeinsamen Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme innerhalb Niedersachsens zu sehen. Ein erster Ansatz der gemeinsamen Präsentation im Internet ist der "Metropolplaner" der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e.v.. Eine landesweite Internet Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme ist Ziel des Fachinformationssystems Raumordnung (FIS-RO).

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 2 I. Allgemeines Die sind wie folgt zusammengestellt: 1. Raum- und Siedlungsstruktur 2. Natur und Landschaft 3. Erholung 4. Landwirtschaft 5. Forstwirtschaft 6. Bodenschutz 7. Schutz kultureller Sachgüter 8. Lärmschutz 9. Rohstoffgewinnung 10. Verkehr 11. Wasserwirtschaft 12. Abfallwirtschaft 13. Energie 14. Besondere öffentliche Zwecke 15. Nachrichtliche Darstellungen Übernahme und Konkretisierung der Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms Die im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung für den jeweiligen Planungsraum sind in das Regionale Raumordnungsprogramm zu übernehmen und, soweit das Landes-Raumordnungsprogramm dies nicht ausschließt, gemäß dem Entwicklungsgebot nach 8 Abs. 2 Satz 1 ROG näher festzulegen. Das Landes-Raumordnungsprogramm enthält in seiner zeichnerischen Darstellung Festlegungen im Maßstab 1:500.000. Damit die Festlegungen die an sie geknüpften planungsrechtlichen Konsequenzen in vollem Umfang gegenüber anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen entfalten können, ist es in der Regel erforderlich, sie auf Ebene der Regionalen Raumordnungsprogramme näher festzulegen. Art und Umfang der näheren Festlegung hängen dabei von der jeweiligen fachlichen Zielaussage ab. Daher ist es in der Regel erforderlich, auf diejenigen Planungsgrundlagen zurückzugreifen, die der Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms zugrunde lagen. Die nähere Festlegung umfasst sowohl die räumliche Entflechtung, als auch die räumliche Konkretisierung.

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 3 I. Allgemeines Die räumliche Entflechtung betrifft sich gegenseitig ausschließende Raumansprüche, die im Landes-Raumordnungsprogramm überlagernd dargestellt sind, wie z.b. sich überlagernde flächenhafte Vorranggebiete oder die Überlagerung von flächenhaften Vorranggebieten mit Verkehrswegen. Überlagernde Darstellungen im Landes- Raumordnungsprogramm sind durch Maßstab und Rahmencharakter bedingt. Das dem Landes-Raumordnungsprogramm zugrunde liegende Material zur Festlegung dieser Gebiete hat zur Folge, dass diese sich miteinander oder mit Verkehrswegen in der kleinräumigen Realität nicht überlagern und somit eine Entflechtung möglich ist. Tatsächlich bestehende Konflikte räumlicher Vorrangansprüche sind im Landes- Raumordnungsprogramm ausdrücklich benannt. Die räumliche Konkretisierung betrifft die in der zeichnerischen Darstellung des Landes- Raumordnungsprogramms generalisiert vorgenommenen Festlegungen, wie z.b. eine konkretere Linienführung eines Verkehrsweges oder die räumlich genauere Abgrenzung eines Vorranggebietes. Grundsätzlich muss bei der näheren Festlegung sowie bei ergänzenden Festlegungen der rahmensetzende, überörtliche Charakter raumordnerischer Aussagen gewahrt bleiben. Daraus folgt, dass Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme, aufgrund der Maßstabsebene 1:50.000, aus planungsrechtlichen Gründen nicht parzellenscharf sind. Regionale Grundsätze und Ziele Nach 8 Abs. 3 Satz 4 NROG i.d. Fassung vom 7. Juni 2007 können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen auch weitere eigenständige (nicht aus dem Landes- Raumordnungsprogramm übernommene und konkretisierte) Grundsätze und Ziele für die Planungsräume festgelegt werden, soweit sie nicht den rahmensetzenden Charakter der Raumordnung verletzen und mit den Grundsätzen des 2 ROG und 2 NROG sowie den Grundsätzen und Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms in Einklang stehen. Eigenständige Grundsätze und Ziele der Regionalplanung müssen in ihren Auswirkungen regional begrenzt sein. Auch raumbedeutsame Fachplanungen können durch die Aufnahme in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu Grundsätzen oder Zielen der Raumordnung werden und so

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 4 I. Allgemeines raumordnerische Bindungswirkung erlangen. Dies setzt die vorherige Abstimmung mit den zuständigen Fachplanungsträgern sowie, im Zuge der Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme, die Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des 7 Abs. 2 und 6 ROG voraus. Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete und Eignungsgebiete Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete und Eignungsgebiete sind Ziele bzw. Grundsätze der Raumordnung, deren inhaltliche Aussagen als Festlegungen Niederschlag in der zeichnerischen Darstellung Anwendung finden. Vorranggebiete Definition nach 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ROG: Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Es kann vorgesehen werden, dass Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können (Ausschlusswirkung). Vorranggebiete dienen dazu, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in einem bestimmten Gebiet dadurch zu schützen, dass ihnen in den Grenzen des Gebietes ein Vorrang gegenüber anderen, mit ihnen nicht zu vereinbarenden raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen eingeräumt wird. Eine Überlagerung von Vorranggebieten untereinander ist nur möglich, sofern ihre Ziele miteinander vereinbar sind. Beispiel: Vorranggebiet Trinkwassergewinnung, bei dem eine Überlagerung mit anderen Vorranggebieten (z.b. Natur und Landschaft) möglich ist, wenn eine Gefährdung des Wasservorkommens ausgeschlossen oder durch vorsorgliche technische Maßnahmen verhindert werden kann. Die Anwendung des Instrumentes Vorranggebiet dient in der raumplanerischen Praxis entweder der Sicherung standortgebundener Nutzungen oder Funktionen oder deren gezielter Entwicklung in einem bestimmten Gebiet. Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung im Sinne von 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, da sie die Vorrangnutzung innerhalb des Gebie-

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 5 I. Allgemeines tes strikt gegen andere unverträgliche Nutzungen sichern und ihnen insofern eine abschließende Abwägung zugrunde liegt. Der Begriff Vorranggebiet beinhaltet auch linien- und punkthafte Vorrangfestlegungen, z.b. Zentrale Kläranlage und Autobahn. Vorranggebiete können sich in der zeichnerischen Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme mit Vorbehaltsgebieten überlagern, wenn dies mit der festgelegten Vorrangnutzung vereinbar ist. Die Überlagerung mit Vorbehaltsgebieten für eine mit der Vorrangnutzung unvereinbare Nutzung ist möglich, wenn die vorrangige Nutzung innerhalb absehbarer Zeit eingestellt wird und ein besonderes Interesse besteht, nachfolgend die Vorbehaltsnutzung raumordnerisch zu sichern (z.b. als Nachnutzung Überlagerung eines Vorranggebietes Rohstoffgewinnung mit einem Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft). Eine zeitliche Abfolge sich überlagernder Nutzungen kann in der zeichnerischen Darstellung nicht kenntlich gemacht werden. Dazu sollten grundsätzlich zusätzliche Aussagen in der beschreibenden Darstellung getroffen werden. Im Regionalen Raumordnungsprogramm kann vorgesehen werden, dass Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben können. Es besteht damit die Möglichkeit der gezielten Steuerung von Nutzungen und Funktionen, indem im Regionalen Raumordnungsprogramm bestimmt wird, dass eine innerhalb eines bestimmten Gebietes mit Vorrang ausgestattete Nutzung oder Funktion außerhalb dieses Gebietes ausgeschlossen ist (Ausschlusswirkung). Damit ist diese Regelung ein geeignetes Steuerungsinstrument der Raumordnung für privilegierte Außenbereichsvorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB. Vorbehaltsgebiete Definition nach 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Vorbehaltsgebiete dienen der Sicherung standortgebundener Nutzungen oder Funktionen sowie deren Entwicklung in einem bestimmten Gebiet. Im Gegensatz zu Vorranggebieten sind sie nicht endgültig abgewogen. Sie wirken daher nur rahmensetzend und überlassen die konkrete Ausgestaltung der nachfolgenden Planung. Damit sind Vorbehaltsgebiete keine Ziele, sondern nur Grundsätze der Raumordnung im Sinne von 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG.

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 6 I. Allgemeines Vorbehaltsgebiete haben nach 4 ROG als Grundsätze der Raumordnung eine schwächere Bindungswirkung als Vorranggebiete und betonen den Vorbehaltscharakter mehr als den Sicherungsaspekt. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen ist eine Überlagerung von Vorbehaltsgebieten möglich. Von dieser Möglichkeit kann Gebrauch gemacht werden, wenn die Überlagerungen nicht zur Beeinträchtigung des jeweils anderen, dem Gebiet vorbehaltenen Nutzungszwecks führen. Grundsätzlich sollte die Überlagerung verschiedener Vorbehaltsgebiete unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Arten des Schutzes oder der Nutzung miteinander in Einklang stehen. Beeinträchtigungen sind generell z.b. nicht zu erwarten bei der Überlagerung von Vorbehaltsgebieten Erholung und Natur und Landschaft mit Trinkwassergewinnung. Auch deren Überlagerung mit Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft oder Forstwirtschaft wird im Allgemeinen unbedenklich sein. Dies bedarf jedoch in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung. Die Überlagerung sich gegenseitig beeinträchtigender Vorbehaltsgebiete ist nicht vollständig ausgeschlossen. Sie kommt z.b. in Betracht, wenn eine der dem Gebiet vorbehaltenen Nutzung innerhalb absehbarer Zeit eingestellt wird und nachfolgend eine andere Vorbehaltsnutzung raumordnerisch gesichert werden soll; die Kenntlichmachung zeitlicher Abfolgen wären in der beschreibenden Darstellung zu leisten. Im Übrigen sollte eine Überlagerung sich wesentlich beeinträchtigender Vorbehaltsgebiete aber vor dem Hintergrund der Klarheit und Eindeutigkeit regionaler Zielsetzungen grundsätzlich vermieden werden. Eignungsgebiete Definition nach 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Eignungsgebiete sollen zur Steuerung von raumbedeutsamen Maßnahmen nach 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 BauGB beitragen. Im Gegensatz zu Vorranggebieten sind Eignungsgebiete von vornherein auch immer auf die Normierung einer Ausschlusswirkung bestimmter raumbedeutsamer Maßnahmen außerhalb ihres Gebietes gerichtet. Die Ausschluss-

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 7 I. Allgemeines wirkung ist als bindendes Ziel der Raumordnung einzustufen, weil ihr eine abschließende Abwägung zu Grunde liegt. Innergebietlich vermitteln Eignungsgebiete jedoch keinen absoluten Vorrang. Zwar ist aufgrund der festgestellten Eignung des Gebietes für eine bestimmte Nutzung dort eine Bündelung dieser Nutzung anzustreben und die Feststellung der Eignung darf in Bezug auf die abgewogenen raumbedeutsamen Belange nicht ignoriert werden. Es bleibt jedoch für nachfolgende Planungsstufen räumlicher Spielraum zur innergebietlichen Feinsteuerung im Hinblick auf die Abwägung mit anderen konkurrierenden Nutzungen. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung können hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe eine Zurückstellung der vorgesehenen Nutzung rechtfertigen. Selbst wenn durch eindeutige Regelungen im Raumordnungsplan bestimmt wird, dass die ausgewiesene Nutzung innerhalb der Eignungsgebiete zu konzentrieren ist, wird ihr dort somit nicht flächendeckend Raum verschafft. Bei der Abwägung und Festlegung sollte aber mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass sich die für das Eignungsgebiet vorgesehene Nutzung wenn auch nicht zu hundert Prozent dort verwirklichen lässt und es zu keiner Verhinderungsplanung kommt. Das ROG verbietet eine Überlagerung von Eignungsgebieten zwar nicht, eine Überlagerung wäre jedoch mit rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden. So könnten sich z.b. Eignungsgebiete für Windenergie und Eignungsgebiete für Tierhaltungsanlagen überlagern, wenn Gebiete gleichermaßen hierfür geeignet wären und dort keine anderen raumbedeutsamen Belange entgegen stehen. Allerdings müsste im Rahmen des gesamträumlichen Konzepts durch planerische Festlegungen trotzdem gesichert sein, dass jeder einzelnen der ansonsten im Planungsraum ausgeschlossenen Nutzungen tatsächlich substanziell ausreichend Raum geschaffen wird. Bei der Festlegung von Eignungsgebieten in Kombination mit Vorranggebieten sollte im Regionalen Raumordnungsprogramm in der beschreibenden Darstellung deutlich gemacht werden, dass sich die Ausschlusswirkung der Eignungsgebiete für eine bestimmte Nutzung nicht auf die für diese Nutzung ausgewiesenen Vorranggebiete erstreckt. Die Grenze der Ausschlusswirkung kann durch das Regionale Raumordnungsprogramm in räumlicher und sachlicher Hinsicht konkretisiert werden (vergl. auch 6 Abs. 1 ROG: Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden. ).

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 8 I. Allgemeines Kartengrundlage Als Grundlage der zeichnerischen Darstellung legt die Anlage 3 zum Landes- Raumordnungsprogramm 2008 die Topographische Karte im Maßstab 1:50.000, deren digitale Rasterdaten oder ein gleichwertiges Landschaftsmodell fest. Die Kartengrundlage ist in einem grauen Farbton darzustellen, sodass die raumordnerischen Festlegungen hervortreten. Die Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen (LGN) leitet seit 2004 die Kartengrafik der Topographischen Karte 1:50.000 (TK50) aus dem Datenbestand digitaler Landschaftsmodelle ab. Auch im Rasterdatenformat werden die ab 2004 fortgeführten Kartenblätter mit der neuen, digital abgeleiteten Kartengrafik erstellt. Derzeit wurde knapp die Hälfte der niedersächsischen TK50-Kartenblätter mit neuer Kartengrafik fortgeschrieben (Stand Ende 2009), eine aktuelle Übersicht ist unter www.lgn.de bei der Produktbeschreibung der TK50 zu finden. Mit der neuen Kartengrafik wird die thematische Gliederung des Karteninhaltes verstärkt durch Flächenfarben umgesetzt. Viele Nutzungen, z.b. Grünland, Wald und Wohnbauflächen, werden nur durch Flächenfarben dargestellt, wodurch sich darstellerische Probleme in Form von Farbverfälschungen bei der Überlagerung mit RROP-Inhalten ergeben können. Ist dies der Fall, müssen diese flächenhaft dargestellten Inhalte der TK50 ausgeblendet werden, z.b. Ausblenden der TK50-Siedlungsflächen zugunsten des s bauleitplanerisch gesicherter Bereich. Technische Hinweise zur Erstellung der zeichnerischen Darstellung Die grafische Gestaltung der, Größenangaben zu Signaturen, Farbe und Strichstärken sind aus den jeweiligen Datenblättern zu übernehmen. Rasterband Zur besseren Lesbarkeit bei Überlagerungen wird bei einigen Flächendarstellungen auf die Ausfüllung der Fläche durch Farbe oder Schraffur verzichtet. Stattdessen wird nur die Umgrenzung dargestellt, an die auf der Innenseite eine breitere Begleitlinie (Rasterband)

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung I. Allgemeines 9 gelegt wird. Die angegebene Breite des Rasterbandes ist ab der Mitte der Begrenzungslinie gerechnet und wird von dieser teilweise überdeckt. Da die GIS-Technik hier häufig an die Grenzen einer sauberen kartographischen Darstellung stößt, ist in der endgültigen Kartendarstellung die Errechnung eines Puffers zur Darstellung des Rasterbandes ein möglicher Ausweg. Symbol Die Symbole sind nach Norden auszurichten mit Ausnahme von linienbegleitenden Symbolen (z.b. Bahnhof), die in paralleler Richtung zur Linie zu platzieren sind. Farbgebung Die basieren auf 26 Farben, wobei häufig eine Farbe für verschiedene genutzt wird. Bei Veränderung der vorgegebenen Farbwerte () ist darauf zu achten, diese für alle weiteren der Farbe entsprechend anzupassen. Farbname CMYK- Verwendung bei /gruppe Wert schwarz 0 0 0 100 beige_1 5 25 100 0 - Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -auf Grund besonderer Funktionenbeige_2 0 10 30 0 - Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -auf Grund hohen Ertragspotenzialsblau_1 80 0 0 0 - Verkehr - Wasserstraße - Wasserwirtschaft - Wasserversorgung - Gewässer - Mittlere Tidehochwasserlinie blau_2 30 0 0 0 - Wasserwirtschaft - Wasserversorgung - Gewässer blau_3 100 90 0 0 - Hochwasserschutz blau_4 60 20 0 0 - Hochwasserschutz gelb_1 0 0 70 0 - Zentrales Siedlungsgebiet grau_1 0 0 0 60 - Zentrale Orte - Sperrgebiete - Grenze der Ausschlusswirkung für Rohstoffgewinnung grau_2 0 0 0 35 - Abfallwirtschaft - Kläranlagen - Gebiete für Rohstoffgewinnung grau_3 0 0 0 20 - Vorhandener Siedlungsbereich oder bauleitplanerisch gesicherter Bereich grün_1 100 0 80 0 - Vorranggebiet Freiraumfunktionen

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung I. Allgemeines 10 - Vorranggebiet Natur und Landschaft - Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft - Vorbehaltsgebiet zur Vergrößerung des Waldanteils - Nationalpark / Biosphärenreservat - Naturpark grün_2 60 0 90 0 - Erholung - Naturpark grün_3 20 0 45 0 - Vorbehaltsgebiet Wald - Vorbehaltsgebiet zur Vergrößerung des Waldanteils grün_4 50 0 100 0 - Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung - Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung grün_5 40 0 100 0 - Vorranggebiet Freiraumfunktionen grün_6 100 50 50 0 - Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes grün_7 50 10 20 0 - Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes orange_1 0 60 90 0 - Vorranggebiet Natura 2000 orange_2 0 35 100 0 - Vorranggebiet Natura 2000 rot_1 0 90 100 0 - Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten - Bahnhöfe - Verkehr - Straße - Vorranggebiet Neue Verkehrstechniken - Energie - Strom - Vorranggebiet regional bedeutsamer Wanderweg - Vorbehaltsgebiet von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet - Vorbehaltsgebiet Beseitigung erheblicher Bodenbelastungen - Vorranggebiet Sicherung / Sanierung von Altlasten - Vorranggebiet Siedlungsbeschränkungsbereich - Vorbehaltsgebiet Lärmbereich rot_2 0 50 30 0 - Vorranggebiet Siedlungsentwicklung rot_3 0 60 30 0 - Grenze der Ausschlusswirkung für Windenergiegewinnung violett_1 50 70 0 0 - Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten - Verkehr - Schiene - Verkehr - Luftverkehr violett_2 30 40 0 0 - Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen - Vorranggebiet industrielle Anlagen und Gewerbe - Vorranggebiet Siedlungsbeschränkungsbereich - Vorbehaltsgebiet Lärmbereich violett_3 20 70 0 0 - Speicherung von Primärenergie - Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 11 I. Allgemeines Bei der Farbwertangabe () handelt es sich um einen Richtwert für den Offset- Vierfarbdruck, der jeweils die Prozentwerte für die Farben Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz angibt. Getestet wurden diese Farbwerte für glänzend gestrichene und matt gestrichene Papiere (Papiertyp 1 und 2, Profil Isocoated V2). Für den Auflagendruck empfiehlt es sich in der Druckerei einen Farbproof anfertigen zu lassen, der unter Berücksichtigung von Faktoren wie Software und Papier das spätere Druckergebnis farbverbindlich simuliert. Erfahrungsgemäß ist die Farbwiedergabe auf dem Bildschirm und beim Ausdruck auf Plottern je nach Gerät und Farbkalibrierung nicht farbverbindlich und so kann es bei großen Farbabweichungen sinnvoll sein, eine eigene, plotterspezifische Farbpalette anzulegen. Kennziffer Zeichenvorschrift (ZVS) In Anlehnung an den Objektarten- und Signaturenkatalog für das Raumordnungskataster (ROK-OS) wurde auch für das RROP eine Kennziffer der Zeichenvorschrift für jede Objektart entwickelt. Diese achtstellige Ziffer ist ebenfalls dem Datenblatt zu entnehmen. Darstellungsreihenfolge Da die thematische Fülle und Gewichtung in den RROPs unterschiedlich ausgeprägt sind, kann eine generelle Darstellungsreihenfolge der Themen nicht vorgegeben werden und muss zugunsten der besten Lesbarkeit individuell festgelegt werden. Grundsätzlich gilt jedoch folgende Anordnung (von oben beginnend): Einzelsymbole Liniendarstellungen Flächendarstellungen mit Schraffuren und Punktrastern Flächendarstellungen mit Flächenumgrenzungen (Rasterbanddarstellungen) Flächendarstellungen mit Vollton Die zuunterst liegenden Vollflächendarstellungen überdecken sich gegenseitig nicht, mit Ausnahme des s Zentrales Siedlungsgebiet, das über dem vorhandener Siedlungsbereich liegt und diesen abdeckt. Im Bereich der Liniendarstellungen liegen die Verkehrswege unten (Schiffsverkehr, Schienenverkehr und Straßenverkehr) und darauf die Energieversorgung. Abweichend von den anderen Einzelsymbolen

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 12 I. Allgemeines sollten sich die Symbole für die Zentralen Orte direkt auf den Flächendarstellungen mit Volltönen befinden. Pflichtfelder für Sachdaten Um eine Harmonisierung der zu den Geometrien gehörenden Sachdaten zu gewährleisten sind folgende Pflichtfelder festgelegt: Feldbezeichnung: Erläuterung: Beispieldaten: (auf 10 Zeichen beschränkt, alles Textfelder) Bezeich Bezeichnung des Planes RROP Landkreis Diepholz 2004 oder des Vorhabens Bezeich2 für Änderungen u.ä. 1. Änderung 2006 GenDat Genehmigungsdatum 21.01.2005 GenBeh Genehmigungsbehörde RV Hannover, ML ZVS Kennziffer aus dem Objekt-arten- 8519_3101 und Signaturen- katalog (RROP-OS) ZVS_Text Bezeichnung aus dem Vorranggebiet Umspannwerk RROP-OS ErfMass Erfassungsmaßstab bzw. 1:50000 Planmaßstab (nicht Maßstab der Grundlagendaten) Erfdat Erfassungsdatum 01.08.2002 (evtl. auch nur Monat/Jahr) ErfSt Erfassungsstelle Landkreis Diepholz

NLT Arbeitshilfe: in der Regionalplanung 13 I. Allgemeines GIS-Arbeitshilfen Zur Umsetzung der Zeichnerischen Darstellung in ArcGis stehen unter www.raumordnung.niedersachsen.de in der Rubrik Fachinformationssystem Raumordnung; Regionale Raumordnungsprogramme eine Style-Datei, ein Font mit RROP- Zeichen-Markersymbolen und ein Demoprojekt zum Download bereit. Für andere GIS- Systeme ist nach Absprache die Bereitstellung der Einzelsymbole in weiteren Formaten möglich.

II. Übersicht über die Nr. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.7 1.10 1.11 1.20 1.21 1.22 1.30 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 3.1 3.2 3.3 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 4.1 4.2 5.1 5.2 5.3 5.4 6.1 7.1 7.2 8.1 8.2 Bezeichnung Oberzentrum Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen Mittelzentrum Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen Grundzentrum Zentrales Siedlungsgebiet Standort Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten (Z) Standort Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten (Z) Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen Vorranggebiet industrielle Anlagen und Gewerbe Vorranggebiet Siedlungsentwicklung Versorgungskern Vorranggebiet Freiraumfunktionen Vorranggebiet Natur und Landschaft *) Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft *) Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung *) Vorranggebiet Natura 2000 *) Vorranggebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und Landschaft Vorranggebiet Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung Vorbehaltsgebiet Erholung Standort besondere Entwicklungsaufgabe Erholung (Z) Standort besondere Entwicklungsaufgabe Tourismus (Z) Regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt (Z) Vorranggebiet regional bedeutsame Sportanlage Vorranggebiet regional bedeutsamer Wanderweg Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -auf Grund hohen Ertragspotenzials- *) Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -auf Grund besonderer Funktionen- *) Vorbehaltsgebiet Wald Vorbehaltsgebiet zur Vergrößerung des Waldanteils Vorbehaltsgebiet von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet Vorbehaltsgebiet besondere Schutzfunktion des Waldes Vorranggebiet Sicherung oder Sanierung erheblicher Bodenbelastungen / Altlasten Vorranggebiet Kulturelles Sachgut Vorbehaltsgebiet Kulturelles Sachgut Vorranggebiet Siedlungsbeschränkungsbereich *) Vorbehaltsgebiet Lärmbereich *) *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP- Verordnung-Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP- Anlage 3 vorgegeben. II. 1

II. Übersicht über die Nr. 9.1 9.2 9.3 9.4 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 10.8 10.11 10.12 10.13 10.14 10.15 10.16 10.20 10.21 10.24 10.25 10.30 10.31 10.32 10.33 10.34 10.35 10.36 10.37 10.38 10.39 10.40 10.41 10.52 10.53 10.54 10.55 10.56 Bezeichnung Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Vorranggebiet Rohstoffgewinnung mit Zeitstufen *) Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung Grenze der Ausschlusswirkung für Rohstoffgewinnung *) Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke Vorbehaltsgebiet Haupteisenbahnstrecke Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke Vorbehaltsgebiet sonstige Eisenbahnstrecke Vorranggebiet Stadtbahn Vorbehaltsgebiet Stadtbahn Vorranggebiet Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe Vorbehaltsgebiet Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe Vorranggebiet Bahnhof mit Fernverkehrsfunktionen Vorbehaltsgebiet Bahnhof mit Fernverkehrsfunktionen Vorranggebiet Bahnhof mit Verknüpfungsfunktion für ÖPNV Vorbehaltsgebiet Bahnhof mit Verknüpfungsfunktion für ÖPNV Vorranggebiet Bahnhof / Haltepunkt Vorbehaltsgebiet Bahnhof / Haltepunkt Vorranggebiet Elektrischer Betrieb Vorbehaltsgebiet Elektrischer Betrieb Vorranggebiet Park-and-ride / Bike-and-ride Vorbehaltsgebiet Park-and-ride / Bike-and-ride Vorranggebiet Autobahn Vorbehaltsgebiet Autobahn Vorranggebiet Anschlussstelle Vorbehaltsgebiet Anschlussstelle Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße (vierstreifig) *) Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße (vierstreifig) Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße Vorranggebiet Straße von regionaler Bedeutung Vorbehaltsgebiet Straße von regionaler Bedeutung Vorranggebiet Fährverbindung Vorbehaltsgebiet Fährverbindung Vorranggebiet Schifffahrt Vorbehaltsgebiet Schifffahrt Vorranggebiet Seehafen / Binnenhafen *) Vorbehaltsgebiet Seehafen / Binnenhafen Vorranggebiet Hafen von regionaler Bedeutung *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP- Verordnung-Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP- Anlage 3 vorgegeben. II. 2

II. Übersicht über die Nr. 10.57 10.58 10.59 10.60 10.61 10.62 10.63 10.70 10.72 10.90 10.91 10.92 10.93 10.94 10.96 10.97 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 11.8 11.9 11.20 11.21 11.22 11.23 11.24 11.30 11.31 11.32 11.33 11.34 11.35 11.36 12.1 12.2 Bezeichnung Vorbehaltsgebiet Hafen von regionaler Bedeutung Vorranggebiet Sportboothafen Vorbehaltsgebiet Sportboothafen Vorranggebiet Umschlagplatz Vorbehaltsgebiet Umschlagplatz Vorranggebiet Schleuse / Hebewerk Vorbehaltsgebiet Schleuse / Hebewerk Vorranggebiet Verkehrsflughafen Vorranggebiet Verkehrslandeplatz *) Vorranggebiet Güterverkehrszentrum Vorbehaltsgebiet Güterverkehrszentrum Vorranggebiet Regionales Güterverkehrszentrum Vorbehaltsgebiet Regionales Güterverkehrszentrum Vorranggebiet Neue Verkehrstechniken Vorranggebiet Tunnel Vorbehaltsgebiet Tunnel Vorranggebiet Trinkwassergewinnung Vorbehaltsgebiet Trinkwassergewinnung Vorranggebiet Heilquelle Vorranggebiet Talsperre / Speicherbecken Vorbehaltsgebiet Talsperre / Speicherbecken Vorranggebiet Wasserwerk Vorbehaltsgebiet Wasserwerk Vorranggebiet Fernwasserleitung Vorbehaltsgebiet Fernwasserleitung Vorranggebiet Zentrale Kläranlage Vorbehaltsgebiet Zentrale Kläranlage Vorranggebiet Hauptabwasserleitung Vorbehaltsgebiet Hauptabwasserleitung Vorbehaltsgebiet Abwasserverwertungsfläche Vorranggebiet Hochwasserrückhaltebecken Vorbehaltsgebiet Hochwasserrückhaltebecken Vorranggebiet Deich Vorbehaltsgebiet Deich Vorranggebiet Hochwasserschutz *) Vorbehaltsgebiet Hochwasserschutz *) Vorranggebiet Sperrwerk Vorranggebiet Abfallbeseitigung / Abfallverwertung Vorbehaltsgebiet Abfallbeseitigung / Abfallverwertung *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP- Verordnung-Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP- Anlage 3 vorgegeben. II. 3

II. Übersicht über die Nr. 12.3 12.4 12.5 13.1 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 13.8 13.9 13.10 13.11 13.12 13.15 13.16 13.17 14.1 14.2 15.1 15.2 15.6 15.7 15.8 15.10 15.11 15.12 15.15 Bezeichnung Vorranggebiet Sonderabfallbeseitigung / Sonderabfallbehandlung Vorbehaltsgebiet Sonderabfallbeseitigung / Sonderabfallbehandlung Vorranggebiet Entsorgung radioaktiver Abfälle Vorranggebiet Großkraftwerk / Vorranggebiet Kraftwerk Vorbehaltsgebiet Großkraftwerk / Vorbehaltsgebiet Kraftwerk Vorranggebiet Windenergienutzung / Eignungsgebiet Windenergienutzung Vorranggebiet erneuerbare Energien / Eignungsgebiet erneuerbare Energien Grenze der Ausschlusswirkung für Windenergiegewinnung *) Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung Vorranggebiet Leitungstrasse Vorbehaltsgebiet Leitungstrasse Vorranggebiet Umspannwerk Vorbehaltsgebiet Umspannwerk Vorranggebiet Speicherung von Primärenergie Vorbehaltsgebiet Verstetigung und Speicherung von regenerativer Energie Vorranggebiet Rohrfernleitung Vorbehaltsgebiet Rohrfernleitung Vorranggebiet Sperrgebiet Vorbehaltsgebiet Sperrgebiet Nationalpark / Biosphärenreservat Naturpark Gewässer Mittlere Tidehochwasserlinie Landesgrenze Landkreisgrenze Gemeindegrenze Grenze - Planungsraum Vorhandene Bebauung / Bauleitplanerisch gesicherter Bereich *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP- Verordnung-Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP- Anlage 3 vorgegeben. II. 4

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.1 Oberzentrum 1.2 Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion 1.3 Mittelzentrum

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.4 Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen 1.5 Grundzentrum 1.7 Zentrales Siedlungsgebiet 1.10 Standort Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten 1.11 Standort Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten 1.20 Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen 1.21 Vorranggebiet industrielle Anlagen und Gewerbe 1.22 Vorranggebiet Siedlungsentwicklung 1.30 Versorgungskern

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 2. Natur und Landschaft 2.1 Vorranggebiet Freiraumfunktionen 2.2 2.3 2.4 2.5 Vorranggebiet Natur und Landschaft *) - linienhaft Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft *) - linienhaft Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung *) 2.6 2.7 2.8 Vorranggebiet Natura 2000 *) - linienhaft Vorranggebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes 3. Erholung 3.1 Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und Landschaft 3.2 3.3 Vorranggebiet Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung Vorbehaltsgebiet Erholung 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Standort besondere Entwicklungsaufgabe Erholung Standort besondere Entwicklungsaufgabe Tourismus Regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt Vorranggebiet regional bedeutsame Sportanlage WS=Wassersport, MS=Motorsport, FS=Flugsport, GS=Golfsport, RS=Reitsport, SZ=Sportzentrum Vorranggebiet regional bedeutsamer Wanderweg F=Radfahren, R=Reiten, W=Wandern, B=Wasserwandern *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP-Verordnung Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP-Anlge 3 vorgegeben.

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 4. Landwirtschaft 4.1 4.2 Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft *) -auf Grund hohen Ertragspotenzials- Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft *) -auf Grund besonderer Funktionen- 5. Forstwirtschaft 5.1 Vorbehaltsgebiet Wald 5.2 5.3 5.4 Vorbehaltsgebiet zur Vergrößerung des Waldanteils Vorbehaltsgebiet von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet Vorbehaltsgebiet Besondere Schutzfunktion des Waldes 6. Bodenschutz 6.1 Vorranggebiet Sicherung oder Sanierung erheblicher Bodenbelastungen / Altlasten 7. Schutz kultureller Güter 7.1 Vorranggebiet Kulturelles Sachgut 7.2 Vorbehaltsgebiet Kulturelles Sachgut 8. Lärmschutz 8.1 Vorranggebiet Siedlungsbeschränkungsbereich *) mit Angabe der Isophone für die äußere Abgrenzung 8.2 Vorbehaltsgebiet Lärmbereich *) *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP-Verordnung Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP-Anlge 3 vorgegeben.

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 9. Rohstoffgewinnung 9.1 9.2 9.3 9.4 Vorranggebiet Rohstoffgewinnung mit Kurzbezeichnung 1)+2) Vorranggebiet Rohstoffgewinnung mit Zeitstufen *) I = kurzfristige, II = langfristige Inanspruchnahme Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung mit Kurzbezeichnung 1) Grenze der Ausschlusswirkung für Rohstoffgewinnung *) 1) Ki = Kies und Kiessand, KS = Kieshaltiger Sand, S = Sand, Qu = Quarzsand und Quarzit, To = Ton und Tonstein, K = Kalkstein, Km = Kalk- und Kalkmergelgestein, Do = Dolomit, Gi = Gips- und Anhydritstein, N = Naturstein, Nw = Naturwerkstein, Kg = Kieselgur, T = Torf, Br = Braunkohle, Ö = Ölschiefer, Kl = Klei. 2) Tiefliegende Rohstoffe: Sa = Salz, Eö = Erdöl, G = Erdgas, E = Eisenerz, St = Steinkohle, B = Buntmetallerze, Ba = Baryt (Schwerspat) *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP-Verordnung Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP-Anlge 3 vorgegeben.

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 10. Verkehr - Schiene 10.1 10.2 Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke Vorbehaltsgebiet Haupteisenbahnstrecke 10.3 Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke 10.4 Vorbehaltsgebiet sonstige Eisenbahnstrecke 10.5 Vorranggebiet Stadtbahn 10.6 10.7 10.8 10.11 10.12 10.13 10.14 10.15 Vorbehaltsgebiet Stadtbahn Vorranggebiet Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe Vorbehaltsgebiet Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe Vorranggebiet Bahnhof mit Fernverkehrsfunktionen Vorbehaltsgebiet Bahnhof mit Fernverkehrsfunktionen Vorranggebiet Bahnhof mit Verknüpfungsfunktion für ÖPNV Vorbehaltsgebiet Bahnhof mit Verknüpfungsfunktion für ÖPNV Vorranggebiet Bahnhof / Haltepunkt 10.16 Vorbehaltsgebiet Bahnhof / Haltepunkt 10.20 Vorranggebiet Elektrischer Betrieb 10.21 Vorbehaltsgebiet Elektrischer Betrieb 10.24 10.25 Vorranggebiet Park-and-ride / Bike-and-ride Vorbehaltsgebiet Park-and-ride / Bike-and-ride

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 10. Verkehr - Straße 10.30 Vorranggebiet Autobahn 10.31 10.32 Vorbehaltsgebiet Autobahn Vorranggebiet Anschlussstelle 10.33 10.34 10.35 10.36 Vorbehaltsgebiet Anschlussstelle Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße (vierstreifig) *) Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße (vierstreifig) Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße 10.37 10.38 10.39 10.40 Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße Vorranggebiet Straße von regionaler Bedeutung Vorbehaltsgebiet Straße von regionaler Bedeutung Vorranggebiet Fährverbindung 10.41 Vorbehaltsgebiet Fährverbindung *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP-Verordnung Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP-Anlge 3 vorgegeben.

