Grenzüberschreitende gerichtliche Forderungsbeitreibung in Zivilund Handelssachen

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Grenzüberschreitende gerichtliche Forderungsbeitreibung in Zivilund Handelssachen Deutschland gehört zu den größten Exporteuren dieser Welt mit mehr als einer Billion Euro Warenwert pro Jahr. Internationalen Handel betreiben nicht nur die Großkonzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, längst ist der Mittelstand den deutschen Grenzen entwachsen. Stellt sich also die Frage, wie ein solcher Exporteur an sein Geld kommt, falls der Käufer/ Kunde nicht zahlt. Muss der Exporteur immer im Ausland oder kann er auch im Inland klagen? Sind deutsche Urteile im Ausland vollstreckbar oder ruft man besser ein Schiedsgericht an? 1. Grundsatz: Keine unmittelbare Anerkennung Jeder Staat erkennt die eigenen Entscheidungen an, grundsätzlich aber nicht die anderer Staaten. Hat der deutsche Exporteur also auf zulässige Weise ein deutsches Urteil erstritten, so bedeutet das noch lange nicht, dass er es in den Ländern X und Y vollstrecken kann. Das Land X kann die Vollstreckung komplett verweigern, weil es keine fremden Entscheidungen anerkennt, während das Land Y ohne weitere Prüfung das Urteil akzeptiert, so wie es innerhalb der Europäischen Union heute verbindlich vereinbart ist (Brüssel I VO, Neufassung). In der Regel haben alle Nationen Bestimmungen, wonach die Entscheidung eines ausländischen Staates zunächst auf die Anerkennung hin überprüft und, falls diese erfolgt, sodann für vollstreckbar erklärt wird. In Deutschland richtet sich das für ausländische Entscheidungen, die in Deutschland zu vollstrecken sind, nach 328 und 722, 723 der ZPO. 2. Ausnahme 1: Schiedsvereinbarung Voraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist, dass die Parteien eine Schiedsabrede getroffen haben. Regelmäßig geschieht das im Rahmen des Vertrages über einen größeren Auftrag mit Beteiligung Angehöriger mehrerer Staaten. Ein Schiedsverfahren endet üblicherweise mit einem Schiedsspruch, der einem gerichtlichen Urteil entspricht. Da Anerkennungsverfahren sehr langwierig sein können, hat man sich dazu entschlossen, international eine abweichende Vereinbarung zu treffen: die New Yorker Konvention vom 10. Juni 1958. Sie bezieht sich auf Schiedsverfahren. Inzwischen haben sich ihr 156 Staaten angeschlossen und es schließen sich ihr weitere an. Deutschland hat schon 1958 unterschrieben, China 1987 oder die Vereinigten Arabischen Emirate 2006. Liegt also ein Schiedsspruch vor, wird dieser wegen der bestehenden New Yorker Konvention in den Mitgliedsstaaten in einem vereinfachten und vereinheitlichten Verfahren anerkannt und für vollstreckbar erklärt. 3. Ausnahme 2: Staatsverträge Länder können untereinander vereinbaren, dass in einem vereinfachten Verfahren Urteile des jeweils anderen Landes überprüft werden. Deutschland hatte viele solcher Vereinbarungen in Europa, die heute durch die einheitlichen Europäischen Regeln ersetzt sind, auf die sogleich zu sprechen zu kommen sein wird. Es gibt heute noch vereinzelte Seite 1 5

