1. Tutorium Finanzberichterstattung
Kontakt Caroline Emanuel Fabio Britz Ronja Schlemminger Stefan Willersinn Thomas Trapp Tobias Hartmann Caroline.emanuel90@googlemail.com fbritz@rhrk.uni-kl.de ronjaschlemminger@googlemail.com s.willersinn@gmx.de trapp@wiwi.uni-kl.de hartmann1988@hotmail.de 2
Termine der Tutorien Tag Zeit (Raum) 1. 2. 3. 4. 5. 6. Montag 13:45 15:15 (11-243) 21.05. 11.06. 18.06. 25.06. 02.07. 09.07. Montag 17:15 18:45 (42-133) 21.05. 11.06. 18.06. 25.06. 02.07. 09.07. Dienstag 19:00 20:30 (11-243) 22.05. 12.06. 19.06. 26.06. 03.07. 10.07. Mittwoch 17:15 18:45 (44-336) 23.05. 13.06. 20.06. 27.06. 04.07. 11.07. Mittwoch 19:00 20:30 (36-265) 23.05. 13.06. 20.06. 27.06. 04.07. 11.07. Donnerstag 10:00 11:30 (44-380) 24.05. 14.06. 21.06. 28.06. 05.07. 12.07. Donnerstag 17:15 18:45 (44-380) 24.05. 14.06. 21.06. 28.06. 05.07. 12.07. Donnerstag 19:00 20:30 (44-380) 24.05. 14.06. 21.06. 28.06. 05.07. 12.07. Freitag 08:15 09:45 (44-336) 25.05. 15.06. 22.06. 29.06. 06.07. 13.07. Freitag 10.00 11:30 (44-336) 25.05. 15.06. 22.06. 29.06. 06.07. 13.07. Freitag 13:45 15:15 (36-265) 25.05. 15.06. 22.06. 29.06. 06.07. 13.07. Freitag 15:30 17:00 (36-265) 25.05. 15.06. 22.06. 29.06. 06.07. 13.07. 3
Inhaltsübersicht 1. Tutorium (1/2) 1. Theorie Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Charakteristika deutscher Rechnungslegung Begriffe des Bilanziellen Ansatzes 4
Inhaltsübersicht 1. Tutorium (2/2) 2. Praxis Realisationsprinzip Vorsichtsprinzip Größenkriterien Vermögenserhaltung und Vermögensmehrung Bilanzierung immaterieller Werte Wertkorrektur 5
1.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (1/3) GoB-Definition des Bundesfinanzhofes: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung sind die Regeln, nach denen der Kaufmann zu verfahren hat, um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Bilanz zu gelangen, nicht aber die Regeln, die tatsächlich eingehalten werden. Für ihre Ermittlung kann freilich die tatsächliche Übung der Kaufleute eine wichtige Erkenntnisquelle sein, aber sie hat nicht die Kraft, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung rechtsschöpferisch zu gestalten. (BFH - Urteil vom 31.5.1967, I 208/63, BFHE 89, 191) 6
1.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (2/3) Folgende allgemeine GoB lassen sich aus deutschem Handelsrecht ableiten: Klarheit und Übersichtlichkeit ( 238 I 2, 243 II HGB) Richtigkeit und Willkürfreiheit ( 239 II HGB) Vorsicht ( 252 I Nr. 4 HGB) Vollständigkeit ( 239 II, 246 I HGB) Periodengerechte Abgrenzung ( 252 I Nr. 5 HGB) Stetigkeit ( 252 I Nr. 6 HGB) 7
1.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (3/3) Zusätzlich zu den allgemeinen GoB sind folgende spezielle GoB zu beachten: Saldierungsverbot ( 246 II HGB) Identitätsprinzip ( 252 I Nr. 1 HGB) Going-concern-Prinzip ( 252 I Nr.2 HGB) Einzelbewertungsprinzip ( 252 I Nr. 3 HGB) Realisationsprinzip ( 252 I Nr. 4 HGB) Imparitätsprinzip ( 252 I Nr.4 HGB) Anschaffungswertprinzip ( 253 I HGB) 8
1.2 Beispiele zu den GoB a) Verschiedene Maschinen wurden zusammengefasst und als Gesamtheit bewertet. b) Teilweise wurden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Aufwendungen und Erträge für den Bilanzausweis gegeneinander aufgerechnet. c) Aufwendungen und Erträge wurden entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Einnahme und nicht immer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Geschäftsjahr berücksichtigt. 9