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 10. Verkehr - Wasserstraße 10.52 Vorranggebiet Schifffahrt 10.53 Vorbehaltsgebiet Schifffahrt 10.54 Vorranggebiet Seehafen/Binnenhafen *) 10.55 Vorbehaltsgebiet Seehafen/Binnenhafen 10.56 Vorranggebiet Hafen von regionaler Bedeutung 10.57 Vorbehaltsgebiet Hafen von regionaler Bedeutung 10.58 Vorranggebiet Sportboothafen 10.59 Vorbehaltsgebiet Sportboothafen 10.60 Vorranggebiet Umschlagplatz 10.61 Vorbehaltsgebiet Umschlagplatz 10.62 Vorranggebiet Schleuse / Hebewerk 10.63 Vorbehaltsgebiet Schleuse / Hebewerk *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP-Verordnung Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP-Anlge 3 vorgegeben.

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 10. Verkehr - Luftverkehr 10.70 Vorranggebiet Verkehrsflughafen 10.72 Vorranggebiet Verkehrslandeplatz *) 10. Verkehr - allgemein 10.90 Vorranggebiet Güterverkehrszentrum 10.91 Vorbehaltsgebiet Güterverkehrszentrum 10.92 Vorranggebiet Regionales Güterverkehrszentrum 10.93 Vorbehaltsgebiet Regionales Güterverkehrszentrum 10.94 Vorranggebiet Neue Verkehrstechniken 10.96 Vorranggebiet Tunnel 10.97 Vorbehaltsgebiet Tunnel *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP-Verordnung Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP-Anlge 3 vorgegeben.

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.1 Vorranggebiet Trinkwassergewinnung 11.2 Vorbehaltsgebiet Trinkwassergewinnung 11.3 11.4 Vorranggebiet Heilquelle in Verbindung mit Vorranggebiet Trinkwassergewinnung Vorranggebiet Talsperre / Speicherbecken 11.5 Vorbehaltsgebiet Talsperre / Speicherbecken 11.6 Vorranggebiet Wasserwerk 11.7 Vorbehaltsgebiet Wasserwerk 11.8 Vorranggebiet Fernwasserleitung 11.9 Vorbehaltsgebiet Fernwasserleitung 11. Wasserwirtschaft - Abwasserbehandlung 11.20 Vorranggebiet Zentrale Kläranlage 11.21 Vorbehaltsgebiet Zentrale Kläranlage 11.22 11.23 Vorranggebiet Hauptabwasserleitung Vorbehaltsgebiet Hauptabwasserleitung 11.24 Vorbehaltsgebiet Abwasserverwertungsfläche

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 11. Wasserwirtschaft - Küsten- und Hochwasserschutz 11.30 Vorranggebiet Hochwasserrückhaltebecken 11.31 Vorbehaltsgebiet Hochwasserrückhaltebecken 11.32 Vorranggebiet Deich 11.33 Vorbehaltsgebiet Deich 11.34 Vorranggebiet Hochwasserschutz *) 11.35 Vorbehaltsgebiet Hochwasserschutz *) 11.36 Vorranggebiet Sperrwerk 12. Abfallwirtschaft 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 Vorranggebiet Abfallbeseitigung / Abfallverwertung mit Kurzbezeichnung 1) Vorbehaltsgebiet Abfallbeseitigung / Abfallverwertung mit Kurzbezeichnung 1) Vorranggebiet Sonderabfallbeseitigung / Sonderabfallbehandlung mit Kurzbezeichnung 1) Vorbehaltsgebiet Sonderabfallbeseitigung / Sonderabfallbehandlung mit Kurzbezeichnung 1) Vorranggebiet Entsorgung radioaktiver Abfälle 1) A = Mechanisch-biologische Abfallbehandlung, D = Siedlungsabfalldeponie, K = Kompostierung, M = Mineralstoffdeponie, V = Thermische Restabfallbehandlung *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP-Verordnung Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP-Anlge 3 vorgegeben.

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 13. Energie 13.1 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 13.8 13.9 1300 K 1300 K 200 W/V 200 B/V Vorranggebiet -Großkraftwerk - Kraftwerk mit Angabe der Leistung in MW und der Primärenergie 1) Vorbehaltsgebiet -Großkraftwerk - Kraftwerk mit Angabe der Leistung in MW und der Primärenergie 1) Vorranggebiet Windenergienutzung / Eignungsgebiet Windenergienutzung mit Angabe der Leistung in MW und weitere Festlegung 2) Vorranggebiet erneuerbare Energien / Eignungsgebiet erneuerbare Energien mit Angabe der Leistung in MW und weitere Festlegung 3) Grenze der Ausschlusswirkung für Windenergiegewinnung *) Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung Vorranggebiet Leitungstrasse mit Angabe der Spannung Vorbehaltsgebiet Leitungstrasse mit Angabe der Spannung 13.10 Vorranggebiet Umspannwerk 13.11 Vorbehaltsgebiet Umspannwerk 13.12 13.15 13.16 13.17 Vorranggebiet Speicherung von Primärenergie übertägige Anlagen, Eö = Erdöl, G = Gas Vorbehaltsgebiet Verstetigung und Speicherung von regenerativer Energie Vorranggebiet Rohrfernleitung Eö = Erdöl, G = Gas, F = Fernwärme, P = sonstige Produkte Vorbehaltsgebiet Rohrfernleitung Eö = Erdöl, G = Gas, F = Fernwärme, P = sonstige Produkte 1) G = Gas, H = Heizöl, K = Kohle, Ke = Kernkraft, R = Reststoffverwertung 2) W für Wind und V = Vorranggebiet, E = Eignungsgebiet 3) Wa = Wasserkraft, B = Bioenergie, S = Solarenergie und V = Vorranggebiet, E = Eignungsgebiet *) Dieses stimmt derzeit nicht mit der verbindlich vorgegebenen Darstellungsweise gem. LROP-Verordnung Anlage 3 überein. Eine Angleichung der Darstellung in der Arbeitshilfe und LROP-Anlage 3 ist angestrebt. Solange diese Angleichung nicht vollzogen ist, ist das so zu verwenden wie in LROP-Anlge 3 vorgegeben.

Regionale Raumordnungsprogramme in Niedersachsen - - Maßstab 1:50 000 14. Besondere öffentliche Zwecke 14.1 Vorranggebiet Sperrgebiet 14.2 Vorbehaltsgebiet Sperrgebiet 15. Nachrichtliche Darstellungen 15.1 Nationalpark / Biosphärenreservat 15.2 Naturpark 15.6 15.7 15.8 15.10 15.11 15.12 Gewässer - linienhaft Mittlere Tidehochwasserlinie Landesgrenze Landkreisgrenze Gemeindegrenze Grenze - Planungsraum 15.15 Vorhandene Bebauung / Bauleitplanerisch gesicherter Bereich

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.1 Oberzentrum keine Originalgröße Bezug LROP: 2.2 01 Anlage 3: lfd. Nr. 4. Oberzentren sind multifunktionale, großstädtische Standorte und Verkehrsknoten mit überregionaler Ausstrahlung. Sie haben eine Standortpräferenz für landesweit bedeutsame Einrichtungen und Angebote. Für die Oberzentren des Landes gilt, dass sie durch inner- und überregionale Zentrenverflechtung in ihrer internationalen Standort- und Verkehrsgunst gestärkt werden sollten. Gemäß LROP ist die Einstufung als Oberzentrum abschließend. Wichtige Struktur und Zentralitätskennzahlen sind das Eigenpotential an Einwohnern und Arbeitsplätzen, die Arbeitsmarktzentralität, die Versorgungszentralität und die infrastrukturellen Standortpotentiale mit überregionaler Bedeutung Quelle: Statistische Daten, laufende Raumbeobachtung Die Oberzentren werden den Gemeinden als Standorte zugewiesen. Das ist daher dort zu platzieren, wo die zentralörtlichen Einrichtungen bereitgestellt und gesichert werden sollen. Das Gebiet, auf das sich die Zentralitätsstufe bezieht, wird in Kombination mit dem Zentrales Siedlungsgebiet im Benehmen mit den Gemeinden räumlich konkret festgelegt. Der Innenraum der Kreise wird nicht von Darstellungen ausgespart. Die Namen der Standorte mit zentralörtlicher Bedeutung werden, in der Größe gestaffelt, zusätzlich in schwarz eingedruckt: Oberzentrum Arial fett 24, Mittelzentrum Arial fett 20, Grundzentrum Arial fett 18 Kreis, grau, 60% Innenradius 3,1 cm, Außenradius 3,5 cm grau_1 0 0 0 60 8511_1100 Nr. 1.1 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.2 Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen keine Originalgröße Bezug LROP: 2.2 01+04 Anlage 3: lfd. Nr. 5. Mittelzentren, die bereits jetzt in einzelnen Teilbereichen neben ihrer mittelzentralen Versorgungsfunktion oberzentrale Aufgaben wahrnehmen oder diesbezüglich eine besondere Spezialisierung aufweisen, sollen in Einzelfällen durch Stärkung dieser Funktionen einen besonderen Beitrag zur Landes- und Regionalentwicklung leisten. Gemäß LROP ist die Einstufung von Delmenhorst, Emden, Hameln, Langenhagen, Lingen/Ems und Nordhorn als Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen, sowie der mittelzentrale Verbund mit oberzentralen Teilfunktionen der Städte Goslar, Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld und Seesen, abschließend. Einstufungsmerkmale können z.b. sein: Strukturpolitische Erwägungen, Versorgungsfunktionen im Bildungsbereich, Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, Versorgungsfunktionen im Einzelhandel, Verkehrsfunktionen (z.b. Flughafen Hannover-Langenhagen) Die Mittelzentren mit oberzentralen Teilfunktionen werden den Gemeinden als Standorte zugewiesen. Das ist daher dort zu platzieren, wo die zentralörtlichen Einrichtungen bereitgestellt und gesichert werden sollen. Das Gebiet, auf das sich die Zentralitätsstufe bezieht, wird in Kombination mit dem Zentrales Siedlungsgebiet im Benehmen mit den Gemeinden räumlichen konkret festgelegt. Der Innenraum der Kreise wird nicht von Darstellungen ausgespart. Die Namen der Standorte mit zentralörtlicher Bedeutung werden, in der Größe gestaffelt, zusätzlich in schwarz eingedruckt: Oberzentrum Arial fett 24, Mittelzentrum Arial fett 20, Grundzentrum Arial fett 18 Kreis, grau, 60% Kombination aus Mittel- und Oberzentrum -außen: Kreis: Innenradius 3,1 cm, Außenradius 3,5 cm, ohne Füllung und viermal unterteilt -innen: Kreis: Innenradius 2,15 cm, Außenradius 2,5 cm grau_1 0 0 0 60 8511_1110 Nr. 1.2 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.3 Mittelzentrum keine Originalgröße Bezug LROP: 2.2 01+05 Anlage 3: lfd. Nr. 6. Mittelzentren decken den gehobenen Bedarf an Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen (z.b. Gymnasien, Berufsschulen, Krankenhäuser, vielseitige Einkaufsmöglichkeiten) im jeweiligen Verflechtungsbereich. Gemäß LROP ist die getroffene Einstufung als Mittelzentrum abschließend. Der Einstufung der Mittelzentren liegt eine Beurteilung ihrer Ausgangs- und Entwicklungsbedinungen in Abhängigkeit ihrer geographischen und verkehrlichen Lage, ihrer demographischen Entwicklung und ihrer Verflechtungen mit dem Umland und benachbarten Zentren zu Grunde. Bestimmend sind dabei Strukturmerkmale zum Eigenpotential (Einwohner, Arbeitsplätze, Einpendler, Bevölkerungs- und Wirtschaftspotential der umliegenden Gemeinden und die Infrastrukturausstattung). Die Mittelzentren werden den Gemeinden als Standorte zugewiesen. Das ist daher dort zu platzieren, wo die zentralörtlichen Einrichtungen bereitgestellt und gesichert werden sollen. Das Gebiet, auf das sich die Zentralitätsstufe bezieht, wird in Kombination mit dem Zentrales Siedlungsgebiet im Benehmen mit den Gemeinden räumlich konkret festgelegt. Der Innenraum der Kreise wird nicht von Darstellungen ausgespart. Die Namen der Standorte mit zentralörtlicher Bedeutung werden, in der Größe gestaffelt, zusätzlich in schwarz eingedruckt: Oberzentrum Arial fett 24, Mittelzentrum Arial fett 20, Grundzentrum Arial fett 18 Kreis, grau, 60% Innenradius 2,15 cm, Außenradius 2,5 cm grau_1 0 0 0 60 8511_1200 Nr. 1.3 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.4 Grundzentrum mit mittelzentralen Teilfunktionen keine Originalgröße Bezug LROP: 2.2 01 Anlage 3: lfd. Nr. 7. Grundzentren, die bereits jetzt in einzelnen Teilbereichen neben ihrer grundzentralen Versorgungsfunktion mittelzentrale Aufgaben wahrnehmen oder diesbezüglich eine besondere Spezialisierung aufweisen, sollen in Einzelfällen durch Stärkung dieser Funktionen einen Beitrag zur Regionalentwicklung leisten. Die Leistungsfähigkeit bestehender höherrangiger Zentren darf nicht beeinträchtigt werden. Von der diesbezüglichen Option/Einstufung kann nur behutsam und in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Denkbar sind in diesem Zusammenhang besondere Standortvorteile, wie Lage und Verkehrsgunst zu benachbarten Zentren und herausgehobene Versorgungsfunktionen. Möglich sind Teilfunktionen in den Bereichen Bereitstellung von Einzelhandelseinrichtungen, von Bildungseinrichtungen, von Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, von sozialen und kulturellen Einrichtungen, von Arbeitsstätten und Behördenstandorten. In der Begründung ist die spezifisch mittelzentrale Ausrichtung der jeweiligen Teilfunktion (u.a. durch Nachweis entsprechender Tragfähigkeiten) näher zu erläutern. Voraussetzung für die Festlegung einer mittelzentralen Teilfunktion Bereitstellung von Einzelhandelseinrichtungen ist die Ableitung aus einem regionalen Einzelhandelskonzept. Die mittelzentralen Teilfunktionen werden den grundzentralen Standorten zugewiesen. Das ist daher dort zu platzieren, wo die zentralörtlichen Einrichtungen bereitgestellt und gesichert werden sollen. Das Gebiet, auf das sich die Zentralitätsstufe bezieht, wird in Kombination mit dem Zentrales Siedlungsgebiet im Benehmen mit den Gemeinden räumlich konkret festgelegt (Ziffer 2.2 02 Landes- Raumordnungsprogramm). Die mittelzentralen Teilfunktionen sind in der beschreibenden Darstellung konkret zu bezeichnen. Der Innenraum der Kreise wird nicht von Darstellungen ausgespart. Die Namen der Standorte mit zentralörtlicher Bedeutung werden, in der Größe gestaffelt, zusätzlich in schwarz eingedruckt: Oberzentrum Arial fett 24, Mittelzentrum Arial fett 20, Grundzentrum Arial fett 18 Kreis, grau, 60% Kombination aus Grund- und Mittelzentrum -außen: Kreis: Innenradius 2,15 cm, Außenradius 2,5 cm, ohne Füllung und viermal unterteilt -innen: Kreis: Innenradius 1,25 cm, Außenradius 1,5 cm grau_1 0 0 0 60 8511_1210 Nr. 1.4 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.5 Grundzentrum keine Originalgröße Bezug LROP: 2.2 01 Anlage 3: lfd. Nr. 8. Grundzentren haben einen auf das Gemeindegebiet bzw. Samtgemeindegebiet ausgerichteten Versorgungsauftrag für die allgemeine, tägliche Grundversorgung. Hierfür sollen sie über ein standortgebundenes Eigenpotential an Bevölkerung und Arbeitsplätzen, öffentlichen Einrichtungen und Diensten, Geschäften und Betrieben, Angeboten der schulischen, medizinischen und sozialen Grundversorgung und ÖPNV-Anbindungen zu den nächst gelegenen größeren Zentren verfügen. Zur Erfüllung der Grundversorgung in Verbindung mit dem standortgebundenen Eigenpotential sollten Gemeinden mit Grundzentren in verdichteten Regionen mindestens 10 000 bis 15 000 Einwohner und ansonsten mindestens 7 000 Einwohner, bei jeweils 3 000 Einwohnern im zentralen Ort aufweisen. Im Bildungswesen sollten eine Grundschule und eine vorschulische Infrastruktur vorhanden sein. Das Gesundheitswesen sollte durch einen Allgemeinmediziner und einen Facharzt abgedeckt werden. Bank- und Postdienstleistungen sollten ebenfalls vorhanden sein. Die Erreichbarkeit des Zentralen Ortes höherer Stufe über regional bedeutsame Schienen- und RegioBusverbindung sollte in einem 1/2, 1, 2 Std. Takt gewährleistet sein. Die Grundzentren werden den Gemeinden als Standorte zugewiesen. Das ist daher dort zu platzieren, wo die zentralörtlichen Einrichtungen bereitgestellt und gesichert werden sollen. Das Gebiet, auf das sich die Zentralitätsstufe bezieht, wird in Kombination mit dem Zentrales Siedlungsgebiet im Benehmen mit den Gemeinden räumlich konkret festgelegt (Ziffer 2.2 02 Landes-Raumordnungsprogramm). Es ist möglich, mehrere grundzentrale Standorte innerhalb eines Gemeindegebietes auszuweisen. Im Interesse der anzustrebenen räumlichen Konzentration der zentralen Einrichtungen an einem Standort sollte davon zugunsten des dominierenden Zentrums innerhalb des Gemeindegebietes äußerst sparsam Gebrauch gemacht werden. Der Innenraum der Kreise wird nicht von Darstellungen ausgespart. Die Namen der Standorte mit zentralörtlicher Bedeutung werden, in der Größe gestaffelt, zusätzlich in schwarz eingedruckt: Oberzentrum Arial fett 24, Mittelzentrum Arial fett 20, Grundzentrum Arial fett 18 Kreis, grau, 60% Innenradius 1,25 cm, Außenradius 1,5 cm grau_1 0 0 0 60 8511_1300 Nr. 1.5 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.7 Zentrales Siedlungsgebiet keine Originalgröße Bezug LROP: 2.2 02 Gemäß Landes-Raumordnungsprogramm Kap. 2.2 Ziffer 02 sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Zentrale Orte in Abstimmung und im Benehmen mit den Städten und Gemeinden räumlich als Zentrale Siedlungsgebiete festzulegen. Die Festlegung der Zentralen Siedlungsgebiete dient damit der allgemeinen räumlichen Konzentration und Bündelung von zentralörtlichen Angeboten und Einrichtungen gemäß LROP, Kap. 2.2.03 Satz 3. Gemäß LROP Kap.2.3.03 Satz 5 dient die Festlegung Zentraler Siedlungsgebiete entsprechend des Konzentrationsgebotes auch der Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten. Zur Festlegung der Zentralen Siedlungsgebiete ist zum einen auf den baulichen Bestand (d.h. nach 30 oder 34 BauGB zu beurteilende Bebauung) abzustellen, zum anderen sind auch die sich im Rahmen der Flächennutzungsplanung verdichteten Zielvorstellungen der Gemeinde zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des Zentralen Ortes zu Grunde zu legen (vgl. LROP Begründung zu 2.3.03 Satz 5). Hierzu können auch städtebauliche Entwicklungskonzepte gemäß 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB herangezogen werden. Bestandteil von zentralen Siedlungsgebieten können auch siedlungsbezogene Freiräume wie Sportplätze, Grünflächen / Parks, Kleingärten etc. sein. Außenbereichsbebauung nach 35 BauGB gehört nicht zum Zentralen Siedlungsgebiet. Quelle: Regionale/Lokale Siedlungsentwicklungskonzepte, Flächennutzungspläne Soweit in einer Gemeinde mehrere Zentrale Orte standörtlich festgelegt sind, ergeben sich auch entsprechend viele Zentrale Siedlungsgebiete. Vom Zentralen Ort räumlich abgesetzte GE / GI Gebiete gehören nicht mit zum Zentralen Siedlungsgebiet, wenngleich sie im Hinblick auf die Bereitstellung von Arbeitstätten als wesentliches Kriterium für die Herleitung von Zentralen Orten durchaus von wesentlicher Bedeutung sein können. Die regionalplanerische Sicherung solcher Standorte kann vielmehr als Vorranggebiet industrielle Anlagen und Gewerbe oder mit dem Standort Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten erfolgen. Alternativ zur zeichnerischen Festlegung Zentraler Siedlungsgebiete kann auch eine verbale Festlegung in der beschreibenden Darstellung erfolgen. Beispiel: Zum Zentralen Siedlungsgebiet gehören die Siedlungsgebiete der Ortsteile / Stadtteile... ". Soweit eine solche Festlegung der Zentralen Siedlungsgebiete in der beschreibenden Darstellung erfolgt, muss über ergänzende Aussagen sichergestellt werden, dass eine eindeutige Abgrenzung der Zentralen Siedlungsgebiete erfolgt. Bei der Abgrenzung der Zentralen Siedlungsgebiete ist zu berücksichtigen, dass neue Einzelhandelsgroßprojekte nur in diesen Bereichen zulässig sind. Daher muss das Gebiet mehr als nur die städtebaulich integrierten Lagen umfassen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevanten Kernsortimenten, z.b. Möbelhäuser und Baumärkte, auch außerhalb städtebaulich integrierter Lagen zulässig sind, von Bedeutung. FlächendarsteIlung. Die Darstellung überdeckt den evtl. nachrichtlich dargestellten Siedlungsbereich. Eine Überlagerung mit dem Vorranggebiet Siedlungsentwicklung ist möglich. Fläche gelb gelb_1 0 0 70 0 Nr. 1.7 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.7 8511_1900 Zentrales Siedlungsgebiet Nr. 1.7 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.10 Bezug LROP: 2.1 04 Standort Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten (Z) Funktionszuweisung bzw. Flächenbereitstellung für Wohnen und Dienstleistungen an geeigneten Standorten innerhalb der Gemeinden.Nach dem LROP bildet das zentralörtliche System der Ober-, Mittel- und Grundzentren für die Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge die räumliche Basis. Insbesondere den Ober- und Mittelzentren kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung für eine ausgeglichene und nachhaltige Siedlungsentwicklung zu. Gemäß einer diesbezüglichen Steuerungsabsicht sollen an geeigneten Standorten siedlungsstruktureller Lagegunst, mit ÖPNV-Anbindung und sonstiger Infrastruktur Schwerpunkte der Wohnsiedlungsentwicklung festgelegt werden, auch um damit eine Konzentrationswirkung und Bündelungsfunktion zu erreichen. Quelle: Das soll sparsam verwendet werden. Grundzentren können die Schwerpunktaufgabe wahrnehmen, wenn sie in der Nachbarschaft zu Oberzentren und Mittelzentren liegen und besondere Standortvorteile vorhanden sind bzw. diese aufgrund einer regionalen Sondersituation geeignet sind (z.b. Ergänzungsfunktion, besonderer ÖPNV-Anschluss). Die standörtliche Festlegung erfolgt durch Symbol. Das ist zur besseren Lesbarkeit von überdeckenden Darstellungen freizustellen. Quadrat, schwarz: Seitenlänge 8,0 mm, Strichstärke 0,6 mm Füllung rot schwarzes "W" (Größe und Schrift????) Regionale/lokale Siedlungsentwicklungskonzepte rot_1 0 90 100 0 schwarz 0 0 0 100 W 8511_2100 Nr. 1.10 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.11 Bezug LROP: 2.1 04 Standort Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten (Z) Funktionszuweisung bzw. Flächenbereitstellung für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen an geeigneten Standorten innerhalb der Gemeinden. Nach dem LROP ist die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte als Wirtschafts-, Dienstleistungs-, Wohn- und Arbeitsstandort entsprechend ihres regionalen und überregionalen Versorgungsauftrages und ihrer Standortqualität für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu erhalten und zu verbessern. Demgemäß sollen auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Wirtschaftsförderung vorrangig in Ober- und Mittelzentren an geeigneten Standorten Arbeitsstättenschwerpunkte festgelegt werden. Quelle: Das soll sparsam verwendet werden. Standorte in Grundzentren können die Schwerpunktaufgabe wahrnehmen, wenn sie in der Nachbarschaft zu Oberzentren und Mittelzentren liegen und besondere Standortvorteile vorhanden sind bzw. diese aufgrund einer regionalen Sondersituation geeignet sind (z.b. Ergänzungsfunktion, Alleinstellungsmerkmale). Gegebenenfalls können diese Standorte auch außerhalb der Zentralen Orte dargestellt werden. Die standörtliche Festlegung erfolgt durch Symbol. Das ist zur besseren Lesbarkeit von überdeckenden Darstellungen freizustellen. Quadrat, schwarz: Seitenlänge 8,0 mm, Strichstärke 0,6 mm Füllung violett mit schwarzem "A" Arbeitsmarktuntersuchungen/Arbeitsstättenzählungen, Regionale/lokale Gewerbeflächenkonzepte violett_1 50 70 0 0 schwarz 0 0 0 100 A 8511_2200 Nr. 1.11 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.20 Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen Bezug LROP: 2.1 09 Anlage 3: lfd. Nr. 3. Die in der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms bzw. der Regionalen Raumordnungsprogramme festgelegten großflächigen Vorranggebiete für hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen sind für eine künftige Wirtschaftsentwicklung des Landes in diesen küstennahen Bereichen am seeschifftiefen Fahrwasser von herausragender Bedeutung und von anderen, diesem Ziel entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten. Als hafenorientiert sind insbesondere solche Anlagen und Betriebe anzusehen, die auf einen hafennahen Standort ausgerichtet oder angewiesen sind. Quelle: Hafen-/Logistikkonzepte (Niedersachsen, Regionen) Die ausgewiesenen Vorranggebiete für hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen näher festzulegen. Unter Wahrung des rahmensetzenden Charakters der Regionalen Raumordnungsprogramme sind sie so konkret abzugrenzen, dass sie als verbindliche Standortvorgabe für nachfolgende Verfahren gelten können. Die Flächendarstellung erfolgt durch Schrägschraffur 45 Grad rechtsliegend Schraffur: Strichstärke 5mm, Abstand 1mm, in hellem violett violett_2 30 40 0 0 8511_4110 Nr. 1.20 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.21 Vorranggebiet industrielle Anlagen und Gewerbe Im Interesse einer vorsorgenden, regional abgestimmten Industrieflächenentwicklung sollen insbesondere zentralörtliche und/oder verkehrsgünstig gelegene und möglichst auch schienenerschlossene Bereiche als Vorranggebiet industrielle Anlagen und Gewerbe festgelegt bzw. gesichert werden. Voraussetzung für eine regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten industrielle Anlagen und Gewerbe ist deren regionale Bedeutung. Kriterien für die Festlegung von Vorranggebieten industrielle Anlagen und Gewerbe können sein: ausreichende Größe des Areals; leistungsfähige Verkehrsanbindung, nahegelegene Absatzmärkte; preisgünstiges Energieangebot; entsprechendes Angebot an Rohstoffen bzw. Einsatzprodukten; ausreichende Wasservorkommen; leistungsfähige Vorfluter; Belastbarkeit der Umwelt, etc. Quelle: Überregionale/regionale Gewerbe- und Logistikkonzepte Flächendarstellung Fläche in hellem Violett violett_2 30 40 0 0 8511_4120 Nr. 1.21 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.22 Vorranggebiet Siedlungsentwicklung Bezug LROP: 2.1 04 Im Interesse einer vorsorgenden, regional abgestimmten Siedlungsentwicklung sollen insbesondere zentralörtliche und/oder ÖPNV-angeschlossene Bereiche, die vornehmlich schienenerschlossen sind, für eine Siedlungsentwicklung vorgesehen bzw. gesichert werden. Der Begriff Siedlungsentwicklung umfasst nicht nur Wohnsiedlungen, sondern auch nicht störende gewerbliche Einrichtungen sowie Dienstleistungen. Mit der Steuerung bzw. Festlegung ist zugleich eine Auseinandersetzung und Abwägung mit konkurrierenden Planungen und Nutzungen z.b. des Freiraumschutzes oder der Rohstoffgewinnung zugunsten der Siedlungsentwicklung verbunden. Quelle: Die Festlegung erfolgt im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde auf der Basis regionaler und kommunaler Bedarfsermittlungen und Konzepte der Wohnbaulandentwicklung. Flächendarstellung Eine Überlagerung mit dem Zentralen Siedlungsgebiet im Zentralen Ort ist möglich. Dadurch ist bei einer Darstellung des Zentralen Siedlungsgebiets das Vorranggebiet Siedlungsentwicklung gleichzeitig auch Zentrales Siedlungsgebiet. Fläche in hellem Rot Regionale/lokale Siedlungsentwicklungskonzepte rot_2 0 50 30 0 8511_4200 Nr. 1.22 -

1. Raum- und Siedlungsstruktur 1.30 Versorgungskern Bezug LROP: 2.3 03 Versorgungskerne sind räumlich festgelegte Bereiche eines Zentralen Ortes in städtebaulich integrierter Lage. Ihnen kommt auf Grund eines gebündelten und konzentrierten Angebotes an vorhandenen oder geplanten Einzelhandels- und Komplementäreinrichtungen (insbesondere in den Bereichen Dienstleistungen, Gastronomie/Hotellerie, Kultur, Freizeit und Bildung) eine zentralörtliche Versorgungsfunktion zu. Diese soll geschützt und gestärkt werden. Versorgungskerne können auf der Grundlage vorhandener planerischer Überlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes festgelegt werden. Die Festlegung stellt die räumliche Konkretisierung des Integrationsgebotes gemäß LROP 2.3 03 Satz 6 dar. Einzelhandelsgroßprojekte sollen hier konzentriert werden. Kriterien für die Festlegung und Abgrenzung von Versorgungskernen ergeben sich aus dem Besatz und der Lage vorhandener Einzelhandels- und Komplementärangebote und -einrichtungen, dem Flächennutzungsplan, Bebauungsplänen und regionalen sowie örtlichen Einzelhandelskonzepten. Quelle: Regionale/Lokale Einzelhandelsentwicklungskonzepte, eigene Erhebungen des Einzelhandels, informelle raumordnerische und städtebauliche Entwicklungskonzepte Die Festlegung der Versorgungskerne erfolgt in enger Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden auf der Basis regionaler und kommunaler Konzepte der Einzelhandelsentwicklung. Die Festlegung nimmt Bezug auf die räumliche Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche gemäß 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB im Rahmen der gemeindlichen Planung. Es ergeben sich Überlagerungen mit dem Zentrales Siedlungsgebiet. Die Darstellung erfolgt durch Schrägschraffur (45 Grad linksliegend ohne Begrenzungslinie) Linie rot 0,6 mm, Abstand 1,5 mm rot_1 0 90 100 0 8511_5100 Nr. 1.30 -

2. Natur und Landschaft 2.1 Vorranggebiet Freiraumfunktionen Bezug LROP: 3.1.1 03 Anlage 3: lfd. Nr. 9. Bei regionalen oder überregionalen Erfordernissen sind siedlungsnahe Freiräume in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Freiraumfunktionen festzulegen. Die Festlegung Vorranggebiet Freiraumfunktionen hat zum Ziel, siedlungsbezogene Freiräume mit besonderen ökonomischen, ökologischen oder sozialen Funktionen zu sichern und zu entwickeln, insbesondere für die großräumige ökologische Vernetzung, für klimaökologische Funktionen, zur ortsübergreifenden Gliederung des Siedlungsraums und für die wohnungs- und siedlungsnahe Erholung. Es steht damit komplementär zu den Festlegungen zur Siedlungsentwicklung. Raumfunktion Kriterium Quelle Wald Waldfläche gemäß 2,3 NWaldLG; 76 WHG, 115 NWG Von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet Gebiet zur Vergrößerung des Waldanteils Schutzwald Großräumige ökologische Vernetzung Klima Erholung Landwirtschaft Hochwasserschutz Siedlungsgliederung Siedlungsnaher Bereich für Natur und Landschaft Puffer- und Verbindungsbereich Fließgewässer und Niederungen Frischluftschneise, Kaltluftentstehungsgebiet Klimaökologisch wertvoller Bereich (regional bedeutsam) Siedlungsnahes Erholungsgebiet Kleingartenanlage (großräumig, mit Bezug zu regionalem Freiraum) Festlegung Vorrangstandort Schwerpunktaufgabe Erholung / Tourismus Regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt Landwirtschaftliche Nutzfläche Landwirtschaftliche Betriebe Bauleitplanung Per Verordnung festgelegtes Überschwemmungsgebiet; sonstige Überschwemmungsgebiete und Rückhalteflächen gemäß 76, 77 WHG i. V. mit 115 NWG; für den Hochwasserabfluss bedeutsame Auen und Niederungen Bauleitplanung Einwohnerentwicklung reale Siedlungstätigkeit Forstlicher Rahmenplan Forsteinrichtungswerk Landschaftsrahmenplan Map-Server des MU Basisdaten auf Server MU Landschaftsrahmenplan Fachgutachten Kommunales und regionales Klimagutachten Kommunales und regionales Erholungskonzept, Ergebnis aus ILEK Landschaftsplanung Forstlicher Rahmenplan Forsteinrichtungswerk Flurbereinigungsplan Landwirtschaftlicher Fachbeitrag / Gutachten Bauleitplankataster Map-Server des MU ÜSG-Verordnung Kommunale und regionale Landschaftsplanung Bauleitplanung Hochwasserschutzplan (Hochwasser-) Risikomanagementplan Bauleitplankataster Statistikdaten Luftbilder Die Zielfestlegung Vorranggebiet Freiraumfunktionen kann mono- wie multifunktional zur Anwendung gebracht werden. Dementsprechend ist die jeweilige räumliche Gebietsfestlegung räumlich, funktional gem. obiger Planungsgrundlagen/-Kriterien zu begründen. In den Freiräumen sind bauliche Anlagen im Sinne einer Besiedlung und sonstige Nutzungen, die ihre jeweilige Funktion beeinträchtigen, grundsätzlich nicht zulässig. Die Errichtung öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen, die notwendig und siedlungsnah zu verwirklichen sind und für die im Siedlungsbereich keine geeigneten Flächen verfügbar sind, ist bei Bedarf möglich. Nr. 2.1 -

2. Natur und Landschaft 2.1 Vorranggebiet Freiraumfunktionen Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Randsignatur: Begrenzungslinie 0,5 mm, grün Rasterband 2,0 mm, hellgrün grün_1 100 0 80 0 grün_5 40 0 100 0 8512_0100 Nr. 2.1 -