Staatverträge, wie beispielsweise zwischen Deutschland und Israel oder Tunesien sowie das Luganer Übereinkommen, das zwischen den Ländern der EU und der Schweiz, Norwegen und Island gilt. 4. Ausnahme 3: Die Regeln der Europäischen Union Die Europäische Union setzt seit dem Jahre 2000 ein Programm um, mit dem im Bereich der gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen die Grenzen zwischen den Ländern aufgehoben werden. Der Schlussstein dieses Gebäudes wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 gesetzt, die seit dem 10. Januar 2015 gültig ist: Danach gibt es auch bei streitigen Entscheidungen kein besonderes Anerkennungsverfahren mehr in dem Land, in dem vollstreckt werden soll; das Gericht, das das Urteil erlassen hat, erklärt es selbst für innerhalb der EU vollstreckbar. Ein deutsches Urteil ist in Frankreich ebenso vollstreckbar, wie ein rumänisches Urteil in Griechenland. Ausnahmen gelten für Dänemark. Diese Entwicklung verlief über verschiedene Stufen: 4.1. EuGVVO (Brüssel I) Der erste Schritt war die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die sogenannte EuGVVO. Diese regelte ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung von Urteilen aus anderen Mitgliedsstaaten. Die prüfbaren Kriterien waren dort abschließend aufgezählt und das Gericht in dem Land, in dem das Urteil vollstreckt werden sollte, erteilt nach dieser Überprüfung die Anerkennung, die im deutschen Recht üblicherweise Exequatur genannt wird. Ist diese erteilt, so berechtigt sie zur Zwangsvollstreckung. 4.2. Einseitiges Urteil; Europäischer Vollstreckungstitel Einen Schritt weiter ging man mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Dieser europäische Vollstreckungstitel kann von dem Gericht erteilt werden, das das Urteil erlassen hat. Erfasst sind solche Urteile, die nicht streitig sind, also beispielsweise ein Versäumnisurteil, wenn der Schuldner sich nicht äußert. In diesem Fall findet keine Überprüfung in dem Land statt, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Das Gericht, das das Urteil erlässt, erklärt es selbst für vollstreckbar in den anderen Europäischen Mitgliedsstaaten. Das gilt auch für die in vielen europäischen Mitgliedsstaaten bekannten notariellen vollstreckbaren Schuldanerkenntnisse. Diese gibt es in all den Ländern, deren Rechtssystem auf römischem Recht beruhen, also Italien, Frankreich, Spanien, Portugal, Deutschland, etc., während es in England nicht bekannt ist. 4.3. Europäischer Zahlungsbefehl Der nächste Schritt war die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens. Seite 2 5

Dieses Verfahren stellt eine beachtliche Leistung der europäischen vereinheitlichten Gesetzgebung dar, denn es wird das komplette Mahnbescheidsverfahren mit allen Formularen in sämtlichen Sprachen der Mitgliedstaaten so angeboten, dass es von Jedermann problemlos angewendet werden kann. Man kann den Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls beim Gericht im eigenen Land stellen, sofern ein Inlandsgerichtsstand gegeben ist, wobei es regelmäßig eine zentrale Zuständigkeit gibt. Man kann ebenso in das Land des Schuldners gehen und den Zahlungsbefehl dort beantragen. Alle notwendigen Hilfsmittel findet man Online im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil). Erfolgt kein Widerspruch des Schuldners, hat man innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung beim Schuldner einen vollstreckbaren Titel, den das Gericht automatisch erstellt, bei dem man den Zahlungsbefehl beantragt hat. Erfolgt der Widerspruch, geht die Sache in ein streitiges Verfahren über. In der Regel bestehen neben diesem europäischen Mahnverfahren die nationalen Mahnbescheidsverfahren fort. Im deutschen Recht ist dies zweistufig: zunächst beantragt man den Mahnbescheid und anschließend in einem zweiten Schritt den Vollstreckungsbescheid, wenn der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat. Will man diesen im europäischen Ausland vollstrecken, lässt man ihn gemäß EU- Verordnung Nr. 805/2004 (siehe oben Ziffer 4.2) für vollstreckbar erklären. Sofern eine Zuständigkeit in Deutschland gegeben ist, kann man sogar den deutschen Mahnbescheid mit seinem umständlicheren Verfahren auch für Schuldner im Ausland beantragen, wobei das dann nicht auf die Mitgliedsstaaten der EU beschränkt ist. 4.4. Streitige Bagatellverfahren Verordnung (EU) Nr. 861/2007 Hier geht es um Verfahren, die streitig von den Parteien selbst geführt werden können, ohne dass es der Einschaltung eines Anwaltes bedarf. Das Verfahren wird mit Formularen geführt, die man wiederum bei dem Europäischen Gerichtsatlas abfragen kann. Es gibt einen Richter, der das Verfahren leitet, und es sind Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung möglich, grundsätzlich soll das Verfahren aber schriftlich durchgeführt werden. Der Wert war begrenzt auf 2.000 und das Verfahren hatte wenig praktische Bedeutung. Aus diesem Grunde wollte die EU-Kommission den Streitwert auf 10.000 anheben. Der letzte Stand der Verhandlungen aus Dezember 2015 ist, dass man sich wohl auf 5.000 als Obergrenze einigen wird. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren dann auf mehr Interesse bei den Parteien stößt. 4.5. Brüssel I Neufassung, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel la) Hierbei handelt es sich um die Neufassung der unter 4.1. angesprochenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Sie gilt ab dem 10.01.2015 und sie führt zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit der Urteile eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedstaat. Es gibt keine Überprüfung mehr, streitige und unstreitige Urteile der Mitgliedsstaaten werden untereinander vollstreckt. All diese hier angesprochenen Regeln gelten gleichzeitig. Brüssel I und Brüssel la werden danach angewandt, ob die gerichtlichen Verfahren am 10.01.2015 oder danach eingeleitet wurden, oder ob dies davor der Fall war. Seite 3 5