1.3 Charakteristika deutscher Rechnungslegung (1/3) Vorsichtsprinzip ( 252 I Nr. 4 HGB) Niederstwertprinzip für Aktiva ( 253 III-V HGB) Realisationsprinzip: Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn am Abschlussstichtag realisiert Anschaffungswertprinzip Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten Imparitätsprinzip: Verluste und Risiken sind zu berücksichtigen, auch wenn sie zwischen Bilanzstichtag und Tag der Aufstellung bekannt geworden sind. 10
1.3 Charakteristika deutscher Rechnungslegung (2/3) Bemessung von Zahlungen Zwecke des Jahresabschlusses Informationen über Vermögens-, Finanzund Ertragslage Gläubiger Fiskus Steuerbilanz Maßgeblichkeit ( 5 I 1 EStG) Eigner Handelsrechtlicher Einzelabschluss Anteilseigner Arbeitnehmer Kunden / Lieferanten Wettbewerber Management etc. Handelsrechtlicher Konzernabschluss 11
1.3 Charakteristika deutscher Rechnungslegung (3/3) Maßgeblichkeit ( 5 I Satz 1 EStG) Ansätze aus Handelsbilanz maßgeblich für Steuerbilanz ABER: handelsrechtl. Aktivierungswahlrecht steuerrechtl. Aktivierungs handelsrechtl. Passivierungswahlrecht steuerrechtl. Passivierungs Entspricht Gewinnermittlung der Handelsbilanz nicht den steuerrechtlichen Voraussetzungen Anpassung 12
1.4 Begriffe des Bilanziellen Ansatzes (1/5) a) Bilanzierungsfähigkeit bedeutet, dass ein Wirtschaftsgut grundsätzlich in die Bilanz eines Unternehmens aufgenommen werden darf, weil es zum Vermögen (Anlage- oder Umlaufvermögen) oder zum Kapital (Eigen- oder Fremdkapital) des betrachteten Unternehmens "gehört". Differenzierung in: Bilanzierungsfähigkeit Bilanzierungsfähigkeit 13
1.4 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit (2/5) Eignung als Aktiv- / Passivposten in der Bilanz berücksichtigt zu werden Vermögensgegenstand: wirtschaftlicher Wert selbständig bewertbar selbständig verkehrsfähig, d.h. einzeln veräußerbar Schulden (Verbindlichkeiten + Rückstellungen): bestehend oder hinreichend sichere Vermögensbelastung rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung selbständig bewertbar 14
1.4 Begriffe des Bilanziellen Ansatzes (3/5) b) "Bilanzierungspflicht" kann immer nur für ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut bestehen und heißt, dass ein Wirtschaftsgut aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder GoB aktiviert bzw. passiviert werden muss. c) Hingegen bedeutet "Bilanzierungsverbot", dass ein an sich bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder GoB nicht aktiviert bzw. passiviert werden darf. d) Bei einem "Bilanzierungswahlrecht" kann der Bilanzierende frei entscheiden, ob das bilanzierungsfähige (aber nicht bilanzierungspflichtige) Wirtschaftsgut in die Bilanz aufgenommen wird oder nicht. 15
1.4 Begriffe des Bilanziellen Ansatzes (4/5) Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit Vermögensgegenstand/ Schuld? nein Rechnungsabgrenzungsposten oder Sonderposten eigener Art? nein ja Konkrete Bilanzierungsfähigkeit Zurechnung zum Betriebsvermögen? nein ja ja Konkretes Bilanzierungsverbot? ja keine Bilanzierung nein Bilanzierungspflicht Bilanzierungswahlrecht? ja Wahlrecht ausgeübt? nein nein nein ja Bilanzierung ja Explizites Bilanzierungsgebot? 16
