Titel: Bezahlung von Nachzahlungsbeträgen aus Heizkostenabrechnung im Mietverhältnis

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mit Untervollmacht, die zu den Akten genommen wird,

Transkript:

AG München, Endurteil v. 07.05.2015 412 c 12790/14 Titel: Bezahlung von Nachzahlungsbeträgen aus Heizkostenabrechnung im Mietverhältnis Normenketten: BGB 259, 556a HeizKV 2 Leitsätze: 1. Nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung ist die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete im Mietverhältnis unzulässig. (Leitsatz der Redaktion) 2. Grundsätzlich ist nach der Heizkostenverordnung zu verfahren, sobald ein Gebäude mit mehreren Nutzern von einer Anlage aus versorgt wird. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um Gewerberaum oder Wohnraum handelt. (Leitsatz der Redaktion) 3. Sie regelt bindend die Art und Weise der Umlage und geht damit 556a BGB vor, der es ansonsten den Parteien frei stellt, sich über den Umlagemodus zu verständigen. Dies ist kein Widerspruch zum höheren Rang von Gesetzen, denn die Ermächtigungsgrundlage für die Heizkostenverordnung findet sich in 3a, 5 EnEG, das als spezielleren Gesetz die Bestimmungen des 556a BGB verdrängt. Nach 2 HeizkostenV gehen die Vorschriften dieser Verordnung zudem rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Durch 2 HeizkostenV werden daher entgegenstehende Abreden außer Kraft gesetzt und sind nicht anzuwenden. (Leitsatz der Redaktion) 4. Die Heizkostenverordnung hat Vorrang auch vor solchen Vertragsbestimmungen, die noch vor ihrem Inkrafttreten vereinbart worden sind. Die Mietstruktur ist daher zwingend der Heizkostenverordnung anzupassen. Dies kann entweder durch eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien geschehen oder durch einseitige Mitteilung des Vermieters. Sein Recht durch einseitige Erklärung in die Mietstruktur einzugreifen, folgt ohne weiteres aus 2 HeizkostenV in Verbindung mit den Pflichten aus 4 I und II sowie 6 HeizkostenV. (Leitsatz der Redaktion) Schlagworte: Heizkosten, Mehrere Nutzer, Betriebskosten, Heizkostenverordnung, Bruttowarmmiete Fundstellen: LSK 2015, 390463 NJOZ 2015, 1601 Entscheidungsgründe Amtsgericht München Az.: 412 C 12790/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 07.05.2015 In dem Rechtsstreit... - Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:... gegen... - Beklagter -... - Beklagte - Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt... Gröbenzell, wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Heinrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2015 folgendes Endurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.952,37 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten sich über die Bezahlung von Nachzahlungsbeträgen aus Heizkostenabrechnungen. Die Parteien sind über ein Mietverhältnis miteinander verbunden. Die Beklagten sind seit dem 01.01.1985 Mieter einer Wohnung in der... die im Eigentum der Klägerin steht. Auf den zwischen ihnen bestehenden Mietvertrag vom 26.10.1992, Anlage K 1, Bl. 7/13 wird vollumfänglich verwiesen. Die Klägerin rechnet jährlich über die von den Beklagten verbrauchten Heizkosten ab. Das Gebäude, in welchem sich die Wohnung der Beklagten befindet, besteht aus einer Gewerbeeinheit/Dienstgebäude, in welchem sich Technikeinrichtungen befinden, und der Wohnung der Beklagten, die aus einem Bungalow besteht. Beide Gebäudeteile werden von demselben Heizkessel aus beheizt. Der Bungalow ist ca. 12,5 m vom Dienstgebäude entfernt. Die beheizbare Fläche des Bungalows der Beklagten ist mit ca. 90 qm signifikant kleiner als die des Dienstgebäudes. Eine Vorerfassung im Hinblick auf das Dienstgebäude erfolgt nicht. Am 24.03.2010 wurde die Wohnung der Beklagten mit Wärmemengenzählern ausgestattet. Mit Schreiben vom 29.12.2011 rechnete die Klägerin über die Heizkosten des Abrechnungsjahres 2010 ab (Anlage K 2, Bl. 14/23). Hieraus errechnete die Klägerin zulasten der Beklagten einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 956,57 Euro. Dieser Nachforderungsbetrag konnte vom Konto der Beklagten eingezogen werden. Die Beklagten legten gegen die Abrechnung Widerspruch ein mit Schreiben vom 16.01.2012 und forderten die Rückzahlung. Mit Schreiben vom 07.11.2012 rechnete die Klägerin über die Heizkosten des Abrechnungsjahres 2011 ab (Anlage K 3, Bl. 24 ff. d. A.). Sie errechnete einen Nachzahlungsbetrag zulasten der Beklagten in Höhe von 521,69 Euro. Dieser Betrag konnte vom Konto der Beklagten nicht eingezogen werden. Der Klägerin entstanden Rücklastgebühren in Höhe von 3,00 Euro.

