Strukturen geringfügiger Beschäftigung im Scientific Use File der Versicherungskontenstichprobe 2005

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Transkript:

176 DRV-Schriften Band 55/2008 Strukturen geringfügiger Beschäftigung im Scientific Use File der Versicherungskontenstichprobe 2005 Tanja Müller Deutsche Rentenversicherung Bund, FDZ-RV, Würzburg Inhalt 1 Zur Reform geringfügiger Beschäftigung 2 Inhalt und Aufbau der Versicherungskontenstichprobe (VSKT) 3 Geringfügige Beschäftigung in der VSKT 4 Empirische Analysen 4.1 Entwicklung geringfügiger Beschäftigung 4.2 Dauer und Häufigkeit 4.3 Anschlussbeschäftigung 4.4 Rentenanwartschaften 5 Fazit 6 Literatur 1 Zur Reform geringfügiger Beschäftigung Seit der Reform des sogenannten 630-DM-Gesetzes vom 01.04.1999 sind Personen mit geringfügig entlohnten Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Ziel des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 1 war vornehmlich die Verbesserung der sozialen Absicherung von geringfügig Beschäftigten sowie die Stärkung der Finanzierungsbasis der Sozialversicherung. Mit diesem Gesetz sollte insbesondere auch die weitere Aufsplittung normaler in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vermieden und die Alterssicherung insbesondere von Frauen verbessert werden. Zu den wesentlichen Neuerungen gehörten daher des Weiteren die Zusammenrechnung mehrerer geringfügigen Beschäftigungen und dementsprechende Abgabenbelastung sowie die Verbeitragung und Besteuerung einer geringfügig entlohnten Nebentätigkeit neben sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit. Mit der zweiten Arbeitsmarktreform vom April 2003 trat die Neuregelung für die geringfügig entlohnte Beschäftigung durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft. Diesmal zielte die Reform der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auf einen nachhaltigen Abbau der Arbeitslosigkeit durch Schaffung eines Niedriglohnsektors und die Integration von Arbeitslosen in den regulären Arbeitsmarkt (Brückenfunktion) sowie auf die Reduzierung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Wesentlicher Reformschritt war hierbei die Rücknahme der Verbeitragung und Besteuerung einer geringfügig entlohnten Nebentätigkeit. 1 BGBl. Nr. 87/I (2002: 388 ff.).

Strukturen geringfügiger Beschäftigung 177 Die Sozialversicherungspflicht der geringfügig Beschäftigten hat den Vorteil, dass auch diese nun die Möglichkeit haben, sich Ansprüche aus der Rentenversicherung zu sichern. Der Arbeitgeber hat einen Arbeitgeberpauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Gesetzgeber hat dem Beschäftigten die Wahl gelassen, mit eigenen Beiträgen die Pflichtbeiträge seines Arbeitgebers aufzustocken. In jedem Fall entstehen durch die Zahlungen Entgeltpunkte, einen vollen Leistungsanspruch 2 erwirbt der Beschäftigte aber nur, wenn er auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet und eigene Beiträge zahlt. Eine Ausnahme bildet in diesem Verfahren die sogenannte kurzfristige Beschäftigung, für die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über alle seit dem 01.04.2003 existierenden Arten von geringfügiger Beschäftigung: Tabelle 1: Arten von geringfügiger Beschäftigung Monatlich bis 400 Euro brutto Quelle: eigene Darstellung. Dauerhaft außerhalb von Privathaushalten Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Wird die Grenze von 400 Euro überschritten, handelt es sich bei allen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungsfrei Aufstockung RV freiwillig möglich (Differenz Pauschalbetrag zu Beitragssatz) Arbeitgeber Pauschalbeitrag Arbeitgeber Pauschalbeitrag RV 5 %, KV 5 %, Unfallversicherung 1,6 %, Aufwendungsausgleich 0,1 %, Pauschsteuer 2 % RV 12 % (seit 01.07.2006: 15 %), KV 11% (seit 01.07.2006: 13 %), Pauschsteuer 2% Dauerhaft in Privathaushalten Aushilfsbeschäftigung In einem Kalenderjahr weniger als 2 Monate oder weniger als 50 Tage (wenn keine 5-Tage-Woche) Für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungsfrei Ggf. Pauschsteuer Als Nebentätigkeit zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung Als geringfügige Beschäftigung mit ausschließlichem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Als geringfügige Beschäftigung mit Eigenanteil des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung 2 Durch die freiwillige Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge erwirbt der Versicherte einen vollwertigen Pflichtbeitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und hat damit Anspruch auf z. B. Erwerbsminderungsrente, Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn. Außerdem werden durch diese Beitragsaufstockung die Wartezeiten für einen Rentenanspruch voll gewertet und die Monate bei der Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen hinzugezählt.

