Allgemeine Ansatzregeln:

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1 Allgemeine Ansatzregeln: In der Bilanz sind gemäß 242 Abs. 1 HGB Vermögensgegenstände und Schulden des Kaufmanns gegenüberzustellen. Der Inhalt einer Bilanz wird in 247 Abs. 1 HGB näher konkretisiert. Danach gehören folgende Posten in die Bilanz: Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. 12. Mai

2 Regeln für den Ansatz von Aktiva: Bei der Beurteilung der Aktivierungsfähigkeit von Aktiva sind neben dem Aktivierungsgrundsatz (abstrakte Aktivierungsfähigkeit) die gesetzlichen Vorschriften zu beachten (konkrete Aktivierungsfähigkeit). 12. Mai

3 Abstrakte Aktivierungsfähigkeit: keine Legaldefinition des Aktivierungsgrundsatz Er ist unter Beachtung der Jahresabschlusszwecke aus den anderen GoB und den übrigen Rechungslegungsvorschriften zu bestimmen. 12. Mai

4 Der Wortlaut des 242 Abs. 1 Satz 1 stellt auf die Schuldendeckungsfähigkeit von Vermögensgegenständen zur Wahrung des Gläubigerschutzprinzips ab. Dazu gibt es viele verschiedene Konkretisierungsvorschläge, wie z. B.: konkrete Einzelveräußerbarkeit, abstrakte Einzelveräußerbarkeit, selbstständige Verwertbarkeit, durch Veräußerung, durch Einräumen eines Nutzungsrechts, durch bedingten Verzicht oder im Wege der Zwangsvollstreckung Einzelvollstreckbarkeit. Es kommt auf die Existenz eines wirtschaftlich verwertbaren Potentials an. 12. Mai

5 Konkrete Aktivierungsfähigkeit: Bei der Aktivierung sind neben dem Aktivierungsgrundsatz auch die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. So existiert z. B. für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, ein Aktivierungsverbot ( 248 Abs. 2 HGB). Mit dem BilMoG wird das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden ( 248 Nr. 4 HGB- BilMoG) eingeschränkt. Für die anderen immateriellen VG existiert ein Wahlrecht. Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) ist ein Beispiel für ein Aktivierungswahlrecht ( 255 Abs. 4 Satz 1 HGB). Mit dem BilMoG wird der derivative GoF explizit als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand qualifiziert und im Einzelabschluß und Konzernabschluß ansatzpflichtig ( 246 Abs. 1 Satz 4 HGB-BilMoG). Aktivische Rechungsabgrenzungsposten sind z. B. i. S. d. Aktivierungsgrundsatzes keine Vermögensgegenstände. 250 Abs. 1 Satz 1 HGB enthält für diese jedoch ein Aktivierungsgebot ( konkret aktivierungsfähig). 12. Mai

6 Wirtschaftliches Eigentum: Die Zuordnung von Vermögensgegenständen zu bestimmten Personen zum Zwecke der Rechnungslegung richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Eigentum, sondern danach, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Gegenstands ist. Das wirtschaftliche Eigentum setzt voraus, daß der Kaufmann die Gegenstände wie seine eigenen nutzen darf und für ihren Verlust selbst haftet. Er muß wirtschaftlich betrachtet über den Vermögensgegenstand weitestgehend unabhängig vom rechtlichen Eigentümer verfügen können, weil ihm vom rechtlichen Eigentümer z. B. Teilrechte des Eigentums, wie das Nutzungsrecht, das Verwertungsrecht oder das Erwerbsrecht, übertragen wurden. Der Nutzende ist in der Regel wirtschaftlicher Eigentümer des genutzten Vermögensgegenstands, wenn bei ihm Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen. ( 246 Abs. 1. Satz 2 und 3 HGB) Durch das BilMoG wird dieses Prinzip stärker im Gesetz verankert ( 246 Abs. 1. Satz 2 HGB-BilMoG). 12. Mai

7 Regeln für den Ansatz von Passiva: Auf der Passivseite der Bilanz sind das Eigenkapital, die Schulden und die passivischen Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. keine Legaldefinition für den Ansatz von Schulden Der Passivierungsgrundsatz ist, analog zum Aktivierungsgrundsatz, unter Beachtung der Jahresabschlusszwecke aus den anderen GoB und den übrigen Rechungslegungsvorschriften zu bestimmen. ( abstrakte Passivierungsfähigkeit) Dagegen werden unter konkreter Passivierungsfähigkeit jene rechtlichen Voraussetzungen für eine Passivierung, die in den handelsrechtlichen Passivierungsvorschriften festgelegt sind und die u. U. von denen des Passivierungsgrundsatzes abweichen können, verstanden. 12. Mai

8 Abstrakte Passivierungsfähigkeit: Für die abstrakte Passivierungsfähigkeit nach den GoB müssen folgende Kriterien herangezogen werden: eine Verpflichtung muss vorliegen, mit der Verpflichtung muss eine wirtschaftliche Belastung (künftige Bruttovermögensminderung) für das bilanzierende Unternehmen verbunden sein und die wirtschaftliche Belastung muss quantifizierbar sein. 12. Mai

9 Schuld Verpflichtung Wirtschaftliche Belastung Quantifizierbarkeit Außenverpflichtung Innenverpflichtung Rechtlich begründete Außenverpflichtung Wirtschaftlich begründete Außenverpflichtung Exakt (punktuell) quantifizierbar In einer Bandbreite quantifizierbar Bürgerlichrechtliche Außenverpflichtung Öffentlichrechtliche Außenverpflichtung 12. Mai

10 Konkrete Passivierungsfähigkeit: Ein Verbot für den Ansatz von Schulden existiert im Handelsrecht nicht. Dagegen beschränkt das HGB die Passivierungspflicht für Aufwandsrückstellungen ( 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB), hinzu kommen Passivierungswahlrechte z. B. für Aufwandsrückstellungen ( 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB; diese Paragraphen werden nach BilMoG abgeschafft). 12. Mai

11 Ähnlich wie auf der Aktivseite wird auf der Passivseite die Passivierung bestimmter Posten erlaubt bzw. gefordert, die nicht den Kriterien des Passivierungsgrundsatzes unterliegen bzw. genügen. Hierbei handelt es sich um das Eigenkapital ( 247 Abs. 1 HGB), die passivischen Rechnungsabgrenzungsposten ( 250 Abs. 2 HGB) und den Sonderposten mit Rücklagenanteil ( 247 Abs. 3 HGB; BilMoG: Aufhebung von 247 Abs. 3, 273 HGB). 12. Mai

12 Quellen: Baetge/Kirsch/Thiele: Bilanzen, 9. Aufl.. Küting, Karlheinz (2008), Geplante Neuregelungen der Bilanzansatzwahlrechte durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, in: Betriebs-Berater, 63. Jg. (2008), S Bundesministeriums der Justiz (2009), Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG), abrufbar unter a/3551/gesetzesbeschluss_bilmog.pdf, verabschiedet: Mai

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