Mit Schreiben vom 06.11.2013 rechnete die Klägerin über die Heizkosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 ab (Anlage K 4, Bl. 34/38 d. A.). Sie errechnete einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 474,11 Euro zulasten der Beklagten, den die Beklagten nicht bezahlten. Mit Schreiben vom 04.07.2012 (Anlage B 3, Bl. 55/56 d. A.), 12.09.2012 (Anlage B 4, Bl. 57/58 d. A.), 18.09.2013 (Anlage B 5, Bl. 59/60 d. A.) und 19.11.2013 (Anlage B 6, bl. 61/62 d. A.) erhoben die Beklagten Einwendungen gegen die Abrechnungen und Widerspruch gegen die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2012. Für die Heizkostenabrechnungen wurden von Seite des Klägerin jeweils die eingekaufte Heizmenge in Gas in Kilowattstunden zugrunde gelegt, womit dann der Heizkessel, welches sich im Dienstgebäude befindet, befeuert wird. Nach dem Heizkessel wurde ein Wärmemengenzähler angebracht und nur dieser Verbrauchswert auf die beiden Nutzergruppen verteilt. Nach diesem Gesamtwärmemengenzähler befindet sich im Dienstgebäude ein weiterer Wärmemengenzähler für die Wohnung der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 mit Anlage K 6 (Bl. 97/102) rechnete die Klägerin neu für die Abrechnungsjahre 2010, 2011 und 2012 ab. Es ergab sich für 2010 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 474,61 Euro, für 2011 ein Guthaben von 179,83 Euro und für 2012 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 35,65 Euro. Die Klägerin trägt vor, die Abrechnungen für die Abrechnungsjahre 2010, 2011 und 2012 seien korrekt. Den Beklagten werde lediglich ihr eigener Verbrauch in Rechnung gestellt. Die Fläche von Dienstgebäude und Technikgebäude seien nicht relevant. Vorliegend sei die erfolgte Differenzmessung zulässig. Im Übrigen hätte die Klägerin für die drei Anfangsmonate - bis zum 24.03.2010 - des Abrechnungsjahres 2010 nach Gradtagszahlen abrechnen dürfen. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 995,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 521,69 Euro vom 23.01.2013 bis 19.11.2013, aus 995,80 seit dem 20.11.2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3,00 Euro Rücklastschriftgebühren zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Beklagten gegen die Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.10 bis 31.12.2010 unbegründet ist. Die Beklagten beantragen, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen vor, die von den Beklagten vorgenommenen Zahlungen auf die Nebenkosten seien eine Pauschale. Die Heizkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2010 sei formell unwirksam., weil erst im April 2010 Verbrauchserfassungsgeräte eingebaut wurden. Der Bungalow der Beklagte verfüge lediglich über eine beheizbare Fläche von ca. 90 qm wohingegen das Dienstgebäude ca. 810 qm habe. Bei dem Technikgebäude handele es sich zudem bauartbedingt um ein Gebäude mit hohen Wärmeverlusten. Die von der Klägerin vorgenommene Art der Abrechnung - aufgrund der Differenzmessung - sei unzulässig und benachteilige die Beklagten. Eine Abrechnung nach Gradtagszahlen sei unzulässig. Die beheizbare Fläche des Dienstgebäudes betrage ca. 890 qm. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Beweis wurde nicht erhoben. Entscheidungsgründe I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagten schulden die von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsbeträge aus den Heizkostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2010, 2011 und 2012 nicht, weswegen die Klage insgesamt abzuweisen war. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nachdem die Aktivlegitimation von Beklagtenseite bestritten wurde, hat die Klägervertreterin in ihren Schriftsätzen vom 04.08.2014 und 30.10.2014 (Bl. 68/74 und 97/102 d. A.) hierzu substantiiert und schlüssig vorgetragen. Die Mitteilung der Beklagtenseite es bestünden weiterhin Zweifel genügt diesbezüglich nicht für ein substantiiertes Bestreiten und ist unbeachtlich, worauf das Gericht die Beklagten bereits mit Beschluss vom 22.01.2015 hinwies. 