178 DRV-Schriften Band 55/2008 Aus Sicht der Datenerhebung erwuchs aus der Sozialversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte ein weiterer Vorteil: Seit April 1999 werden ihre Sozialversicherungsdaten gespeichert. So werden in den Daten der Gesetzlichen Rentenversicherung seitdem auch Personen mit geringfügiger Beschäftigung ausgewiesen, was das Datenfundament um einen wesentlichen Aspekt bereichert. Der vorliegende Aufsatz stellt anhand der Daten des Scientific Use Files zur Versicherungskontenstichprobe (SUFVSKT2005) biografiebezogene Untersuchungen zur Entwicklung und Struktur der geringfügigen Beschäftigung vor. Im Folgenden wird explorativ aufgezeigt, welche Analysemöglichkeiten der SUFVSKT2005 zur geringfügigen Beschäftigung bietet, aber auch, wo hierbei seine Grenzen liegen. 2 Inhalt und Aufbau der Versicherungskontenstichprobe (VSKT) Die Versicherungskontenstichprobe (VSKT) wird seit 1983 als Zufallsstichprobe aus den Versicherungskonten der Gesetzlichen Rentenversicherung gezogen. In ihr lassen sich im Längsschnitt Informationen über gesetzlich Versicherte und den Stand ihrer Rentenanwartschaften ablesen. Um inhaltlich schlüssige Untersuchungen durchführen zu können, wird die Stichprobe nach bestimmten Schichtungskriterien gezogen: berücksichtigt werden das Geschlecht, die Nationalität, der Versicherungszweig und der Geburtsjahrgang. Der SUFVSKT2005 ist eine daraus gezogene Substichprobe von 25 %. Sie erfasst insgesamt 59 457 Personen im Alter zwischen 30 und 67 Jahren. Berücksichtigt wurden ausschließlich im Inland lebende Deutsche, deren Konten zum Stichtag (31.12.2005) geklärt waren. Durch die Charakteristik der Daten sind einige Bevölkerungsgruppen insbesondere Selbstständige, mithelfende Familienangehörige und Beamte unterrepräsentiert. 3 Die VSKT ist ein Datensatz variabler Länge. Sie bildet vollständige Versichertenleben bis zum Stichtag ab, daher besteht die Datenbasis aus einem fixen Teil mit persönlichen und versicherungszweigspezifischen Angaben sowie aus mehreren variabel handhabbaren Teilen zu verschiedensten versicherungsrelevanten Aspekten. Diese variablen Daten bestehen aus einer individuell verschiedenen Anzahl von Blöcken, die über einzelne Zeiten berichten und die Biografiezeit ab dem 15. Lebensjahr abbilden. 3 Geringfügige Beschäftigung in der VSKT Die Umsetzung der rentenrechtlichen Biografieangaben in der VSKT geschieht mittels monatsgenauer Abbildung der Beitragsarten und Beitragsbesonderheiten in Form einzelner Zustandsvariablen. Diese decken das gesamte Erwerbsleben des Versicherten ab seinem 15. Lebensjahr ab. Über verschiedene Zustände wie bspw. Zeiten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder Kindererziehung geben diese Variablen getrennt Auskunft. Zur Erleichterung der Analyse wurde zusätzlich die Variable Soziale Erwerbssituation (SES) eingeführt. 4 Sie berichtet in 624 Einzelvariablen über jeden Monat 3 Vgl. hierzu Richter, Himmelreicher (2008: 36). 4 Darüber hinaus ist damit datenschutzrechtlich ein wesentlicher Schritt zur Anonymisierung unternommen, vgl. Stegmann (2008: 25).

Strukturen geringfügiger Beschäftigung 179 des Versicherten, in dem eine sozialversicherungsrelevante Situation vorliegt. Dadurch sind ganze Erwerbsbiografien nachvollziehbar. Da es vorkommen kann, dass mehrere Versicherungszeiten nebeneinander existieren wie beispielsweise Kinderberücksichtigungszeiten und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit wurde eine Zuordnungshierarchie festgelegt, die sogenannte Prioritätenregel. Diese stellt die Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit an erste Stelle, gefolgt von freiwilligen Beiträgen aus Pflegezeiten, anschließend Anrechnungszeiten, usw. 5 Im Scientific Use File der VSKT 2005 können die geringfügigen Nebenbeschäftigungen sowie auch die ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab dem 01.04.1999 dargestellt werden. Aus dem fixen Teil des Datensatzes kann der Beschäftigungsstatus des Versicherten zum Stichtag (31.12.2005) entnommen werden. Dieser Status unterliegt allerdings ebenfalls einer Prioritätenregelung: Ist eine Person beispielsweise sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und geht nebenbei einer geringfügigen Beschäftigung nach, so wird hier nur die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfasst, die geringfügige Beschäftigung wird außer Acht gelassen. Ist dagegen die geringfügige Beschäftigung ausgewiesen, besteht zur selben Zeit keine andere Einkommensquelle, ist die Person ausschließlich geringfügig beschäftigt. Mehr Möglichkeiten hinsichtlich der Statusabfrage bietet der variable Teil, in welchem über die Merkmale SES (Soziale Erwerbssituation) 6 und NJOB (geringfügige Beschäftigung) monatsgenau Zeiten geringfügiger Beschäftigung untersucht werden können. Dabei gilt auch für die Variable SES die Prioritätenregelung, Zeiten paralleler sozialversicherungspflichtiger und geringfügiger Beschäftigung sind aber über die Variable NJOB kontrollierbar. Nicht separat ausgewiesen werden können im Scientific Use File die kurzfristig Beschäftigten sowie die Beschäftigten im Privathaushalt mit und ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. Die Angaben zu Letzteren sind in den Rohdaten der VSKT jedoch enthalten und können in Form eines Themendatensatzes zur Verfügung gestellt werden. 7 Gleichermaßen verhält es sich mit der Ausweisung paralleler Phasen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Im vorliegenden Scientific Use File ist durch die eindeutigen Meldungen für einzelne Monate nicht erkennbar, wie viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die Person innehat. In der VSKT ist dies jedoch durch Merkmale belegt, die ebenfalls in einem Themen- oder Episodendatensatz gesondert ausgewiesen werden können. Ziel der folgenden Analysen ist nun, sozialstrukturelle Besonderheiten der geringfügig Beschäftigten im SUFVSKT2005 aufzuzeigen und auf ihre Repräsentativität hin zu untersuchen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass im Vergleich zur Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes bestimmte Personengruppen ausgeschlossen sind. Dies betrifft alle Personen, die keine rentenrechtlich relevanten Zeiten aufweisen sowie Personen, die im Ausland leben. 5 Zur Prioritätenregel siehe Stegmann (2008: 22). 6 Soziale Erwerbssituation (SES = 10) charakterisiert im Datensatz den Status geringfügig beschäftigt. 7 Informationen zu den Themendatensätzen als SUF, zum aktuellen Datenangebot des FDZ-RV und zu den Zugangswegen sind unter www.fdz-rv.de zu finden.