1.4 Begriffe des Bilanziellen Ansatzes (5/5) Bewertungsvorschriften für alle Kaufleute 252-256 HGB 252 HGB: Allgemeine Bewertungsvorschriften 253 HGB: Zugangs- und Folgebewertung 254 HGB: Bildung von Bewertungseinheiten 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe 256 HGB: Bewertungsvereinfachungsverfahren 256a HGB: Währungsumrechnung 17
1.5 Beispiele (1/2) a) Nicht bilanzierungsfähig sind Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach nur genutzt werden können oder tatsächlich ausschließlich genutzt werden, z.b.. b) Bilanzierungsfähig und -pflichtig sind:, soweit sie zum gehören; aber auch entgeltlich von Dritten erworbene, immaterielle Anlagewerte ( ). 18
1.5 Beispiele (2/2) c) Vermögensgegenstände, die nicht bilanziert werden dürfen, obwohl sie eigentlich bilanzierungsfähig wären (= ): z.b.: ( 248 I Nr. 1 HGB). d) Hier handelt es sich um Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens, für die ein existiert. z.b.: ( 248 II 1 HGB). 19
2.1 Aufgabe zum Realisationsprinzip Teilaufgabe a) Im Rechnungswesen der Durst KG: Buchung bei Eingang der Lieferung (Nov. und Dez. Jahr 01 jeweils): Waren 6.800 an Buchung bei Bezahlung der Waren (Dez. Jahr 01): an Bank 13.328 Der Skontoabzug bei Bezahlung mindert bei der Durst KG die bilanziellen der Waren. 20
2.1 Aufgabe zum Realisationsprinzip Teilaufgabe a) Im Rechnungswesen der Südbräu AG : Buchung bei Verkauf der Waren (Nov. und Dez. Jahr 01 jeweils): an Umsatzerlöse 6.800 Buchung bei Bezahlung der Waren (Dez. Jahr 01): Bank 13.328 an Der Skontoabzug i. H. v. ist von den der Südbräu AG abzusetzen 21
2.1 Aufgabe zum Realisationsprinzip Teilaufgabe b) Für die bilanzielle Behandlung der gelieferten Waren gilt der. Durst KG der mit den ( ). einer in gleicher Höhe. Südbräu AG Aktivierung einer i. H. v. ggf. Vornahme eines entsprechendes i. H. v., wenn am mit einer Inanspruchnahme des durch die Durst KG gerechnet wird. 22
2.2 Aufgabe zum Vorsichtsprinzip Entsprechend dem, welches eine Ausprägung des darstellt, dürfen noch nicht realisierte Gewinne am Abschlussstichtag nicht ausgewiesen werden ( HGB). Da der Geschäftsführer lediglich den Verkauf für das Jahr geplant hat, mangelt es an der. Dazu hätte der im Jahr liegen müssen. 23
2.3 Aufgabe zu Größenkriterien Jahr Bilanzsumme [Mio. ] Umsatzerlöse [Mio. ] Durchschnittliche Mitarbeiterzahl Rechtsfolgenklassifizierung 01 02 03 04 05 24
2.4 Aufgaben zur Vermögenserhaltung und Vermögensmehrung (1/2) Vermögensmehrung Kriterien Gegenstand wird in der Substanz vermehrt der Gebrauchs- oder Verbrauchseigenschaften mehr als geringfügige Vermögenserhaltung Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes Modernisierungen oder Ausbesserungen der Wesensart Folge Nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten steuer- und handelsrechtlich bilanzierungspflichtig Aufwand Verbuchung in GuV 25
2.4 Aufgaben zur Vermögenserhaltung und Vermögensmehrung (2/2) Lösung: 26
27 2.5 Aufgabe zur Bilanzierung immaterieller Werte
2.6 Aufgabe zur Wertkorrektur (1/3) Teilaufgabe a) Teilaufgabe b) Teilaufgabe c) 28
2.6 Aufgabe zur Wertkorrektur (2/3) Teilaufgabe d) Teilaufgabe e) 29
2.6 Aufgabe zur Wertkorrektur (3/3) Teilaufgabe f) Teilaufgabe g) 30
Danke für Eure Aufmerksamkeit 31