2. Die von den Beklagten erbrachten monatlichen Zahlungen auf die Heizkosten sind als Abschlagszahlungen anzusehen. Die Bestimmungen des Mietvertrages im Hinblick auf die Heizkosten ist nicht eindeutig, weil weder die Alternative Pauschale noch Abschlagszahlungen gestrichen wurde. Tatsächlich wurde in der Vergangenheit von der Klägerin jährlich mindestens seit 2005 über die von den Beklagten monatlich bezahlten Zahlungen abgerechnet. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin gab es zum 01.01.2003 eine Mieterhöhung, in welcher die Heizkosten von Seiten der Klägerin bereits als Vorauszahlungen ausgewiesen wurden, was belegt, dass bereits damals die Parteien von Vorauszahlungen ausgingen. Nach den Bestimmungen der HeizkostenVO ist die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete unzulässig (BGH Urteil vom 19.07.2006 - VIII ZR 212/05), weswegen das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die von den Beklagten erbrachten Zahlungen auf die Heizkosten als Vorauszahlungen zu bewerten sind: A. Grundsätzlich ist nach der HeizKV zu verfahren, sobald ein Gebäude mit mehreren Nutzern von einer Anlage aus versorgt wird. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um Gewerberaum oder Wohnraum handelt. In diesem Fall handelt es sich um zwei unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, die sich auf demselbem Grundstück befinden, wobei die Heizanlage, die beide Gebäudeteile versorgt, lediglich in dem Dienstgebäude zu finden ist. Grundsätzlich regelt die Heizkostenverordnung bindend die Art und Weise der Umlage ( 7-9 HeizKV). Sie geht damit 556 a BGB vor, der es ansonsten den Parteien frei stellt, sich über den Umlagemodus zu verständigen. Dies ist kein Widerspruch zum höheren Rang von Gesetzen, denn die Ermächtigungsgrundlage für die HeizKV findet sich in 3 a, 5 EnEG, das als spezielleren Gesetz die Bestimmungen des 556 a BGB verdrängt. Nach 2 HeizKV gehen die Vorschriften dieser Verordnung zudem rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Durch 2 HeizKV werden daher entgegenstehende Abreden außer Kraft gesetzt und sind nicht anzuwenden (BGH NZM 2006, 652). Die HeizKV hat damit Vorrang auch vor solchen Vertragsbestimmungen, die noch vor ihrem Inkrafttreten vereinbart worden sind. Die Mietstruktur ist daher zwingend der HeizKV anzupassen. Dies kann entweder durch eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien geschehen oder durch einseitige Mitteilung des Vermieters. Sein Recht durch einseitige Erklärung in die Mietstruktur einzugreifen, folgt ohne weiteres aus 2 HeizKV i.v. mit den Pflichten aus 4 Abs. 1 und 2 sowie 6 HeizKV (Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, 7.A., S. 493 Rn. 10). B. Die HeizKV ist auch sonst auf diesen Fall anwendbar, weil eine einheitliche Ausstattung der Nutzergruppen mit Wärmeerfassungsgeräten vorliegt. Hierfür relevant ist lediglich die Ausstattung der jeweiligen Nutzungseinheiten mit Heizungen bzw. Erfassungsgeräten, die für beide Gebäudeteile (Wohnung und Dienstgebäude) einheitlich sind. 3. Die Abrechnungen für das Abrechnungsjahr 2010 sind formell unwirksam, weswegen die Beklagten nicht verpflichtet sind die von der Klägerin errechneten Nachzahlungsbeträge zu bezahlen - und zwar weder den errechneten Nachzahlungsbetrag auf Grundlage der Anlage K 2 noch den Nachzahlungsbetrag auf Grundlage der Abrechnung K 6. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung dann, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und

Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senat, NJW-RR 2003, 442 = NZM 2003, 196). Diesen Maßstäben genügen die Abrechnungen für das Abrechnungsjahr 2010 nicht. A. Die Abrechnung K 2 lässt nicht erkennen, dass die Klägerin nach zwei gesonderten Abrechnungszeiträumen abrechnete, für die unterschiedliche Verteilungsschlüssel gelten. Als Abrechnungszeitraum wird ohne weitere Unterteilung einheitlich 01.01.2010 bis 31.12.2010 angegeben (Bl. 18 d. A.) und unter Ziff. 6 (Bl. 19 d. A.) lediglich eine Aufteilung der Gesamtkosten vorgenommen. Tatsächlich erfolgte die Ermittlung der Kosten auf zwei unterschiedliche Arten in zwei unterschiedlichen Zeiträumen, was sich aus der Abrechnung nicht ergibt. Die Abrechnung für 2010 nach Anlage K 6 lässt nicht erkennen, dass nunmehr für den Zeitraum 01.01.2010 bis 24.03.2010 gar kein Verbrauch der Beklagten mehr angenommen werden soll bzw. der in der Zeit 24.03.2010 bis 31.12.2010 erfasste Verbrauch quasi auf zwölf Monate verteilt wurde. Insgesamt sind diese Abrechnungen verwirrend und nicht ohne Zusatzkenntnisse nachzuvollziehen, was ebenfalls zur formellen Unwirksamkeit führt. Aa. Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2010 bis 24.03.2010 gilt: Unstrittig ist, dass der Wärmeverbrauch im Abrechnungsjahr 2010 erst ab dem 24.03.2010 mit Hilfe von Messgeräten erfasst wurde. Nach Mitteilung der Klägerin wurde am für die Beklagten relevanten Wärmezähler HR 3109311 ein Ablesewert für den tatsächlich gemessenen Zeitraum (24.03.2010 bis 31.12.2010) von 11.995,60 kwh festgestellt. Dies ergibt sich sowohl aus der Anlage K 2 als auch aus der Anlage K 6. Insgesamt sind im Abrechnungsjahr 2010 97.164 kwh Gas geliefert worden, für die Gesamtkosten von 7.490,02 Euro angefallen sind, was zu einem Preis pro Kilowattstunde von 0,0770863 Euro führt, wie von der Klägervertreterin in der Anlage K 6 richtig ermittelte. Bb. Eine Ermittlung des Wärmeverbrauchs für diesen Zeitraum, in welchem nach keine Wärmemessgeräte angebracht waren (01.01.2010-23.03.2010), kommt auf Basis von Gradtagszahlen nach 9 b HeizKV nicht in Betracht. Denn hierfür hätte es einen Nutzerwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums geben müssen, was aber vorliegend nicht der Fall war. Die Verwendung von Gradtagszahlen in der Abrechnung für Fälle, in denen kein Nutzerwechsel stattgefunden hat, ist unzulässig (vgl. Langenberg, a. a. O., S. 575, Rn. 255). 9 b der HeizKV kann auch deswegen nicht angewendet werden, weil für diesen Zeitraum bereits keine Erfassung, d. h. eine gesonderte Messung, nach 5 Abs. 2 HeizKV vorliegt. (2) Für den vorangegangenen Zeitraum (01.01.2010-23.03.2010) kann eine Ermittlung des Verbrauchs auch nicht nach 9 a Abs. 1 HeizKV erfolgen, weil insoweit keine Geräteausfall oder andere zwingende Gründe vorlagen. In diesem Zeitraum waren die Wärmeerfassungsgeräte schlicht noch nicht angebracht, was der Vermieter grundsätzlich immer zu vertreten hat. Das Fehlen der Ausstattung kann daher nicht dem Geräteausfall oder anderen zwingenden Gründen gleichgestellt werden (vgl. LG Berlin, GE 2010, 126). Vielmehr ist in diesem Fall (ausschließlich) nach Fläche abzurechnen, wobei - da 11 vorliegend nicht einschlägig ist - den Mietern grundsätzlich ein Kürzungsrecht nach 12 Abs. 1 HeizKV zusteht, auf welches sich allerdings noch nicht ausdrücklich berufen wurde. Hier wäre die Grundfläche der gesamten beheizbaren Fläche - also des Dienstgebäudes und des Bungalows der Beklagten - zugrunde zu legen. Eine genaue Angabe hierzu findet sich nicht in den Akten. Die Beklagten behaupteten zwar, dass das Dienstgebäude eine beheizbare Fläche von ca. 890 qm habe. Dies wurde jedoch von der Klagepartei bestritten, die darlegungs- und beweispflichtig hierfür wären. Das Gericht kann daher keine eigene Berechnung vornehmen. Die Abrechnungen für 2010 (K 2 und K 6) waren daher formell und materiell (auch aus Gründen die unten unter 4. dargelegt werden) unwirksam.