180 DRV-Schriften Band 55/2008 4 Empirische Analysen Für die Analyse von geringfügiger Beschäftigung im SUFVSKT2005 8 bestehen einige Einschränkungen, die aus der Charakteristik sowohl der geringfügigen Beschäftigung an sich als auch der Datenerhebung resultieren. Ein Faktor hierbei ist der Erhebungszeitpunkt der Daten zur geringfügigen Beschäftigung erst ab April 1999. Geringfügige Beschäftigung vor diesem Zeitpunkt kann aufgrund der fehlenden Angaben leider nicht berücksichtigt werden, was zur Folge hat, dass beispielsweise der biografische Zeitpunkt des Einstiegs in geringfügige Beschäftigung nicht betrachtet werden kann. Daher sind auch Kohortenvergleiche nur stichtagsbezogen oder für den Gesamtzeitraum ab 1999 möglich. Eine zweite Einschränkung liegt darin, dass nur jeweils eine geringfügige Beschäftigung ausgewiesen wird, auch wenn mehrere solcher Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander bestehen. Dies kann jedoch durch die Analyse der monatlich erworbenen Entgeltpunkte nachvollzogen werden, sofern weitere parallele Zeiten ausgeschlossen werden können. 4.1 Entwicklung geringfügiger Beschäftigung Die Identifikation von geringfügig Beschäftigten ist im SUFVSKT2005 durch die monatsgenaue Abbildung entsprechender Zeiten möglich. In den hier vorliegenden Analysen wird aus den genannten Gründen der Zeitraum zwischen April 1999 und Dezember 2005 betrachtet. Dabei wird in der folgenden Untersuchung unterschieden zwischen Personen, die in diesem Zeitraum ausschließlich eine Zeit geringfügiger Beschäftigung aufweisen und Personen, die im selben Zeitraum eine Zeit sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit aufweisen mit geringfügiger Beschäftigung als Nebenjob. Im Zeitraum zwischen April 1999 und Dezember 2005 sind im SUFVSKT2005 insgesamt 9 421 Personen mindestens einen Monat lang ausschließlich geringfügig beschäftigt. Einer geringfügigen Beschäftigung als Nebenjob parallel zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gingen insgesamt 4 159 Personen nach. 9 In Abbildung 1 ist die Anzahl beider Beschäftigtengruppen zwischen 1999 und 2005 dargestellt. Der Bestand zeigt ab dem Jahr 2003 eine deutliche Zunahme an geringfügiger Beschäftigung als Nebenjob, wobei in dieser Analyse nicht unterschieden wird, ob es sich bei der sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit um Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit handelt. Ein Grund für den deutlichen Anstieg ist sicherlich, dass eine Nebenbeschäftigung seit diesem Zeitpunkt steuerfrei möglich ist. Denkbar ist aber auch, dass es auch infolge der Anhebung der Verdienstgrenze von 325 Euro auf 400 Euro und des Wegfalls der Stundenbegrenzungen von weniger als 15 Stunden pro Woche zur Umwandlung von sozialversicherungspflichti- 8 Die folgenden empirischen Analysen basieren auf der Versicherungskontenstichprobe das Jahres 2005 als Scientific Use File, vollständige Bezeichnung: SUF FDZ-Biografiedatensatz VSKT2005. 9 Personen mit geringfügiger Beschäftigung als Nebenjob werden in den folgenden Ausführungen nicht näher betrachtet. In den weiteren Analysen wurden nur noch ausschließlich geringfügig beschäftigte Personen berücksichtigt.