5. Einheitliche Vollstreckungsmaßnahmen? Nachdem die Mitgliedsstaaten der EU nun ihre Urteile wechselseitig uneingeschränkt anerkennen, stellt sich die Frage, ob man dann nicht auch ein einheitliches Vollstreckungsverfahren einführen sollte. Genau das tut die EU mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vom 15.05.2014. Diese Verordnung, die ab dem 18.01.2017 gelten wird, sieht die Möglichkeit zur Sicherung einer bereits fälligen, aber nicht titulierten Forderung in Zivilund Handelssachen bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU vor. Eine solche Möglichkeit existiert nach deutschem Recht nicht, Holland kannte sie allerdings vor dieser Verordnung. Es werden im Rahmen der EU die Vollstreckungsmöglichkeiten vereinheitlicht und erweitert. Zunächst handelt es sich um eine vorläufige Kontenpfändung, sie gibt aber immerhin dem Gläubiger die Möglichkeit, ein Kontoguthaben vorläufig zu pfänden und damit sicherzustellen, dass er nicht nach vielen Monaten den Prozess gewinnt, allerdings das Urteil nicht mehr realisieren kann. Der Gläubiger muss seinen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung begründen, insbesondere muss er gemäß Art. 7 der Verordnung darlegen, inwieweit eine tatsächliche Gefahr gegeben ist, dass ohne die vorläufige Pfändung die spätere Vollstreckung seiner Forderung gegen den Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. Ebenfalls neu in dieser Verordnung ist, dass alle Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, Konteninformationen zu erteilen. Der portugiesische Gläubiger muss also nicht einmal die Kontonummer seines Schuldners in Frankreich kennen, sondern auf entsprechende Anfrage hin bekommt er sie geliefert, um dann die vorläufige Pfändung auszubringen noch bevor er mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren beginnt. 6. Schlussbemerkungen Die Umsetzung eines deutschen Urteils im Ausland hängt also entscheidend davon ab, um welches Land es sich handelt. Ist es ein Mitgliedsstaat der EU, so ist die Umsetzung heute problemlos. Handelt es sich um einen Schiedsspruch, kann auch der in über 150 Ländern dieser Erde von den Gerichten umgesetzt werden. Handelt es sich um ein Urteil, das in einem Staat vollstreckt werden soll, der nicht der EU angehört, und gibt es keinen Staatsvertrag, muss im Einzelnen geprüft werden, welche Voraussetzungen für die Anerkennung der Staat aufstellt, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. Regelmäßig ist dies das Erfordernis der Gegenseitigkeit: der Staat A setzt ein Urteil des Staates B dann um, wenn der Staat B auch die Urteile des Staates A anerkennt. Weiterhin darf kein Verstoß gegen zwingende Grundregeln der eigenen Rechtsordnung (ordre publice) vorliegen. Zu beachten ist in der praktischen Ausführung die Kostenfrage. Die Kostensysteme der Gerichte und auch die Honorierung der Anwälte ist von Land zu Land unterschiedlich, sodass es sich lohnt zu prüfen, ob man beispielsweise den Europäischen Zahlungsbefehl in Prag beantragt, oder in Berlin (Wedding). Die Prager Gerichte verlangen 5% vom Streitwert, was im Vergleich zu Berlin sehr teuer werden kann. Die Französischen Gerichte dagegen sind wesentlich günstiger als die Deutschen. Zu bedenken ist auch, in wie weit im jeweils anderen Land die Kosten für Gericht und Anwalt erstattet werden. Zu beachten ist schließlich schon bei der Vertragsgestaltung, dass man im internationalen Handel insbesondere dann, wenn man mit mehreren Ländern handelt, den Gerichtsstand im eigenen Land behalten sollte, ebenso wie auch die eigene Rechtsordnung angewandt Seite 4 5

werden sollte. Darauf muss man auch achten, bevor man einen Fall zur Verfolgung ins Ausland abgibt, denn die Möglichkeit besteht, dass man in seinen eigenen AGB bereits einen inländischen Gerichtsstand wirksam vereinbart hat. Dies kann zur Unzulässigkeit der Klage im Ausland führen. Frankfurt am Main, den 01.02.2016 Dr. Thomas Voller Rechtsanwalt, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Internationales Wirtschaftsrecht www.vollerlaw.com vvvvw.eurocollectnet.com Seite 5 5