2. Natur und Landschaft 2.2 Vorranggebiet Natur und Landschaft Bezug LROP: 3.1.2 05 Anlage 3: lfd. Nr. 11. In der zeichnerischen Darstellung sind für den Naturschutz wertvolle Gebiete von internationaler, nationaler, landesweiter und regionaler Bedeutung als Vorranggebiet Natur und Landschaft festzulegen. Ziel ist es, für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und für das Landschaftsbild wertvolle Gebiete, Landschaftsbestandteile und Lebensräume zu erhalten und zu sichern. Ein landesweiter Biotopverbund ist aufzubauen. In Gebieten mit nicht naturbedingter Biotop- und Artenarmut ist die Vielfalt der Biotope und Arten zu erhöhen. In Vorranggebieten Natur und Landschaft müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. An Vorranggebiete Natur und Landschaft angrenzende oder ergänzende naturschutzfachlich relevante Landschaftsteile, die für räumliche Entwicklung der Gebiete sowie für den Naturschutz und für die großräumige ökologische Vernetzung von besonderer regionaler Bedeutung sind, können in der zeichnerischen Darstellung ebenfalls als Vorranggebiet Natur und Landschaft festgelegt werden. Kriterium Nationalpark Naturschutzgebiet Gebiete, die die Kriterien gem. 23 BNatSchG erfüllen Gesetzlich geschütztes Biotop gemäß 30 BNatSchG i. V. mit 24 NAGBNatSchG Naturdenkmal in Häufung (flächenhaft) Für den Naturschutz wertvoller Bereich der landesweiten Biotopkartierung Wertvoller Bereich gemäß nds. Moorschutzprogramm Für die Flora wertvolle Zusatzfläche Biotop für Tiere und Pflanzen, Wertstufe 1 oder 2, Sonstiges wertvolles Naturgebilde, Stufe 1 oder 2 Hauptgewässer des Niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems einschließlich Auenabgrenzung der Fließgewässer Gebiet von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung, Kerngebiet Waldschutzgebiet Naturwald Durch Verordnung festgelegtes Kerngebiet mit hohem oder sehr hohem Schutzstatus in Landschaftsschutzgebiet (Kernzone) Avifaunistisch wertvolle Bereiche für Brut- und Gastvögel Alte Waldstandorte Lebensraum für Feldhamster Gebiete mit hoher ökologischer Wertigkeit Quelle Mapserver des MU Verordnung Mapserver des MU Landschaftsrahmenplan Verordnung Landschaftsrahmenplan Verordnung Landschaftsrahmenplan Mapserver des MU Mapserver des MU Mapserver des MU Landschaftsrahmenplan Landschaftsrahmenplan Mapserver des MU Mapserver des MU Forstlicher Rahmenplan Waldfunktionenkarte Forsteinrichtungswerk Forstlicher Rahmenplan Waldfunktionenkarte Forsteinrichtungswerk Verordnung Avifaunistische Basisdaten NLWKN Forstlicher Rahmenplan Waldfunktionskarte Landschaftsrahmenplan Landschaftspläne, Fachgutachten (z.b. Landschaftsbildgutachten) Mit dem Vorranggebiet Natur und Landschaft können aus Sicht des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche sowie wertvolle und funktional notwendige Ergänzungs- oder Pufferbereiche im RROP gesichert Nr. 2.2 -

2. Natur und Landschaft 2.2 Vorranggebiet Natur und Landschaft Die Darstellung erfolgt durch senkrechte Schraffur mit Begrenzungslinie. Bei linienhafter Ausprägung, Darstellung als grüne Rautenlinie. Bei gleichzeitiger Darstellung als Vorranggebiet Natura 2000 die Farben abwechselnd darstellen Farbe grün: Strichstärke 0,8 mm, Abstand (Linienmitte) 2,5 mm, Begrenzungslinie 0,4 mm Liniendarstellung: Raute, liegend, ausgefüllt, Seitenlänge 2,0 mm, Abstand 0,5 mm werden. Das kann auch für Bereiche zur Anwendung kommen, die noch nicht unter einem förmlichen Schutz stehen. Die Begründung für die Anwendung ergibt sich aus dem LROP 2008 Ziffer 3.1.2. 05 Satz 4 sowie auch aus dem raumordnerischen Auftrag, die großräumige ökologische Vernetzung und den regionalen Biotopverbund zu sichern und zu entwickeln. Das Vorranggebiet Natur und Landschaft kann mit anderen verträglichen Festlegungen, wie z.b. Vorranggebiet Natura 2000 oder Vorranggebiet Freiraumfunktionen, überlagert werden. Die Überlagerung trägt zur Verdeutlichung der raumordnerischen Inhalte bei. Bei Anwendung der Festlegung Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung ist eine Überlagerung nicht geboten, da diese Festlegung schon vergleichbare naturschutzfachliche Ziele verfolgt. Für die Festlegung linear ausgeprägter Vorranggebiete Natur und Landschaft wie z.b. Fließgewässer und ihrer Niederungsbereiche oder regional bedeutsamer Leitbahnen kann es in der zeichnerischen Darstellung aus darstellerischen Gründen notwendig sein, von dem vorgegebenen abzuweichen. Hierfür empfiehlt sich die Anwendung eines linearen s (s. symbolik). Für die Festlegung linear ausgeprägter Gebiete wie z.b. Fließgewässer und ihrer Niederungsbereiche oder regional bedeutsamer Leitbahnen kann es in der zeichnerischen Darstellung aus darstellerischen Gründen notwendig sein, von der vorgegebenen Signatur abzuweichen. Hierfür empfiehlt sich die Darstellung des s in linearer Ausformung (sh. symbolik). Bei Anwendung sollte in die beschreibende Darstellung wie in die zeichnerische Darstellung ein Hinweis auf die lineare Darstellung aufgenommen werden. In der beschreibenden Darstellung ist die ergehende Schutzzone zu definieren (Beispiel: beidseitig 30 m von Gewässermitte mit Ausnahme in bebauten Gebieten). Bei der Überlagerung eines linear ausgeprägten Gebietes mit einem linear ausgeprägten Vorranggebiet Natura 2000 empfiehlt sich die lineare Darstellung z.b. durch eine in den beiden Farben der beiden ausgeführten Rautenlinie. grün_1 100 0 80 0 8512_1200 Nr. 2.2 -

2. Natur und Landschaft 2.3 Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft Bezug LROP: 3.1.2 02+05 Anlage 3: lfd. Nr. 10. Als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft sollen Gebiete und Landschaftsbestandteile festgelegt werden, die aufgrund ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder als Pufferzonen und Vernetzungsbereiche eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Erholung haben. Die Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft ergänzen oder verbinden das Grundgerüst der regionalen Freiräume und unterstützen die Umsetzung der großräumigen ökologischen Vernetzung. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Den mit dem Vorbehalt Natur und Landschaft verbundenen Belangen ist bei der Abwägung mit den konkurrierenden Belangen ein besonderes Gewicht beizumessen. In den ausschließlich avifaunistisch begründeten Vorbehaltsgebieten Natur und Landschaft sollen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den jeweiligen wertgebenden avifaunistischen Belangen vereinbar sein. Vorbehaltsgebiete können auch zur Ergänzung des Biotopverbundes genutzt werden, als Puffer- und Ergänzungsflächen. Kriterium Avifaunistisch wertvoller Bereich für Brutvögel Avifaunistisch wertvoller Bereich für Gastvögel (ab regionaler Bedeutung) Für die Fauna wertvoller Bereich (ohne Vögel) Fläche des Weißstorchprogrammes des Landes Niedersachsen Landschaftsschutzgebiet Geschützter Landschaftsbestandteil gemäß 29 BNatSchG i. V. mit 22 NAGBNatSchG Gebiet von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (mit Ausnahme der festgelegten Kerngebiete) Besondere Schutzgebiete gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie (soweit nicht gleichzeitig als Europäisches Vogelschutzgebiet gemeldet) Alte Waldstandorte Gebiete, die die Kriterien gem. 26 BNatSchG erfüllen. Bereich mit wenig eingeschränkter Leistungsfähigkeit für Arten- und Lebensgemeinschaften Lebensraum für Feldhamster Mittelwaldfläche mit Bedeutung als historische Kulturlandschaft bzw. prägendes kulturhistorisches Landschaftselement Schwerpunktraum für die Grünlanderhaltung Geschützter Landschaftsbestandteil, Voraussetzung für Ausweisung erfüllt Avifaunistisch wertvoller Bereich lokaler Bedeutung Gebiete mit hoher ökologischer Wertigkeit Quelle Avifaunistische Basisdaten NLWKN Avifaunistische Basisdaten NLWKN Basisdaten NLWKN Basisdaten NLWKN Basisdaten NLWKN Vorordnung Basisdaten NLWKN Satzung oder Verordnung Basisdaten NLWKN Basisdaten NLWKN Forstlicher Rahmenplan Waldfunktionenkarte Landschaftsrahmenplan Landschaftsrahmenplan Landschaftsrahmenplan Landschaftsrahmenplan Landschaftsrahmenplan Grünlandschutzprogramm Landschaftsrahmenplan Gutachten, Landschaftsplan, Landschaftsrahmenplan Landschaftspläne, Fachgutachten (z.b. Landschaftsbildgutachten) Nr. 2.3 -

2. Natur und Landschaft 2.3 Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft Die Darstellung erfolgt durch senkrechte Schraffur, mit feiner Begrenzungslinie. Bei linienhafter Ausprägung, Darstellung als grüne Rautenlinie (Rauten halb gefüllt) Bei gleichzeitiger Darstellung als Vorranggebiet Natura 2000 die Farben abwechselnd darstellen. Vielfach sind für die Festlegung Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft ausschließlich avifaunistische Gründe maßgeblich. Hieraus folgt, dass in der Abwägung über die Verträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen nur diese avifaunistischen Gründe eingestellt werden können. Soweit diese Bereiche keine weiteren naturschutzfachlichen Funktionen beinhalten, die einer vorsorglichen raumordnerischen Sicherung bedürfen, sind über die avifaunistisch begründeten Belange hinaus keine weiteren Einschränkungen mit der Festlegung verbunden (Beispiel: Mülldeponien oder Klärteiche sowie in Einzelfällen landwirtschaftliche Nutzflächen). Empfehlenswert ist es, diesen Sachverhalt in der beschreibenden Darstellung oder Begründung zu erläutern. Zur Klarstellung ist die zusätzliche Kennzeichnung dieser avifaunistisch begründeten Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft in der zeicherischen Darstellung durch ein Symbol zu empfehlen. In Vorranggebieten Natura 2000 sollte überlagernd die Festlegung Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft zur Anwendung kommen, soweit für diese nicht schon eine überlagernde Festlegung als Vorranggebiet Natur und Landschaft oder Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung getroffen ist. Die Begründung für die Festlegung ist in dem generell mit der europäischen Kulisse Natura 2000 verbunden Wert für Natur und Landschaft zu sehen. Für die Festlegung linear ausgeprägter Gebiete wie z.b. Fließgewässer und ihrer Niederungsbereiche oder regional bedeutsamer Leitbahnen kann es in der zeichnerischen Darstellung aus darstellerischen Gründen notwendig sein, von der vorgegebenen Signatur abzuweichen. Hierfür empfiehlt sich die Darstellung des s in linearer Ausformung (sh. symbolik). Bei Anwendung sollte in die beschreibende Darstellung wie in die zeichnerische Darstellung ein Hinweis auf die lineare Darstellung aufgenommen werden. In der beschreibenden Darstellung ist die ergehende Schutzzone zu definieren (Beispiel: beidseitig 30 m von Gewässermitte mit Ausnahme in bebauten Gebieten). Bei der Überlagerung eines linear ausgeprägten Gebietes mit einem linear ausgeprägten Vorranggebiet Natura 2000 empfiehlt sich die lineare Darstellung z.b. durch eine in den beiden Farben der beiden ausgeführte Rautenlinie. Farbe grün: Strichstärke 0,8 mm, Abstand (Linienmitte) 5,0 mm, Begrenzungslinie 0,2 mm Liniendarstellung: Raute, liegend, senkrecht geteilt, Strichstärke 0,2mm, linkes Feld ausgefüllt, Seitenlänge 2,0 mm, Abstand 0,5 mm grün_1 100 0 80 0 8512_1100 Nr. 2.3 -

2. Natur und Landschaft 2.4 Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung Bezug LROP: 3.1.2 05 Anlage 3: lfd. Nr. 13. Grünlandgebiete und insbesondere Feuchtgrünländer mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege sind als prägende Kulturlandschaften gegenüber entgegenstehenden Nutzungsansprüchen in der zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung festzulegen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen müssen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Kriterium Gebiet des Feuchtgrünlandschutzprogramms des Landes Niedersachsen Gebiet aus kommunalen und regionalen Grünlandschutzprogrammen Grünland auf Grundlage eines kommunalen oder regionalen großflächigen Kompensationsflächenpools Grünland mit besonderem naturschutzfachlichen Wert Quelle Mapserver des MU Landschaftsrahmenplan Landschaftsplan kommunaler oder regionaler großflächiger Kompensationsflächenpool (Konzept oder Satzung) Landschaftsrahmenplan Landschaftsplan Erfassungsdaten UNB nach BNatSchG Soweit die Gebiete nach dem nds. Feuchtgrünlandprogramm aufgrund ihrer hohen naturschutzfachlichen Bedeutung schon als Vorranggebiete Natur und Landschaft festgelegt sind, bedarf es in der zeichnerischen Darstellung keiner überlagernden Festlegung als Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und - entwicklung. Mit der Festlegung als Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung wird keine raumordnerische Vorentscheidung über Art und Intensität der Nutzung im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft getroffen. Um eine regionalplanerische Entflechtung zu erreichen, werden Waldbereiche in den Vorranggebieten Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung nicht als Vorbehaltsgebiet Wald festgelegt. Die bestehenden Waldflächen haben Bestandsschutz, Neuaufforstungen sind in Vorranggebieten Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung i.d.r. nicht zulässig, nach Einzelfallprüfung der Vereinbarkeit mit den vorrangigen Zielen des Feuchtgrünlandschutzes können Ausnahmen zugelassen werden. In grünlandgeprägten Auen und Niederungsbereichen von Fließgewässern können Aufforstungen auch Belange des Hochwasserschutzes entgegen stehen. Die Grünlandgebiete übernehmen vielfach raumwirksame Funktionen im europäischen ökologischen Netz Natura 2000. Entsprechend der fachlichen Aussagen ist es zu empfehlen, diese überlagernd zum Vorranggebiet Natura 2000 als Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und entwicklung festzulegen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Rahmen der Grünlandnutzung sind in diesen Gebieten nur unter den Voraussetzungen des 34 BNatSchG i.v. mit 26 NAGBNatSchG zulässig. Die Darstellung erfolgt durch senkrechte Schraffur mit Begrenzungslinie. Farbe mittelgrün: Strichstärke 0,6 mm, Abstand (Linienmitte) 2,5 mm, Begrenzungslinie 0,4 mm grün_4 50 0 100 0 Nr. 2.4 -

2. Natur und Landschaft 2.4 8512_2200 Vorranggebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung Nr. 2.4 -

2. Natur und Landschaft 2.5 Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung Bezug LROP: 3.1.2 05 Anlage 3: lfd. Nr. 12. Die gem. Kapitel 3.1.2 Ziffer 05 Nr. 1-5 für Natur und Landschaft besonders wertvollen Gebiete sind nach Abwägung ihrer Schutzerfordernisse räumlich festzulegen und entsprechend ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft oder für Gründlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung zu sichern. Sofern Grünland und deren Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung maßgeblich verantwortlich für den hohen naturschutzfachlichen Wert ist, kommt eine Festlegung als Vorrangoder Vorbehaltsgebiet für Gründlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung besonders in Frage. Sofern die Festlegung eines Vorranggebietes aufgrund der Abwägung mit anderen Belangen ausscheidet oder nicht die strikte Bindungswirkung eines Vorranggebietes beabsichtigt ist, bietet sich die Festlegung als Vorbehaltsgebiet an. sh. Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung Die Darstellung erfolgt durch senkrechte Schraffur, mit feiner Begrenzungslinie. Farbe mittelgrün: Strichstärke 0,6 mm, Abstand (Linienmitte) 5,0 mm, Begrenzungslinie 0,2 mm grün_4 50 0 100 0 8512_2100 Nr. 2.5 -

2. Natur und Landschaft 2.6 Vorranggebiet Natura 2000 Bezug LROP: 3.1.3 02 Anlage 3: lfd. Nr. 14. Die Gebiete des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sind entsprechend der jeweiligen Erhaltungsziele zu sichern. In den Vorranggebieten Natura 2000 sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des 34 BNatSchG i.v. mit 26 NAGBNatSchG zulässig. Die Vorranggebiete Natura 2000 sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich festzulegen. Mit der Festlegung von Vorranggebieten Natura 2000 folgt die Regionalplanung dem Auftrag des LROP. Aufgrund der Maßstäblichkeit sind im RROP auch kleinflächige Natura 2000 Gebiete darzustellen. Kriterium Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabschnitt 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen FFH-Vorschlagsgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Europäische Vogelschutzgebiete nach 32 BNatSchG i. V. mit 25 NAGBNatSchG unter Bezug auf Artikel 4 Abs. 1 oder 2 der EG Vogelschutzrichtlinie Quelle Mapserver des MU Standarddatenbogen NLWKN UNB Mapserver des MU UNB Mapserver des MU Standarddatenbogen NLWKN UNB Um die durch Schutzzweck und Erhaltungsziele begründeten Inhalte der raumordnerischen Festlegung transparent zu machen, sollten die Festlegung der Vorranggebiete Natura 2000 in der Begründung durch eine Auflistung der Schutzzwecke und Erhaltungsziele gemäß Standarddatenbogen ergänzt werden. Entsprechend der Erhaltungsziele können die Vorranggebiete Natura 2000 durch weitere verträgliche Festlegungen von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten überlagert werden. Die Überlagerung ist zu empfehlen, um einerseits im RROP einer naturschutzrechtlich festgelegten Binnendifferenzierung entsprechen zu können (NSG, LSG) und darüber hinaus die von dem Schutzregime Natura 2000 nicht erfassten naturschutzfachlichen Funktionen raumordnerisch zu sichern und zu entwickeln (Beispiel: Begründung für FFH-Gebiet ist eine Fischart und den dazugehörigen Lebensraumtypen = Windenergieanlagen i.d.r. zulässig; überlagert durch zusätzliche Funktionen für landesweit bedeutsame Avifauna z.b. Schwarzstorch = Windenergieanlagen i.d.r. unzulässig). Die Festlegung Vorranggebiet entfaltet generell keinen Umgebungsschutz. Dies trifft auf die Festlegung Vorranggebiet Natura 2000 nur begrenzt zu, da die Regelungen des 34 BNatSchG und 26 NAGBNatSchG zu beachten sind und auch Einwirkungen von außerhalb auf mögliche negative Auswirkungen zu betrachten sind. Diese Besonderheit ist zu beachten, wenn z.b. im RROP ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung direkt angrenzend an ein Vorranggebiet Natura 2000 festgelegt werden soll. Im dem Fall wäre schon auf raumordnerischer Ebene eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für die Festlegung linear ausgeprägter Gebiete kann es in der zeichnerischen Darstellung aus darstellerischen Gründen notwendig sein, von der vorgegebenen Signatur abzuweichen. Hierfür empfiehlt sich die Darstellung des s in linearer Ausformung (sh. symbolik). Bei Anwendung sollte in die beschreibende Darstellung wie in die zeichnerische Darstellung ein Hinweis auf die lineare Darstellung aufgenommen werden. In der beschreibenden Darstellung ist auf die gemeldete Flächenkulisse hinzuweisen. Bei der Überlagerung eines linear ausgeprägten Gebietes mit einem linear ausgeprägter Gebiet Natur und Landschaft empfiehlt sich die lineare Darstellung z.b. durch eine in den beiden Farben der beiden ausgeführten Rautenlinie. Flächen unter 3 ha sind in der beschreibenden Darstellung aufzunehmen und in einer Beikarte darzustellen. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Bei linienhafter Darstellung orange Rautenlinie. Nr. 2.6 -

2. Natur und Landschaft 2.6 Vorranggebiet Natura 2000 Kartendarstellung liegt grundsätzlich unter der Darstellung für Natur und Landschaft bzw. Grünlandbewirtschaftung. Randsignatur: Begrenzungslinie 0,5 mm, dunkelorange Rasterband 2,0 mm, orange Liniendarstellung: Raute, liegend, ausgefüllt, Seitenlänge 2,0 mm, Abstand 0,5 mm orange_1 0 60 90 0 orange_2 0 35 100 0 8512_3000 Nr. 2.6 -

2. Natur und Landschaft 2.7 Vorranggebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes Bezug LROP: 3.1.2 03 Geschädigte und an naturnaher Substanz verarmte Gebiete und Landschaftselemente sollen so entwickelt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird. In Gebieten mit nicht naturbedingter Biotop- und Artenarmut ist die Vielfalt der Biotope und Arten zu erhöhen. Raumordnerische Sicherung durch Fachplanungen und Genehmigungsplanungen verbindlich festgelegter Gebiete, in denen die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert und die Vielfalt der Biotope und Arten erhöht werden soll. Raumordnerische Sicherung und Entwicklung regionaler Kompensationsflächenpools für regional oder überregional bedeutsame Großprojekte. Kriterium Zielgebiet für Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Verbindlich festgelegte Kompensationsfläche / Maßnahme (von mindestens regionaler Bedeutung) Verbindlich festgelegte interkommunale Kompensationsfläche / Maßnahme (von regionaler Bedeutung) Zielfläche Quelle Landschaftsrahmenplan Landschaftspläne der Gemeinden Genehmigung, Planfeststellung landespflegerscher Begleitplan Bauleitplanung Kommunales / interkommunales / regionales Kompensationsflächenkonzept Die Festlegung Vorranggebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes trägt als Ziel der Raumordnung zur Sicherung und Entwicklung regional bedeutsamer Kompensationsflächenpools oder vergleichbarer raumbedeutsamer Maßnahmen bei. Aufgrund der Zielqualität des s und der damit verbundenen Bindungswirkungen sollten nur regional verbindlich abgestimmte oder in förmlichen Verfahren wie Planfeststellungen durch die landespflegerische Begleitplanung festgelegte Kompensationsbereiche mit der Festlegung belegt werden. Für die Sicherung von Suchräumen für Kompensationsflächen ist es daher nicht zu empfehlen. Aufgrund des hohen Maßnahmenbezugs der Festlegung sollte sie generell unter Einbindung der Grundstückseigentümer getroffen werden. Es ist zu empfehlen, jedes festgelegte Gebiet in der beschreibenden Darstellung mit einer Kennnummer zu führen und in der Begründung mit den zugrunde liegenden Basisdaten und detaillierter Erläuterung der verfolgten Entwicklungsziele aufzulisten. Die Kompensationsräume müssen das Kriterium der Raumbedeutsamkeit erfüllen. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Randsignatur: Begrenzungslinie 0,5 mm, blaugrün, Rasterband 1,0 mm, helles blaugrün grün_6 100 50 50 0 grün_7 50 10 20 0 8512_4200 Nr. 2.7 -

2. Natur und Landschaft 2.8 Vorbehaltsgebiet Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes Bezug LROP: 3.1.2 03 Raumordnerische Sicherung von geschädigten und an naturnaher Substanz verarmten Gebieten und Landschaftselementen, die so entwickelt werden sollen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird. In Gebieten mit nicht naturbedingter Biotop- und Artenarmut soll die Erhöhung der Vielfalt der Biotope und Arten unterstützt werden. Raumordnerische Sicherung und Entwicklung regionaler Kompensationsflächenpools. Kriterium Zielgebiet für Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Planerisch vorgeschlagenes Kompensationsgebiet /-fläche / Maßnahme (von mindestens regionaler Bedeutung) Quelle Landschaftsrahmenplan Landschaftspläne der Gemeinden Landschaftsrahmenplan landschaftsplanerische Konzeption Die Anwendung des Vorbehaltsgebiets Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes bietet sich an, wenn Gebiete im Sinne der raumordnerischen Zielstellung als sicherungs- oder entwicklungsbedürftig zu sehen sind, jedoch noch keine verbindliche Festlegung / Genehmigung für das Gebiet ergangen ist. Dies trifft insbesondere auch auf regionale oder interkommunale Kompensationsflächenpools zu, deren räumliche Verortung und Inanspruchnahme noch nicht abschließend möglich ist. Mit der Festlegung wird ein abwägungrelevanter Hinweis auf die in dem Gebiet vorgesehene Funktion gegeben. Gleichzeitig wird noch ein planerischer Spielraum eingeräumt, der die Festlegung für die raumordnerische Abwägung öffnet. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Randsignatur: Begrenzungslinie 0,5 mm, blaugrün, aufgerissen, Länge 2 mm, Abstand 0,5 mm Rasterband 1,0 mm, helles blaugrün grün_6 100 50 50 0 grün_7 50 10 20 0 8512_4100 Nr. 2.8 -

3. Erholung 3.1 Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und Landschaft!R Die Voraussetzungen für Erholung und Tourismus in Natur und Landschaft sollen in allen Teilräumen gesichert und weiterentwickelt werden. Gebiete, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die landschaftsgebundene Erholung eignen, sollen für diese Nutzung erschlossen werden. In Gebieten mit geringer landschaftlicher Strukturvielfalt sollen landschaftspflegerische Maßnahmen dazu beitragen, dass die Voraussetzungen für die Erholungsnutzung verbessert werden. Durch die Nutzung von Natur und Landschaft für Erholung und Tourismus sollen die ökologischen Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden Der Sicherung und Entwicklung bedürfen Gebiete mit besonderer landschaftlicher Vielfalt, Eigenart und Schönheit, die aufgrund der natürlichen oder kulturhistorischen Landschaftsausstattung gute Voraussetzungen für die ruhige, landschaftsbezogene Erholungsnutzung bieten. In der zeichnerischen Darstellung sind sie als Vorranggebiet Ruhige Erholung in Natur und Landschaft festgelegt. In diesen Gebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Kriterium Erholungswald stadtnah Von Wald freizuhaltende Fläche wegen Bedeutung für Landschaftsbild / Erholung Gebiet mit Voraussetzung für die Erholung in Natur und Landschaft Kategorie: nicht bis mäßig beeinträchtigt Kulturhistorisch wertvoller Bereich (regional bedeutsam) Quelle Forstlicher Rahmenplan Waldfunktionenkarte Forstlicher Rahmenplan Waldfunktionenkarte Landschaftsrahmenplan Naturparkentwicklungsplan Fachgutachten Erholung/Fremdenverkehr Kulturlandschaftsgutachten Landschaftsrahmenplan Als Vorranggebiet Erholung in Natur und Landschaft sollen für die landschaftsbezogene Erholung geeignete Gebiete gesichert und zu ihrer Entwicklung beigetragen werden. Durch die Festlegung als Vorranggebiet Erholung in Natur und Landschaft werden vorrangig landschaftlich attraktive und kulturhistorisch bedeutsame ruhige Erholungsgebiete festgelegt. Überlagerungen mit verträglichen Festlegungen insbesondere als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft sind möglich. Teilweise liegen diese für die Erholung bedeutsamen Gebiete jedoch auch in Randbereichen der Ballungszonen, die z.t. durch Straßen oder Bahnlinen stärker verlärmt sind oder von ihrer Landschaftsausstattung eingeschränkt sind. Hier ist in Anwendung der Definition im BNatSchG auf die naturund landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, einzugehen. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch waagerechte Schraffur mit Umrandung. Die Art der Nutzung wird durch den Buchstaben "R" in einem Kreis gekennzeichnet. Das Symbol ist freizustellen. Linie hellgrün: Strichstärke 1,0 mm, Abstand 3,0 mm; Begrenzungslinie hellgrün Strichstärke 0,4 mm; Kreis hellgrün Strichstärke 0,6 mm, Durchmesser 6,5 mm grün_2 60 0 90 0 Nr. 3.1 -

3. Erholung 3.1 8513_1210 Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und Landschaft Nr. 3.1 -

3. Erholung 3.2 Vorranggebiet Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung Ausschluss bzw.. Entflechtung von Nutzungen, die der Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung entgegenstehen können, Konzentration der Erholungsnutzung Kriterium Freizeitanlagen, Ferienparks, Badestellen, Wassersportanlagen SO-Flächen gemäß 10 und 11 BauNVO Erholungs-/Tourismusverkehr Quelle Tourismus- und Erholungskonzepte Bauleitplanung Nahverkehrsplan Vorranggebiete Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung sind laut den Erläuterungen zu 3.2.3 01 LROP Gebiete mit einem vielseitigen, konzentrierten Angebot an Freizeiteinrichtungen, insbesondere Einrichtungen des Freizeitwohnens, Badestellen, Freibäder, Spiel- und Sportanlagen. Sie sollen mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbar sein. In Naherholungsgebieten kommen dabei solche Gebiete in Betracht, die ohne Vorhandensein besonderer Freizeiteinrichtungen in starkem Maße von Erholungssuchenden beansprucht werden. Eine Überlagerung mit Vorbehaltsgebieten und Vorranggebieten Natur und Landschaft wird i.d.r. nicht möglich sein, da der Schutzzweck des Gebietes zumeist einer intensiven Erholungsnutzung entgegenstehen wird; dies gilt insbesondere bei lärmempfindlicher Fauna. Je nach Nutzungsart und -intensität sind vielmehr angemessene Abstände zu lärmempfindlichen Raumnutzungen (Wohnen, lärmempfindliche Fauna) einzuhalten. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch waagerechte Schraffur mit Umrandung. Die Art der Nutzung wird durch den Buchstaben "I" in einem Kreis gekennzeichnet. Das Symbol ist freizustellen. Linie hellgrün: Strichstärke 1,0 mm, Abstand 3,0 mm; Begrenzungslinie hellgrün Strichstärke 0,4 mm; Kreis hellgrün Strichstärke 0,6 mm, Durchmesser 6,5 mm grün_2 60 0 90 0 8513_1220 Nr. 3.2 -

3. Erholung 3.3 Vorbehaltsgebiet Erholung Gebiete, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit oder ihrer kulturhistorischen Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung eignen, sollen in ihren Erholungsfunktionen und ihrem Erholungswert gemäß für die Bevölkerung dauerhaft gesichert und entwickelt werden. Kriterium Gebiete mit mindestens mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild, die sich für ruhige Erholung eignen (Vielfalt, Eigenart, Schönheit) landschaftsgestalterische, besonders wertvolle Waldflächen und -Ränder, von Wald freizuhaltende Fläche wegen Bedeutung für Biotopschutz und Landschaftsbild / Erholung, Erholung im Wald aktuelle oder potentielle Eignung für Erholungsaktivitäten Quelle Landschaftsrahmenplan Naturpaekentwicklungsplan Forstlicher Rahmenplan (Waldfunktionenkarte, Plaungsund Maßnahmenkarte) kommunale / regionale Erholungskonzepte Überlagerungsmöglichkeiten ergeben sich insbesondere mit Vorbehaltsgebieten und Vorranggebieten Natur und Landschaft, soweit der Schutzzweck von nach Naturschutzrecht geschützten Gebieten nicht entgegensteht. Die Festlegung Vorbehaltsgebiet Erholung kann als langfristige Nachnutzungsabsicht auch überlagernd zu Festlegungen zur Rohstoffsicherung getroffen werden. Als Begründung kann eine Festlegung in der jeweiligen Abbauplanung oder eine auf das entsprechende Ziel ausgerichtete Tourismus-, Erholungsoder Bauleitplanung herangezogen werden. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch waagerechte Schraffur, mit feiner Begrenzungslinie. Linie hellgrün: Strichstärke 0,5 mm, Abstand (Linienmitte) 3,0 mm Begrenzungslinie 0,2 mm grün_2 60 0 90 0 8513_1100 Nr. 3.3 -

3. Erholung 3.5 Standort besondere Entwicklungsaufgabe Erholung (Z) E Standortbezogene Sicherung und Entwicklung der Erholungsfunktion, Konzentration und Bündelung der Erholungsfunktion auf bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile, Abstimmung mit konkurrierenden Nutzungen. Kriterium standortbezogene landschaftlich attraktive Erholungsbereiche (regional bedeutsam) vorhandene / geplante erholungsrelevante Einrichtungen / Infrastrukturen, Gastronomie, Dienstleister (mindestens regional bedeutsam) Anzahl sozialversichungspflichtig Beschäftigte (Dienstleistung) Anzahl erholungsrelevanter Betriebe ÖV-Anbindung, B+R-Angebot Quelle Landschaftsrahmenplan Bauleitplanung kommunales Erholungskonzept / Tourismuskonzept DEHOGA, kommunale Wirtschaftsförderung amtl. Statistik, DEHOGA Rad- Wander-, Reit- Wegekonzeption Nahverkehrsplan Das findet Verwendung für Standorte, die eine regionale Bedeutung für die Nah- und Kurzzeiterholung haben und entsprechend infrastrukturell ausgestattet oder zukünftig auszustatten sind. Wesentlich ist die Einbindung / Vernetzung der Orte zu den mit den Standorten verbundenen landschaftsbezogenen Erholungsbereichen. Eine Anbindung an den ÖV (Haltestelle, B+R) und Einbindung in ein regionales Erholungswegesystem (Rad, Wandern, Reiten, Wasserwandern) ist förderlich. Die über das zugewiesene Funktion kann entweder einer ganzen Gemeinde oder auch nur einem Gemeindeteil zugeordnet werden; die genaue Zuordnung ist in der beschreibenden Darstellung oder der Begründung zum RROP festzulegen. Die standörtliche Festlegung erfolgt durch Symbol. Das ist zur besseren Lesbarkeit von überdeckenden Darstellungen freizustellen. Quadrat, schwarz: Seitenlänge 8,0 mm, Strichstärke 0,6 mm Füllung hellgrün mit schwarzem "E" grün_2 60 0 90 0 schwarz 0 0 0 100 8513_2110 Nr. 3.5 -

3. Erholung 3.6 Standort besondere Entwicklungsaufgabe Tourismus (Z) T Die Festlegung Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus verfolgt das Ziel, Schwerpunktstandorte mit entsprechender Ausstattung und Bedeutung im regionalen Tourismus zu sichern und zu entwickeln. Kriterium Anzahl an Übernachtungen, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen, sozialversichungspflichtig Beschäftigte (Dienstleistung) Staatliche Anerkennung als Erholungsort bzw. Kurort gemäß KurortVO Hohes touristisches Entwicklungspotenzial, vorhandene Planungen zum Ausbau der Tourismusfunktion touristisch relevante Einrichtungen (Hotel, Pensionen, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, Freizeitbad, Golfplatz etc., Museum, Altstadt, Kirche / Dom etc.) von mindestens regionaler Bedeutung MIV- / ÖV-Anbindung Quelle amtl. Statistik kommunale Tourismusdaten DEHOGA Regierungsvertretung KurortVO touristische Entwicklungskonzepte /-Pläne Tourismusinformation Wirtschaftsförderung Nahverkehrsplan Die Anwendung dieses s hat zum Ziel, geeignete Standorte für touristische Einrichtungen zu sichern und diese vorausschauend vor Beeinträchtigungen durch konkurrierende Nutzungen zu schützen. Über die bloßen Standortsicherung hinaus sind die für die touristische Entwicklung notwendigen Rahmenbedingungen (Infrastrukturen, Verkehrsanbindung, Bauleitplanung) regionalplanerisch zu berücksichtigen. Die Festlegung wird in Anlehnung an 1 Abs. 4 KurortVO für einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes getroffen, die in der Begründung zum RROP einzeln aufgelistet werden sollten. Da die Festlegung eine Konzentrationswirkungen entfalten soll (z.b. auf die Vergabe von Fördermitteln, Förderschwerpunkt), sollte das PlanZ im Planungsraum nur gezielt vergeben werden. Die standörtliche Festlegung erfolgt durch Symbol. Das ist zur besseren Lesbarkeit von überdeckenden Darstellungen freizustellen. Quadrat, schwarz: Seitenlänge 8,0 mm, Strichstärke 0,6 mm Füllung hellgrün mit schwarzem "T" grün_2 60 0 90 0 schwarz 0 0 0 100 8513_2120 Nr. 3.6 -