Strukturen geringfügiger Beschäftigung 181 Abbildung 1: Bestand geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse 1999 bis 2005 Anzahl Personen mit ausschließlich geringfügiger Beschäftigung oder Nebenjob 3500 Anzahl geringfügig Beschäftigte 3000 2500 2000 1500 1000 500 0 2892 2560 2484 1711 1597 1674 1861 1847 1464 908 142 313 336 270 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Jahr Personen mit ausschließlich geringfügiger Beschäftigung Personen mit Nebenjob Quelle: FDZ-RV SUFVSKT2005, eigene Berechnung. gen in geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse kam. 10 Was das Verhältnis der beiden Beschäftigungsgruppen zueinander betrifft, ist anzumerken, dass es entsprechend der VSKT-Stichprobe der Bundesagentur für Arbeit (BA) insgesamt weniger Personen mit geringfügiger Beschäftigung als Nebenerwerb gibt als ausschließlich geringfügig Beschäftigte. 11 Auch auf geschlechtsspezifische Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten im SUFVSKT2005 soll hingewiesen werden. Die Geschlechterverteilung innerhalb des SUFVSKT2005 entspricht im Wesentlichen der Verteilung in der Gesamtbevölkerung. Daher ist es auffällig, dass zwischen April 1999 und Dezember 2005 deutlich weniger Männer (1 760) als Frauen (7 661) geringfügig beschäftigt waren (vgl. Abbildung 2). Dass Frauen öfter als Männer geringfügig beschäftigt sind, wurde bereits auch in anderen Untersuchungen (AVID 2005) nachgewiesen. 12 Deutlich tritt hierbei zutage, dass in der gesamten Stichprobe die Personen der älteren Kohorten seltener geringfügig beschäftigt sind. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Verzicht auf Versicherungsfreiheit, hier sind die älteren Kohorten und insbesondere Frauen stärker vertreten. Die eigenen Beiträge dienen dem Ziel, vollwertige Rentenanwartschaften und alle Rechte aus der Rentenversicherung (z. B. Erfüllung von Wartezeiten und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) auszuschöpfen. 10 Die Bundesagentur für Arbeit (BA) beziffert den zahlenmäßigen Umfang dieser Gruppe, die bei einer Beurteilung der durch die Reform angestoßenen Ausweitung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nicht unberücksichtig bleiben darf, auf bis zu 241 000 Personen. Vgl. Jahresgutachten des Sachverständigenrats (2004/05: 168). 11 Vgl. Jahresgutachten des Sachverständigenrats (2004/05: 169). 12 Vgl. TNS Infratest Sozialforschung (2007): Altersvorsorge in Deutschland (AVID 2005: 54 f.).

182 DRV-Schriften Band 55/2008 Abbildung 2: Geschlechterverteilung von geringfügig Beschäftigten im Vergleich zur gesamten Stichprobe; betrifft die erste geringfügige Beschäftigung ab April 1999 Männer Frauen 66 63 Alter des Versicherten im Dezember 2005 60 57 54 51 48 45 42 39 36 33 30 1500 1000 500 0 500 1000 1500 Anzahl der Personen gesamte Stichprobe geringfügig Beschäftigte Quelle: FDZ-RV SUFVSKT2005, eigene Berechnung; N = 59 457. 4.2 Dauer und Häufigkeit Auch bezüglich der Dauer und der Häufigkeit einer geringfügigen Beschäftigung lassen sich deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede erkennen. Frauen sind etwas häufiger als Männer geringfügig beschäftigt und zudem was die Dauer der geringfügigen Beschäftigung betrifft deutlich länger in dieser Erwerbssituation. In Abbildung 3 lässt sich dieses Muster verfolgen. So ist beispielsweise für die erste geringfügige Beschäftigung (im Zeitraum zwischen April 1999 und Dezember 2005) festzustellen, dass Männer mit 7,3 Monaten durchschnittlich kürzer geringfügig beschäftigt waren als Frauen (9,6 Monate). Ebenso weisen Personen in verschiedenen Alterskohorten unterschiedliche Ergebnisse auf. Für alle Alterskohorten gilt, je älter die Kohorte, desto größer der Abstand zwischen den Geschlechtern. Es ist daher zu vermuten, dass je älter Frauen mit geringfügiger Beschäftigung sind, desto länger im Vergleich zu gleichaltrigen Männern gehen sie dieser Beschäftigungsart nach. Ein ähnliches Bild ergibt sich in den Abbildungen 4 und 5 bei der Betrachtung der Beschäftigungsverhältnisse von Personen mit zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Zeitraum. Auch hier ist die häufigere Beteiligung von Frauen sowie ein Ansteigen der Dauer mit dem Alter zu erkennen.

