Wo geht`s lang im Jahr 2009?

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Transkript:

Wo geht`s lang im Jahr 2009? Übersicht der Förderstrukturen ab 2005 für junge Menschen von 15 25 Jahren 1. Gesetzliche Grundlagen SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Fördern und Fordern betreffend Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung) Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, d.h. Menschen, die bis zum 31. Dezember 2004 entweder Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe erhalten haben! SGB III (Arbeitsförderung, Förderung für Ausbildungsplatzsuchende) Erwerbslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ausbildungsplatzsuchende SGB VIII (Kinder-Jugendhilfegesetz, Jugendsozialarbeit und Jugendberufshilfe) Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf Das SGB VIII ist nachrangig, d.h. nur wenn SGB II und III nicht in erforderlichem Maße beim Einstieg ins Erwerbsleben unterstützen *, greift SGB VIII. 2. Zuständigkeit Zunächst ist es wichtig, welches Gesetz bzw. welche Institution für den Jugendlichen zuständig ist! SGB II (Arbeitslosengeld II) - Alle Empfänger von Arbeitslosengeld II werden im Jobcenter durch einen Persönlichen Ansprechpartner (Pap)oder einen Fallmanager betreut. - Für Jugendliche unter 18 Jahren ist das Jobcenter zuständig, wenn ihre Eltern Arbeitslosengeld II beziehen. Junge unverheiratete Menschen gehören bis zum Alter von 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Das bedeutet, dass unter 25- Jährige nur 80% der Regelleistung erhalten. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug erhalten sie nur nach Zustimmung des Jobcenters. Die Verpflichtung zur Zustimmung besteht bei schwerwiegenden sozialen Gründen und bei Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Jeder ALG II-Empfänger unter 25 Jahren hat einen Anspruch auf ein Angebot des Jobcenters. Vermittlung in Ausbildung oder Qualifizierung sollten bei Jugendlichen ohne Ausbildung an erster Stelle (!) stehen, das Angebot kann aber auch aus der Vermittlung in Arbeit oder einer Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ( Ein-Euro-Job ) mit Qualifizierungsanteil bestehen. - Jobcenter und Jugendlicher treffen gemeinsam eine Eingliederungsvereinbarung, in der das Angebot des Jobcenters und die Mitwirkung des Jugendlichen festgeschrieben wird. Die Jugendlichen können hier eigene Vorstellungen formulieren, z.b. den Wunsch nach einer Ausbildung. Wie jeder andere Vertrag kann diese Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause genommen werden. Ist die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, sind die darin festgehaltenen Ziele und Vorgaben verbindlich! - Hält sich der Jugendliche nicht daran, können die Arbeitslosengeld II-Leistungen um 100 % gekürzt werden!!! (Miete wird direkt an den Vermieter gezahlt, es werden Lebensmittelgutscheine ausgegeben).im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung durch Jugendliche sind auch die Kosten der Unterkunft von der Sanktion betroffen. Erklärt der Jugendliche sich nachträglich bereit seinen Pflichten nachzukommen, kann die Sanktion sofort wieder rückgängig gemacht werden.

- Deshalb raten wir Jugendlichen, in Begleitung zum Jobcenter zu gehen bzw. die Eingliederungsvereinbarung nicht sofort zu unterschreiben, sondern mit nach Hause zu nehmen und sie den Eltern, einem Betreuer oder einer Beratungsstelle zu zeigen. Leider ist der Vorrang von Ausbildung für Jugendliche nicht eindeutig im Gesetz festgeschrieben, d.h. an dieser Stelle ist es wichtig, Jugendliche zu begleiten, um sie in ihren Interessen (z.b.. Ausbildung oder Qualifizierung statt Ein-Euro-Job ) zu unterstützen. - Einige Jobcenter haben freie Träger damit beauftragt, die Vorbereitung der Eingliederungsvereinbarung zu übernehmen, d.h., sie führen Einstiegsgespräche mit den Jugendlichen, erstellen Stärke-Schwäche-Analysen usw. Bei anderen Jobcentern besteht der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung daraus, z.b. innerhalb eines halben Jahres mit diesem Träger eine individuelle Perspektive zu erarbeiten. - Absolviert ein Jugendlicher eine Maßnahme, Ausbildung oder Qualifizierung und möchte diese beenden, sollte er sofort Kontakt mit seinem zuständigen Pap oder Fallmanager beim Jobcenter aufnehmen und eine gemeinsame Lösung suchen! Bricht er einfach ab, droht ihm die 100 %ge Kürzung seiner ALGII-Leistungen! Weitere Informationen finden Sie z.b. in der Broschüre Hartz IV für Jugendliche (soli.zip, herbst 04) der DGB- Jugend (www.dgb-jugend.de, Rubrik Publikationen, Stichwort Unsere Broschüren ) SGB III (Berufsberatung) - Die Berufsberatung bietet weiter für alle Schüler und ausbildungsplatzsuchenden Jugendlichen Berufsorientierung und Beratung an - Die Berufsberatung vermittelt Ausbildungsplätze, Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) oder Qualifizierungsmaßnahmen (z.b. Nachholen von Schulabschlüssen- Einstiegsqualifizierungen EQJ)) SGB VIII (Jugendberufshilfe) - Jugendliche mit komplexen Problemlagen, zu deren Überwindung schwerpunktmäßig das Instrumentarium des SGB VIII benötigt wird können beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Jugendberufshilfe (Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Ausbildung) stellen. - Diese Jugendlichen sollten als Hauptkontaktperson eine/n Jugendamtsmitarbeiter/in haben, der/die eng mit dem Pap im Jobcenter zusammenarbeitet(= verpflichtende Schnittstelle) und der/die das Hilfeplanverfahren durchführt. - Die Jugendberufshilfe nach SGB VIII ist zwar gegenüber den anderen Gesetzen grundsätzlich nachrangig, bei Fällen von erzieherischen Hilfen oder Hilfen für junge Volljährige soll aber vor allem das SGB VIII Abhilfe schaffen. - Die ab 01.02.2005 geltende Ausführungsvorschrift-Hilfeplanung sieht bei Einleitung einer Jugendberufshilfe sowohl das Hilfeplanverfahren als auch die Abstimmung mit den Jobcentern und den U-25-Teams (Kooperationsverpflichtung) bindend vor.