3. Erholung 3.7 Regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt (Z) Bezug LROP: 3.2.3 01 E Mit dem Regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt werden einzelne Erholungsbereiche oder großräumige Erholungseinrichtungen festgelegt, die aufgrund iher regionalen und zum Teil überregionalen Bedeutung für die Naherholung und den Tourismus zu sichern und zu entwickeln sind. Kriterium Lage direkt in oder in Nähe zu einem Ort mit zentralörtlichen Funktionen Gute ÖPNV-Verbindung zu einem Ort mit zentralörtlichen Funktionen, Ein- / Anbindung in das regionale Erholungswegesystem Bestand bzw. Planung eines gebündelten und vielfältigen Angebots an Nah- und Kurzzeiterholungseinrichtungen für die Allgemeinheit überregionale Bedeutung als Ausflugsziel Quelle Zentralörtliche Festlegung Nahverkehrsplan Erholungswegekonzept Tourismus- / Erholungskonzept Bauleitplanung amtl. Statistik Besucherzählungen Mit dem werden Standorte festgelegt, an denen ein gebündeltes Angebot an Nah- und Kurzzeiterholungseinrichtungen gesichert oder entwickelt werden soll. Ziel ist der Ausschluss bzw. die Entflechtung von dem Erholungsschwerpunkt entgegenstehenden Nutzungen oder Unverträglichkeiten. Bei den Erholungsschwerpunkten handelt es sich z.b. um große Freizeitparks, Center-Parks, ein massiertes und vielfältiges Freizeitangebot an Badeseen etc. Hierunter fallen nicht kleinere und einseitig strukturierte Anlagen, z.b. ein See mit Rundweg, Bootssteg mit Bademöglichkeiten, ein Golfplatz, Sporthotel mit Übungsplätzen, Wochenendhausgebiet, Campingplatz oder innerstädtische Freizeitanlagen (Sportparks, zoologische Gärten, botanische Gärten), wohl aber Kombinationen dieser Einrichtungen (z.b. großer Campingplatz mit Hotel und Badesee). Das dient der Sicherung und Entwicklung einzelner Flächen, ist also kleinräumiger zu verstehen als die Standorte besondere Entwicklungsaufgabe Erholung bzw. Tourismus. Um die in 3 Nr. 2 ROG gestellten Anforderungen nach räumlicher und sachlicher Bestimmtheit zu entsprechen, ist zu empfehlen, in der beschreibenden Darstellung oder Begründung zum RROP die raumordnerische Festlegung durch eine räumliche Beschreibung oder Abgrenzung zu konkretisieren. Ggf. ist eine konkretisierende Festlegung mit dem Vorranggebiet Regional bedeutsame Sportanlage anzuwenden. Regional bedeutsame Erholungsschwerpunkte dürfen in Vorranggebieten ruhige Erholung in Natur und Landschaft sowie in Vorranggebieten Natur und Landschaft nicht festgelegt werden. Die Festlegung erfolgt durch Symbol, das standortgerecht einzutragen ist. Das ist zur besseren Lesbarkeit von überdeckenden Darstellungen freizustellen. Gleichschenkliges Dreieck, schwarz: Seitenlänge 8,0 mm, Strichstärke 0,6 mm Füllung hellgrün mit schwarzem "E" grün_2 60 0 90 0 schwarz 0 0 0 100 8513_2200 Nr. 3.7 -

3. Erholung 3.8 Vorranggebiet regional bedeutsame Sportanlage W ))) ))) )) )))) )) ))) ))) ))) ))) ))) ))) S ))))))))))))))) )))))))))))))))))))))))))))))))) )))))))))))))) Mit der Festlegung werden Anlagen raumordnerisch gesichert bzw. entwickelt, die eine mindestens regionale Bedeutung haben und damit zur Attraktivität der Region auch für Touristen beitragen. Kriterium Sportanlage ÖV-Anbindung An- / Verbindung regionales Erholungswegesystem Quelle Bauleitplanung Tourismus- / Erholungskonzept Nahverkehrsplan Erholungswegekonzept Das dient der Differenzierung der Erholungsnutzungen und ermöglicht damit eine Trennung von Gebieten, die für bestimmte Erholungsnutzungen stark in Anspruch genommen werden und von denen i.d.r. Lärmemissionen ausgehen. Als Regional bedeutsame Sportanlage können Sportzentren (SZ), Bade- und Wassersporteinrichtungen / Seen (WS), Golfplätze (GS), Flugsportanlagen (FS) und Reitsportanlagen (RS) festgelegt werden. Die Auflistung ist nicht abschließend. Ausgewiesen werden können Flächen oder Standorte, die aufgrund ihrer Raumbeanspruchung, ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, ihrer Anziehungskraft auf Besucher und der damit verbundenen Auswirkungen auf die verkehrliche Erschließung oder aufgrund ihres Einflusses auf andere empfindliche Nutzungen eine überörtliche, mindestens regionale Bedeutung haben. Soweit auf Binnengewässern Wassersport und dafür erforderliche Regattastrecken, Bootsgassen, Bootsliegeplätze zulässig sind, ist eine entsprechende Kennzeichnung in Verbindung mit den Vorbehaltsgebiet oder Vorranggebiet Talsperre/Speicherbecken, Vorbehaltsgebiet oder Vorranggebiet Hochwasserrückhaltebecken und Gewässer vorgesehen. Diese Festlegung muss mit denjenigen schutzwürdigen Gewässer- und Uferzonen harmonieren, die von Wassersportaktivitäten und -anlagen freizuhalten sind. Regional bedeutsame Sportanlagen haben besondere Ansprüche an den sie umgebenen Raum wie u.a. gute Anbindung an das Straßennetz, landschaftlich hochwertige Umgebung. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Die Sportart wird durch Buchstaben in einem Kreis gekennzeichnet. Bei kleinen Flächen kann die Randsignatur auch entsprechend schmaler dargestellt werden. Eine Kombination mit dem Sportboothafen ist möglich, wenn die Anlage so groß ist, dass sie nicht von dem Symbol überdeckt wird. Randsignatur schwarz: Linie 0,5 mm; Band: Breite 1,8 mm, Querstriche 0,3 mm, Abstand 0,8 mm Kreis: Strichstärke 0,2 mm, Durchmesser 4,0 mm schwarz 0 0 0 100 8513_3100 Nr. 3.8 -

3. Erholung 3.9 Vorranggebiet regional bedeutsamer Wanderweg W Die Festlegung soll zur Sicherung und Entwicklung dieser Wege beitragen und darüber die Erreichbarkeit und Vernetzung der verschiedenen Erholungsgebiete sichern. Dieses ist ein zentraler Bestandteil der Qualitätsstärkung der regionalen Erholungs- und Tourismusfunktionen. Kriterium erholungsrelevanten Wegeinfrastrukturen regional bedeutsame Wege überregionale / regionale touristisch relevante Wege ÖV-Anbindung B+R-Angebot Quelle Landschaftsrahmenplan Rad-, Wander, Reit- oder Wasserwanderkarten Niedersachsen-Netz Tourismuskonzepte, touristische Routen Nahverkehrsplan Dieses ist in Verbindung mit der Festlegung von Vorbehaltsgebieten oder Vorranggebieten ruhige Erholung in Natur und Landschaft oder Vorranggebieten Erholung mit starker Inanspruchnahme durch die Bevölkerung anzuwenden. Das PlanZ kommt zur Anwendung zur Sicherung und Entwicklung der Anbindung der Erholungsgebiete an größere Siedlungsbereiche, der Verbindung der Erholungsgebiete u. ä., der äußeren Erschließung der Erholungsgebiete und der Vernetzung der erholungsrelevanten Wegeinfrastrukturen. Mit dem PlanZ werden nur Wegeverbindungen von übergemeindlicher Bedeutung gesichert, ausgeschlossen ist die Binnenerschließung von Erholungsgebieten (z.b. kommunale Wegekonzepte). Regional festgelegt werden unterschiedliche Wegeinfrastrukturen die in der zeichnerischen Darstellung durch folgende Kürzel gekennzeichnet werden: F Radfahren R Reiten W Wandern B Wasserwandern Die Darstellung erfolgt als gestrichelte Linie. Die Art des Wanderweges wird durch Buchstaben in einem Kreis gekennzeichnet. Das Kreissymbol ist freizustellen. Linie rotbraun 0,4 mm, aufgerissen Länge 2,0 mm, Abstand 1,0 mm Kreis: Strichstärke 0,2 mm, Durchmesser 4,0 mm orange_1 0 60 90 0 8513_4100 Nr. 3.9 -

4. Landwirtschaft 4.1 Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -auf Grund hohen Ertragspotenzials- Bezug LROP: 3.2.1 01 Anlage 3: lfd. Nr. 15. Für die Acker- und Grünlandnutzung stellt die natürliche Ertragskraft des Bodens eine Rahmenbedingung dar, die über Art, Qualität und Menge der Produktion mitentscheidet. Selbst wenn die Abhängigkeit von den natürlichen Bodeneigenschaften inzwischen deutlich abgenommen hat, stellen Gebiete mit hoher natürlicher Ertragskraft dennoch Gunsträume für die Landwirtschaft dar. Für eine nachhaltige, Ressourcen schonende Landbewirtschaftung werden diese Böden deshalb langfristig besonders günstige Vorraussetzungen bieten. Standortbezogenes natürliches ackerbauliches Ertragspotenzial Quelle: Bodenkundliche Auswertungsmethoden des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Für Ackerbau bewertet das LBEG die Bodeneinheiten Niedersachsens hinsichtlich ihrer natürlichen Leistungsfähigkeit und klassifiziert dabei das standortgebundene natürliche ackerbauliche Ertragspotenzial in bis zu 7 Klassen von äußerst gering bis äußerst hoch. Bezüglich der Anwendung und Einstufung gilt es, die jeweiligen regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei der Bewertung sind eine Reihe natürlicher Standortfaktoren von Bedeutung. Dazu gehören die Wasser- und potentielle Nährstoffversorgung, die Durchwurzelbarkeit und das Klima. Die Ertragspotentialklassen charakterisieren die Bodeneinheiten hinsichtlich ihrer natürlichen Leistungsfähigkeit für Ackerbau, bei welchem eine optimale, d.h. die Leistungsfähigkeit erhaltende Bewirtschaftung ohne darüber hinausgehende ertragssteigernde Bewirtschaftungsmaßnahmen angenommen wird. Für das Ertragspotenzial auf Grünlandstandorten können die Informationen zum standortbezogenen natürlichem ackerbaulichen Ertragspotenzial nicht ohne weiteres übertragen werden. Hierzu bietet es sich an, in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer oder dem LBEG, die Bodentypen des Plangebietes gem. Bodenübersichtskarte 1:50.000 (BÜK50) des LBEG unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten hinsichtlich des natürlichen Ertragspotenzials auf Grünlandstandorten gesondert zu bewerten. Mit Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten Grünlandbewirtschaftung, entwicklung und -pflege können die Festlegungen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen weiter spezifiziert werden. FlächendarsteIlung Fläche hellbeige, beige_2 0 10 30 0 8514_1100 Nr. 4.1 -

4. Landwirtschaft 4.2 Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -auf Grund besonderer Funktionen- Bezug LROP: 3.2.1 01 Die Landwirtschaft kann eine besondere Bedeutung für außerhalb der Landwirtschaft liegende Funktionen haben oder in bestimmten Lagen vorhandene räumliche Bedingungen für sich besonders nutzen. So hat die traditionelle landwirtschaftliche Bodennutzung in vielen Bereichen zum heutigen Zustand der Kulturlandschaft geführt und prägt ihr Erscheinungsbild. Bereiche mit hoher Bedeutung für Arten- und Lebensgemeinschaften oder Bereiche mit hoher Qualität des Landschaftsbildes, in denen die Landwirtschaft ursächlich oder maßgeblich für den guten Zustand der Kulturlandschaft verantwortlich ist, können als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund der Pflege der Kulturlandschaft in Frage kommen. Dabei haben Art und Intensität der Landbewirtschaftung entscheidend Einfluss auf den Zustand der Umweltmedien Wasser und Boden sowie auf die Arten- und Lebensraumvielfalt. In Gebieten, in denen die Landwirtschaft einen besonderen Beitrag zur Pflege der Kulturlandschaft und ihrer Schutzgüter leistet, liegt es im öffentlichen Interesse, dass der Landwirtschaft in Abwägung mit anderen Nutzungsbelangen ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Dort, wo die Landwirtschaft die räumlichen Bedingungen für eine hohe wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit vorfindet, kann die Landwirtschaft ihre Einkommens- und Beschäftigungswirkung im ländlichen Raum im besonderen Maß erzielen. Entsprechende räumliche Bedingungen können z.b. die Nähe zu Absatzmärkten bzw. Verarbeitern, eine verkehrsgünstige Lage, das Vorliegen der Voraussetzungen für Sonderkulturen (z.b. klimatische Voraussetzungen) oder für Beregnungen sein. Gebiete, in denen aus regionalwirtschaftlicher Sicht ein besonderes Interesse an Erhalt und Weiterentwicklung der Landwirtschaft besteht, kommen ebenfalls als Vorbehaltsgebiete in Frage. Kriterium Bereiche mit hoher Bedeutung für Arten- und Lebensgemeinschaften oder mit hoher Qualität des Landschaftsbildes, sonstige wertvolle Kulturlandschaften Verregnungsgebiete Bodenplanungsgebiete Besondere Funktionen der Landwirtschaft Quelle Landschaftsrahmenplan Kulturlandschaftskataster / -pla Wasserentsorger BodenplanungsgebietsVO Regionaler oder teilregionaler landwirtschaftlicher Fachbeitrag Die Festlegungen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen können mit Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten Grünlandbewirtschaftung, -pflege und entwicklung weiter spezifiziert werden. Auch die Überlagerung mit Gebieten für Natur und Landschaft ist möglich und verdeutlicht den Schutz und die Entwicklung der Kulturlandschaft. Sofern unterschiedliche besondere Funktionen der Landwirtschaft zum Tragen kommen, sollten diese in einer der Begründung zum RROP beigefügten Beikarte räumlich differenziert dargestellt werden. Die Festlegung entsprechender Vorbehaltsgebiete sollte in Abstimmung mit der jeweiligen Landwirtschaftskammer erfolgen. Die Darstellung erfolgt durch Schrägschraffur (45 Grad rechtsliegend ohne Begrenzungslinie) Linien beige 0,6 mm, Abstand 4,0 mm beige_1 5 25 100 0 8514_1200 Nr. 4.2 -

4. Landwirtschaft 4.2 Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft -auf Grund besonderer Funktionen- Nr. 4.2 -

5. Forstwirtschaft 5.1 Vorbehaltsgebiet Wald Bezug LROP: 3.2.1 02 Anlage 3: lfd. Nr. 16. Der Wald erfüllt zahlreiche Schutz- und Nutzfunktionen. So dient er z.b. der Erholung und der Holzerzeugung. Er trägt dazu bei, die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Luft und Klima zu sichern und ist eines der naturnächsten Ökosysteme. Die Festlegung eines Vorbehaltsgebietes Wald dient dem Erhalt dieser wertvollen Funktionen. Besondere Waldfunktionen Quelle: Waldfunktionenkartierung der Niedersächsischen Landesforsten Landeswaldprogramm Niedersachsen Forstlicher Rahmenplan Landschaftsrahmenplan Für die Festlegung kommen insbesondere Wälder mit besonderen ökologischen und sozioökonomischen Waldfunktionen in Frage. Auch große zusammenhängende Waldgebiete bieten sich für eine Festlegung besonders an. In Planungsräumen mit insgesamt geringem Waldanteil kommt den Vorbehaltsgebieten Wald eine besondere Bedeutung zu. In der zeichnerischen Darstellung ist aus Gründen der Plangrafik und Lesbarkeit eine Abschneidegrenze bzgl. der dargestellten Waldfläche von 2,5 ha zu empfehlen. Hierauf ist in der beschreibenden Darstellung hinzuweisen. FlächendarsteIlung Fläche mittelgrün grün_3 20 0 45 0 8514_2000 Nr. 5.1 -

5. Forstwirtschaft 5.2 Vorbehaltsgebiet zur Vergrößerung des Waldanteils Bezug LROP: 3.2.1 02 In waldarmen Teilräumen (Waldanteil unter 15 v.h. gemäß Landeswaldprogramm 1999) ist eine Waldvermehrung gem. Landeswaldprogramm vordringlich und soll angestrebt werden. Dies gilt großflächig insbesondere für das westliche Niedersachsen, wo zahlreiche Gemeinden einen Waldanteil von unter 5 v.h. aufweisen. Durch eine Waldvermehrung sollen die Nutz- und Schutzfunktionen des Waldes (Funktionen v.a. für Erholung, Grundwasser-, Boden-, Arten-, Klimaschutz, Holzproduktion) gerade auch in solchen Teilräumen gestärkt werden, die traditionell durch eine offene, waldarme Kulturlandschaft charakterisiert sind. Aufforstungen sollen zur Bereicherung der Kulturlandschaft beitragen, ohne dass es dadurch zu einer grundlegenden Überformung der Landschaftsstruktur kommt. Quelle: Belange des Naturschutzes (Talauen, Grünland, Offenbereiche), des Hochwasserschutzes und der Erhalt regional bedeutsamer Luftteitbahnen sind bei der Festlegung zu beachten. In der zeichnerischen Darstellung ist aus Gründen der Plangrafik und Lesbarkeit eine Abschneidegrenze bzgl. der dargestellten Waldfläche von 2,5 ha zu empfehlen. Hierauf ist in der beschreibenden Darstellung hinzuweisen Die Darstellung des Gebiets erfolgt durch Flächenfarbe und zusätzlicher Punktstruktur Fläche mittelgrün, Punktstruktur grün, Größe 0,6 mm, Abstand 2,0 mm schräg -Waldprogramm Niedersachsen -Waldfunktionenkarte Niedersachsen -Landschaftsrahmenplan -Forstlicher Rahmenplan grün_3 20 0 45 0 grün_1 100 0 80 0 8514_3000 Nr. 5.2 -

5. Forstwirtschaft 5.3 Vorbehaltsgebiet von Aufforstung freizuhaltendes Gebiet Bezug LROP: 3.2.1 04 In Gebieten mit einem hohen und bereits weit über dem Landesdurchschnitt liegenden Anteil von Waldflächen kann sich die Notwendigkeit ergeben, Bereiche von Aufforstung freizuhalten. Auch in Gebieten, in denen Wald ein untypisches und störendes Element für den Naturraum darstellen würde, kann eine entsprechende Festlegung sinnvoll sein. Quelle: In der zeichnerischen Darstellung ist aus Gründen der Plangrafik und Lesbarkeit eine Abschneidegrenze bzgl. der dargestellten Waldfläche von 2,5 ha zu empfehlen. Hierauf ist in der beschreibenden Darstellung hinzuweisen. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch Punktstruktur Punktstruktur rot, Größe 0,4 mm, Abstand 0,8 mm schräg -Landschaftsrahmenplan -Forstlicher Rahmenplan rot_1 0 90 100 0 8514_4000 Nr. 5.3 -

5. Forstwirtschaft 5.4 Vorbehaltsgebiet besondere Schutzfunktion des Waldes Bezug LROP: 3.2.1 02 Waldflächen können besondere Schutzfunktionen übernehmen, die im regionalen Zusammenhang zum Interessenausgleich beitragen können. Solche Schutzfunktionen können z.b. sein: Wasserschutzfunktionen: Waldflächen können zur Reinhaltung von Grundwasser sowie stehenden und fließenden Gewässern beitragen. Sie verzögern den Abfluss der Niederschläge und sorgen für eine stetige Grundwasserspende. Lärmschutzfunktion und Schutz vor sonstigen Immissionen: Waldflächen können Wohn-, Arbeits- und Erholungsstätten durch Minderung des Lärms von Straßen, Bahnlinien und anderen Lärmquellen schützen. Zum Beispiel senkt ein 100 m breiter immergrüner, ungleichaltriger Nadelwald den Lärm um rund 10 db (A). Der Mensch empfindet dies als Halbierung der Lautstärke. Außerdem kann der Wald die Luftqualität durch verstärkte Sedimentation von Staub, Ausfilterung von Schwebstoffen oder die Absorption von Gasen verbessern. Sichtschutzfunktion: Waldflächen verdecken Objekte, die das Landschaftsbild stören oder schützen vor Einblick. Quelle: In der zeichnerischen Darstellung ist aus Gründen der Plangrafik und Lesbarkeit eine Abschneidegrenze bzgl. der dargestellten Waldfläche von 2,5 ha zu empfehlen. Hierauf ist in der beschreibenden Darstellung hinzuweisen Die Darstellung der Fläche erfolgt durch offene Punktstruktur Punktstruktur offen schwarz, Größe 1,2 mm, Linienstärke 0,2 mm, Abstand 2,8 mm schräg -Waldfunktionskarte Niedersachsen -Forstlicher Rahmenplan schwarz 0 0 0 100 8514_5000 Nr. 5.4 -

6. Bodenschutz 6.1 Vorranggebiet Sicherung oder Sanierung erheblicher Bodenbelastungen / Altlasten Bezug LROP: 3.1.1 04 und 4.3 01 Bei Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen kann es erforderlich werden, diese vor einer weiteren Nutzung zu beseitigen. Die Festlegung bewirkt, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die einer Sanierung entgegenstehen, verhindert werden. Quelle: Die Regionalplanung soll nicht die Festlegung von Bodenplanungsgebieten gem. 4 NBodSchG, ersetzen. Bodenplanungsgebiete erlauben weitaus detailliertere Festesetzungen. Die Darstellung erfolgt durch Kreuzschraffur, mit feiner Begrenzungslinie. Und zusätzlich durch ein Symbol. Schraffur: rot, Strichstärke 0,6 mm, Abstand 4 mm, Begrenzungslinie 0,2 mm Symbol: Kreis schwarz, Durchmesser 7,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Dreieck schwarz Strichstärke 0,4 mm, Füllung Dreieck rot -Altlastenverzeichnis gem. 6 NBodSchG -Kartenserver des Landesamtes für Bergebau, Energie und Geologie (LBEG rot_1 0 90 100 0 schwarz 0 0 0 100 A 8515_1000 Nr. 6.1 -

7. Schutz kultureller Sachgüter 7.1 Vorranggebiet Kulturelles Sachgut Niedersachsen verfügt über viele zum Teil sehr wertvolle Kulturgüter. Im Küstenraum setzen eine Vielzahl von Leuchttürmen, Schiffswracks, Wurten ausgedehnte Landgewinnungen und unzählige wasserbautechnische Systeme geschichtliche Zeichen. In anderen Landesteilen sind es z.b. Landwehren, historische Parklandschaften oder auch die Goslarer Altstadt, der Dom und die Michaelis-Kirche in Hildesheim oder das Fagus-Werk in Alfeld, die sogar weltweite Bedeutung als Weltkulturerbe der UNESCO haben oder eine solche Bedeutung anstreben. Auch bei kleineren Orten können z.b. aufgrund des Ortsbildes ganze Ortsteile als wertvolle Kulturgüter zu betrachten sein. Der Schutz wertvolle Kulturgüter wird bereits insbesondere durch das niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) vorgenommen. Je nach Bedeutung und insbesondere räumlichen Ausmaß kann die Festlegung von Vorranggebieten Kulturelles Sachgut im regionalen Zusammenhang sinnvoll sein. Quelle: Die Darstellung erfolgt als Fläche mit Begrenzungslinie und durch Kreissymbol. Ist die Fläche kleiner als das Kreissymbol, genügt die Darstellung des Symbols. Das Symbol ist freizustellen. Linie schwarz 0,5 mm Kreis mit Turmsymbol, Strichstärke 0,5 mm, Durchmesser 6,0 mm -Verzeichnis der Kulturdenkmale gem. 4 NDSchG -Datenbank des Nds. Heimatbundes (ADABweb) -Landschaftsrahmenplan schwarz 0 0 0 100 grau_1 0 0 0 60 8515_2200 Nr. 7.1 -

7. Schutz kultureller Sachgüter 7.2 Vorbehaltsgebiet Kulturelles Sachgut Sofern eine Festlegung als Vorranggebiet kulturelles Sachgut ausscheidet, sollte geprüft werden, ob eine Festlegung als entsprechendes Vorbehaltsgebiet in Frage kommt. Quelle: Die Darstellung erfolgt als Fläche mit aufgerissener Begrenzungslinie und durch Kreissymbol. Ist die Fläche kleiner als das Kreissymbol, genügt die Darstellung des Symbols. Das Symbol ist freizustellen. Linie schwarz 0,5 mm, aufgerissen Länge 1,0 mm, Abstand 0,5 mm Kreis mit Turmsymbol, Strichstärke 0,5 mm, Durchmesser 6,0 mm -Verzeichnis der Kulturdenkmale gem. 4 NDSchG -Datenbank des Nds. Heimatbundes (ADABweb -Landschaftsrahmenpla schwarz 0 0 0 100 8515_2100 Nr. 7.2 -

8. Lärmschutz 8.1 Vorranggebiet Siedlungsbeschränkungsbereich Bezug LROP: 2.1 08 Anlage 3: lfd. Nr. 2. An stark lärmbelasteten Straßen und Schienenwegen, um Flughäfen, Lärm emittierende militärische Anlagen und industriell-gewerbliche Bereiche können Siedlungsbeschränkungsbereiche festgelegt werden. Damit wird im Sinne einer Lärmvorsorge die räumliche Nutzung im Umfeld der stark Lärm emittierenden Anlagen und Nutzungen für Wohnsiedlungsentwicklungen und sonstige lärmempfindliche Nutzungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Schulen ausgeschlossen bzw. eingeschränkt. Die raumordnerische Festlegung der Siedlungsbeschränkungsbereiche bezieht sich auf Gebiete mit einer ermittelten Lärmbelästigung von über 55 db (A) für den Lärmindex Lden. Der Lärmindex Lden spiegelt die Lärmbelastung für den gesamten Tag (24 Stunden) wider. Er berücksichtigt die Lärmbelastung am Tag (day, 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr), am Abend (evening, 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und in der Nacht (night, 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr). Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus der Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV). Die Zielfestlegung gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne wie auch für Satzungen gem. 34 Abs. 4 BauGB. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Randsignatur: Begrenzungslinie 0,5 mm, Rot Rasterband 2,0 mm, hellviolett rot_1 0 90 100 0 violett_2 30 40 0 0 8515_3200 Nr. 8.1 -

in der Regionalplanung - Arbeitshilfe 8. Lärmschutz 8.2 Vorbehaltsgebiet Lärmbereich Bezug LROP: 2.1 06/07 Anlage 3: lfd. Nr. 1. Beeinträchtigungen durch Lärm sollen u. a. durch räumliche(n) Trennung bzw. Abstand von lärmempfindlichen Nutzungen und Lärmquellen vermieden werden. Im Regionalen Raumordnungsprogramm können auf der Grundlage gebietsbezogener Immissionsschutzuntersuchungen (Lärmkartierungen) mit dem Ziel einer räumlichen Entflechtung Lärmbereiche an stark lärmbelasteten Straßen- und Schienenwegen, Flughäfen und Landeplätzen, um Lärm emittierende militärische Anlagen und industriell-gewerbliche Bereiche in Anlehnung an die 34. BImSchV festgelegt werden. Für militärische Flugund Übungsplätze, für die Lärmschutzverordnungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm erlassen worden sind, sind gemäß Abschnitt 2.1 07 LROP mindestens die Schutzzonen 1 und 2 in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Lärmbereiche festzulegen. Lärmbereiche umfassen Gebiete mit störenden Wirkungen vorhandener Lärmimmissionen. Im Bereich der Siedlungsentwicklung/Bauleitplanung ist die Lärmbelastung in die Abwägung einzustellen. Die Anforderungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bleiben unberührt. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Randsignatur: Punktlinie 1,2 mm, rot Rasterband 2,0 mm, hellviolett rot_1 0 90 100 0 violett_2 30 40 0 0 8515_3100 Nr. 8.2 -

9. Rohstoffgewinnung 9.1 Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Bezug LROP: 3.2.2 Anlage 3: lfd. Nr. 18. K i Oberflächennahe und tiefliegende Rohstoffvorkommen sind wegen ihrer aktuellen und künftigen Bedeutung als Produktionsfaktor der Wirtschaft und als Lebensgrundlage und wirtschaftliche Ressource zu sichern, insbesondere auch für nachfolgende Generationen. Im LROP sind dazu großflächige Lagerstätten von überregionaler Bedeutung mit mehr als 25 ha in der zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt. Weiterhin wurden kleinflächige Lagerstätten mit weniger als 25 ha gem. Anhang 3 des LROP als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt. In regionalen Planungsräumen oder Teilräumen, in denen bereits eine erhebliche Belastung durch Rohstoffgewinnung vorliegt, können Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung festgelegt werden (s. auch 9.4). Bereiche für obertägige Anlagen zur Förderung, Aufbereitung und Lagerung tief liegender Rohstoffe sind bei Bedarf in Regionalen Raumordnungsprogrammen ebenfalls als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festzulegen. Zu Zwecken des Küstenschutzes sollten Vorranggebiete für die Kleigewinnung festgelegt werden. Lagerstätten 1. Ordnung und 2. Ordnung Quelle: Rohstoffsicherungskarte im Maßstab 1:25.000 (RSK25) des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG; NIBIS -Kartenserver). Neben der Konkretisierung der Vorranggebiete des LROP ist es Aufgabe der Regionalplanung, regional bedeutsame Vorkommen zu sichern. Dies gilt insbesondere auch für Lagerstätten geringerer Größe (kleiner als 25 ha) und für solche Rohstoffvorkommen, die aufgrund ihrer Qualität und Verfügbarkeit zusätzlich für die längerfristige regionale Bedarfsdeckung - insbesondere von Massenrohstoffen in Betracht kommen. Die langfristige Vorsorge ist daher auf einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren auszurichten. Die Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung sollte auf der Grundlage eines Bodenabbauleitplanes oder anderer abgestimmter Rohstoffkonzepte erfolgen. Berücksichtigung finden sollten hierbei die regionale und überregionale Bedarfslage, Nutzungsrestriktionen, Nachfolgenutzungen und Kompensationsbedarfe. Eine Überlagerung mit anderen Ausweisungen ist grundsätzlich nur für Folgenutzungen angebracht. Nutzungen bis zum Abbau sollen nicht dargestellt werden. Die Art des Rohstoffes ist zu kennzeichnen: Ki = Kies und Kiessand, KS = Kieshaltiger Sand, S = Sand, Qu = Quarzsand und Quarzit, To = Ton und Tonstein, K = Kalkstein, Km = Kalk- und Kalkmergelgestein, Do = Dolomit, Gi = Gips- und Anhydritstein, N = Naturstein, Nw = Naturwerkstein, Kg = Kieselgur, T = Torf, Br = Braunkohle, Ö = Ölschiefer, Kl = Klei. Tiefliegende Rohstoffe: Sa = Salz, Eö = Erdöl, G = Erdgas, E = Eisenerz, St = Steinkohle, B = Buntmetallerze, Ba = Baryt (Schwerspat) Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur und durch eine Punktstruktur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Die Art der Lagerstätte wird durch Buchstaben in einem Kreis gekennzeichnet. Der Kreis ist freizustellen. Randsignatur: Begrenzungslinie 1 mm, schwarz, Rasterband 1,2 mm, grau Punktstruktur schwarz, Größe 0,4 mm, Abstand 2,0 mm schräg Kreis schwarz: Strichstärke 0,6 mm, Durchmesser 6,5 mm schwarz 0 0 0 100 grau_2 0 0 0 35 Nr. 9.1 -

9. Rohstoffgewinnung 9.1 8516_2000 Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Nr. 9.1 -

9. Rohstoffgewinnung 9.2 Vorranggebiet Rohstoffgewinnung mit Zeitstufen Bezug LROP: 3.2.2 07 Anlage 3: lfd. Nr. 19. I Zur geordneten räumlichen und zeitlichen Steuerung des Bodenabbaus können Vorranggebiete Rohstoffgewinnung mit zwei Zeitstufen festgelegt werden. Mit der Festlegung der Zeitstufen I und II kann somit die Inanspruchnahme von Lagerstätten gesteuert werden. Vorranggebiete der Zeitstufe II sind der langfristigen Sicherung vorbehalten und erst in Anspruch zu nehmen, wenn Vorranggebiete der Zeitstufe I für neue Abbaugenehmigungen grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stehen. Für Vorranggebiete der Zeitstufe I sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Nachfolgenutzungen zu bestimmen. s. Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Im Interesse einer konsequenten Umsetzung und Ausfüllung der räumlichen und zeitlichen Steuerung sollen mindestens die Vorranggebiete der Zeitstufe I in die Flächennutzungspläne übernommen werden. Sie können mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle des gemeindlichen Planungsraumes im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) verbunden werden. Bei Beschränkung der Übernahme auf die Vorranggebiete der Zeitstufe I ist im Flächenutzungsplan ein Hinweis auf die weiteren im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung der Zeitstufe II aufzunehmen; die entsprechenden Bereiche dürfen im Flächennutzungsplan nicht mit konkurrierenden Nutzungen belegt werden. Die Flächen der Zeitstufe I müssen insgesamt Abbauvorräte für mindestens 20 Jahre umfassen. Die zeichnerische Festlegung des Gebietes erfolgt nur in Verbindung mit dem Vorranggebiet Rohstoffgewinnung. Begrenzungslinie 0,4 mm Kreis schwarz: Strichstärke 0,3 mm, Durchmesser 6,5 mm, römische Eins für erste Stufe, römische Zwei für zweite Stufe schwarz 0 0 0 100 grau_2 0 0 0 35 8516_2500 Nr. 9.2 -

9. Rohstoffgewinnung 9.3 Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung Bezug LROP: 3.2.2 02 Anlage 3: lfd. Nr. 17. Ki Mit der Festlegung Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung wird die Absicht verfolgt, regional bedeutsame oberflächennahe Rohstoffvorkommen für den Abbau mit einer längerfristigen Perspektive zu sichern. Absicht ist es, hierdurch die Rohstoffbelange frühzeitig in die planerische Abwägung einflißen zu lassen. Rohstoffsicherungsgebiete 2. Ordnung Quelle: Rohstoffsicherungskarte LBEG Die Festlegung als Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung hat einen Vorsorgecharakter. Sie kann weggewogen werden, aber nur nach planerischer Abwägung. Im Rahmen einer langfristigen Betriebssicherung kann das Vorbehaltsgebiet Rohstoffgewinnung dazu beitragen, für den Betrieb unerwünschte Bodenspekulationen zu vermeiden. Mit der Festlegung können auch Gebiete gesichert werden, in denen ein Rohstoffvorkommen wahrscheinlich ist, die aber noch nicht durch entsprechende Bohrergebnisse belegt sind. Die Art des Rohstoffes ist zu kennzeichnen: Ki = Kies und Kiessand, KS = Kieshaltiger Sand, S = Sand, Qu = Quarzsand und Quarzit, To = Ton und Tonstein, K = Kalkstein, Km = Kalk- und Kalkmergelgestein, Do = Dolomit, Gi = Gips- und Anhydritstein, N = Naturstein, Nw = Naturwerkstein, Kg = Kieselgur, T = Torf, Br = Braunkohle, Ö = Ölschiefer, Kl = Klei. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Die Art der Lagerstätte wird durch Buchstaben in einem Kreis gekennzeichnet. Der Kreis ist freizustellen. Randsignatur: Begrenzungslinie 1 mm, schwarz Rasterband 1,2 mm, grau Kreis schwarz: Strichstärke 0,3 mm, Durchmesser 6,5 mm schwarz 0 0 0 100 grau_2 0 0 0 35 8516_1000 Nr. 9.3 -