Strukturen geringfügiger Beschäftigung 183 Abbildung 3: Durchschnittliche Dauer der ersten geringfügigen Beschäftigung im Zeitraum April 1999 bis Dezember 2005 in Monaten 13 18 16 14 Mittelwert Frauen: 9,6 Monate Mittelwert Männer: 7,3 Monate 12 Monate 10 8 16,54 6 4 2 5,55 5,05 5,31 4,52 8,55 8,96 7,38 6,92 10,36 7,67 11,59 8,74 10,35 0 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 Alterskohorten Frauen Männer Quelle: FDZ-RV SUFVSKT2005, eigene Berechnung; n = 8 038. Für Personen mit drei und mehr geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Zeitraum ist diese Regelmäßigkeit nicht mehr so deutlich zu erkennen (ohne Abbildung). Meist dauert jedoch das jeweils letzte geringfügige Beschäftigungsverhältnis am längsten und dies umso länger je älter die Personen sind, das gilt insbesondere für Männer. Worauf dies zurückzuführen ist, ob sich dadurch Hinweise auf eine Verfestigung der geringfügigen Beschäftigung im Lebensverlauf nachweisen lassen, ist durch weitere Analysen etwa der Anschlussbeschäftigung nachzuprüfen. Mit der Häufigkeit der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse findet eine Angleichung der Geschlechter statt: Werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse häufiger, sinkt der Einfluss des Geschlechts auf deren Dauer (vgl. Tabelle 2 am Ende dieses Kapitels). Inwiefern persönliche Merkmale tatsächlich einen Einfluss auf die Dauer geringfügiger Beschäftigung haben, soll anhand einer linearen Regressionsanalyse dargestellt werden. Hierfür wurden zunächst die Überlebenswahrscheinlichkeiten von Personen in geringfügiger Beschäftigung in Abhängigkeit von den augenscheinlichen Faktoren Geschlecht und Alter geschätzt (vgl. Abbildung 6 und 7). Tatsächlich verweilen Frauen länger als Männer in geringfügiger Beschäftigung. Während nach einem Jahr noch gut die Hälfte der Frauen weiterhin geringfügig beschäftigt bleibt, betrifft dies bei den Männern nur ein Drittel. Dies setzt sich über den gesamten Zeitraum von bis zu höchstens 69 Monaten fort. Bei einer Beschäfti- 13 Hier und im Folgenden beschreibt die erste geringfügige Beschäftigung im Zeitraum diejenige, die als erstes ab April 1999 begonnen wurde, unabhängig davon, ob die Person vorher schon einmal geringfügig beschäftigt war. Geringfügige Beschäftigungen vor April 1999 waren rentenrechtlich nicht relevant und sind im Datensatz nicht enthalten.

184 DRV-Schriften Band 55/2008 Abbildungen 4 und 5: Dauer geringfügiger Beschäftigung bei Personen mit einer zweiten Phase geringfügiger Beschäftigung; Frauen und Männer getrennt Frauen Männer 20 20 18 18 16 16 14 14 12 12 Monate 10 8 Monate 10 8 6 6 4 4 2 2 0 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 0 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 Alterskohorten Alterskohorten erste geringfügige Beschäftigung zw eite geringfügige Beschäftigung erste geringfügige Beschäftigung zw eite geringfügige Beschäftigung Quelle: FDZ-RV SUFVSKT2005, eigene Berechnung; n = 3 107. Abbildungen 6 und 7: Überlebenswahrscheinlichkeiten für Personen in geringfügiger Beschäftigung in Abhängigkeit von Geschlecht und Alter Quelle: FDZ-RV SUFVSKT2005, eigene Berechnung, n = 9 421. gungsdauer von 5 Jahren befinden sich noch 11 % der Frauen und 4 % der Männer in der Geringfügigkeit. Ebenfalls bestätigt sich die Vermutung, dass mit zunehmendem Alter einzelner Kohorten auch die Verweildauer in geringfügiger Beschäftigung ansteigt. Befinden sich nach einem Jahr noch knapp zwei Drittel der Kohorte der 60- bis 64-Jährigen (63 %) in geringfügiger Beschäftigung, sind dies in der jüngsten Kohorte nur knapp ein Drittel (31 %). Je länger der Zustand der Geringfügigkeit andauert, desto größer werden hierbei die Abstände. Nach 18 Monaten sind nur noch 20 % der 30- bis 34-Jährigen in geringfügiger Beschäftigung, aber noch 55 % der 60- bis 64-Jährigen. Je häufiger eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, desto kürzer sind in der Regel die einzelnen Beschäftigungsphasen (vgl. Tabelle 2). Für die geschlechtsspezifische