4. Die vorgelegten Abrechnungen für die Abrechnungsjahre 2011 und 2012 sind nach obigen Maßstäben zwar formell nicht zu beanstanden. Aber sie genügen den materiellen Anforderungen an eine inhaltlich korrekte Abrechnung nicht, weswegen die Beklagten auch nicht zur Bezahlung der diesbezüglich geltend gemachten Nachzahlungsbeträge verpflichtet waren. A. Für den Zeitraum, für den Messwerte vorliegen (24.03.2010-31.12.2010, 2011 und 2012) gilt Folgendes: Nach 7 Abs. 1 HeizKV hat der Vermieter grundsätzlich das Recht, zwischen einem Anteil von 50% und 70% der Gesamtkosten verbrauchsabhängig abzurechnen und den restlichen Anteil dann nach Wohn- bzw. Nutzfläche verbrauchsunabhängig abzurechnen. Verbrauchsanteile von mehr als 70% können nach der HeizKV nicht einseitig vom Vermieter zugrunde gelegt werden, sind aber nach 10 HeizKV als vertragliche Absprache zwischen Vermieter und Mieter zulässig. Hiernach können sich die Parteien auch wirksam auf einen Vollumlage nach Verbrauch einigen, wobei für die Annahme einer solchen Regelung eine ausdrückliche Vereinbarung vorliegen muss. Zu einer solchen ist es aber auch im Verlauf dieses Prozesses nicht gekommen. Tatsächlich hat die Klägerin aber für die Zeiträume der Vergangenheit, - für die Messwerte vorliegen -, auch nach Korrektur der Abrechnungen - zu 100% nach Verbrauch abgerechnet worden, was sie hier jedoch nicht darf. Weil die Klägerin lediglich nach dem von ihr ermittelten Verbrauch der Beklagten abrechnete, ist es auch nach neuen Berechnungen der Klägerin irrelevant, ob von ihr auf Basis von 30%/70% abgerechnet wird oder auf Basis von 50%/50%. - Die Klägerin kommt immer zu demselben Ergebnis, was bereits zeigt, das überhaupt keine Abrechnung - d. h. zu 0% - nach Wohnfläche erfolgte, was vorliegend unzulässig ist. B. Soweit die Klagepartei vorträgt, dass sie die Heizkostenabrechnungen entsprechend 5 Abs. 2 HeizkostenVO vorgenommen habe, so entspricht die Berechnung der Klägerin nicht den inhaltlichen Anforderungen des 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO, weswegen hier dahingestellt bleiben kann, ob es sich überhaupt um unterschiedliche Nutzungs- oder Gebäudearten handelt. Denn eine Vorerfassung nach dieser Vorschrift verlangt, dass die Anteile beider Nutzergruppen erfasst werden, was vorliegend nicht geschehen ist. Gemessen wurde lediglich der Verbrauch der Beklagten. Nach 5 Abs. 2 HeizkostenVO hat aber eine Messung für beide Nutzergruppen zufolgen; ein schlichter Rechenvorgang - wie hier von der Klägerin vorgenommen - wird dem nicht gerecht. Denn nur auf diese Weise können Wärmeverluste (die z. B. aus der Beheizung/Inbetriebnahme des Heizkessels herrühren), die der Mieter nicht zu tragen hat, hinreichend erkannt werden (vgl. hierzu z. B. BGH Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 57/07). Nach der von der Klägerin vergenommenen Art der Differenzmessung - die im Sinne der HeizkostenVO eigentlich keine darstellt - werden die Beklagten unverhältnismäßig belastet und damit benachteiligt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist 708, 711 ZPO zu entnehmen. IV. Der Streitwert bemisst sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung sowie der Höhe der strittigen weiteren Heizkostenabrechnungen, 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße 7

80335 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Vorstehendes Urteil ist rechtskräftig München, den 08. Juli 2015