9. Rohstoffgewinnung 9.4 Grenze der Ausschlusswirkung für Rohstoffgewinnung Bezug LROP: 3.2.2 08 Anlage 3: lfd. Nr. 20. In regionalen Planungsräumen oder Teilräumen, in denen bereits eine erhebliche Belastung durch Rohstoffgewinnung vorliegt, kann der Abbau im Interesse einer geordneten Raum- und Siedlungsentwicklung planvoll dadurch gesteuert werden, dass die Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen mit dem Ausschluss dieser Nutzung an anderer Stelle des Planungsraumes im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden wird. Eine erhebliche Belastung kann insbesondere vorliegen in Teilräumen mit relativ hoher Bevölkerungs- und Siedlungsdichte (z.b. in baulich verdichteten Bereichen), in denen die baulichen und sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden durch die Rohstoffgewinnung bereits unzumutbar eingeschränkt sind oder ein solcher Zustand absehbar ist. Die weit reichenden rechtlichen Konsequenzen von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung mit Ausschlusswirkung setzen den Nachweis bereits bestehender erheblicher Belastungen sowie eine flächendeckende Überprüfung des gesamten Teilraumes auf geeignete und für die Rohstoffindustrie zugängliche Gebiete mit schlüssiger Darstellung der Auswahlgründe voraus. Der in den Regionalen Raumordnungsprogrammen abzugrenzende Geltungsbereich der Ausschlusswirkung wird in enger Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden und unter Einbeziehung der Belange möglicher weiterer Betroffener zu bestimmen sein. Die Kenntlichmachung der von der Ausschlusswirkung betroffenen Gebiete kann textlich oder kartografisch vorgenommen werden. Die rechtliche Wirkung der Ausschlusswirkung ergibt sich aus 8 Abs. 7 ROG, die Bindungswirkung ergeht aus 4 ROG. Für die Rechtswirkung ist dabei entscheidend, dass die mit der Ausschlusswirkung verbundenen Zielsetzungen räumlich und sachlich hinreichend konkret sind (sh. PZ 9.1). Regionalplanerische Festlegungen sollen auf der Grundlage eines Bodenabbauleitplanes erfolgen. Dieser soll unter Berücksichtigung der planungsraumübergreifend Bedarfslage, Nutzungsrestriktionen, Nachfolgenutzungen und Kompensationsbedarfe die Entscheidungsvoraussetzungen für die Festlegungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen schaffen und nachvollziehbar machen (sh. 9.1). Insbesondere Planungsräume, die für den Naturschutz, für das Landschaftbild und für die Erholung von besonderer Bedeutung sind, sind als Ausschlussgebiete anzusehen. Die rechtliche Zulässigkeit für die Anwendung der Ausschlusswirkung ergibt sich aus 8 Abs. 7 ROG. Die Darstellung erfolgt als aufgerissene Linie. Linie außen: schwarz 0,4 mm, aufgerissen Länge 2,0 mm, Abstand 0,8 mm Linie innen: grau 1,5 mm, aufgerissen Länge 2,0 mm, Abstand 0,8 mm grau_1 0 0 0 60 schwarz 0 0 0 100 8516_4000 Nr. 9.4 -

10. Verkehr - Schiene 10.1 Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke Bezug LROP: 4.1.2 03/04 Anlage 3: lfd. Nr. 26. Sicherung und Entwicklung von Haupteisenbahnstrecken Als Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke sind im Landes-Raumordnungsprogramm die Strecken für den Hochgeschwindigkeitsverkehr im europäischen Schienennetz festgelegt sowie die weiteren Strecken, die Funktionen im europäischen Schienennetz tragen. Die Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke sind aus der zeichnerischen Darstellung des Landes- Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dem Maßstab entsprechend näher festzulegen. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten und sonstigen flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie violett, Stärke 1,8 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1111 Nr. 10.1 -

10. Verkehr - Schiene 10.2 Vorbehaltsgebiet Haupteisenbahnstrecke Entwicklung der Haupteisenbahnstrecken Neben den im Landes-Raumordnungsprogramm mit Zielcharakter festgelegten Vorranggebieten Haupteisenbahnstrecke kann die Erweiterung des Eisenbahnnetzes um weitere Haupteisenbahnstrecken beabsichtigt sein. Soweit der Planungsstand dieser Strecken nicht hinreichend fortgeschritten ist, um eine Vorrangdarstellung zu wählen (z.b. noch nicht landesplanerisch festgestellt), ist dieses zu verwenden. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten und sonstigen flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie violett 1,8 mm, aufgerissen Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1112 Nr. 10.2 -

10. Verkehr - Schiene 10.3 Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke Bezug LROP: 4.1.2 04 Anlage 3: lfd. Nr. 27. Sicherung und Entwicklung des Eisenbahnnetzes. Sonstige Eisenbahnstrecken sind in der Regel Zubringer zum Haupteisenbahnnetz. Sie dienen beispielsweise aber auch der Verbindung von Zentralen Orten. Wenn der Neubau von Schienenstrecken zur Umgehung Zentraler Orte führt, sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen entsprechende Festsetzungen darüber zu treffen, dass es nicht zu einer Verschlechterung der bisherigen Anbindungsqualität kommt. Die Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecke sind aus der zeichnerischen Darstellung des Landes- Raumordnungsprogramm in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dem Maßstab entsprechend näher festzulegen. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten und sonstigen flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie violett, Stärke 1,3 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1121 Nr. 10.3 -

10. Verkehr - Schiene 10.4 Vorbehaltsgebiet sonstige Eisenbahnstrecke Sicherung und Entwicklung des Eisenbahnnetzes Neben den als Vorranggebiet Sonstige Eisenbahnstrecke festzulegenden Strecken können weitere sonstige Eisenbahnstrecken, die also in der Regel Zubringer zum Haupteisenbahnnetz sind oder auch Zentrale Orte verbinden, existieren, bei denen jedoch eine Zieldarstellung nicht möglich ist. Dies kann bei beabsichtigten Streckenneubauten der Fall sein, deren Planungsstand nicht hinreichend fortgeschritten ist, als dass eine Vorrangdarstellung möglich ist. Des Weiteren kommen stillgelegte Strecken in Frage, die aus regionalplanerischer Sicht reaktiviert werden und deshalb als Trasse gesichert werden sollen. Wenn der Neubau von Schienenstrecken zur Umgehung Zentraler Orte führt, sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen entsprechende Festsetzungen darüber zu treffen, dass es nicht zu einer Verschlechterung der bisherigen Anbindungsqualität kommt. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten und sonstigen flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie violett 1,3 mm, aufgerissen Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1122 Nr. 10.4 -

10. Verkehr - Schiene 10.5 Vorranggebiet Stadtbahn IIIIIIIIIIIIIIIII Sicherung und Entwicklung der Stadtbahnnetze; Gemäß Ziffer 4.1.2 06 des Landes-Raumordnungsprogramms ist in den verdichteten Regionen Braunschweig, Bremen, Göttingen, Hamburg, Hannover, Oldenburg und Osnabrück der schienengebundene öffentliche Personennahverkehr zur Bewältigung großer Verkehrsmengen vorrangig zu sichern und zu verbessern. Das Regionale Raumordnungsprogramm kann dieser Festlegung des Landes-Raumordnungsprogramms mit Zielcharakter auch über die Ausweisung von Vorranggebieten Stadtbahn gerecht werden. Neben einer Darstellung des bestehenden Stadtbahnnetzes sollen auch alle Linien dargestellt werden, deren Bau vorgesehen ist. Grundlagendaten liefert der Nahverkehrsplan. Eine Überlagerung mit anderen ist nur zulässig, soweit jene der vorrangigen Nutzung als Stadtbahnstrecke nicht entgegenstehen. Neben der Darstellung des zentralen Siedlungsgebietes kann dies z.b. auf Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung zutreffen. Anmerkung: Auf eine besondere Darstellung von Haltepunkten in Verbindung mit diesem wird verzichtet, weil die regionalplanerisch besonders wichtigen Übergänge auf andere Verkehrssysteme durch die jeweiligen gekennzeichnet werden. Die Darstellung erfolgt als Linie mit aufliegenden Querstrichen. Bei Überlagerung mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten und sonstigen flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie violett 0,5 mm, Querstriche 0,3 mm, Abstand 1,5 mm, Länge 2 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1301 Nr. 10.5 -

10. Verkehr - Schiene 10.6 Vorbehaltsgebiet Stadtbahn IIIIIIII II IIIII Entwicklung der Stadtbahnnetze; Geplante, noch nicht abschließend abgewogene Stadtbahnlinien können als Vorbehaltsgebiet festgelegt werden. Ebenso können stillgelegte Trassen, die aus regionalplanerischer Sicht reaktiviert werden sollten, auf diese Art und Weise gesichert werden. Datengrundlage sind geplante Strecken (aus dem Nahverkehrsplan), deren Planungsstand nicht hinreichend fortgeschritten ist, als dass eine Vorrangdarstellung möglich ist. Weiterhin einfließen können bestehende, jedoch stillgelegte Trassen. Anmerkung: Auf eine besondere Darstellung von Haltepunkten in Verbindung mit diesem wird verzichtet, weil die regionalplanerisch besonders wichtigen Übergänge auf andere Verkehrssysteme durch die jeweiligen gekennzeichnet werden. Die Darstellung erfolgt als Linie mit aufliegenden Querstrichen. Bei Überlagerung mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten und sonstigen flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie violett 0,5 mm, aufgerissen Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm Querstriche 0,3 mm, Abstand 1,5 mm, Länge 2 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1302 Nr. 10.6 -

10. Verkehr - Schiene 10.7 Vorranggebiet Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe Erleichtern einer Güterverkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene durch Sicherung und Entwicklung der Schienenanbindung von Industrie und Gewerbe. In Ziffer 4.1.1 02 des LROP wird gefordert, dass die Standortvoraussetzungen für eine zukunftsorientierte Güterverkehrsabwicklung zu optimieren sind. Dabei soll einer Überlastung der Straßenverkehrsinfrastruktur entgegengewirkt werden. Der schienengebundene Güterverkehr soll so verbessert und entwickelt werden, dass er größere Anteile am Verkehrsaufkommen als bisher übernehmen kann, auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Ziffer 4.1.2 01 LROP). Um die Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Schiene zu fördern, ist es unerlässlich, dass Betriebe ihre Güter direkt auf ihrem Firmengelände auf das Schienennetz bringen können, um die Transportkosten durch so wenige Umladevorgänge wie möglich niedrig zu halten. Deshalb sollen Trassen für vorhandene Anschlussgleise und den Bau weiterer vorgesehen werden. Aufzunehmen sind Zubringer von regional bedeutsamen Industrie- und Gewerbegebieten zum allgemeinen Eisenbahnnetz. Die Nutzung der Eisenbahnstrecke für Industrie und Gewerbe wird durch den Buchstaben "I" in einem Kreis gekennzeichnet. Linie violett, Stärke 1,0 mm Kreis Linie 0,2 mm, Durchmesser 4,0 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1401 Nr. 10.7 -

10. Verkehr - Schiene 10.8 Vorbehaltsgebiet Anschlussgleis für Industrie und Gewerbe Erleichtern einer Güterverkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene durch Sicherung und Entwicklung der Schienenanbindung von Industrie und Gewerbe Das Landes-Raumordnungsprogramm fordert in Ziffer 4.1.1 02, dass die Standortvoraussetzungen für eine zukunftsorientierte Güterverkehrsabwicklung zu optimieren sind. Dabei soll einer Überlastung der Straßenverkehrsinfrastruktur entgegengewirkt werden. Der schienengebundene Güterverkehr soll so verbessert und entwickelt werden, dass er größere Anteile am Verkehrsaufkommen als bisher übernehmen kann, auch im grenzüberschreitenden Verkehr (Ziffer 4.1.2 01 des Landes-Raumordnungsprogramms). Um die Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Schiene zu fördern, ist es unerlässlich, dass Betriebe ihre Güter direkt auf ihrem Firmengelände auf das Schienennetz bringen können, um die Transportkosten durch so wenige Umladevorgänge wie möglich niedrig zu halten. Für den Bau weiterer Anschlussgleise, deren Planungsstand nicht hinreichend fortgeschritten ist, als dass eine Zieldarstellung möglich wäre, und für die Trassensicherung stillgelegter Gleise ist dieses vorgesehen. Aufzunehmen sind Zubringer von regional bedeutsamen Industrie- und Gewerbegebieten zum allgemeinen Eisenbahnnetz, deren Planungsstand nicht so weit fortgeschritten ist, als dass eine Vorrangdarstellung möglich ist, sowie stillgelegte Strecken, deren Trasse aus regionalplanerischer Sicht gesichert werden soll. Die Nutzung der Eisenbahnstrecke für Industrie und Gewerbe wird durch den Buchstaben "I" in einem Kreis gekennzeichnet. Linie violett, Stärke 1,0 mm, aufgerissen, Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm; Kreis Linie 0,2 mm, Durchmesser 4,0 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1402 Nr. 10.8 -

10. Verkehr - Schiene 10.11 Vorranggebiet Bahnhof mit Fernverkehrsfunktionen Sicherung und Entwicklung der Fernverkehrsfunktion von Bahnhöfen Für die im Landes-Raumordnungsprogramm in Ziffer 4.1.2 02 geforderte Verbesserung der Angebotsqualität im schienengebundenen Personenverkehr und der Vertaktung von Fern-, Regional- und Nahverkehrszügen sind über das Land verteilte Bahnhöfe mit Fernverkehrsfunktionen unerlässlich. Diese sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Bahnhöfe mit Fernverkehrsfunktionen erfüllen zugleich wichtige Funktionen für den ÖPNV, und zwar einerseits in der internen Verknüpfung des ÖPNV-Netzes, andererseits in der Verknüpfung von Nah- bzw. Regional- mit dem Fernverkehr. Das Landes-Raumordnungsprogramm verlangt in Ziffer 4.1.2 02, Sätze 2 und 3, eine Verbesserung dieser Vernetzungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Umsteigebahnhöfe und empfiehlt daher generell eine Anbindung an den ÖPNV. Bahnhöfe mit Fernverkehrsfunktionen liegen an vorhandenen, den raumordnerisch zu sichernden oder geplanten Haupteisenbahnstrecken. Es sind Haltepunkte für den ICE-, und/oder EC/IC-Zugverkehr, d. h. den überregionalen Personenverkehr. Das ist in Verlauf der Strecke auszurichten. Es ist in Verbindung mit 10.1 anzuwenden. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das PIanzeichen freizustellen. Rechteck violett 12,0 mal 4,0 mm, Innenrechteck rot 6,0 mal 1,5 mm violett_1 50 70 0 0 rot_1 0 90 100 0 8517_1501 Nr. 10.11 -

10. Verkehr - Schiene 10.12 Vorbehaltsgebiet Bahnhof mit Fernverkehrsfunktionen Entwicklung der Fernverkehrsfunktion von Bahnhöfen. Für die im Landes-Raumordnungsprogramm in Ziffer 4.1.2 02 geforderte Verbesserung der Angebotsqualität im schienengebundenen Personenverkehr und der Vertaktung von Fern-, Regional- und Nahverkehrszügen sind über das Land verteilte Bahnhöfe mit Fernverkehrsfunktionen unerlässlich. Diese sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Bahnhöfe mit Fernverkehrsfunktionen erfüllen zugleich wichtige Funktionen für den ÖPNV, und zwar einerseits in der internen Verknüpfung des ÖPNV-Netzes, andererseits in der Verknüpfung von Nah- bzw. Regional- mit dem Fernverkehr. Das Landes-Raumordnungsprogramm verlangt in Ziffer 4.1.2 02, Sätze 2 und 3, eine Verbesserung dieser Vernetzungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Umsteigebahnhöfe und empfiehlt daher generell eine Anbindung an den ÖPNV. Bahnhöfe mit Fernverkehrsfunktionen liegen an vorhandenen, den raumordnerisch zu sichernden oder geplanten Haupteisenbahnstrecken. Es sind Haltepunkte für den ICE-, und/oder EC/IC-Zugverkehr, d. h. den überregionalen Personenverkehr. Über das Vorbehaltsgebiet werden, anders als bei der Vorrangdarstellung, Gebiete ausgewiesen, die zukünftig als Bahnhöfe mit Fernverkehrsfunktionen fungieren sollen, also weder im Bestand diese Funktionen ausüben noch die Planung so weit fortgeschritten ist, dass sie Zielcharakter bekommen kann. Mit diesem werden zumeist bestehende Bahnhöfe dargestellt, die zwar momentan keine Fernverkehrshalte aufweisen, für die dies jedoch aus regionalplanerischer Sicht erforderlich ist. Es können jedoch auch Gebiete ausgewiesen werden, an denen noch kein Bahnhof vorhanden ist: Beim Bau neuer Hochgeschwindigkeitstrassen kommt es mancherorts zur Errichtung von Bahnhofsbauten außerhalb der bestehenden Ortschaften zwecks Förderung der regionalen Entwicklung der von der Trasse durchquerten Gebiete. Sofern die Planung noch nicht hinreichend gesichert ist, dass eine Vorrangdarstellung von Trasse und Bahnhofsstandort möglich ist (letztabgewogene Entscheidung), ist dieses zu verwenden. Das ist in Verlauf der Strecke auszurichten. Es ist in Verbindung mit 10.1 und 10.2 anzuwenden. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das PIanzeichen freizustellen. Rechteck Linie 0,6 mm violett 12,0 mal 4,0 mm, Innenrechteck rot 6,0 mal 1,5 mm violett_1 50 70 0 0 rot_1 0 90 100 0 8517_1502 Nr. 10.12 -

10. Verkehr - Schiene 10.13 Vorranggebiet Bahnhof mit Verknüpfungsfunktion für ÖPNV Sicherung und Entwicklung der Verknüpfungsfunktion von Bahnhöfen zwischen schienengebundenem Personenverkehr und dem ÖPNV Für die im Landes-Raumordnungsprogramm in Ziffer 4.1.2 02 geforderte Verbesserung der Angebotsqualität im schienengebundenen Personenverkehr und der Vertaktung von Fern-, Regional- und Nahverkehrszügen sind in der Region Bahnhöfe mit Verknüpfungsfunktion unerlässlich. Diese sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Bahnhöfe mit Verknüpfungsfunktion erfüllen zugleich wichtige Funktionen für den ÖPNV, und zwar einerseits in der internen Verknüpfung des ÖPNV-Netzes, andererseits in der Verknüpfung von Nah- und Regionalverkehr. Über den schienengebundenen Personenverkehr ergibt sich der Anschluss an die Fernbahnhöfe und somit an das Fernverkehrsnetz. Das Landes-Raumordnungsprogramm verlangt in Ziffer 4.1.2 02, Sätze 2 und 3, eine Verbesserung dieser Vernetzungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Umsteigebahnhöfe und empfiehlt daher generell eine Anbindung an den ÖPNV. Für diese Festlegung in Frage kommen alle Bahnhöfe, die eine nicht nur unerhebliche Anbindung an den ÖPNV aufweisen und somit für Reisende bzw. Pendler eine wichtige Umsteigefunktion darstellen. Grundlagendaten hierzu können dem Nahverkehrsplan entnommen werden. Die Darstellung umfasst sowohl bestehende Bahnhöfe mit dieser Funktion als auch Bahnhöfe, bei denen aus regionalplanerischer Sicht die Verknüpfungsfunktion vorrangig (mit Zielcharakter) zu entwickeln ist sowie Flächen, auf denen ein solcher Bahnhof entstehen soll und dessen Planungsstadium für die Zielfestlegung hinreichend konkret ist. Das ist in Verlauf der Strecke auszurichten. Das ist in Verbindung mit den 10.1 bis 10.4 zu verwenden. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Rechteck violett 6,0 mal 4,0 mm, Innenquadrat rot 1,5 mal 1,5 mm violett_1 50 70 0 0 rot_1 0 90 100 0 8517_1601 Nr. 10.13 -

10. Verkehr - Schiene 10.14 Vorbehaltsgebiet Bahnhof mit Verknüpfungsfunktion für ÖPNV Entwicklung der Verknüpfungsfunktion von Bahnhöfen zwischen schienengebundenem Personenverkehr und dem ÖPNV. Für die im Landes-Raumordnungsprogramm in Ziffer 4.1.2 02 geforderte Verbesserung der Angebotsqualität im schienengebundenen Personenverkehr und der Vertaktung von Fern-, Regional- und Nahverkehrszügen sind in der Region Bahnhöfe mit Verknüpfungsfunktion unerlässlich. Diese sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Bahnhöfe mit Verknüpfungsfunktion erfüllen zugleich wichtige Funktionen für den ÖPNV, und zwar einerseits in der internen Verknüpfung des ÖPNV-Netzes, andererseits in der Verknüpfung von Nah- und Regionalverkehr. Über den schienengebundenen Personenverkehr ergibt sich der Anschluss an die Fernbahnhöfe und somit an das Fernverkehrsnetz. Das Landes-Raumordnungsprogramm verlangt in Ziffer 4.1.2 02, Sätze 2 und 3, eine Verbesserung dieser Vernetzungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Umsteigebahnhöfe und empfiehlt daher generell eine Anbindung an den ÖPNV. Für diese Festlegung in Frage kommen alle Bahnhöfe, die eine nicht nur unerhebliche Anbindung an den ÖPNV aufweisen sollen und somit für Reisende bzw. Pendler eine wichtige Umsteigefunktion darstellen sollen. Grundlagendaten hierzu können dem Nahverkehrsplan entnommen werden. Über das Vorbehaltsgebiet werden, anders als bei der Vorrangdarstellung, Gebiete ausgewiesen, die zukünftig als Bahnhöfe mit Verknüpfungsfunktion für ÖPNV fungieren sollen, also weder im Bestand diese Funktionen ausüben noch die Planung so weit fortgeschritten ist, dass sie Zielcharakter bekommen kann. Mit diesem werden zumeist bestehende Bahnhöfe dargestellt, die zwar momentan keine Verknüpfungsfunktion mit dem ÖPNV aufweisen, für die dies jedoch aus regionalplanerischer Sicht erforderlich ist. Es können jedoch auch Gebiete ausgewiesen werden, an denen noch kein Bahnhof vorhanden ist: Sowohl entlang bestehender als auch geplanter Eisenbahnstrecken kann die Errichtung regional bedeutsamer Bahnhöfe vorgesehen sein, die eine Verknüpfungsfunktion mit dem ÖPNV bekommen sollen. Diese Bahnhöfe können die Anbindung in Teilen des Planungsraums erheblich verbessern und so die regionale Entwicklung fördern. Sofern die Planung noch nicht hinreichend gesichert ist, dass eine Vorrangdarstellung des Bahnhofsstandorts möglich ist (letztabgewogene Entscheidung), ist dieses zu verwenden. Das ist in Verlauf der Strecke auszurichten. Das ist in Verbindung mit den 10.1 bis 10.4 zu verwenden. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Rechteck Linie 0,6 mm violett 6,0 mal 4,0 mm, Innenquadrat rot 1,5 mal 1,5 mm violett_1 50 70 0 0 rot_1 0 90 100 0 8517_1602 Nr. 10.14 -

10. Verkehr - Schiene 10.15 Vorranggebiet Bahnhof / Haltepunkt Sicherung und Entwicklung des schienengebundenen Personenverkehrs Für die im Landes-Raumordnungsprogramm in Ziffer 4.1.2 02 geforderte Verbesserung der Angebotsqualität im schienengebundenen Personenverkehr und der Vertaktung von Fern-, Regional- und Nahverkehrszügen sind für die Planungsregion Bahnhöfe bzw. Haltepunkte unerlässlich. Sie sind dort besonders wichtig, wo schwerpunktartige Verdichtungen von Wohn- und Arbeitsstätten bestehen oder vorgesehen sind. Auf die Festlegung untergeordneter Haltepunkte sollte verzichtet werden. Über den schienengebundenen Personenverkehr ergibt sich der Anschluss an die Fernbahnhöfe und somit an das Fernverkehrsnetz. Das Landes-Raumordnungsprogramm verlangt in Ziffer 4.1.2 02, Sätze 2 und 3, eine Verbesserung dieser Vernetzungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Umsteigebahnhöfe und empfiehlt daher generell eine Anbindung an den ÖPNV. Die Bahnhöfe / Haltepunkte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Für diese Festlegung kommen alle regional bedeutsamen Bahnhöfe und Haltepunkte in Frage. Grundlagendaten hierzu können dem Nahverkehrsplan entnommen werden. Die Darstellung umfasst sowohl bestehende Bahnhöfe / Haltepunkte als auch Bahnhöfe / Haltepunkte, die aus regionalplanerischer Sicht vorrangig (mit Zielcharakter) zu einer regionalen Bedeutsamkeit entwickeln sind. Das ist in Verlauf der Strecke auszurichten. Das ist in Verbindung mit den 10.1 bis 10.4 zu verwenden. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Rechteck Linie 0,6 mm violett, diagonal geteilt, linkes Dreieck ausgefüllt, 6,0 mal 4,0 mm, violett_1 50 70 0 0 8517_1701 Nr. 10.15 -

10. Verkehr - Schiene 10.16 Vorbehaltsgebiet Bahnhof / Haltepunkt Entwicklung des schienengebundenen Personenverkehrs Für die im Landes-Raumordnungsprogramm in Ziffer 4.1.2 02 geforderte Verbesserung der Angebotsqualität im schienengebundenen Personenverkehr und der Vertaktung von Fern-, Regional- und Nahverkehrszügen sind für die Planungsregion Bahnhöfe bzw. Haltepunkte unerlässlich. Sie sind dort besonders wichtig, wo schwerpunktartige Verdichtungen von Wohn- und Arbeitsstätten bestehen oder vorgesehen sind. Über den schienengebundenen Personennahverkehr ergibt sich der Anschluss an die Fernbahnhöfe und das Fernverkehrsnetz. Das Landes-Raumordnungsprogramm verlangt in Ziffer 4.1.2 02, Sätze 2 und 3, eine Verbesserung dieser Vernetzungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Umsteigebahnhöfe und empfiehlt daher generell eine Anbindung an den ÖPNV. Die Bahnhöfe / Haltepunkte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Für diese Festlegung kommen alle regional bedeutsamen Bahnhöfe und Haltepunkte in Frage. Grundlagendaten hierzu können dem Nahverkehrsplan entnommen werden. Über das Vorbehaltsgebiet werden, anders als bei der Vorrangdarstellung, Gebiete ausgewiesen, die zukünftig als regional bedeutsame Bahnhöfe / Haltepunkte fungieren sollen, also weder im Bestand diese Funktionen ausüben noch die Planung so weit fortgeschritten ist, dass sie Zielcharakter bekommen kann. Mit diesem werden also entweder bestehende Bahnhöfe bzw. Haltepunkte dargestellt, die momentan keine regionale Bedeutung aufweisen, diese jedoch aus regionalplanerischer Sicht erhalten sollen, oder es können Gebiete ausgewiesen werden, an denen noch kein Bahnhof bzw. Haltepunkt vorhanden ist: Sowohl entlang bestehender als auch geplanter Eisenbahnstrecken kann die Errichtung regional bedeutsamer Bahnhöfe bzw. Haltepunkte vorgesehen sein. Diese Bahnhöfe können die Anbindung in Teilen des Planungsraums erheblich verbessern und so die regionale Entwicklung fördern. Sofern die Planung noch nicht hinreichend gesichert ist, dass eine Vorrangdarstellung des Bahnhofsstandorts möglich ist (letztabgewogene Entscheidung), ist dieses zu verwenden. Das ist in Verlauf der Strecke auszurichten. Das ist in Verbindung mit den 10.1 bis 10.4 zu verwenden. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Rechteck Linie 0,6 mm violett, diagonal geteilt, 6,0 mal 4,0 mm, violett_1 50 70 0 0 8517_1702 Nr. 10.16 -

10. Verkehr - Schiene 10.20 Vorranggebiet Elektrischer Betrieb Sicherung oder Einrichtung einer Elektrifizierung von Eisenbahnstrecken Die Elektrifizierung dient in erster Linie der Verbesserung der Verkehrsbedienung (Geschwindigkeit, Zuglänge, Zugzahl). Auf Grund dieser qualitativen Unterschiede erfolgt ergänzend zu den der Eisenbahnstrecken die Darstellung des elektrischen Betriebs. Mit der Umstellung auf elektrischen Betrieb ist in der Regel auch ein Ausbau der Bahnanlagen verbunden. In das aufgenommen werden alle Eisenbahnstrecken, an denen eine Elektrifizierung besteht oder an denen sie vorrangig (mit Zielcharakter) eingerichtet werden soll. Das für sich genommen besteht nur aus einer Punktdarstellung (ohne lininenförmige Darstellung der Eisenbahnstrecke) Es ist in Verbindung mit den 10.1 bis 10.4, 10.7 und 10.8 zu verwenden. Kreis violett ausgefüllt Durchmesser 3,0 mm Abstand Kreismittelpunkt 13,0 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1801 Nr. 10.20 -

10. Verkehr - Schiene 10.21 Vorbehaltsgebiet Elektrischer Betrieb * * Errichtung einer Elektrifizierung von Eisenbahnstrecken Die Elektrifizierung dient in erster Linie der Verbesserung der Verkehrsbedienung (Geschwindigkeit, Zuglänge, Zugzahl). Auf Grund dieser qualitativen Unterschiede erfolgt ergänzend zu den der Eisenbahnstrecken die Darstellung des elektrischen Betriebs. Mit der Umstellung auf elektrischen Betrieb ist in der Regel auch ein Ausbau der Bahnanlagen verbunden. In das aufgenommen werden alle Eisenbahnstrecken, an denen aus regionalplanerischer Sicht eine Elektrifizierung eingerichtet werden soll und wo dieses Vorhaben noch keinen Zielcharakter erlangt hat (dann ist stattdessen die Vorrangdarstellung zu wählen). Das für sich genommen besteht nur aus einer Punktdarstellung (ohne lininenförmige Darstellung der Eisenbahnstrecke) Es ist in Verbindung mit den 10.1 bis 10.4, 10.7 und 10.8 zu verwenden. Kreis violett Durchmesser 3,0 mm Strichstärke 0,3 mm, senkrecht geteilt, rechter Halbkreis ausgefüllt Abstand Kreismittelpunkt 13,0 mm violett_1 50 70 0 0 8517_1802 Nr. 10.21 -

10. Verkehr - Schiene 10.24 Vorranggebiet Park-and-ride / Bike-and-ride Sicherung und Entwicklung der Verknüpfungsfunktion zwischen Individual- und öffentlichem Verkehr, damit verbunden Förderung des ÖPNV Gemäß Ziffer 4.1.2 07 des Landes-Raumordnungsprogramms soll die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf den ÖPNV durch städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen unterstützt werden. Dazu dienen Park-and-ride-Anlagen, die ein zügiges Umsteigen vom motorisierten Individualverkehr auf den ÖPNV ermöglichen. Die Attraktivität des ÖPNV wird auch durch Bike-and-ride-Anlagen gefördert, zumal sie zugleich ein umweltfreundliches und verkehrssystementlastendes Zubringerangebot darstellen. Die Park-and-ride- bzw. Bike-and-ride-Anlagen sollten im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegt werden. Aufzunehmen sind nur größere, regional bedeutsame Anlagen an Bahnhöfen / Haltepunkten des öffentlichen Personennahverkehrs. Quelle: Die Darstellung orientiert sich am Bestand bzw. an Planungskonzepten der Verkehrsplanung. Es ist lagerichtig einzutragen. Die Ausweisung erfolgt in Verbindung mit 10.5. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Kreis violett, Durchmesser 5,0 mm, Strichstärke 0,5 mm P im Mittelpunkt Nahverkehrsplan violett_1 50 70 0 0 8517_2001 Nr. 10.24 -

10. Verkehr - Schiene 10.25 Vorbehaltsgebiet Park-and-ride / Bike-and-ride Entwicklung der Verknüpfungsfunktion zwischen Individual- und öffentlichem Verkehr, damit verbunden Förderung des ÖPNV Gemäß Ziffer 4.1.2 07 des Landes-Raumordnungsprogramms soll die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf den ÖPNV durch städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen unterstützt werden. Dazu dienen Park-and-ride-Anlagen, die ein zügiges Umsteigen vom motorisierten Individualverkehr auf den ÖPNV ermöglichen. Die Attraktivität des ÖPNV wird auch durch Bike-and-ride-Anlagen gefördert, zumal sie zugleich ein umweltfreundliches und verkehrssystementlastendes Zubringerangebot darstellen. Die Park-and-ride- bzw. Bike-and-ride-Anlagen sollten im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegt werden. Aufzunehmen sind nur geplante, größere, regional bedeutsame Anlagen an Bahnhöfen / Haltepunkten des öffentlichen Personennahverkehrs. Quelle: Die Darstellung orientiert sich an Planungskonzepten der Verkehrsplanung. Über das Vorbehaltsgebiet werden, anders als bei der Vorrangdarstellung, Gebiete ausgewiesen, die zukünftig als Park-and-ride / Bike-and-ride fungieren sollen, also weder im Bestand diese Funktionen ausüben noch die Planung so weit fortgeschritten ist, dass sie Zielcharakter bekommen kann. Es ist lagerichtig einzutragen. Die Ausweisung erfolgt in Verbindung mit 10.5 und 10.6. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Kreis violett, Durchmesser 5,0 mm, Strichstärke 0,3 mm P im Mittelpunkt Nahverkehrsplan violett_1 50 70 0 0 8517_2002 Nr. 10.25 -

10. Verkehr - Straße 10.30 Vorranggebiet Autobahn Bezug LROP: 4.1.3 01 Anlage 3: lfd. Nr. 28. Sicherung und Entwicklung des Autobahnnetzes; Autobahnen sind aus der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms zu übernehmen und in der Linienführung dem Maßstab des Regionalen Raumordnungsprogramms entsprechend näher festzulegen. Die zeichnerische Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms enthält sowohl vorhandene als auch geplante Autobahnen. Soweit es sich nicht um bereits vorhandene oder planerisch gesicherte Autobahnen handelt, sind die Trassen im Rahmen nachfolgender Verfahren unter Berücksichtigung schützenswerter Belange zu konkretisieren. Quelle: Die notwendigen Grundlagen für die zeichnerische Darstellung sind, je nach Realisierungsgrad, neben dem Bestand die Karten der Straßenplanung, die Festlegungen im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen oder Landesplanerische Feststellungen. Die Darstellung erfolgt als Doppellinie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Parallellinie rot, Linienstärke je 1,2 mm, Abstand 1 mm, Mittellinie als weiße Linie 1 mm (Überlagerung mit Flächen) Bundesverkehrswegeplan rot_1 0 90 100 0 8517_3101 Nr. 10.30 -

10. Verkehr - Straße 10.31 Vorbehaltsgebiet Autobahn Entwicklung des Autobahnnetzes Neben den in der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms mit Zielcharakter dargestellten Autobahnen können über das des Vorbehaltsgebiets Trassen gesichert werden, deren Planungsstand für eine Vorrangdarstellung nicht hinreichend konkret ist. Quelle: Die Darstellung erfolgt als Doppellinie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Parallellinie rot, Linienstärke je 1,2 mm, Abstand 1 mm, aufgerissen, Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm Mittellinie als weiße Linie 1 mm (Überlagerung mit Flächen) Bundesverkehrswegeplan rot_1 0 90 100 0 8517_3102 Nr. 10.31 -

10. Verkehr - Straße 10.32 Vorranggebiet Anschlussstelle Verknüpfung des Autobahn- mit dem sonstigen Straßennetz Das kreuzungsfreie Autobahnnetz muss über Anschlussstellen an das sonstige Straßennetz angeschlossen sein. Anschlussstellen verbessern somit die Einbindung des umliegenden Raumes in das überregionale Verkehrsnetz. Das findet Anwendung bei Anschlussstellen an Autobahnen, die entweder vorhanden sind oder deren Planung hinreichend weit fortgeschritten ist, dass sie eine Zieldarstellung erlaubt. Es ist in Verbindung mit dem 10.30 lagerichtig zu verwenden. Das ist freizustellen. Kreis rot, Linienstärke 1,0 mm, Durchmesser 6,5 mm rot_1 0 90 100 0 8517_3151 Nr. 10.32 -