Strukturen geringfügiger Beschäftigung 185 Betrachtung gilt hier ebenfalls, dass Männer in der Regel kürzer geringfügig beschäftigt sind als Frauen. Die Erziehung von Kindern hat deutlich einen positiven Einfluss auf die Dauer der geringfügigen Beschäftigung, was im Hinblick auf das vorab genannte geschlechtsbezogene Ergebnis nicht überrascht, da es meist Frauen sind, die Kinder erziehen. Auch das Alter bei Beginn einer geringfügigen Beschäftigung hat einen hohen Einfluss: Je älter die Person ist, desto länger ist sie geringfügig beschäftigt. Für die erste geringfügige Beschäftigung ist das mit Abstand der Faktor mit dem höchsten Einfluss. Eine abgeschlossene Berufsausbildung scheint die Notwendigkeit zur dauerhaften Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung zu verhindern. Dies betrifft scheinbar alle Schulabgänger mit einem Schul- und Berufsabschluss (nicht signifikant) und noch offensichtlicher alle Personen mit einem Hochschulabschluss. Tabelle 2: Regressionsanalyse der Einflussfaktoren auf die Dauer geringfügiger Beschäftigung in Monaten Dauer der 1. Beschäftigung * signifikant auf dem Niveau von 5 %. ** signifikant auf dem Niveau von 1 %. Lineare Regression, Standardfehler in Klammern. Quelle: FDZ-RV SUFVSKT2005, eigene Berechnung. Dauer der 2. Beschäftigung Dauer der 3. Beschäftigung Männer (Ref.: Frauen) 3,189** (1,096) 3,554** (1,147) 2,815 (1,569) Personen mit Berufsausbildung (Ref.: ohne Ausbildung) 1,277 (0,822) 0,086 (0,821) 1,286 (1,151) Personen mit Hochschulbildung (Ref.: ohne Ausbildung) 3,355* (1,317) 1,841 (1,342) 2,450 (1,860) Alter bei Beginn der ersten geringfügigen Beschäftigung 0,511** (0,036) Alter bei Beginn der zweiten geringfügigen Beschäftigung 0,251** (0,039) Alter bei Beginn der dritten geringfügigen Beschäftigung 0,070 (0,058) Anzahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse im Zeitraum 4,307** (0,363) 3,034** (0,357) 1,976** (0,473) Kinder Erziehende 5,451** (0,873) 2,267* (0,892) 1,409 (1,275) Konstante 5,860 11,618 15,735 n = 3 731 Korr. R 2 0,142 0,132 0,066 4.3 Anschlussbeschäftigung Welche Erwerbssituation eine Person im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung einnimmt, ist wenn auch nur geringfügig vornehmlich von zwei Faktoren abhängig: dem Alter der Person bei Eintritt in die geringfügige Beschäftigung und ob die Person Kinder erzieht

186 DRV-Schriften Band 55/2008 (ohne Abbildung). Faktoren wie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder das Geschlecht, die Erwerbschancen beeinflussen können, sind nicht ausschlaggebend, auch nicht die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse über die Zeit. Am ehesten hat das Alter Einfluss auf eine anschließende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Je älter eine Person ist, desto seltener ist sie nach der geringfügigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Gleichzeitig steigt in geringem Ausmaß mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit. Ebenfalls ist festzustellen, dass Kindererziehung und die wird meist von Frauen übernommen eher einen negativen Einfluss auf eine sozialversicherungspflichtige Anschlussbeschäftigung hat. In Abbildung 8 sind ergänzend zu den vorherigen Ausführungen Erwerbschancen in Abhängigkeit von der Häufigkeit einer geringfügigen Beschäftigung abgebildet. Daraus ist ersichtlich, dass je häufiger eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde, die Chancen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Anschluss sinken. Auffällig ist auch die zunehmende Wahrscheinlichkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Möglicherweise lässt sich hier eine Statusverfestigung im Niedriglohnsektor erkennen. Abbildung 8: Entwicklung der Anschlussbeschäftigungen in Abhängigkeit von der Häufigkeit der geringfügigen Beschäftigung 40,0 35,0 30,0 25,0 20,0 15,0 10,0 5,0 0,0 Arbeitslos: Arbeitslosenhilfe/ALG II Arbeitslos: Arbeitslosengeld Arbeitslos: Anrechnungszeit Sozialversicherungspflichtig erw erbstätig erste Anschlussbeschäftigung (n = 5525) zweite Anschlussbeschäftigung (n = 1962) dritte Anschlussbeschäftigung (n = 692) vierte Anschlussbeschäftigung (n = 255) fünfte Anschlussbeschäftigung (n = 97) Quelle: FDZ-RV SUFVSKT2005, eigene Berechnung. 4.4 Rentenanwartschaften Wie aus der Studie Altersvorsorge in Deutschland (AVID) zu entnehmen ist, scheint es zwischen geringfügiger Beschäftigung und der Höhe der Anwartschaften in der Rentenversicherung einen deutlich negativen Zusammenhang zu geben. Nicht zuletzt ist dies darauf zurückzuführen, dass für diese Zeiten kaum nennenswerte Anwartschaften bzw. Entgeltpunkte angespart werden. Dies zeigt sich insbesondere für Personen, die längere Zeit einer gering-