3. Angebotspalette Jobcenter (Zuständig für Jugendliche, die Arbeitslosengeld II beziehen), SGB II Vermittlung in betriebliche Ausbildung Vermittlung in Verbundausbildung(Bildungsträger in Kooperation mit Betrieb) Außerbetriebliche Ausbildung (vergleichbar 241 SGB III, Benachteiligtenprogramm) Berufsorientierung/Berufsvorbereitung (BvB-Maßnahme), mit der Möglichkeit, einen Schulabschluss nachzuholen Qualifizierung (z.b. Nachholen von Schulabschlüssen) Vermittlung in Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt Arbeitsgelegenheiten bei gemeinnützigen Einsatzstellen (Ein-Euro-Job ) Arbeitsgelegenheiten mit werthaltiger Qualifizierung bei einem Beschäftigungsträger (6 Std./Woche Qualifizierung) auch mit Nachholen des Schulabschluss ( Vorbereitung auf die Externenprüfung) Arbeitsagentur (Zuständig Schüler und ausbildungsplatzsuchende Jugendliche), SGB III Vermittlung in betriebliche Ausbildung Außerbetriebliche Ausbildung nach 241ff SGB III (Benachteiligtenprogramm) nur für Jugendliche, die kein Arbeitslosengeld II beziehen und bereits erfolgreich eine mindestens 6-monatige BvB-Maßnahme absolviert haben Berufsorientierung/Berufsvorbereitung (BvB-Maßnahme), mit der Möglichkeit, einen Schulabschluss nachzuholen Qualifizierung (z.b. AQJ, Nachholen von Schulabschlüssen,) ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) nur für Jugendliche, die kein Arbeitslosengeld II beziehen EQ (Einstiegsqualifizierung) in einem Betrieb (über Handwerkskammer oder Industrie- und Handwerkskammer) mit Berufsschulpflicht, Vermittlung über die Arbeitsagentur Jugendamt (Zuständig für Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf), SGB VIII Berufsfindung und Lebensplanung Sozialpädagogische Begleitung und Betreuung als ambulantes Angebot im Übergang Schule/Beruf oder als Ergänzung einer betrieblichen Berufsvorbereitung oder-ausbildung Berufsorientierung/Berufsvorbereitung mit der Möglichkeit, einen Schulabschluss nachzuholen Sozialpädagogisch begleitete Berufsausbildung - außerbetrieblich oder in Kooperation mit Betrieben. Qualifizierung

Schule (Bewerbung direkt beim OSZ bzw. beim bbw.) Berufsvorbereitung (BQL/VZ-11.Schuljahr) an Oberstufenzentren, Bewerbung ab Februar Schulische Ausbildung an Oberstufenzentren, Bewerbung ab Februar BQL/TZ ( Berufsvorbereitung und Nachholen des HSA und ehsa) Bewerbung ab Febr.direkt an den OSZ. BFS/TZ (Schulische Berufsausbildung), Bewerbung vom 18. April - 13. Mai Lernortkooperation( Schulische Ausbildung oft auch mit Fachabitur) Weitere Angebote Nachholen von Schulabschlüssen über Volkshochschulen (Abend- oder Tageslehrgänge), Vorbereitung auf externe Schulabschlussprüfungen durch freie Träger (z.b. Nachschlag von abw)

4. 1-2-3 Gesetze und vergleichbare Inhalte? SGB III: SGB VIII: - Eingangsanalyse - Berufsorientierung mit Potentialanalyse - BV nach BvB-Konzept, 6-10 Monate - BV mit ganzheitl. päd. Arbeit, (Grund- und Förderstufe ) individuelle Dauer und beruflich mit mit Qualifizierungsbausteinen Qualifizierungsbausteinen strukturiert - Schulabschluss nachholen - BO oder BV mit z.t. Qualifizierungsbausteinen und / oder Schulabschluss nachholen - Ausbildung über Benachteiligtenprogramm ( 241 ff, SGB III ) - Ausbildung über SGB VIII, ganzheitliche pädagogische Arbeit - Qualifizierung statt Ausbildung als ganzheitl. Arbeit mit Qualifizierungsbausteinen Kombinationsmodell aus: Ausbildung über Benachteiligtenprogramm ( 241 ff SGB III) Individueller soz.päd. Begleitung über SGB VIII SGB II: Profiling in Zusammenarbeit mit Trägern Berufsvorbereitungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit Nachholen von Schulabschlüssen Ausbildung nach dem Benachteiligtenprogramm (24l ff SGB III), finanziert aus dem Etat des SGB II Betriebliche Ausbildung Qualifizierung in Arbeitsgelegenheiten Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt * Wörtliche Zitate aus Drucksache 15/3531 des Berliner Abgeordnetenhauses vom 23.12.2004