10. Verkehr - Straße 10.33 Vorbehaltsgebiet Anschlussstelle Verknüpfung des Autobahn- mit dem sontigen Straßennetz Das kreuzungsfreie Autobahnnetz muss über Anschlussstellen an das sonstige Straßennetz angeschlossen sein. Anschlussstellen verbessern somit die Einbindung des umliegenden Raumes in das überregionale Verkehrsnetz. Das findet Anwendung bei vorgesehenen Anschlussstellen an Autobahnen, deren Planung nicht weit genug fortgeschritten ist, dass eine Zieldarstellung erlaubt ist. Es ist in Verbindung mit dem 10.30 und 10.31 lagerichtig zu verwenden. Das ist freizustellen. Kreis rot, Linienstärke 1,0 mm, Durchmesser 6,5 mm, zweimal aufgerissen rot_1 0 90 100 0 8517_3152 Nr. 10.33 -

10. Verkehr - Straße 10.34 Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße (vierstreifig) Bezug LROP: 4.1.3 03 Anlage 3: lfd. Nr. 29. Sicherung und Entwicklung von vierstreifigen Hauptverkehrsstraßen Um die herausgehobene Bedeutung einzelner Hauptverkehrsstraßen zu unterstreichen, wurde die zeichnerische Darstellung weiter differenziert und um das Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße (vierstreifig) ergänzt. Quelle: Ebenso wie Vorranggebiete Hauptverkehrsstraßen sind Vorranggebiete Hauptverkehrsstraßen (vierstreifig) aus der zeichnerischen Darstellung des LROP in das Regionale Raumordnungsprogramm zu übernehmen und in der Linienführung dem Maßstab entsprechend näher festzulegen. Die Darstellung erfolgt als Doppellinie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Parallellinie rot, Linienstärke je 0,8 mm, Abstand 0,5mm, Mittellinie als weiße Linie 0,5mm (Überlagerung mit Flächen) Bundesverkehrswegeplan rot_1 0 90 100 0 8517_3201 Nr. 10.34 -

10. Verkehr - Straße 10.35 Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße (vierstreifig) Sicherung und Entwicklung von vierstreifigen Hauptverkehrsstraßen Um die herausgehobene Bedeutung einzelner Hauptverkehrsstraßen zu unterstreichen, wurde die zeichnerische Darstellung weiter differenziert und um das Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße (vierstreifig) ergänzt. Neben den in der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms mit Zielcharakter dargestellten vierstreifigen Hauptverkehrsstraßen können über das des Vorbehaltsgebiets Trassen gesichert werden, deren Planungsstand für eine Vorrangdarstellung nicht hinreichend konkret ist Quelle: Die Darstellung erfolgt als Doppellinie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Parallellinie rot, Linienstärke je 0,9 mm, Abstand 0,5mm, aufgerissen, Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm Mittellinie als weiße Linie 0,5 mm (Überlagerung mit Flächen) Bundesverkehrswegeplan rot_1 0 90 100 0 8517_3202 Nr. 10.35 -

10. Verkehr - Straße 10.36 Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße Bezug LROP: 4.1.3 02 Anlage 3: lfd. Nr. 30. Sicherung und Entwicklung von Hauptverkehrsstraßen Hauptverkehrsstraßen üben eine überregionale Funktion aus. Weil eine Vielzahl von Ortsumgehungen und Straßenverlegungen mit Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz festgelegt sind, die für sich genommen keine besondere Landesbedeutsamkeit aufweisen und in der zeichnerischen Darstellung des Landes- Raumordnungsprogramms aus Maßstabsgründen häufig nicht sinnvoll dargestellt werden können, sind diese in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu konkretisieren bzw. zur frühzeitigen Trassensicherung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße festzulegen. Quelle: Vorranggebiete Hauptverkehrsstraßen sind aus der zeichnerischen Darstellung des Landes- Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und in der Linienführung dem Maßstab entsprechend näher festzulegen. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie rot 1,8 mm Bundesverkehrswegeplan rot_1 0 90 100 0 8517_3211 Nr. 10.36 -

10. Verkehr - Straße 10.37 Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße Sicherung und Entwicklung von Hauptverkehrsstraßen Neben den in der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms mit Zielcharakter dargestellten Hauptverkehrsstraßen können über das des Vorbehaltsgebiets Trassen gesichert werden, deren Planungsstand für eine Vorrangdarstellung nicht hinreichend konkret ist. Quelle: Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie rot 1,8 mm, aufgerissen, Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm Bundesverkehrswegeplan rot_1 0 90 100 0 8517_3212 Nr. 10.37 -

10. Verkehr - Straße 10.38 Vorranggebiet Straße von regionaler Bedeutung Sicherung und Entwicklung von Straßen regionaler Bedeutung Für eine Anbindung aller Zentralen Orte sowie weiterer Ortschaften an das überregionale Straßennetz, bestehend aus Autobahnen, vierstreifigen Hauptverkehrsstraßen und Hauptverkehrsstraßen, ist die zeichnerische Darstellung um das regional bedeutsame Straßennetz zu ergänzen. In das fließen ein der Bestand an regionalen Straßen sowie vorgesehene Trassen in hinreichend fortgeschrittenem Planungsstadium. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie rot 1,2 mm rot_1 0 90 100 0 8517_3221 Nr. 10.38 -

10. Verkehr - Straße 10.39 Vorbehaltsgebiet Straße von regionaler Bedeutung Sicherung und Entwicklung von Straßen regionaler Bedeutung Neben den mit Zielcharakter darzustellenden Straßen von regionaler Bedeutung können über das des Vorbehaltsgebiets Trassen gesichert werden, deren Planungsstand für eine Vorrangdarstellung nicht hinreichend konkret ist. Grundlagendaten sind regionalen Straßenplanungen zu entnehmen. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie rot 1,2 mm, aufgerissen, Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm rot_1 0 90 100 0 8517_3222 Nr. 10.39 -

10. Verkehr - Straße 10.40 Vorranggebiet Fährverbindung X XX X XX Sicherung oder Entwicklung von Fährverbindungen zur brückenlosen Verbindung von Verkehrstrassen überregionaler oder regionaler Bedeutung Unter das fallen Fährverbindungen, die Hauptverkehrsstraßen bzw. Straßen von überregionaler und regionaler Bedeutung über größere Wasserläufe hinweg miteinander verknüpfen oder der Inselversorgung dienen. Die regional bedeutsamen Fähren sind im Zuge des regionalen Verkehrsnetzes zu ergänzen. Die Darstellung erfolgt als Rautenlinie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Liniendarstellung rot: Raute, liegend, ausgefüllt, Seitenlänge 2,0 mm, Abstand 0,5 mm rot_1 0 90 100 0 8517_3301 Nr. 10.40 -

X X X X in der Regionalplanung - Arbeitshilfe 10. Verkehr - Straße 10.41 Vorbehaltsgebiet Fährverbindung X X Sicherung oder Entwicklung von Fährverbindungen zur brückenlosen Verbindung von Verkehrstrassen überregionaler oder regionaler Bedeutung Unter das fallen Fährverbindungen, die Hauptverkehrsstraßen bzw. Straßen von überregionaler und regionaler Bedeutung über größere Wasserläufe hinweg miteinander verknüpfen oder der Inselversorgung dienen. Das Vorbehaltsgebiet Fährverbindung kann nur regional bedeutsame Fähren im Zuge des regionalen Verkehrsnetzes umfassen. Die Darstellung erfolgt als Rautenlinie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Liniendarstellung rot: Raute, liegend, senkrecht geteilt, Strichstärke 0,2mm, linkes Feld ausgefüllt, Seitenlänge 2,0 mm, Abstand 0,5 mm rot_1 0 90 100 0 8517_3302 Nr. 10.41 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.52 Vorranggebiet Schifffahrt Bezug LROP: 4.1.4 01-04 Anlage 3: lfd. Nr. 31. Sicherung und Entwicklung der See- und Binnenschifffahrtsstraßen Binnenwasserstraßen (Fluss oder Kanal) sind ein Bindeglied zwischen den Seehäfen und dem Hinterland mit den bedeutenden Wirtschaftszentren des Landes. In der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms ist das transeuropäische Netz der See- und Binnenschifffahrtsstraßen als Vorranggebiet Schifffahrt festgelegt. Das transeuropäische Netz der See- und Binnenschifffahrtsstraßen ist zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen. Dabei ist mit einem weiteren starken Wachstum des Seeverkehrsaufkommens zu rechnen. Aus den in der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms generalisiert dargestellten Vorranggebieten Schifffahrt sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen die Vorranggebiete, die der Binnenschiffahrt dienen, auszudifferenzieren und dem Maßstab entsprechend als Vorranggebiete Schifffahrt näher festzulegen. In Ziffer 4.1.4 04 des Landes-Raumordnungsprogramms wird für bestimmte Binnenwasserstraßen festgelegt, dass sie für die sog. übergroßen Großmotorgüterschiffe (ÜGMS) auszubauen sind. Diese Zielvorgabe ist in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen. Die Angabe der Tragfähigkeit der Wasserstraße erfolgt in t. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie blau Stärke 1,8 mm blau_1 80 0 0 0 8517_4201 Nr. 10.52 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.53 Vorbehaltsgebiet Schifffahrt Bezug LROP: 4.1.4 01-04 Entwicklung der Binnenschifffahrtsstraßen Binnenwasserstraßen (Fluss oder Kanal) sind ein Bindeglied zwischen den Seehäfen und den Verbrauchern sowie zwischen den Wirtschaftszentren des Landes. In der zeichnerischen Darstellung des Landes-Raumordnungsprogramms ist das transeuropäische Netz der See- und Binnenschifffahrtsstraßen als Vorranggebiet Schifffahrt festgelegt. Das transeuropäische Netz der Binnenschifffahrtsstraßen ist zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen. Dabei ist mit einem weiteren starken Wachstum des Seeverkehrsaufkommens zu rechnen. Mit diesem können diejenigen Schifffahrtswege dargestellt werden, die nicht mit Zielcharakter (Vorranggebiet) festgelegt werden sollen. Die Tragfähigkeit der Gewässer erfolgt in t. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie blau Stärke 1,8 mm, aufgerissen, Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm blau_1 80 0 0 0 8517_4202 Nr. 10.53 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.54 Vorranggebiet Seehafen / Binnenhafen Bezug LROP: 4.1.4 02 Anlage 3: lfd. Nr. 32. Sicherung und Entwicklung der See- und Binnenhäfen. Im Landes-Raumordnungsprogramm sind die landesbedeutsamen See- und Binnenhäfen festgelegt. Sie sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen. Diese Forderung betrifft auch die Häfen, die für die Inselversorgung von Bedeutung sind. Diese Häfen sind zu ergänzen und räumlich näher festzulegen. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen ist der Bereich des Hafens unter Einbeziehung der unmittelbaren Hafenanlagen abzugrenzen. Hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen werden über ein eigenes dargestellt (Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen). Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Kreis mit Ankersymbol, Durchmesser 11,0 mm, Strichstärke 1,0 mm, Füllung blau; Begrenzungslinie Fläche 0,5 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8517_4311 Nr. 10.54 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.55 Vorbehaltsgebiet Seehafen / Binnenhafen Sicherung und Entwicklung der See- und Binnenhäfen. Auf Grund der Zielfestlegung des Landes-Raumordnungsprogramms zur Sicherung und Entwicklung der in Ziffer 4.1.4 02 genannten See- und Binnenhäfen muss in den Regionalen Raumordnungsprogrammen die räumliche Konkretisierung der Flächen ebenfalls mit Zielcharakter (und damit als Vorranggebiet Seehafen / Binnenhafen) in hinreichendem Flächenumfang erfolgen. Für potenzielle Erweiterungen, die nach bisherigem Planungsstand keinen Zielcharakter aufweisen, kann hingegen dieses genutzt werden. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen ist der Bereich des Hafens unter Einbeziehung der unmittelbaren Hafenanlagen abzugrenzen. Hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen werden über ein eigenes dargestellt (Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen). Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Kreis mit Ankersymbol, dreimal aufgerissen, Durchmesser 11,0 mm, Strichstärke 1,0 mm, Füllung blau; schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8517_4312 Nr. 10.55 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.56 Vorranggebiet Hafen von regionaler Bedeutung Sicherung und Entwicklung von Häfen mit regionaler Bedeutung. Neben den in Ziffer 4.1.4 02 des Landes-Raumordnungsprogramms festgelegten See- und Binnenhäfen von landesweiter Bedeutung kann es erforderlich sein, auf Planungsebene der Regionalen Raumordnungsprogramme Häfen von regionaler Bedeutung zu ergänzen. Dies geschieht je nach Bestand bzw. Planungsstand als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Hafen von regionaler Bedeutung In den Regionalen Raumordnungsprogrammen ist der Bereich des Hafens unter Einbeziehung der unmittelbaren Hafenanlagen abzugrenzen. Hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen werden über ein eigenes dargestellt (Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen). Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Kreis mit Ankersymbol, Durchmesser 9,0 mm, Strichstärke 0,8 mm, Füllung blau; Begrenzungslinie Fläche 0,5 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8517_4321 Nr. 10.56 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.57 Vorbehaltsgebiet Hafen von regionaler Bedeutung Sicherung und Entwicklung von Häfen mit regionaler Bedeutung. Neben den in Ziffer 4.1.4 02 des Landes-Raumordnungsprogramms festgelegten See- und Binnenhäfen von landesweiter Bedeutung kann es erforderlich sein, auf Planungsebene der Regionalen Raumordnungsprogramme Häfen von regionaler Bedeutung zu ergänzen. Dies geschieht je nach Bestand bzw. Planungsstand als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Hafen von regionaler Bedeutung. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen ist der Bereich des Hafens unter Einbeziehung der unmittelbaren Hafenanlagen abzugrenzen. Hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen werden über ein eigenes dargestellt (Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen). Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Kreis mit Ankersymbol, dreimal aufgerissen, Durchmesser 9,0 mm, Strichstärke 0,8 mm, Füllung blau; schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8517_4322 Nr. 10.57 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.58 Vorranggebiet Sportboothafen Sicherung und Entwicklung von Sportboothäfen. Als Bestandteil der Gesamtschifffahrt unterliegt auch der Sportbootverkehr der Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die seine Belange wahrzunehmen und zu berücksichtigen hat (z.b. Sicherung des Verkehrs, Erhaltung der Befahrbarkeit der Wasserstraßen, Genehmigung von Anlagen). Die Anwendung des s in den Regionalen Raumordnungsprogrammen erfolgt auch überwiegend in Zusammenhang mit Wasserstraßen. Auch wo die Anwendung nicht in Zusammenhang mit Wasserstraßen steht, z.b. an Binnenseen, werden regional bedeutsame Sportboothäfen ebenfalls mit diesem festgelegt. Die inhaltliche Ableitung dieses s aus dem LROP erfolgt aus dem Kapitel "Landschaftsgebundene Erholung". Neben der Darstellung des Gewässers ist eine Kombination mit dem Sportanlage (Kürzel WS Wassersport) oder Wanderweg (ebenfalls Kürzel WS Wassersport) möglich. Das Gewässer, an dem der Sportboothafen liegt, kann zudem als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Talsperre / Speicherbecken, Hochwasserrückhaltebecken und / oder Hochwasserschutz ausgewiesen sein. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Kreis mit Segelschiffsymbol, Durchmesser 6,5 mm, Strichstärke 0,4 mm, Füllung blau; schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8517_4331 Nr. 10.58 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.59 Vorbehaltsgebiet Sportboothafen Sicherung und Entwicklung von Sportboothäfen. Als Bestandteil der Gesamtschifffahrt unterliegt auch der Sportbootverkehr der Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die seine Belange wahrzunehmen und zu berücksichtigen hat (z.b. Sicherung des Verkehrs, Erhaltung der Befahrbarkeit der Wasserstraßen, Genehmigung von Anlagen). Die Anwendung des s in den Regionalen Raumordnungsprogrammen erfolgt auch überwiegend in Zusammenhang mit Wasserstraßen. Auch wo die Anwendung nicht in Zusammenhang mit Wasserstraßen steht, z.b. an Binnenseen, werden regional bedeutsame Sportboothäfen ebenfalls mit diesem festgelegt. Soll oder kann der Sportboothafen nicht als Vorranggebiet festgelegt werden, ist dieses zu verwenden. Die inhaltliche Ableitung dieses s aus dem LROP erfolgt aus dem Kapitel "Landschaftsgebundene Erholung". Neben der Darstellung des Gewässers ist eine Kombination mit dem Sportanlage (Kürzel WS Wassersport) oder Wanderweg (ebenfalls Kürzel WS Wassersport) möglich. Das Gewässer, an dem der Sportboothafen liegt, kann zudem als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Talsperre / Speicherbecken, Hochwasserrückhaltebecken und / oder Hochwasserschutz ausgewiesen sein. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Kreis mit Segelschiffsymbol, dreimal aufgerissen, Durchmesser 6,5 mm, Strichstärke 0,4 mm, Füllung blau; schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8517_4332 Nr. 10.59 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.60 Vorranggebiet Umschlagplatz Sicherung und Entwicklung von an Wasserstraßen gelegenen Warenumschlagplätzen. Umschlagplätze sind wichtige Übergangspunkte zwischen verschiedenen Verkehrsarten und -wegen oder zwischen verschiedenen Transportmöglichkeiten. Umschlagplätze sind im Regionalen Raumordnungsprogramm festzulegen. Dabei ist der Bereich des Umschlagplatzes unter Einbeziehung der erforderlichen Infrastruktur abzugrenzen. Hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen werden über ein eigenes dargestellt (Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen). Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Kreis mit "U", Durchmesser 7,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Füllung blau; Begrenzungslinie Fläche 0,5 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8517_4341 Nr. 10.60 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.61 Vorbehaltsgebiet Umschlagplatz Sicherung und Entwicklung von an Wasserstraßen gelegenen Warenumschlagplätzen. Umschlagplätze sind wichtige Übergangspunkte zwischen verschiedenen Verkehrsarten und -wegen oder zwischen verschiedenen Transportmöglichkeiten. Soll oder kann der Umschlagplatz nicht als Vorranggebiet festgelegt werden, ist dieses zu verwenden. Umschlagplätze sind im Regionalen Raumordnungsprogramm festzulegen. Dabei ist der Bereich des Umschlagplatzes unter Einbeziehung der erforderlichen Infrastruktur abzugrenzen. Hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen werden über ein eigenes dargestellt (Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen). Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Kreis mit "U", dreimal aufgerissen, Durchmesser 7,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Füllung blau; schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8517_4342 Nr. 10.61 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.62 Vorranggebiet Schleuse / Hebewerk Sicherung und Entwicklung von Schleusen und Hebewerken und damit der Schiffbarkeit von Wasserstraßen. Schleusen und Hebewerke sind an vielen Wasserstraßen zur Sicherung oder Herstellung der Schiffbarkeit unerlässlich. Für Wasserstraßen von überregionaler oder regionaler Bedeutung empfiehlt sich daher eine Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen. Die Schleusen und Hebewerke werden im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegt. In Ziffer 4.1.4 04 des Landes-Raumordnungsprogramms wird für bestimmte Binnenwasserstraßen festgelegt, dass sie für die sog. übergroßen Großmotorgüterschiffe (ÜGMS) auszubauen sind. Hierzu gehört auch der Bau einer Schleuse sowie eines Schiffshebewerkes. Diese Zielvorgabe ist in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen. Es ist lagerichtig so einzutragen, dass die Dreieckspitzen in Flussrichtung liegen. Rechteck schwarz : Seitenlänge 2,0/0,5 mm; Dreiecke schwarz : Breite/Höhe 3,5/1,6 mm schwarz 0 0 0 100 8517_4401 Nr. 10.62 -

10. Verkehr - Wasserstraße 10.63 Vorbehaltsgebiet Schleuse / Hebewerk Sicherung und Entwicklung von Schleusen und Hebewerken und damit der Schiffbarkeit von Wasserstraßen. Schleusen und Hebewerke sind an vielen Wasserstraßen zur Sicherung oder Herstellung der Schiffbarkeit unerlässlich. Für Wasserstraßen von überregionaler oder regionaler Bedeutung empfiehlt sich daher eine Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen. Lässt der Planungsstand eine Darstellung als Vorranggebiet nicht zu, ist dieses zu wählen. Die Schleusen und Hebewerke werden im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegt. Es ist lagerichtig so einzutragen, dass die Dreieckspitzen in Flussrichtung liegen. Rechteck schwarz, offen: Seitenlänge 2,0/0,5 mm, Strichstärke 0,4 mm Dreiecke schwarz, offen: Breite/Höhe 3,5/1,6 mm, Strichstärke 0,4 mm schwarz 0 0 0 100 8517_4402 Nr. 10.63 -

10. Verkehr - Luftverkehr 10.70 Vorranggebiet Verkehrsflughafen Bezug LROP: 4.1.5 02 Anlage 3: lfd. Nr. 33. Wegen seiner internationalen Bedeutung wird der Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen als Vorranggebiet festgelegt. Wegen ihrer für Teilräume erheblichen Bedeutung werden für den Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg Festlegungen im Landes-Raumordnungsprogramm getroffen. Die generalisierten Festlegungen im Landes-Raumordnungsprogramm sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen näher zu konkretisieren. Die Vorrangfestlegung umfasst die für die Sicherung des derzeitigen und ggf. zu erwartenden Flugbetriebes vorhandene Fläche (i.d.r. planfestgestellter Bereich nach Luftverkehrsgesetz). Die Entwicklungsmöglichkeiten der Verkehrsflughäfen sind durch standortangepasste Regional- und Bauleitplanung durch Ausschluss von entgegenstehenden Raumansprüchen zu sichern. Dieses Ziel wird mit der Festlegung eines Siedlungsbeschränkungsbereichs in Ziff. 2.1.08 verfolgt. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Kreis mit Flugzeugsymbol, Durchmesser 11,0 mm, Strichstärke 1,0 mm, Füllung violett; Begrenzungslinie Fläche 0,5 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 violett_1 50 70 0 0 8517_5101 Nr. 10.70 -

10. Verkehr - Luftverkehr 10.72 Vorranggebiet Verkehrslandeplatz Bezug LROP: 4.1.5 03 Anlage 3: lfd. Nr. 34. Die Sicherung und Entwicklung von Landeplätzen mit regionaler Bedeutung obliegt gem. LROP der Regionalplanung. Verkehrslandeplätze dienen u. a. dem Zubringerverkehr zu den Verkehrsflughäfen, sie dienen auch dem Sportverkehr. Als Verkehrslandeplatz festzulegen ist die für den derzeitigen und erwarteten Flugbetrieb vorhandene/erforderliche Fläche. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Kreis mit Flugzeugsymbol, Durchmesser 9,0 mm, Strichstärke 0,8 mm, Füllung violett; Begrenzungslinie Fläche 0,5 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 violett_1 50 70 0 0 8517_5201 Nr. 10.72 -

10. Verkehr - allgemein 10.90 Vorranggebiet Güterverkehrszentrum Bezug LROP: 4.1.1 03 Anlage 3: lfd. Nr. 25. Im Rahmen der Ausweisung von Logistikregionen legt das LROP im Bereich logistischer Knoten landesbedeutsame Vorranggebiete Güterverkehrszentren abschließend fest. Diese sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen näher festzulegen. Definition von GVZ Merkmalen gemäß den Kriterien der deutschen GVZ Gesellschaft: -Ansiedlung verkehrswirtschaftlicher Betriebe, logistischer Dienstleister und logistikintensiver Industrie- und Handelsunternehmen in einem Gewerbegebiet -Anbindung an mindestens zwei Verkehrsträger, insbesondere Straße und Schiene (Terminal des Kombinierten Verkehrs) -Managementfunktion lokaler GVZ-Gesellschaften, die ebenfalls kooperative Aktivitäten initiieren und moderieren Definition gemäß Bund / Länder Grundsätze GVZ (2001): Ein Güterverkehrszentrum ist ein gewerbliches Baugebiet, in dem sich verkehrswirtschaftliche Betriebe, logistische Dienstleister, ergänzende Serviceeinrichtungen sowie logistikintensive Industrie- und Handelsunternehmen als selbstständige Betriebe ansiedeln und das an mehrere, mindestens zwei Verkehrsträger angebunden ist. Eine räumliche Aufteilung in mehrere funktional gegliederte Teilgebiete ist zulässig. Güterverkehrszentren sollen eine Umschlaganlage des Kombinierten Verkehrs Schiene/Straße oder Wasserstraße/Straße/Schiene enthalten, die diskriminierungsfrei zugänglich ist. Ausreichend ist, wenn die Umschlaganlage in verkehrlicher Nähe der Gewerbefläche gelegen ist. Mindestvoraussetzung an ein GVZ ist die Ausweisung eines geeigneten Standorts für eine KV-Anlage. Zur Ausschöpfung von Synergiepotenzialen innerhalb der GVZ wird die Einrichtung geeigneter Organisationsformen (z.b. Entwicklungsgesellschaften) empfohlen. Quelle: Niedersächsisches Logistikflächenkonzept Die Vorrangfestlegung schließt die vorhandenen Anlagen und weitere innere und äußere Entwicklung ein. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Quadrat schwarz doppelt, Kantenlänge außen 8,0 mm, innen 6,0 mm, Strichstärke außen 0,3 mm, innen 0,5 mm "GVZ" im Mittelpunkt Begrenzungslinie Fläche 0,5 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 8517_6101 Nr. 10.90 -

10. Verkehr - allgemein 10.91 Vorbehaltsgebiet Güterverkehrszentrum sh. Ziff. 10.90 sh. Ziff. 10.90 Die Vorbehaltsfestlegung dient der Sicherung bzw. Flächenvorsorge für ein geplantes /optionales GVZ Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Quadrat schwarz doppelt, viermal aufgerissen, Kantenlänge außen 8,0 mm, innen 6,0 mm, Strichstärke außen 0,3 mm, innen 0,5 mm "GVZ" im Mittelpunkt schwarz 0 0 0 100 8517_6102 Nr. 10.91 -

10. Verkehr - allgemein 10.92 Vorranggebiet Regionales Güterverkehrszentrum Bezug LROP: 4.1.1 03 Zur optimalen Ausrichtung der Logistikflächenpotentiale ist das Netz logistischer Knoten gem. LROP auf regionaler Ebene zu verdichten und um regionale Güterverkehrszentren zu ergänzen. Hierzu sind jeweilige Standortüberlegungen aufzugreifen und in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete Flächen zu sichern und bedarfsgerecht zu entwickeln. Quelle: Die Vorrangfestlegung schließt dioe vorhandenen Anlagen und die weitere innere und äußere Entwicklung ein. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Quadrat schwarz, Kantenlänge 6,0 mm, Strichstärke 0,5 mm "GVZ" im Mittelpunkt Begrenzungslinie Fläche 0,5 mm schwarz Regionale/lokale Logistik(Flächen) Konzepte schwarz 0 0 0 100 8517_6201 Nr. 10.92 -

10. Verkehr - allgemein 10.93 Vorbehaltsgebiet Regionales Güterverkehrszentrum Bezug LROP: 4.1.1 03 sh. Ziffer 10.92 sh. Ziffer 10.92 Die Vorbehaltsfestlegung dient der Sicherung bzw. Flächenvorsorge für ein geplante / optionales regioneles GVZ. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Quadrat schwarz, viermal aufgerissen, Kantenlänge 6,0 mm, Strichstärke 0,5 mm, "GVZ" im Mittelpunkt schwarz 0 0 0 100 8517_6202 Nr. 10.93 -

10. Verkehr - allgemein 10.94 Vorranggebiet Neue Verkehrstechniken VT Sicherung und Entwicklung von neuen Versehrssystemen Für die Umsetzung von Verkehrssystemen (siehe Transrapid, Mercedes-Benz-Teststrecke) müssen die notwendigen Flächen zur Verfügung stehen/freigehalten werden von anderen Nutzungen. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch waagerechte Schraffur, mit Begrenzungslinie. Linie rot: Strichstärke 0,4 mm, Abstand (Linienmitte) 3,0 mm, Begrenzungslinie 0,4 mm rot_1 0 90 100 0 8517_6500 Nr. 10.94 -

10. Verkehr - allgemein 10.96 Vorranggebiet Tunnel Bezug LROP: 4.1.1 01 Die Darstellung von Tunnelabschnitten als Vorranggebiet im Zuge von Haupteisenbahnstrecken, sonstigen Eisenbahnstrecken und Anschlussgleisen für Industrie und Gewerbe, Hauptverkehrsstraße oder Straße von regionaler Bedeutung dient der zeichnerischen Vervollständigung der Linienführung, um eine Abwägung mit möglicherweise kollidierenden Nutzungs- oder Schutzansprüchen zu gewährleisten oder nachvollziehbar zu machen. In das fließen ein der Bestand vorhandener sowie geplante Tunnel in hinreichend fortgeschrittenem Stadium. Das ist für alle Verkehrsträger zu verwenden. Doppellinie 0,4 mm schwarz, Parallelabstand 2 mm aufgerissen, Länge 3,5 mm, Abstand 1 mm; Endbegrenzug 0,4 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 8517_6301 Nr. 10.96 -

10. Verkehr - allgemein 10.97 Vorbehaltsgebiet Tunnel Bezug LROP: 4.1.1 01 Die Darstellung von Tunnelabschnitten als Vorbehaltsgebiet im Zuge von Haupteisenbahnstrecken, sonstigen Eisenbahnstrecken und Anschlussgleisen für Industrie und Gewerbe, Hauptverkehrsstraße oder Straße von regionaler Bedeutung dient der zeichnerischen Vervollständigung einer geplanten Linienführung, um eine Abwägung mit möglicherweise kollidierenden Nutzungs- oder Schutzansprüchen zu gewährleisten oder nachvollziehbar zu machen. In das fließen geplante Tunnel ein, deren Planungstand nicht hinreichend fortgeschritten ist. Das ist für alle Verkehrsträger zu verwenden. Doppellinie 0,4 mm schwarz, Parallelabstand 2 mm aufgerissen, Länge 2,5 mm, Abstand 1,5 mm; Endbegrenzug 0,4 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 8517_6302 Nr. 10.97 -

11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.1 Vorranggebiet Trinkwassergewinnung Bezug LROP: 3.2.4 09 Anlage 3: lfd. Nr. 22. Ausschluss von Nutzungen, die das Grundwasservorkommen und damit die Trinkwassergewinnung gefährden könnten bzw. langfristige Sicherung der Wasserversorgung gegenüber konkurrierenden und gefährdenden Nutzungen. Die langfristige Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser ist eine der wichtigsten Aufgaben der Daseinsvorsorge. Zudem ist sauberes (Grund-) Wasser für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts immanent wichtig. Die raumordnerische Festlegung als Vorranggebiet Trinkwassergewinnung trifft keinerlei Vorentscheidung über die ggf. eforderliche wasserfachliche Sicherung dieser Gebiete und damit eventuell verbundener Sicherungs- und Bewirtschaftungsauflagen. Raumfunktion Kriterium Quelle Sicherung und Entwicklung der Trinkwassergewinnung In der zeichnerischen Darstellung des RROP können als Vorranggebiete Trinkwassergewinnung auch solche Gebiete festgesetzt werden, die entweder bereits wasserrechtlich durch ein festgesetztes Wasserschutzgebiet geschützt sind, die Einzugsgebiete bestehender oder geplanter Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen sind oder ein sonstiges für die langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung bedeutsames Grundwasservorkommen. Vorranggebiete Trinkwassergewinnung können mit anderen Vorranggebieten überlagert werden (z.b. Vorranggebiet Natur und Landschaft), wenn eine Gefährdung des Wasservorkommens ausgeschlossen werden kann oder durch vorsorgliche technische Maßnahmen verhindert werden kann. Die in der zeichnerischen Darstellung des LROP dargestellten Vorranggebiete Trinkwassergewinnung sind zu übernehmen. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Bei Überlagerung mit FlächendarsteIlungen ist es in der Regel nicht erforderlich, das Rasterband freizustellen. Randsignatur: Begrenzungslinie 0,5 mm, blau Rasterband 2,0 mm, hellblau blau_1 80 0 0 0 blau_2 30 0 0 0 Einzugs- und Schutzgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen und Heilquellen sowie Grundwasservorkommen. Grundwasservorkommen, die sich aufgrund ihres Mengenmäßig und qualitativen Zustands für eine bestehende und künftige Trinkwassergewinnung eignen würden. Gebiete, die aufgrund wasserfachlicher Anforderungen gem. WHG und NWG sowie raumstruktureller Erfordernisse die Aufgabe Deckung des Bedarfs an Trink- und Brauchwasser vorrangig erfüllen können. Auf hydrogeologische Gutachten basierende Abgrenzungen der Einzugsgebiete für Grundwasserförderungen zu Trinkwasserzwecken. Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan. 8518_1120 Nr. 11.1 -

11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.2 Vorbehaltsgebiet Trinkwassergewinnung Bezug LROP: 3.2.4 09 Anlage 3: lfd. Nr. 21. In den RROP können, entsprechend regionaler und überregionaler Erfordernisse, für die Entwicklung der regionalen Planungsräume bedeutsame Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung festgelegt werden. Dies können z.b. Wasservorkommen sein, die im Interesse der Trinkwasserversorgung für kommende Generationen gegenüber unvorhersehbaren Entwicklungen vorsorglich zu schützen sind. Die Vorbehaltsgebiete dienen der langfristigen Vorsorge und können auch ehemalige Vorranggebiete Trinkwassergewinnung sein, die aufgrund der Stillegeung von Wassergewinnungsanlagen aufgegeben wurden, aber weiterhin z.b. als Reservegebiete gesichert werden sollen. Die Festlegung der Vorbehaltsgebiete soll nach hydrogeologischen Kriterien erfolgen und in Abhängigkeit davon, ob sich der jeweilige Grundwasserkörper in einem chemisch sowie mengenmäßig guten Zustand befindet und über ausreichendes Schutzpotenzial verfügt. Quelle: Grundlagendaten können, auch auf Grundlage der Berichtspflichten zur EG- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die Unteren Wasserbehörden liefern. Die Überlagerungsmöglichkeiten sind vielfältig, da im Vergleich zu den meisten anderen Festlegungen mit der Abgrenzung von Grundwasserkörpern eine Dreidimensionalität erreicht wird, die bei der zweidimensionalen zeichnerischen Darstellung der zumeist obertägigen Festlegungen zu zahlreichen Überlagerungen führt. Hierbei ist darauf zu achten, dass Belange, die mit dem Schutz des Grundwasserkörpers in Konflikt geraten könnten, möglichst zu entflechten sind. Dies könnte z.b. für Vorranggebiete industrielle Anlagen und Gewerbe gelten. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Punktlinie. Bei Überlagerung mit FlächendarsteIlungen ist es in der Regel nicht erforderlich, das Rasterband freizustellen. Randsignatur: Punktlinie 0,8 mm, blau Rasterband 2,0 mm, hellblau blau_1 80 0 0 0 blau_2 30 0 0 0 8518_1110 Nr. 11.2 -