Strukturen geringfügiger Beschäftigung 187 fügigen Beschäftigung nachgehen (10 Jahre und mehr) und auch davon sind Frauen wieder stärker betroffen als Männer. 14 Grundsätzlich kann, wie Abbildung 9 zeigt, auch für die Daten der VSKT die Aussage getroffen werden, dass geringfügig Beschäftigte weniger Entgeltpunkte haben als andere Personengruppen. Erfasst wurde hier die Summe der Entgeltpunkte für den Fall, dass Personen mindestens einmal im Zeitraum April 1999 bis Dezember 2005 eine geringfügige Beschäftigung aufweisen oder diese nicht aufweisen, unabhängig davon, welchen anderen Beschäftigungsformen sie im gleichen Zeitraum nachgingen. Es wird daher auch nicht nach der Häufigkeit der geringfügigen Beschäftigung unterschieden. Festzustellen ist: Personen mit Zeiten geringfügiger Beschäftigung haben deutlich weniger Entgeltpunkte. Gleiches gilt für eine nach Geschlechtern getrennte Beobachtung. Eine Besonderheit zeigt sich jedoch bei den Männern der älteren Kohorten. Es scheint für die Höhe der Entgeltpunkte nur einen vergleichsweise kleinen Unterschied auszumachen, ob ein Mann ab dem Alter von 50 Jahren zu einem oder mehreren Zeitpunkten einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Geringfügig beschäftigte Frauen in älteren Kohorten haben dagegen sehr viel weniger Entgeltpunkte gesammelt, zusätzlich zeigt sich über die Alterskohorten hinweg ein deutlich niedrigeres Niveau der Entgeltpunkte in den Kohorten ab 50 Jahren. Interessant ist hierbei, dass geringfügig beschäftigte Frauen der jüngeren Kohorten mehr Entgeltpunkte aufweisen Abbildung 9: Summe der Entgeltpunkte im Durchschnitt von Personen mit und ohne geringfügige Beschäftigung im betrachteten Zeitraum April 1999 bis Dezember 2005 45 40 Summe der Entgeltpunkte im Durchschnitt 35 30 25 20 15 10 5 0 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 Alterskohorten Männer ohne geringfügige Beschäftigung Frauen ohne geringfügige Beschäftigung Männer mit geringfügiger Beschäftigung Frauen mit geringfügiger Beschäftigung Quelle: FDZ-RV SUFVSKT2005, eigene Berechnung, n = 55 035. 14 Vgl. TNS Infratest (2005: 58).

188 DRV-Schriften Band 55/2008 als geringfügig beschäftigte Männer gleichen Alters. Dieses Verhältnis kippt in der Kohorte der 50- bis 54-Jährigen: Ab hier haben die Männer zunehmend mehr und die Frauen immer weniger Entgeltpunkte angesammelt. Berücksichtigt man die Tatsache, dass Frauen zu einem Großteil einer geringfügigen Beschäftigung nur ergänzend zu ihrer Tätigkeit als Hausfrau nachgehen, so sind die Einkommensunterschiede zwischen geringfügiger Beschäftigung und sozialversicherungspflichtiger Erwerbsarbeit nicht maßgeblich für Einbußen in den Rentenanwartschaften. Bei den Männern dagegen, die in der Regel durchgängig sozialversicherungspflichtig erwerbstätig sind, kann geringfügige Beschäftigung als Indikator für eine prekäre Einkommenssituation im Alter angenommen werden. Eine gesonderte Betrachtung der Frauen lässt die Beantwortung der Frage zu, ob die Zeiten der Kindererziehung einen Einfluss auf die Gestaltung der Höhe der Entgeltpunkte haben. Frauen mit Kindern sind häufiger geringfügig beschäftigt als Frauen ohne Kinder. Inwiefern sich dies auf ihre Rentenanwartschaften niederschlägt, soll mit einem Vergleich gezeigt werden, der die Entgeltpunktsituation von im Zeitraum mindestens einmal sozialversicherungspflichtig erwerbstätigen Frauen zeigt, die in dieser Zeit auch entweder niemals oder mindestens einmal geringfügig beschäftigt waren (vgl. Abbildung 10). Sowohl bei den ausschließlich Erwerbstätigen und den Frauen mit mindestens einer geringfügigen Beschäftigung ist in den jüngeren Kohorten deutlich zu sehen, dass Frauen mit Kind erheblich mehr Entgeltpunkte aufweisen als Frauen ohne Kind. Grund hierfür sind die Entgeltpunkte für Kindererziehung, die den Frauen auch für die Zeit der häuslichen Kindererziehung Rentenanwartschaften sichern. Hier ist die Summe der Entgeltpunkte bei geringfügig beschäftigten Frauen sogar höher als bei erwerbstätigen Frauen ohne Kind. In den älteren Kohorten ab 50 Jahre zeigt sich dieses Verhältnis nicht. Da die Entgeltpunkte für Kinderer- Abbildung 10: Durchschnittliche Summe der Entgeltpunkte von geringfügig beschäftigten und erwerbstätigen Frauen mit und ohne Kind im Vergleich 35 30 Summe der Entgeltpunkte im Durchschnitt 25 20 15 10 5 0 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 Alterskohorten geringfügig beschäftigte Frauen mit Kind geringfügig beschäftigte Frauen ohne Kind erw erbstätige Frauen mit Kind erw erbstätigefrauen ohne Kind Quelle: FDZ-RV SUFVSKT2005, eigene Berechnung, n = 55 035.