11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.3 Vorranggebiet Heilquelle Bezug LROP: 3.2.4 09 Sicherung und Schutz von Heilquellen aufgrund ihrer Bedeutung für Kur- und Heilbetrieb. Heilquellen haben aufgrund ihrer positiven Wirkung Relevanz für die Gesundheit des Menschens und basierend darauf zumeist auch eine wichtige ökonomische Bedeutung für die Entwicklung von Orten (i.d.r. von Kurorten) und von Regionen. Aus einer Heilquelle wird natürliches Heilwasser gewonnen. Es ist auf Grund seiner chemischen und physikalisch- chemischen Beschaffenheit geeignet, der Vorbeugung, Linderung und Heilung von Krankheiten zu dienen. Zum Erhalt der Heilwirkung ist Heilwasser in seiner natürlichen Beschaffenheit nicht zu verändern und darf daher nicht aufbereitet werden. Es ist aus diesem Grund gegen Veränderungen besonders empfindlich und vorbeugend zu schützen. Quelle: Heilquellen sind anhand des Bestandes in den RROP festzulegen. Das Einzugsgebiet einer Heilquelle ist als Vorranggebiet Trinkwassergewinnung zu sichern. Für die Heilquelle selbst ergeben sich keine Überlagerungen. Das ist in Verbindung mit 11.1 zu verwenden. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Kreis blau Durchmesser 6,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Innen weiß mit blauem "H" Heilquellenschutzgebiete nach 53 Abs. 4 WHG, 94 NWG blau_1 80 0 0 0 8518_1130 Nr. 11.3 -

11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.4 Vorranggebiet Talsperre / Speicherbecken Bezug LROP: 3.2.4 Entwicklung und Sicherung von Talsperren oder Speicherbecken zum Zwecke der Trinkwasserversorgung, des Hochwasserschutzes oder der Niedrigwasseraufhöhung. Ausschluss von Raumansprüchen, die dem Betrieb oder der Errichtung einer Talsperre bzw. eines Speicherbeckens entgegenstehen können. In Einzelfällen können sie auch für Energiegewinnung oder Energiespeicherung erforderlich sein. Talsperren können auch wichtige Aufgaben im überregionalen Wasserausgleich zur regionalen und überregionalen (Fern- ) Wasserversorgung erfüllen. Die möglichen Überlagerungen richten sich nach dem vorrangigen Zweck der Talsperre bzw. des Speicherbeckens. Oftmals erfolgt eine Überlagerung mit Erholungsnutzungen (z.b. Wassersport). Bei gleichzeitiger Nutzung für Freizeit und Erholung ist die Belastbarkeit des Gewässers zu beachten. Vor dem Hintergrund von Hochwasserereignissen kann auch geprüft werden, wie der in den Talsperren vorhandene Stauraum in optimierter Form für Rückhaltemaßnahmen genutzt werden kann. Das Vorranggebiet Talsperre/Speicherbecken ist anwendbar, wenn eine Talsperre/Speicherbecken im Planungsraum vorhanden ist. Die Eintragung erfolgt flächenmäßig entsprechend der räumlichen Ausdehnung. Zusätzlich ist das Bauwerk darzustellen. Begrenzungslinie 0,4 mm blau, Fläche hellblau; Querstriche 0,7 mm, Abstand 0,5 mm blau_1 80 0 0 0 blau_2 30 0 0 0 schwarz 0 0 0 100 8518_1201 Nr. 11.4 -

11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.5 Vorbehaltsgebiet Talsperre / Speicherbecken Bezug LROP: 3.2.4 Entwicklung und Sicherung von Talsperren oder Speicherbecken zum Zwecke der Trinkwasserversorgung, des Hochwasserschutzes oder der Niedrigwasseraufhöhung. Ausschluss von Raumansprüchen, die dem Betrieb oder der Errichtung einer Talsperre bzw. eines Speicherbeckens entgegenstehen könnten. In Einzelfällen können sie auch für Energiegewinnung oder Energiespeicherung erforderlich sein. Talsperren können auch wichtige Aufgaben im überregionalen Wasserausgleich zur regionalen und überregionalen (Fern- ) Wasserversorgung erfüllen. Die möglichen Überlagerungen richten sich nach dem vorrangigen Zweck der Talsperre bzw. des Speicherbeckens. Oftmals erfolgt eine Überlagerung mit Erholungsnutzungen (z.b. Wassersport). Bei gleichzeitiger Nutzung für Freizeit und Erholung ist die Belastbarkeit des Gewässers zu beachten. Vor dem Hintergrund von Hochwasserereignissen kann auch geprüft werden, wie der in den Talsperren vorhandene Stauraum in optimierter Form für Rückhaltemaßnahmen genutzt werden kann. Das Vorbehaltsgebiet Talsperre/Speicherbecken kann angewendet werden, wenn die Errichtung einer Talsperre/eines Speicherbecken im Planungsraum weiterer Abstimmung bedarf. Die Eintragung erfolgt flächenmäßig entsprechend der räumlichen Ausdehnung. Zusätzlich ist das Bauwerk darzustellen. Begrenzungslinie 0,4 mm blau, aufgerissen, Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm, Fläche hellblau; Querstriche 0,7 mm, Abstand 0,5 mm schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 blau_2 30 0 0 0 8518_1202 Nr. 11.5 -

11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.6 Vorranggebiet Wasserwerk Bezug LROP: 3.2.4 Wassergewinnungs- und Wasseraufbereitungsanlagen für die Sicherung und Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser- und Brauchwasser sollten langfristig gesichert werden. In den RROP können sie als Vorranggebiet Wasserwerk festgelegt werden. Es sollten nur solche (bestehende) Anlagen in die RROP aufgenommen werden, die von überörtlicher Bedeutung sind. Dabei sollte ein Vorranggebiet Wasserwerk immer einem Vorranggebiet Trinkwassergewinnung zugeordnet werden. Die notwendigen Daten sind bei den Gemeinden bzw. Wasserverbänden vorhanden. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Kreis mit Wellensymbol schwarz, Durchmesser 7,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Füllung blau Begrenzungslinie Fläche 0,5 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8518_1301 Nr. 11.6 -

11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.7 Vorbehaltsgebiet Wasserwerk Bezug LROP: 3.2.4 Wassergewinnungs- und Wasseraufbereitungsanlagen für die Sicherung und Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser- und Brauchwasser sollten langfristig gesichert werden. In den RROP können sie als Vobehaltsgebiet Wasserwerk festgelegt werden, wenn eine Vorrangdarstellung nicht gegeben ist.. Das Vorbehaltsgebiet Wasserwerk wird immer einem Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet Trinkwassergewinnung zugeordnet. Auf Grund des Vorbehaltscharakters sind zwar Überlagerungen mit anderen denkbar, sollten aber zwecks späterer erleichterter Realisierung - soweit möglich - frühzeitig entflochten werden. Bestehende Wassergewinnungs- und Wasseraufbereitungsanlagen können nur als Vorranggebiet Wasserwerk dargestellt werden. Die notwendigen (Planungs-) Daten sind bei den Gemeinden bzw. Wasserverbänden vorhanden. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Kreis mit Wellensymbol schwarz, dreimal aufgerissen, Durchmesser 7,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Füllung blau schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8518_1302 Nr. 11.7 -

11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.8 Vorranggebiet Fernwasserleitung W Sicherung von regional und überregional bedeutsamen Trinkwasserleitungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Trinkwasserleitungen mit einem Durchmesser von größer 300 mm sind nach Angaben der Städte und Gemeinden, sowie der Stadtwerke oder anderer Wasserversorgungsunternehmen als Vorranggebiet Fernwasserleitung festzulegen. Die Leitungsdarstellung ist zusätzlich durch den Buchstaben "W" in einem Kreis gekennzeichnet. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie blau 0,4 mm; Kreis blau Strichstärke 0,3 mm, Durchmesser 4,0 mm blau_1 80 0 0 0 8518_1401 Nr. 11.8 -

11. Wasserwirtschaft - Wasserversorgung 11.9 Vorbehaltsgebiet Fernwasserleitung W Sicherung von geplanten, im Verlauf noch nicht verbindlich festgelegte, regional und überregional bedeutsamen Trinkwasserleitungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Geplante regional und überregional bedeutsame Trinkwasserleitungen mit einem Durchmesser von größer 300 mm sind nach Angaben der Städte und Gemeinden, sowie der Stadtwerke oder anderer Wasserversorgungsunternehmen als Vorbehaltsgebiet Fernwasserleitung festzulegen. Die Leitungsdarstellung ist zusätzlich durch den Buchstaben "W" in einem Kreis gekennzeichnet. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie blau 0,4 mm, aufgerissen, Strichlänge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm Kreis blau Strichstärke 0,3 mm, Durchmesser 4,0 mm, blau_1 80 0 0 0 8518_1402 Nr. 11.9 -

11. Wasserwirtschaft - Abwasserbehandlung 11.20 Vorranggebiet Zentrale Kläranlage Bezug LROP: 3.2.4 Sicherung und Entwicklung einer geordneten, umweltverträglichen Abwasserbehandlung. Ausschluss von Belangen, die einer Nutzung als zentrale Kläranlage entgegenstehen könnten. Die geordnete, möglichst umweltverträgliche Abwasserbehandlung sorgt für ein Schließen der Wasserkreisläufe und damit Schonung der Ressourcen bei nachhaltiger Bewirtschaftung. Es sollten nur solche (bestehende) Anlagen in die RROP aufgenommen werden, die von überörtlicher Bedeutung sind. Es ergeben sich keine sinnvollen Überlagerungsmöglichkeiten. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Kreis mit zwei Querstrichen schwarz, Durchmesser 7,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Füllung hellgrau Begrenzungslinie Fläche 0,5 mm schwarz schwarz 0 0 0 100 grau_2 0 0 0 35 8518_2101 Nr. 11.20 -

11. Wasserwirtschaft - Abwasserbehandlung 11.21 Vorbehaltsgebiet Zentrale Kläranlage Bezug LROP: 3.2.4 Sicherung und Entwicklung einer geordneten, umweltverträglichen Abwasserbehandlung. Besonderes Gewicht der Sicherung als zentrale Kläranlage gegenüber anderen Belangen. Die geordnete, möglichst umweltverträgliche Abwasserbehandlung sorgt für ein Schließen der Wasserkreisläufe und damit Schonung der Ressourcen bei nachhaltiger Bewirtschaftung. Sich in Planung befindliche Anlagen können als Vorbehaltsgebiet dargestellt werden. Es ergeben sich keine sinnvollen Überlagerungsmöglichkeiten. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Kreis mit zwei Querstrichen schwarz, dreimal aufgerissen, Durchmesser 7,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Füllung hellgrau schwarz 0 0 0 100 grau_2 0 0 0 35 8518_2102 Nr. 11.21 -

11. Wasserwirtschaft - Abwasserbehandlung 11.22 Vorranggebiet Hauptabwasserleitung W Sicherung von regional und überregional bedeutsamen Abwasserleitungen. Abwasserleitungen mit einem Durchmesser von größer 300 mm sind nach Angaben der Städte und Gemeinden, sowie der Stadtwerke oder anderer Wasserentsorgungsunternehmen als Vorranggebiet Hauptabwasserleitung festzulegen. Die Leitungsdarstellung ist zusätzlich durch den Buchstaben "W" in einem Kreis gekennzeichnet. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie schwarz 0,4 mm; Kreis schwarz Strichstärke 0,3 mm, Durchmesser 4,0 mm schwarz 0 0 0 100 8518_2201 Nr. 11.22 -

11. Wasserwirtschaft - Abwasserbehandlung 11.23 Vorbehaltsgebiet Hauptabwasserleitung W Sicherung von geplanten regional und überregional bedeutsamen Abwasserleitungen. Geplante Abwasserleitungen mit einem Durchmesser von größer 300 mm sind nach Angaben der Städte und Gemeinden, sowie der Stadtwerke oder anderer Wasserentsorgungsunternehmen als Vorbehaltsgebiet Hauptabwasserleitung festzulegen. Die Leitungsdarstellung ist zusätzlich durch den Buchstaben "W" in einem Kreis gekennzeichnet. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie schwarz 0,4 mm, aufgerissen, Strichlänge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm Kreis schwarz Strichstärke 0,3 mm, Durchmesser 4,0 mm, schwarz 0 0 0 100 8518_2202 Nr. 11.23 -

11. Wasserwirtschaft - Abwasserbehandlung 11.24 Vorbehaltsgebiet Abwasserverwertungsfläche Bezug LROP: 3.2.4 ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Sicherung und Entwicklung einer raumgreifenden Form der Abwasserverwertung. Besonderes Gewicht der Abwasserverrieselung oder -verregnung gegenüber anderen Belangen. Unterstützung durch die Landwirtschaft für die regionale Abwasserverwertung. Geeignete Abwässer können auf geeigneten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen verrieselt oder verregnet werden. Voraussetzung ist das Vorhandensein ausreichend großer Acker- oder Waldflächen mit hoher Bodendurchlässigkeit. Generell sollten aber zur Vermeidung von Bodenbelastungen andere Wege der Abwasserentsorgung vorgezogen werden Dargestellt werden können die vorhandenen oder planerisch abgestimmten Flächen. Auf Grund der großräumigen Flächen in der freien Landschaft und vor dem Hintergrund des Grundsatzcharakters der Festlegung ergeben sich vielfältige Überlagerungsmöglichekeiten. In erster Linie mit Vorbehaltsgebieten Wald und Landwirtschaft auf Grund hohen Ertragspotentials. Geeignet sind grundsätzlich Acker- oder Waldflächen mit hoher Bodendurchlässigkeit. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch waagerechte (Wellen-)Schraffur, mit Begrenzungslinie. Wellen-Linie schwarz Strichstärke 0,3 mm, Abstand (Linienmitte) 5 mm, Begrenzungslinie 0,6 mm, schwarz 0 0 0 100 8518_2302 Nr. 11.24 -

11. Wasserwirtschaft - Küsten und Hochwasserschutz 11.30 Vorranggebiet Hochwasserrückhaltebecken Bezug LROP: 3.2.4 11 Landesweit sollen Wasserrückhaltemaßnahmen vorgesehen und die natürliche Hochwasserrückhaltung verbesssert werden. Neben natürlichen Rückhaltemaßnahmen, wie z.b. die Erhaltung und Schaffung von Retentionsräumen, sind auch weiterhin technische Maßnahmen zur Wasserrückhaltung (z.b. der Bau von Hochwasser- und Regenrückhaltebecken) vorzusehen. Dies gilt auch für den besiedelten Bereich. Soweit die für eine Hochwasserrückhaltung geeigneten Flächen von wasserwirtschaftlicher Seite bestimmt worden sind, ist es Aufgabe der Regionalplanung diese über geeignete hochwasserrelevante Festlegungen zu sichern bzw. von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten. Für raumbedeutsame technische Maßnahmen zur Hochwasserrückhaltung geeignete Flächen werden auf Grundlage von Hochwasserschutzplänen bzw. Risikomanagementplänen nach 75 WHG, Rückhalteflächen nach 77 WHG sowie Bauleitplänen als Vorranggebiet Hochwasserrückhaltebecken dargestellt. Das LROP legt in Abschnitt 3.2.4 Ziffer 12, Satz 5 fest (Zielaussage), dass in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Flächen für den Bau von Rückhalteräumen als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festzulegen sind. Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob die Festlegung eines Vorranggebiets Hochwasserrückhaltebecken in den Regionalen Raumordnungsprogrammen grundsätzlich möglich ist. Die Eintragung erfolgt flächenmäßig entsprechend der räumlichen Ausdehnung. Zusätzlich ist das Bauwerk darzustellen. Begrenzungslinie 0,4 mm blau, Fläche hellblau; Querstrich 0,8 mm, blau_1 80 0 0 0 blau_2 30 0 0 0 schwarz 0 0 0 100 8518_3101 Nr. 11.30 -

11. Wasserwirtschaft - Küsten und Hochwasserschutz 11.31 Vorbehaltsgebiet Hochwasserrückhaltebecken Bezug LROP: 3.2.4 11 s. Anwendungshinweise Landesweit sollen Wasserrückhaltemaßnahmen vorgesehen und die natürliche Hochwasserrückhaltung verbessert werden. Flächen für den Bau von Rückhalteräumen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festzulegen (LROP 3.2.4 Ziffer 11 Satz 2 und Ziffer 12 Satz 5). Das soll nur für Maßnahmen des so genannten technischen Hochwasserschutzes zur Anwendung kommen. Gemäß 77 WHG haben Überschwemmungsgebiete (ÜSG) im Sinne des 76 WHG eine Funktion als Rückhalteflächen. Es sollen aber auch frühere Überschwem-mungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, so weit wie möglich wiederhergestellt wer-den, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Zudem können gezielt Retentionsräume geschaffen werden, indem Flächen überstaut werden und so das Hochwasser zurückgehalten wird, so dass es zu einer Hochwasserentlastung kommt. Hochwasserentlastung liegt dann vor, wenn Hochwasser gezielt in einen bestimmten Bereich abge-leitet wird, z.b. in eine Kiesgrube, in eine als Entlastungs- oder Rückhaltebecken dienende Talmul-de oder auf eine Fläche, in die sich das Hochwasser durch Öffnung eines Deiches ergießen soll. Für Retentionsräume, die Bestandteil eines ÜSG sind, reicht die Darstellung als Vorranggebiet Hochwasserschutz aus. Die Eintragung erfolgt flächenmäßig entsprechend der räumlichen Ausdehnung. Zusätzlich ist das Bauwerk darzustellen. Begrenzungslinie 0,4 mm blau, aufgerissen, Länge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm, Fläche hellblau; Querstrich 0,8 mm, schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 blau_2 30 0 0 0 8518_3102 Nr. 11.31 -

11. Wasserwirtschaft - Küsten und Hochwasserschutz 11.32 Vorranggebiet Deich P P P P P P P P P P P P P P P P P Den ständig wiederkehrenden Gefahren vor Sturmfluten und Hochwassern muss zum Schutz von Menschenleben und Sachgütern durch ausreichend hohe und widerstandsfähige Deiche begegnet werden. Das Niedersächsische Deichgesetz unterscheidet zwischen Hauptdeichen und Hochwasserdeichen. Zu den Hauptdeichen gehören die Seedeiche und die Strom- und Flussdeiche, soweit sie den schwersten Sturmfluten ausgesetzt sind und nicht durch Sperrwerke gegen Sturmfluten geschützt sind. Hochwasserschutzdeiche bieten Schutz vor sonstigen Hochwasserständen. Deiche sind im Regionalen Raumordnungsprogramm ohne die o. a. Unterscheidung festzulegen. vorhandene oder geplante Deichbauten Aus Vorsorgegesichtspunkten sind entsprechende Flächen freizuhalten und daher raumordnerisch vorrangig zu sichern. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie schwarz 0,6 mm; Querstriche 0,3 mm, Länge 3,0 mm, Abstand (Strichmitte) 1,25 mm schwarz 0 0 0 100 8518_3201 Nr. 11.32 -

11. Wasserwirtschaft - Küsten und Hochwasserschutz 11.33 Vorbehaltsgebiet Deich P P P P P P P P P P P P P P P Den ständig wiederkehrenden Gefahren vor Sturmfluten und Hochwassern muss zum Schutz von Menschenleben und Sachgütern durch ausreichend hohe und widerstandsfähige Deiche begegnet werden. Das Niedersächsische Deichgesetz unterscheidet zwischen Hauptdeichen und Hochwasserdeichen. Zu den Hauptdeichen gehören die Seedeiche und die Strom- und Flussdeiche, soweit sie den schwersten Sturmfluten ausgesetzt sind und nicht durch Sperrwerke gegen Sturmfluten geschützt sind. Hochwasserschutzdeiche bieten Schutz vor sonstigen Hochwasserständen. Deiche sind im Regionalen Raumordnungsprogramm ohne die o. a. Unterscheidung festzulegen. geplante, noch nicht hinreichend abgestimmte Deichbauten Aus Vorsorgegesichtspunkten sind entsprechende Flächen freizuhalten. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie schwarz 0,6 mm, aufgerissen, Länge 10,0 mm, Abstand 5,0 mm; Querstriche 0,3 mm, Länge 3,0 mm, Abstand (Strichmitte) 1,25 mm schwarz 0 0 0 100 8518_3202 Nr. 11.33 -

11. Wasserwirtschaft - Küsten und Hochwasserschutz 11.34 Vorranggebiet Hochwasserschutz Bezug LROP: 3.2.4 12 Anlage 3: lfd. Nr. 24. Die Raumordnung als übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung ist in der Lage, durch die räumliche Steuerung der Flächennutzungen vorsorgend Überschwemmungsbereiche zu sichern. Daher hat die Landes- und Regionalplanung gemeinsam bzw. in Abstimmung mit der Fach- und Bauleitplanung die Pflicht, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten möglichst auf eine Vermeidung von Hochwasserereignissen bzw. auf eine Minderung der von denselben ausgehenden Gefahren hinzuwirken. Die Flutkatastrophen der letzten Jahre haben vor allem deutlich werden lassen, dass bei Hochwassern bestehende bzw. förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete nicht ausreichen, den notwendigen Stauraum in den Auenbereichen abzusichern. Die Schaffung zusätzlicher Überschwemmungsflächen und die Wiederherstellung ehemaliger Retentionsräume (z.b. durch Deichrückverlegung) ist eines der wesentlichen Aufgaben des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Die hierfür vorzusehenden Entwicklungsflächen müssen vorwirkend flussgebietsbezogen vor dem Zugriff durch andere, entgegenstehende Nutzungen gesichert werden. Dieses ist eine originäre Aufgabe der Landes- und Regionalplanung. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes für die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwassser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, die ermittelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Vorranggebiete Hochwassserschutz festzulegen. Flächen, die bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Bemessungshochwassers (HQ100) überschwemmt werden und bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden bzw. zu erwarten sind, werden als Vorranggebiet Hochwasser festgelegt Quelle: NLWKN, Untere Wasserbehörden Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Randsignatur: Begrenzungslinie 0,5 mm, dunkelblau, Rasterband 1,0 mm, blau blau_3 100 90 0 0 blau_4 60 20 0 0 8518_3401 Nr. 11.34 -

11. Wasserwirtschaft - Küsten und Hochwasserschutz 11.35 Vorbehaltsgebiet Hochwasserschutz Bezug LROP: 3.2.4 12 Anlage 3: lfd. Nr. 23. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind überschwemmungsgefährdete Gebiete i.s.v. 93 a NWG zu berücksichtigen. Für überschwemmungssgefährdete Gebiete können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festgelegt werden. Der Einstufung als überschwemmungsgefährdet kommt primär eine Warnfunktion zu. In den überschwemmungsgefährdeten Bereichen sind städtebauliche Planungen grundsätzlich möglich. Die Einstufung einer Fläche als überschwemmungsgefährdet ist im Rahmen der sachgerechten Abwägung zu berücksichtigen. Flächen, die bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Bemessungshochwassers (HQ100) überschwemmt werden, können als Vorbehaltsgebiet Hochwasser festgelegt werden (Quelle: ingenieurtechnische Untersuchungen zur Bestimmung von ÜSG, nach der Aue-Lehm-Methode bestimmte Überschwemmungsbereiche). Die Festlegung dient dazu, private und öffentliche Planungsträger die potenzielle Gefährdung (evtl. trotz vorhandener Hochwasserschutzmaßnahmen) deutlich zu machen. Diese Gebiete reichen somit über die nach 92 a NWG festzusetzenden Überschwemmungsgebiete hinaus. Der Begriff des überschwemmungsgefährdeten Gebiets bezieht daneben auch die Flächen mit ein, die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen (Deiche, Dammbalkensysteme oder sonstige mobile Einrichtungen) überflutet werden können. Diese Gebiete sind ausgehend vom statistisch alle 100 Jahre auftretenden Bemessungshochwasser hochwassersicher. Es ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass - wie die vergangenen Hochwasserereignisse gezeigt haben - Dammbrüche unter bestimmten extremen Voraussetzungen nicht auszuschließen sind und daher das von Hochwasserereignissen ausgehende Gefahrenpotenzial auch für an sich flutungssichere Bereiche zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung der überschwemmungsgefährdeten Bereiche im Großraum Braunschweig ist auf der Grundlage der in dem Modellvorhaben Ermittlung von Vorranggebieten Hochwasserschutz angestellten ingenieurtechnischen Gutachten bzw. nach der Aue-Lehm-Methode vorgenommen worden. Die Darstellung erfolgt durch Randsignatur. Das Rasterband verläuft innen entlang der Begrenzungslinie. Randsignatur: Begrenzungslinie 0,5 mm, dunkelblau, aufgerissen, Länge 2 mm, Abstand 0,5 mm Rasterband 1,0 mm, blau blau_3 100 90 0 0 blau_4 60 20 0 0 8518_3402 Nr. 11.35 -

11. Wasserwirtschaft - Küsten und Hochwasserschutz 11.36 Vorranggebiet Sperrwerk Sperrwerke sind zum Schutz vor Überflutungen wichtige Bauwerke, sie dienen dem Sturmflut- und Hochwasserschutz, sowie der Entwässerung. Mit dem sind Sperrwerke zu sichern und entwickeln. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Kreis mit Winkel oben schwarz, Durchmesser 7,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Füllung blau schwarz 0 0 0 100 blau_1 80 0 0 0 8518_3501 Nr. 11.36 -

12. Abfallwirtschaft 12.1 Vorranggebiet Abfallbeseitigung / Abfallverwertung Bezug LROP: 4.3 01 (Begründung) D Dem jeweiligen RROP kommt u. a. die Aufgabe zu, im jeweiligen Planungsraum für die Sicherung raumverträglicher Standorte der aus abfallwirtschaftlicher Sicht notwendigen Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen zu sorgen. Abfalldeponien i. S. v. 31 KrW-/AbfG und raumbedeutsame Abfallentsorgungsanlagen (Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung einer Genehmigung gem. 4 Abs. 1 BImSchG bedürfen) werden als Vorranggebiet Abfallbeseitigung/Abfallverwertung festgelegt (Quelle: Abfallwirtschaftsplan nach 29 KrW-/AbfG, Abfallwirtschaftskonzept nach 5 NAbfG). Nach der Begründung des LROP gibt es angesichts der landesweit vorhandenen Abfallentsorgungskapazitäten absehbar keinen Bedarf für eine raumordnerische Standortsicherung für neue Deponiestandorte. Allerdings kann für vorhandene Deponiestandorte auch weiterhin eine raumordnerische Sicherung notwendig sein, um ein Heranrücken sensibler Nutzungen, die die Nutzbarkeit der Deponien einschränken könnten, zu vermeiden. Grundsätzlich sind nur regional bedeutsame - i.d.r. bereits vorhandene - Abfallentsorgungsanlagen ggf. unter Berücksichtigung von Erweiterungsflächen zeichnerisch darzustellen. Als regional bedeutsam werden jene Anlagen eingestuft, die raumbedeutsam sind bzw. die Verbundaufgaben übernehmen oder künftig übernehmen können sowie bei Deponien auch jene, die eine überörtliche Entsorgungsfunktion wahrnehmen. Der sich für den jeweiligen Planungsraum ergebende Handlungsbedarf zur Umsetzung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen und die damit verbundene Realisierung der erforderlichen Abfalldeponien und Abfallbehandlungsanlagen ergeben sich aus den Abfallwirtschaftsplänen bzw. -konzepten. Das wird nach der Art der Abfallbehandlung bzw. -beseitigung differenziert dargestellt: A = Mechanisch-biologische Abfallbehandlung D = Siedlungsabfalldeponie K = Kompostierung M = Mineralstoffdeponie V = Thermische Restabfallbehandlung Für ehemalige und zwischenzeitlich stillgelegte zentrale Abfalldeponien, insbesondere für Siedlungsabfälle, ist im RROP für den Großraum Braunschweig 2008 die Festlegung Vorranggebiet Abfallbeseitigung beibehalten worden. Grund: Diese unterliegen im Stadium der Stilllegungs- und Nachsorgephase auch weiterhin dem Abfallrecht. Es wäre zu überlegen, ob für diese Standorte evtl. die Festlegung Vorbehaltsgebiet Abfallbeseitigung/Abfallverwertung zur Anwendung kommen sollte Das Symbol ist lagerichtig im Zentrum der Anlage einzutragen. Die Art der Abfallbeseitigung ist durch Buchstaben (in einem Kreis) innerhalb des Rechteckes zu kennzeichnen. Das ist bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen freizustellen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Rechteck schwarz 0,7 mm, 8,5 mal 5,5 mm, (Kreis Durchmesser 4,0 mm, Strichstärke 0,2 mm,) Füllung hellgrau Begrenzungslinie 0,5 mm Nr. 12.1 -

12. Abfallwirtschaft 12.1 Vorranggebiet Abfallbeseitigung / Abfallverwertung schwarz 0 0 0 100 grau_2 0 0 0 35 8518_5201 Nr. 12.1 -

12. Abfallwirtschaft 12.2 Vorbehaltsgebiet Abfallbeseitigung / Abfallverwertung D s. Anwendungshinweis Das wird nach der Art der Abfallbehandlung bzw. -beseitigung differenziert dargestellt: A = Mechanisch-biologische Abfallbehandlung D = Siedlungsabfalldeponie K = Kompostierung M = Mineralstoffdeponie V = Thermische Restabfallbehandlung Für ehemalige und zwischenzeitlich stillgelegte zentrale Abfalldeponien, insbesondere für Siedlungsabfälle, ist im RROP für den Großraum Braunschweig 2008 die Festlegung Vorranggebiet Abfallbeseitigung beibehalten worden. Grund: Diese unterliegen im Stadium der Stilllegungs- und Nachsorgephase auch weiterhin dem Abfallrecht. Es wäre zu überlegen, ob für diese Standorte evtl. die Festlegung Vorbehaltsgebiet Abfallbeseitigung/Abfallverwertung zur Anwendung kommen sollte. Das Symbol ist lagerichtig im Zentrum der Anlage einzutragen. Die Art der Abfallbeseitigung ist durch Buchstaben (in einem Kreis) innerhalb des Rechteckes zu kennzeichnen. Das ist bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen freizustellen. Rechteck schwarz 0,7 mm,viermal aufgerissen, 8,5 mal 5,5 mm, (Kreis Durchmesser 4,0 mm, Strichstärke 0,2 mm,) Füllung hellgrau schwarz 0 0 0 100 grau_2 0 0 0 35 8518_5202 Nr. 12.2 -

12. Abfallwirtschaft 12.3 Vorranggebiet Sonderabfallbeseitigung / Sonderabfallbehandlung D Dem RROP kommt u.a. die Aufgabe zu, im jeweiligen Planungsraum für die Sicherung raumverträglicher Standorte der aus abfallwirtschaftlicher Sicht notwendigen Sonderabfallbeseitigungs- und Sonderabfallbehandlungsanlagen zu sorgen. Sonderabfalldeponien im Sinne von 31 KrW-/AbfG und raumbedeutsame Sonderabfallbehandlungsanlagen (Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Sonderabfällen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung einer Genehmigung gem. 4 Abs. 1 BImSchG bedürfen) werden als Vorranggebiet Sonderabfallbeseitigung/Sonderabfallbehandlung festgelegt (Quelle: Sonderabfallwirtschaftsplan Niedersachsen 2003-2008). Grundsätzlich sind nur regional bedeutsame - i.d. R. bereits vorhandene - Sonderabfallentsorgungsanlagen ggf. unter Berücksichtigung von Erweiterungsflächen zeichnerisch darzustellen. Als regional bedeutsam werden dabei jene Anlagen eingestuft, die raumbedeutsam sind bzw. die Verbundaufgaben übernehmen oder künftig übernehmen können sowie bei Deponien auch jene, die eine überörtliche Entsorgungsfunktion wahrnehmen. Eine Flächenvorsorge für neue Sonderabfallbeseitigungsanlagen und Sonderabfallbehandlungsanlagen durch konkrete textliche und/oder zeichnerische Darstellungen im RROP dürfte angesichts der landesweit vorhandenen Behandlungs- und Entsorgungskapazitäten überwiegend nicht erforderlich sein. Im Sonderabfallwirtschaftsplan Niedersachsen 2003-2008 wird festgestellt, dass landesweit keine Probleme bestehen, den in Niedersachsen angefallenen Sonderabfall in Deponien und Behandlungsanlagen einer geeigneten Entsorgung zu zuführen. Mit den in Niedersachsen und in der norddeutschen Entsorgungsregion zur Verfügung stehenden Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle ist eine ausreichende Entsorgungssicherheit gewährleistet. Sofern keine massiven Anlagenstilllegungen eintreten sollten, wird eine Vergrößerung der landesweit vorhandenen Anlagenkapazitäten für nicht erforderlich gehalten. Gemäß 29 Abs. 9 KrW-/AbfG ist (auch) der Sonderabfallwirtschaftsplan alle fünf Jahre fortzuschreiben. Für ehemalige und zwischenzeitlich stillgelegte Sonderabfalldeponien ist im RROP für den Großraum Braunschweig 2008 die Festlegung Vorranggebiet Sonderabfallbeseitigung beibehalten worden. Grund: Diese unterliegen im Stadium der Stilllegungs- und Nachsorgephase auch weiterhin dem Abfallrecht. Es wäre zu überlegen, ob für diese Standorte evtl. die Festlegung Vorbehaltsgebiet Sonderabfallbeseitigung zur Anwendung kommen sollte. Des Weiteren wäre zu diskutieren, ob abfallbezogene Festlegungen ausschließlich für öffentlich zugängliche Sonderabfallentsorgungsanlagen oder auch für betriebseigene (raumbedeutsame) Anlagen zu treffen sind. Das Symbol ist lagerichtig im Zentrum der Anlage einzutragen. Die Art der Abfallbeseiti-gung ist durch Buchstaben in einem Kreis innerhalb des Rechteckes zu kennzeichnen. Und zusätzlich durch einen waagerechten Querstrich gekennzeichnet. Das ist bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen freizustellen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden Rechteck schwarz 0,7 mm, mit waagerechten Querstrich, 8,5 mal 5,5 mm, Kreis Durchmesser 4,0 mm, Strichstärke 0,2 mm, Füllung hellgrau Begrenzungslinie 0,5 mm Nr. 12.3 -

12. Abfallwirtschaft 12.3 Vorranggebiet Sonderabfallbeseitigung / Sonderabfallbehandlung schwarz 0 0 0 100 grau_2 0 0 0 35 8518_5301 Nr. 12.3 -

12. Abfallwirtschaft 12.4 Vorbehaltsgebiet Sonderabfallbeseitigung / Sonderabfallbehandlung s. Anwendungshinweis Für ehemalige und zwischenzeitlich stillgelegte Sonderabfalldeponien ist im RROP für den Großraum Braunschweig 2008 die Festlegung Vorranggebiet Sonderabfallbeseitigung beibehalten worden. Grund: Diese unterliegen im Stadium der Stilllegungs- und Nachsorgephase auch weiterhin dem Abfallrecht. Es wäre zu überlegen, ob für diese Standorte evtl. auch die Festlegung Vorbehaltsgebiet Sonderabfallbeseitigung / Sonderabfallbehandlung zur Anwendung kommen sollte. Das Symbol ist lagerichtig im Zentrum der Anlage einzutragen. Die Art der Abfallbeseiti-gung ist durch Buchstaben in einem Kreis innerhalb des Rechteckes zu kennzeichnen. Und zusätzlich durch einen waagerechten Querstrich gekennzeichnet. Das ist bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen freizustellen. Rechteck schwarz 0,7 mm, mit waagerechten Querstrich, viermal aufgerissen, 8,5 mal 5,5 mm, Kreis Durchmesser 4,0 mm, Strichstärke 0,2 mm, Füllung hellgrau schwarz 0 0 0 100 grau_2 0 0 0 35 D 8518_5302 Nr. 12.4 -

12. Abfallwirtschaft 12.5 Vorranggebiet Entsorgung radioaktiver Abfälle Bezug LROP: 4.3 02 Anlage 3: lfd. Nr. 39. Nach der Begründung zum LROP werden durch die Festlegungen der Vorranggebiete Entsorgung radioaktiver Abfälle raumbedeutsame Maßnahmen oder planerische Festlegungen abgewendet, die einer späteren Nutzung des Endlagers Schacht Konrad und einer weiteren Erkundung und ggf. späteren Nutzung als Endlager am Standort Gorleben entgegenstehen würden. Die Wirkung der Vorrangfestlegung erstreckt sich auf die obertägigen Betriebsgelände und -anlagen sowie auf Planungen bzw. Maßnahmen untertage, die die vorrangige Nutzung an den genannten Standorten beeinträchtigen könnten. Es handelt sich hierbei um abschließende Zielvorgaben des LROP 2008, die in das jeweilige RROP zu übernehmen bzw. ggf. zu konkretisieren ist. Die zuvor genannten Standorte sind im jeweiligen RROP als Vorranggebiet Entsorgung radioaktiver Abfälle festzulegen (Quelle: LROP, atomrechtliches Planfeststellungverfahren für das Endlager Schacht Konrad). Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Rechteck schwarz 1,5 mm, Länge 8,5 mal 5,5 mm, schwarz 0 0 0 100 8518_5500 Nr. 12.5 -

13. Energie 13.1 Vorranggebiet Großkraftwerk / Vorranggebiet Kraftwerk Bezug LROP: 4.2 03 Anlage 3: lfd. Nr. 35. 1300 K Die beschreibende Darstellung des LROP führt abschließend die als Vorranggebiet Großkraftwerk festgelegten Standorte auf. Sie sind in der zeichnerischen Darstellung des LROP durch ein Symbol räumlich verortet. Diese Vorranggebiete sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen. Die Begründung des LROP eröffnet die Möglichkeit, darüber hinaus in den Regionalen Raumordnungsprogrammen regional bedeutsame Standorte der Energieerzeugung als Vorranggebiet Kraftwerk festzulegen. Raumfunktion Kriterium Quelle Vorranggebiet Großkraftwerk Elektrische Leistung von mindestens 600 MW. LROP, Energieversorger, Bauleitplanung Vorranggebiet Kraftwerk Elektrische Leistung von weniger als 600 MW. Energieversorger, Bauleitplanung Die räumliche Abgrenzung der Vorranggebiete Großkraftwerke bzw. Vorranggebiete Kraftwerke, einschließlich der Nennleistung, erfolgt auf Grundlage der Angaben der Energieversorger bzw. durch Auswertung der Bauleitplanung der jeweiligen Gemeinde. Das wird jeweils mit Angabe der Primärenergie dargestellt: G = Gas H = Heizöl K = Kohle Ke = Kernkraft R = Reststoffverwertung Die Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien werden getrennt von den Formen der Energiegewinnung aus fossilen Energieträgern bzw. aus Reststoffverwertungen als eigenständige behandelt. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Die Angabe der Primärenergie erfolgt in Buchstaben, die der Kapazität in Megawatt (MW) in schwarzer Zahl möglichst unter dem Symbol. Bei größeren Anlagen wird die Fläche dargestellt. Kreis mit Blitzsymbol schwarz 0,6 mm, Durchmesser 7,5 mm, Füllung rot Begrenzungslinie 0,5 mm schwarz 0 0 0 100 rot_1 0 90 100 0 8519_1001 Nr. 13.1 -

13. Energie 13.2 Vorbehaltsgebiet Großkraftwerk / Vorbehaltsgebiet Kraftwerk Bezug LROP: 4.2 03 1300 K Geplante Kraftwerke, die sich in einer frühen Planungsphase ohne abschließende räumliche Abgrenzung des Standorts befinden, sind als Vorbehaltsgebiet festzulegen. Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten Großkraftwerk ist nur im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde möglich. Raumfunktion Kriterium Quelle Vorbehaltsgebiet Kraftwerk Vorbehaltsgebiet Großkraftwerk Da eine räumliche Abgrenzung des Standorts innerhalb der zeichnerischen Darstellung in einem frühzeitigen Planungsstand noch nicht möglich ist, erfolgt die Darstellung lediglich über das Symbol. Das wird jeweils mit Angabe der Primärenergie dargestellt: G = Gas H = Heizöl K = Kohle Ke = Kernkraft R = Reststoffverwertung Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Die Angabe der Primärenergie erfolgt in Buchstaben, die der Kapazität in Megawatt (MW) in schwarzer Zahl möglichst unter dem Symbol. Kreis mit Blitzsymbol schwarz 0,6 mm, dreimal aufgerissen, Durchmesser 7,5 mm, Füllung rot schwarz 0 0 0 100 rot_1 0 90 100 0 Geplante elektrische Leistung von weniger als 600 MW Geplante elektrische Leistung von mindestens 600 MW Energieversorger Energieversorger 8519_1002 Nr. 13.2 -

13. Energie 13.3 Bezug LROP: 4.2 01/04 Vorranggebiet Windenergienutzung / Eignungsgebiet Windenergienutzung Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Die Angabe der Primärenergie (W für Wind), die Festlegung als Vorrang- oder Eignungsgebiet und der Kapazität in Megawatt (MW) erfolgt in schwarzer Schrift möglichst unter dem Symbol. Zusätzlich ist die Fläche abzugrenzen Kreis mit Blitzsymbol schwarz 0,6 mm, Durchmesser 7,5 mm, Füllung rot Begrenzungslinie 0,5 mm 200 W/V Der Nutzung der erneuerbaren Energien kommt aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit der fossilen Energieträger eine besondere Bedeutung zu. Der Windenergienutzung dienende Vorhaben sind gemäß 35 BauGB Abs. 1 Nr. 5 im Außenbereich privilegiert. Gleichzeitig ist in 35 Abs. 3 Satz 3 bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Anwendung dieses Ausschlussvorbehaltes für die Windenergienutzung sowie deren besondere Bedeutung unter den erneuerbaren Energien lässt es sinnvoll erscheinen, die Nutzung der Windenergie gesondert zu betrachten. Die bei Vorranggebieten mögliche Ausschlusswirkung (ROG) bzw. bei Eignungsgebieten per Definition vorhandene Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum (ROG) bringt es aufgrund der hohen Anforderungen an die Abwägung mit sich, den Planungsraum auf seine Eignung hin flächendeckend zu untersuchen. Das wird jeweils mit Angabe der Primärenergie und bei gleichzeitiger Festlegung von Vorrangund Eignungsgebieten mit der jeweiligen Gebietskategorie dargestellt, die wie folgt unterschieden werden sollen: W = Windenergie (W/V = Vorranggebiet Windenergienutzung, W/E = Eignungsgebiet Windenergienutzung) Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiet oder Eignungsgebiet Windenergienutzung festzulegen. Vorranggebiete Windenergienutzung können mit dem Ausschluss der Windenergienutzung im übrigen Planungsraum versehen werden. Um diese Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windenergieanlagen zu erzielen, ist der Ausschlussvorbehalt textlich als Ziel der Raumordnung festzulegen. Eignungsgebiete Windenergienutzung entfalten grundsätzlich außerhalb der Eignungsgebiete die Ausschlusswirkung im Planungsraum. Wird im Planungsraum sowohl von dem Vorranggebiet Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung als auch dem Eignungsgebiet Windenergienutzung Gebrauch gemacht, ist für die jeweils andere Gebietskategorie festzulegen, dass dort der Ausschlussvorbehalt nicht gilt. in Bearbeitung Überlagerungen von Vorranggebieten Windenergienutzung / Eignungsgebieten Windenergienutzung mit dem Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft sind möglich. schwarz 0 0 0 100 rot_1 0 90 100 0 Nr. 13.3 -

13. Energie 13.3 8519_1411 Vorranggebiet Windenergienutzung / Eignungsgebiet Windenergienutzung Nr. 13.3 -

13. Energie 13.4 Bezug LROP: 4.2 04 Vorranggebiet erneuerbare Energien / Eignungsgebiet erneuerbare Energien Gebiete für die Nutzung erneuerbarer Energien zu sichern Z.B. Landschaftsrahmenplan, Energiekonzepte, Planungen der Energieversorger Der Nutzung der erneuerbaren Energien kommt aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit der fossilen Energieträger eine besondere Bedeutung zu. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Die Angabe der Primärenergie, die Festlegung als Vorrang- oder Eignungsgebiet und der Kapazität in Megawatt (MW) erfolgt in schwarzer Schrift möglichst unter dem Symbol. Zusätzlich ist die Fläche abzugrenzen Kreis mit Blitzsymbol schwarz 0,6 mm, Durchmesser 7,5 mm, Füllung rot Begrenzungslinie 0,5 mm 200 B/V Die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie bzw. der energetischen Nutzung von Biomasse dienende Vorhaben sind gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BauGB im Außenbereich privilegiert. Gleichzeitig ist in 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Anwendung dieses Ausschlussvorbehaltes für die Wasserkraftnutzung, die energetische Nutzung von Biomasse sowie die bereits unter 13.3 behandelte Windenergienutzung lässt es sinnvoll erscheinen, die Nutzung dieser erneuerbaren Energien gesondert zu betrachten. Die bei Vorranggebieten mögliche Ausschlusswirkung (ROG) bzw. bei Eignungsgebieten per Definition vorhandene Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum (ROG) bringt es aufgrund der hohen Anforderungen an die Abwägung mit sich, den Planungsraum auf seine Eignung hin flächendeckend zu untersuchen. Das wird jeweils mit Angabe der Primärenergie (und bei gleichzeitiger Festlegung von Vorrangund Eignungsgebieten mit der jeweiligen Gebietskategorie) dargestellt, die wie folgt unterschieden werden sollen: Wa = Wasserkraft (Wa/V = Vorranggebiet Wasserkraftnutzung, Wa/E = Eignungsgebiet Wasserkraftnutzung) B = Bioenergie (B/V = Vorranggebiet Bioenergienutzung, B/E = Eignungsgebiet Bioenergienutzung) Die zuvor genannten Vorranggebiete können mit dem Ausschluss der jeweiligen Energienutzung im übrigen Planungsraum versehen werden. Um diese Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Vorhaben zu erzielen, ist der Ausschlussvorbehalt textlich als Ziel der Raumordnung festzulegen. Eignungsgebiete Wasserkraftnutzung bzw. Bioenergienutzung entfalten grundsätzlich außerhalb der Eignungsgebiete Ausschlusswirkung im Planungsraum. Wird im Planungsraum sowohl von dem Vorranggebiet Wasserkraftnutzung bzw. Bioenergienutzung mit Ausschlusswirkung als auch dem Eignungsgebiet Wasserkraftnutzung bzw. Bioenergienutzung Gebrauch gemacht, ist für die jeweils andere Gebietskategorie (mit der selben Energienutzung) festzulegen, dass dort der Ausschlussvorbehalt nicht gilt. Für die nachfolgenden Primärenergieträger besteht derzeit nur die Möglichkeit einer Vorranggebietsfestlegung, da sie nicht - wie in ROG als Bedingung zur Festlegung von Eignungsgebieten formuliert - dem Regelungsgehalt des 35 BauGB unterliegen: S = Solarenergie Nr. 13.4 -

13. Energie 13.4 Vorranggebiet erneuerbare Energien / Eignungsgebiet erneuerbare Energien schwarz 0 0 0 100 rot_1 0 90 100 0 8519_1501 Nr. 13.4 -

13. Energie 13.5 Grenze der Ausschlusswirkung für Windenergiegewinnung Bezug LROP: 4.2 05 Anlage 3: lfd. Nr. 36. Die Darstellung erfolgt als aufgerissene Linie. Linie außen: rot 0,4 mm, aufgerissen Länge 2,0 mm, Abstand 0,8 mm Linie innen: pink 1,5 mm, aufgerissen Länge 2,0 mm, Abstand 0,8 mm rot_3 0 60 30 0 rot_1 0 90 100 0 8519_1600 Nr. 13.5 -

13. Energie 13.6 Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung Bezug LROP: 4.2 05, 06 und 08 Anlage 3: lfd. Nr. 37. Netzanbindungen von Windparks in der AWZ sind an das Hoch- und Höchstspannungsnetz nach Maßgabe des LROP in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Die Darstellung erfolgt als Linie. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie lila Stärke 1,8 mm violett_3 20 70 0 0 8519_2401 Nr. 13.6 -

13. Energie 13.8 Vorranggebiet Leitungstrasse Bezug LROP: 4.2 07/10 Anlage 3: lfd. Nr. 38. 110 Zur Sicherung und Entwicklung der Energieübertragung sind die Leitungstrassen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes als Vorranggebiet Leitungstrasse zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen. Hoch- und Höchstspannungsleitungen sollen auf gemeinsamer Trasse geführt werden (Bündelungsgebot). Hoch- (110 kv) und Höchstspannungsleitungen (220 kv und 380 kv) sind auf Grundlage der zeichnerischen Darstellung des LROP (Anlage 2) sowie Angaben der Energieversorger, Netzbetreiber und Kommunen als Vorranggebiet Leitungstrasse darzustellen. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind alle vorhandenen bzw. im Verlauf landesplanerisch oder planfestgestellten Leitungstrassen der Hoch- und Höchstspannungsebene mit Angabe der Spannung in kv als Vorranggebiet Leitungstrasse darzustellen. Die in der zeichnerischen Darstellung des LROP (Anlage 2) festgelegten Leitungen sind zu übernehmen und in ihrem Verlauf zu konkretisieren. Eine Überlagerung mit anderen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ist grundsätzlich möglich. Bei Neuplanungen sollte eine Festlegung in Vorranggebieten Natur und Landschaft sowie Erholung möglichst vermieden werden. Hoch- und Höchstspannungsleitugen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kv auf neuer Trasse sind unterirdisch zu verlegen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die unterirdische Verlegung nicht vertretbar ist oder die Sicherheit der Energieversorgung nicht gewährleistet werden kann, oder, die durch unterirdische Verlegung verursachten Schäden und Beeinträchtigungen die durch unterirdische Verlegung vermeidbaren Schäden und Beeinträchtigungen überwiegen, oder, es sich um ein Vorhaben handelt, bei dem die Nutzung einer vorhandenen Freileitungstrasse möglich ist. Die zuvor benannten Ausnahmeregelungen finden keine Anwendung für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kv, die in einem Abstand von weniger als 400 m zu Wohngebäuden errichtet werden sollen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen. Die Ausnahmeregelungen finden auch keine Anwendung für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kv, die in einem Abstand von weniger als 200 m von Wohngebäuden, die im Außenbereich im Sinne des 35 BauGB liegen, errichtet werden sollen. Von der letztgenannten Regelung kann jedoch abgewichen werden, wenn ein gleichwertiger Schutz vor Wohnumfeldstörungen gewährleistet ist. Weiterhin finden die Ausnahmeregelungen keine Anwendung für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kv, die in einem Gebiet errichtet werden sollen, das vor dem 15. Oktober 2007 nach 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist. Die Leitungsdarstellung ist zusätzlich durch die Leistungsangabe in einem Rechteck gekennzeichnet. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie rot 0,4 mm; Rechteck rot 5,0 mal 4,0 mm, Strichstärke 0,5 mm rot_1 0 90 100 0 Nr. 13.8 -

13. Energie 13.8 Vorranggebiet Leitungstrasse 8519_2101 Bemerkung Die Ausführungen zum 13.8 müssen aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bestimmungen des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) v. 21.08.2009 (BGBl. I S. 2870) grundlegend überarbeitet werden. Da bezüglich des EnLAG noch ressortübergreifende Rechtsfragen zu klären sind, kann derzeit noch kein Formulierungsvorschlag gemacht werden. Nr. 13.8 -

13. Energie 13.9 Vorbehaltsgebiet Leitungstrasse Bezug LROP: 4.2 10 110 Leitungstrassen, die zur Sicherung und Entwicklung der regionalen Energiegewinnung und -verteilung vorsorgend zu sichern sind, sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Geplante, im Verlauf noch nicht verbindlich festgelegte Hoch- (110 kv) und Höchstspannungsleitungen (220 kv und 380 kv) sind auf Grundlage der Angaben der Energieversorger, Netzbetreiber und Kommunen als Vorbehaltsgebiet Leitungstrasse darzustellen. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind alle geplanten, noch nicht linienbestimmten Leitungstrassen der Hoch- und Höchstspannungsebene mit Angabe der Spannung in kv als Vorbehaltsgebiet Leitungstrasse darzustellen. Eine Überlagerung mit anderen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ist aufgrund der noch nicht endgültigen Linienbestimmung grundsätzlich möglich. Bei Neuplanungen sollte eine Festlegung in Vorranggebieten Natur und Landschaft sowie Erholung möglichst vermieden werden. Die Leitungsdarstellung ist zusätzlich durch die Leistungsangabe in einem Rechteck gekennzeichnet. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Linie rot 0,4 mm, aufgerissen, Strichlänge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm, Rechteck rot 5,0 mal 4,0 mm, Strichstärke 0,5 mm rot_1 0 90 100 0 8519_2102 Nr. 13.9 -

13. Energie 13.10 Vorranggebiet Umspannwerk Bezug LROP: 4.2 10 Leitungstrassen sowie Standorte und Flächen, die zur Sicherung und Entwicklung der regionalen Energiegewinnung und -verteilung erforderlich sind, sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Im Verlauf von Hoch- oder Höchstspannungsleitungen sind vorhandene und raumordnerisch abgesicherte geplante Umspannwerke ab 110 kv nach Angaben der Energieversorger, Netzbetreiber und Kommunen als Vorranggebiet Umspannwerk darzustellen. Es ist lagerichtig in Verbindung mit Vorranggebiet Leitungstrasse einzutragen. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Rechteck rot 0,6 mm, 6,0 mal 3,0 mm, mit rotem "U", rot_1 0 90 100 0 8519_3101 Nr. 13.10 -

13. Energie 13.11 Vorbehaltsgebiet Umspannwerk Bezug LROP: 4.2 10 Leitungstrassen sowie Standorte und Flächen, die zur Sicherung und Entwicklung der regionalen Energiegewinnung und -verteilung vorsorgend zu sichern sind, sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. Im Verlauf von geplanten - als auch bestehenden - Hoch- oder Höchstspannungsleitungen sind geplante, noch nicht planerisch abgesicherte, Umspannwerke ab 110 kv nach Angaben der Energieversorger, Netzbetreiber und Kommunen als Vorbehaltsgebiet Umspannwerk darzustellen. Es ist lagerichtig in Verbindung mit Leitungstrasse einzutragen. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Rechteck rot 0,6 mm, 6,0 mal 3,0 mm, viermal aufgerissen, mit rotem "U", rot_1 0 90 100 0 8519_3102 Nr. 13.11 -

13. Energie 13.12 Vorranggebiet Speicherung von Primärenergie Zeichnerisch festzulegen sind nur die übertägigen Anlagen, die für die unterirdische Speicherung von Primärenergie (z.b. Erdöl, Erdgas) erforderlich sind. Diese Anlagen sind im Regionalen Raumordnungsprogramm festzulegen. Die vorhandene und zu sichernde bzw. raumordnerisch abgestimmte Fläche für die übertägige Anlage ist abzugrenzen. Festlegung in den Reg. Raumordnungsprogrammen. Das wird jeweils mit Angabe der Primärenergie dargestellt: G = Gas Ö = Öl Das Symbol ist lagerichtig in das Zentrum der Anlage einzutragen. Die Art des Speichergutes ist durch Buchstaben zu kennzeichnen. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist das freizustellen. Bei größeren Anlagen kann die Fläche dargestellt werden. Quadrat, schwarz, mit Querstrich drüber, Seitenlänge 7,0 mm, Strichstärke 0,8 mm, Querstrich 0,2 mm, Füllung violett mit schwarzem Buchstaben Begrenzungslinie 0,4 mm schwarz 0 0 0 100 violett_3 20 70 0 0 G 8519_4101 Nr. 13.12 -

13. Energie 13.15 Vorbehaltsgebiet Verstetigung und Speicherung von regenerativer Energie W Der weitere Ausbau regenerativer Energien hängt entscheidend von den Möglichkeiten einer verbesserten Netzeinspeisung ab. Um die Potenziale einer stark fluktuierenden Energiequelle wie etwa der Windenergie effizient nutzen zu können, sind neue Speichertechnologien gefordert. Gefördert werden sollen z.b. Forschung und Entwicklung zur Speicherung von Windenergie in Form von Druckluft, um so zur weiteren Optimierung der Nutzungsmöglichkeiten regenerativer Energien beizutragen. Auf diese Weise kann dem Dilemma der Windenergie, dass sie nicht stetig verfügbar ist, Abhilfe geschaffen, eine Integration des stark schwankenden Energieangebots in das bestehende Netz gewährleistet und damit auch ein wichtiger Baustein zum Klimaschutz geliefert werden. Mit dem Vorbehaltsgebiet Verstetigung und Speicherung von regenerativer Energie sollen daher geeignete Bereiche vorsorgend für die vorgenannte Zweckbestimmung gesichert werden. Kriterien für die Identifizierung geeigneter Flächen ergeben sich auf der Grundlage von Kenntnissen über geeignete geologische Formationen. Zu nennen sind z.b. die Potentiale der Untertagespeicherung von Druckluft oder Wasserstoff in ausgesolten Salzkavernen. Mit dem wird zunächst nur die Eignung eines bestimmten Bereiches für den vorbezeichneten Nutzungszweck definiert. Die konkrete Raumverträglichkeit einer bestimmten Speichertechnologie ist ggf. im Rahmen einer nachgelagerten raumordnerischen Prüfung zu untersuchen. In der Umsetzung soll gewährleistet werden, dass das Gebiet grundsätzlich von allen Projektbetreibern, die der Zweckbestimmung entsprechen, genutzt werden kann. Soweit bereits verfestigte Planungen gesichert werden sollen, käme auch die Festlegung eines entsprechenden Vorranggebietes in Frage. Innerhalb der Vorbehaltsfläche ist eine überlagernde Nutzung zur Erzeugung regenerativer Energie möglich bzw. sinnvoll. Das Symbol ist im Zentrum der Anlage einzutragen. Die Angabe der Primärenergie (W für Wind) erfolgt in schwarzer Schrift möglichst unter dem Symbol. Zusätzlich ist die Fläche abzugrenzen. Symbol: Quadrat, schwarz, viermal aufgerissen, mit Querstrich drüber, Seitenlänge 5,0 mm, Strichstärke 0,6 mm, Querstrich 0,1 mm, Füllung Kraftwerksymbol: Kreis mit Blitzsymbol schwarz 0,4 mm, Durchmesser 4 mm, Füllung rot Begrenzungslinie schwarz 0,4 mm, aufgerissen Länge 2 mm, Abstand 0,6 mm schwarz 0 0 0 100 rot_1 0 90 100 0 8519_4502 Nr. 13.15 -

13. Energie 13.16 Vorranggebiet Rohrfernleitung G Sicherung von regional und überregional bedeutsamen, im Verlauf verbindlich festgelegten Rohrfernleitungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie. Pläne der Energieversorger sowie Raumordnungskataster Regional und überregional bedeutsame Rohrfernleitungen mit einem Durchmesser von größer 300 mm sind in der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms festzulegen. Die Art des Transportgutes ist im Verlauf der Leitung zu kennzeichnen: Eö = Erdöl F = Fernwärme G = Erdgas P = sonstige Produkte Militärische Kraftstofffernleitungen sollen laut Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord nicht als solche erkennbar sein. Diese sollten daher unter sonstige Produkte dargestellt werden. Die Art des Transportgutes ist durch Buchstaben in einem Kreis zu kennzeichnen. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist der Kreis freizustellen. Linie schwarz 0,4 mm; Kreis schwarz Strichstärke 0,3 mm, Durchmesser 4,0 mm schwarz 0 0 0 100 8519_5101 Bemerkung Laut Schreiben der WBV Nord sollen militärische Kraftstofffernleitungen nur als Fernleitung bezeichnet werden. Nr. 13.16 -

13. Energie 13.17 Vorbehaltsgebiet Rohrfernleitung G Sicherung von vorgesehenen, im Verlauf noch nicht ausreichend verbindlich festgelegten regional und überregional bedeutsamen Rohrfernleitungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie. Pläne der Energieversorger Geplante regional und überregional bedeutsame Rohrfernleitungen mit einem Durchmesser von größer 300 mm sind in der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms festzulegen. Die Art des Transportgutes ist im Verlauf der Leitung zu kennzeichnen: Eö = Erdöl F = Fernwärme G = Erdgas P = sonstige Produkte Militärische Kraftstofffernleitungen sollen laut Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord nicht als solche erkennbar sein. Diese sollten daher unter sonstige Produkte dargestellt werden. Die Art des Transportgutes ist durch Buchstaben in einem Kreis zu kennzeichnen. Bei Überlagerung mit flächenhaften Darstellungen ist der Kreis freizustellen. Linie schwarz 0,4 mm, aufgerissen Strichlänge 12,0 mm, Abstand 1,0 mm Kreis schwarz Strichstärke 0,3 mm, Durchmesser 4,0 mm, schwarz 0 0 0 100 8519_5102 Nr. 13.17 -

14. Besondere öffentliche Zwecke 14.1 Vorranggebiet Sperrgebiet Sicherung von Militärisch oder zivil genutzten Bereichen, die der Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht zugänglich sind. Vorrang der Nutzung als Sperrgebiet vor anderen Nutzungen. Unter dem Sammelbegriff Sperrgebiet sind militärisch und zivil genutzte Bereiche zusammengefasst, die für die Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht zugänglich sind und Auswirkungen auf andere Planungen und Maßnahmen haben können. In den RROP können Sperrgebiete dargestellt werden, wenn sie überörtliche Bedeutung haben. Die Überlagerungen mit anderen sind vielfältig. Überlagerungen sind vor allem mit der freien Landschaft möglich. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch Kreuzschraffur mit Begrenzungslinie. Kreuzschraffur grau: Strichstärke 0,4 mm, Abstand 4,0 mm Begrenzungslinie grau 0,5 mm grau_1 0 0 0 60 8520_1101 Nr. 14.1 -

14. Besondere öffentliche Zwecke 14.2 Vorbehaltsgebiet Sperrgebiet Sicherung von Militärisch oder zivil genutzten Bereichen, die der Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht zugänglich sind. Besonderes Gewicht der Nutzung als Sperrgebiet vor anderen Nutzungen. Unter dem Sammelbegriff Sperrgebiet sind militärisch und zivil genutzte Bereiche zusammengefasst, die für die Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht zugänglich sind und Auswirkungen auf andere Planungen und Maßnahmen haben können. In den RROP können Sperrgebiete dargestellt werden, wenn sie überörtliche Bedeutung haben. Die Überlagerungen mit anderen sind vielfältig. Überlagerungen sind vor allem mit der freien Landschaft möglich. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch Kreuzschraffur. Kreuzschraffur grau Strichstärke 0,4 mm, Abstand 4,0 mm grau_1 0 0 0 60 8520_1102 Nr. 14.2 -

15. Nachrichtliche Darstellungen 15.1 Nationalpark / Biosphärenreservat Gesetz über den jeweiligen Nationalpark bzw. die Biosphärenreservate. Nationalpark/Biosphärenreservat sind keine originären landesplanerischen Raumkategorien. Es handelt sich hierbei um großräumige Gebiete, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und von der obersten Naturschutzbehörde zum Nationalpark/Biosphärenreservat erklärt worden sind oder werden sollen. In Niedersachsen bestehen die Nationalparke Niedersächsisches Wattenmeer und Harz sowie das Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch Randsignatur. Die Kurzbezeichnung "NLP" bestimmt den Innenraum der Abgrenzung. Es empfiehlt sich, bei sehr großen Räumen diese Kurzbezeichnung an geeigneter Stelle zu wiederholen. Randsignatur: Kreise grün, Durchmesser 2,2 mm, Abstand Kreismittelpunkt 3,0 mm grün_1 100 0 80 0 8520_2100 Nr. 15.1 -

15. Nachrichtliche Darstellungen 15.2 Naturpark Die Abgrenzung der Naturparke ist unverändert aus dem jeweiligen Einrichtungsplan bzw. aus dem Landschaftsrahmenplan nachrichtlich in das Regionale Raumordnungsprogramm zu übernehmen. Die Darstellung der Fläche erfolgt durch Randsignatur. Die Kurzbezeichnung "NP" bestimmt den Innenraum der Abgrenzung. Es empfiehlt sich, bei sehr großen Räumen diese Kurzbezeichnung an geeigneter Stelle zu wiederholen. Randsignatur: Kreise grün Strichstärke 0,3 mm, Durchmesser 2,2 mm, Füllung hellgrün; Abstand Kreismittelpunkt 3,0 mm, Naturpark ist keine originäre landesplanerische Raumkategorie. Es handelt sich hierbei um großräumige Gebiete, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen oder erfüllen sollen und von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt worden sind oder werden sollen. Die Abgrenzungen sollten nachrichtlich in das Regionale Raumordnungsprogramm übernommen werden. grün_1 100 0 80 0 grün_2 60 0 90 0 8520_2200 Nr. 15.2 -

15. Nachrichtliche Darstellungen 15.6 Gewässer Die Gewässer werden in ihrer Abgrenzung aus topographischen Grundlagenkarten übernommen. Gewässer können nachrichtlich im Regionalen Raumordnungsprogramm dargestellt werden. Sie sollen dann aufgenommen werden, wenn sie zum besseren Verständnis der Zielaussagen beitragen. Es ergeben sich vielfältige Überlagerungsmöglichkeiten mit regionalplanerischen Festlegungen auf den Gewässern, z.b. Sportanlage oder Wanderweg (beides WS Wassersport) sowie weitere der freien Landschaft, die die Gewässer einbeziehen (z.b. Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft oder Vorranggebiete Freiraumfunktionen). Die Darstellung erfolgt entsprechend der räumlichen Ausdehnung. Bei größeren Wasserflächen als Fläche, bei Flüssen auch als Linie bzw. Doppellinie. Fläche: Linie 0,2 mm blau, Fläche hellblau; Linie; Linie 0,2 bis 0,4 mm blau_1 80 0 0 0 blau_2 30 0 0 0 8520_2500 Nr. 15.6 -

15. Nachrichtliche Darstellungen 15.7 Mittlere Tidehochwasserlinie Datengrundlage sind die topographischen Karten. Gehören Gewässer und Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist nach 70 Abs. 1 NWG die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes, bei Gewässern im Tidegebiet die Linie des mittleren Tidehochwasserstands. Nach diesem sog. historischen Prinzip sind die seewärts gelegenen Grenzen der Gemeinden mit der mittleren Tidehochwasserlinie (MThw) identisch. Dies gilt folglich auch für die seewärts gelegenen Landkreisgrenzen. Durch die Einwirkungen des Meeres ändert sich die MThw-Linie im Laufe der Zeit. Sie wird in Grenzfeststellungsverfahren auf der Grundlage von Wasserstandsbeobachtungen über max. 20 Abflussjahre aktualisiert. In den topographischen Karten enden die Gemeinde- und Landkreisgrenzen an der Meeresuferlinie. Im LROP ist deshalb seewärts die MThw-Linie dargestellt. Es bleibt den Trägern der Regionalplanung überlassen, in den Regionalen Raumordnungsprogrammen je nach Lage des Einzelfalls bzw. nach Fortführungsstand der topographischen Karte die MThw-Linie anstelle des s Grenze - Landkreis zu verwenden. Seewärts der MThw-Linie erfolgen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen keine verbindlichen Festlegungen, allenfalls nachrichtliche Darstellungen. Strichstärke 0,5 mm, blau blau_1 80 0 0 0 8520_2600 Nr. 15.7 -

15. Nachrichtliche Darstellungen 15.8 Landesgrenze Datengrundlage sind die topographischen Karten. Grenzen sind nachrichtlich in das Regionale Raumordnungsprogramm zu übernehmen. Sie sind soweit sie nicht bereits in der Kartengrundlage im Maßstab 1:50.000 enthalten sind aus den amtlichen Kartenwerken der Landesvermessung zu übernehmen. Linie schwarz 1,5 mm schwarz 0 0 0 100 8520_5100 Nr. 15.8 -

15. Nachrichtliche Darstellungen 15.10 Landkreisgrenze Datengrundlage sind die topographischen Karten. Grenzen sind nachrichtlich in das Regionale Raumordnungsprogramm zu übernehmen. Sie sind soweit sie nicht bereits in der Kartengrundlage im Maßstab 1:50.000 enthalten sind aus den amtlichen Kartenwerken der Landesvermessung zu übernehmen. Linie schwarz 0,5 mm schwarz 0 0 0 100 8520_5300 Nr. 15.10 -

15. Nachrichtliche Darstellungen 15.11 Gemeindegrenze Datengrundlage sind die topographischen Karten. Grenzen sind nachrichtlich in das Regionale Raumordnungsprogramm zu übernehmen. Sie sind soweit sie nicht bereits in der Kartengrundlage im Maßstab 1:50.000 enthalten sind aus den amtlichen Kartenwerken der Landesvermessung zu übernehmen. Linie schwarz 0,3 mm, Strich-Punkt Darstellung schwarz 0 0 0 100 8520_5400 Nr. 15.11 -

15. Nachrichtliche Darstellungen 15.12 Grenze - Planungsraum Das ergibt sich aus den Grenzen der Landkreise, enthalten in den topographischen Grundlagenkarten. Die nachrichtliche Darstellung erfolgt in Verbindung mit den anderen der Grenzen. Im Bereich der Nordseeküste und der Ostfriesischen Inseln kann korrespondierend mit den topographischen Karten zur offenen See hin auf die Grenzdarstellung verzichtet werden. Die Festlegung verbindlicher Ziele endet jedoch in jedem Falle an der MThw-Linie (s. Mittlere Tidehochwasserlinie). Das Rasterband verläuft außen, d.h. an der zum Planungsraum abgewandten Seite, entlang der Grenzen. Band: 5,0mm, Strichstärke 0,3 mm, Abstand 0,7 mm schwarz 0 0 0 100 8520_5500 Nr. 15.12 -

15. Nachrichtliche Darstellungen 15.15 Vorhandene Bebauung / Bauleitplanerisch gesicherter Bereich Neben topographischen Grundlagenkarten sind die Flächennutzungspläne nach 30 BauBG der Gemeinden bzw. Samtgemeinden heranzuziehen. Zur Erhöhung des Planverständnisses sollen die besiedelten Bereiche dargestellt werden, auch wenn sie in weiten Teilen ohne regionalplanerische Festlegung verbleiben. Dennoch ist ihre Darstellung aufgrund vielfältiger Beziehungen und Verknüpfungen zu den restlichen immanent wichtig, zumal sich hier eine bedeutende Schnittstelle mit der Bauleitplanung zeigt. Es ergeben sich Überlagerungen mit für den besiedelten Bereich, v. a. die Einstufung der zentralen Orte sowie das Zentrales Siedlungsgebiet. Die Übernahme der bauleitplanerisch gesicherten Siedlungsbereiche in das Regionale Raumordnungsprogramm umfasst grundsätzlich Wohnbauflächen, Industrie- und Gewerbeflächen, Gemischte Bauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf. Bei Sonderbauflächen ist zu prüfen, inwieweit ein Zusammenhang zum Siedlungsbereich gesehen wird. Sondergebiete EHGP sind hinzu zu zählen, ggf. auch Sondergebiete Ferienhaus-/Wochenendhausgebiet. Sondergebiete Camping, Golfplatz oder Windkraftanlagen zählen eher nicht dazu. Ähnliches gilt für Freizeit-, Sport- und Grünanlagen. Sofern sie einen direkten Zusammenhang mit den Siedlungsbereichen zeigen, ist es u.u. sinnvoll sie ebenfalls darzustellen. Nicht dargestellt werden sollen: Versorgungsflächen, Bergbaubetriebe, sonstige Sport-, Freizeit- und Grünanlagen, Abbauflächen, Verkehrsflächen, Wasserflächen, Flächen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Flächen für Landwirtschaft und Wald, Leitungen sowie Richtfunkstrecken. Bei Verwendung des s Zentrales Siedlungsgebiet wird die graue Fläche des Siedlungsbereiches ganz und teilweise überdeckt. Flächendarstellungen aus der Grundlagenkarte dürfen nicht vorhanden sein. Vollflächig, helles Grau grau_3 0 0 0 20 8520_6000 Nr. 15.15 -