Strukturen geringfügiger Beschäftigung 189 ziehungszeiten vor der Reform 1992 nur für ein statt für drei Jahre gewährt wurden, hat die Kindererziehung hier deutlich weniger Einfluss. 15 In der ältesten Kohorte haben die erwerbstätigen Frauen ohne geringfügige Beschäftigung und ohne Kind die meisten Punkte, während hier auch deutlich wird, dass Frauen, die geringfügig beschäftigt sind, sehr wenige Entgeltpunkte aufweisen können. Hier liegt die Vermutung nahe, dass sie kurz vor dem Renteneintritt die Geringfügigkeit eventuell nutzen, um ihre Rentenanwartschaften aufzustocken oder Wartezeiten zu erfüllen. 5 Fazit In den hier gezeigten Analysen konnte dargestellt werden, inwieweit geringfügige Beschäftigung in der Versicherungskontenstichprobe erfasst wurde und welche Analysepotentiale vorhanden sind. Eine Einschränkung im Scientific Use File der VSKT bezogen auf geringfügige Beschäftigung ergibt sich trotz der umfangreichen Möglichkeiten allerdings daraus, dass mehrfache geringfügige Beschäftigung nur auf Umwegen über eine Analyse der Entgeltpunkte zu erkennen ist und dass Midijobs (auf 800-Euro-Basis) nicht gesondert ausgewiesen werden. Zudem ist die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt nicht gesondert erfasst. Sofern aber geringfügige Beschäftigung als ausschließliche Erwerbssituation oder als Nebenjob neben sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegt, sind die Zeiten monatsgenau nachzuvollziehen und ergeben eine sehr gute Untersuchungsgrundlage, auch wenn eine zeitliche Einschränkung durch die Datenerfassung erst ab April 1999 gegeben ist. Von großem Vorteil erweist sich die hohe Fallzahl, die dazu führt, dass auch bei auswahlbedingten Einschränkungen der Stichprobe noch ausreichend viele Fälle vorhanden sind. So ist es beispielsweise trotz eines hohen Fallzahlenverlustes möglich, sozialstrukturelle Angaben wie Ausbildungsstatus oder Berufsklassifizierung in die Analysen einzubeziehen. 16 Insbesondere für Erwerbszustände, die nur in geringer Zahl existieren wie beispielsweise geringfügige Beschäftigung ist dies aufgrund der hohen Repräsentativität der Stichprobe eindeutig von Vorteil. 6 Literatur Bäcker, G. (2006): Was heißt hier geringfügig? Minijobs als wachsendes Segment prekärer Beschäftigung. WSI-Mitteilungen 5/2006, 255 262. Brandt, T. (2006): Bilanz der Minijobs und Reformperspektiven. WSI Mitteilungen 8/2006, 446 452. Büchel, D., Grintsch, U. & Neidert, A. (2003): Die Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung. In: Deutsche Rentenversicherung 3 4, 105 132. 15 Zu den Entgeltpunkten für Kindererziehung in den Daten des FDZ-RV siehe Himmelreicher und Mai (2007: 38 ff.). 16 In anderer Weise sind diese Angaben fehlerbehaftet, denn sie geben nur den jeweils letzten den Trägern bekannten und rentenrechtlich relevanten Erwerbsstatus bzw. den letzten bekannten Bildungsstatus wieder, ungeachtet dessen, ob sich dies in der Nachfolgezeit noch einmal verändert hat.

190 DRV-Schriften Band 55/2008 Bundesagentur für Arbeit (2005): Erwerbspersonenpotentiale, Erwerbstätigkeit, sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung. Entwicklung und Struktur 2000 2005. Bundesagentur für Arbeit (2004): Mini- und Midijobs in Deutschland. Sonderbericht, Dezember 2004. Bundesgesetzblatt, Teil I Nr. 87, Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002. Bundesregierung (2003): Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Sozialversicherung und die öffentlichen Finanzen. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/758. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale (2003): Die Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen und ihre Auswirkungen am Arbeitsmarkt Kurzfassung. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale (2006): Aktuelle Entwicklungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, IV. Quartal 2006. Ehler, J. (2005): Zur Entwicklung der Mini- und Midijobs. In: Deutsche Rentenversicherung 6 7, 394 412. Greve, G., Pfeiffer, R. & Vennebusch, T. (2007): Minijob-Zentrale Entwicklung und Status quo der geringfügigen Beschäftigung. In: RVaktuell 3/2007, 38 43. Heuke, S. (2000): Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten auf der Basis des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung nach der neuen DEÜV. Runderlass vom 10. April 2001. Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit, 49. Jg., Nr. 5, 456 460. Himmelreicher, R. K. & Mai, D. (2007): Retrospektive Querschnitte: Das Analysepotenzial des Scientific Use Files Versichertenrentenzugang 2004 unter besonderer Berücksichtigung der Berechnung von Entgeltpunkten. In: Erfahrungen und Perspektiven. DRV-Schriften Band 55/2006, 23 51. Koch, A. & Bäcker, G. (2003): Mit Mini- und Midi-Jobs aus der Arbeitslosigkeit? Sozialer Fortschritt 4/2003, 223 240. Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung (2005): Aspekte der Entwicklung der Minijobs: Gutachten im Auftrag der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft. Essen. Richter, M. & Himmelreicher, R. K. (2008): Die Versicherungskontenstichprobe als Datengrundlage für Analysen von Versicherungsbiographien unterschiedlicher Altersjahrgänge. In: Die Versicherungskontenstichprobe als Scientific Use File. DRV-Schriften Band 79, 34 61. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR), (2005): Die Reform der geringfügigen Beschäftigung: Wirkungen und Nebenwirkungen. Auszug aus dem Jahresgutachten 2004/2005. Statistisches Bundesamt (Hrsg.). Wiesbaden, 2005, S. 168 171.

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