Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Ähnliche Dokumente
Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht

Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz AnfG)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 2911 FNA: FNA , GESTA C86

Insolvenzrechtsreform 2017 Neues Anfechtungsrecht in Kraft getreten

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)

Nr. 08/16 Mai A. Tenor der Stellungnahme

Herbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld

Checkliste: Insolvenzanfechtung Neuregelung 2017

57 AktG. 57 AktG. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen. Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

Das novellierte Anfechtungsrecht

an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

9. Bonner Unternehmertage. Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick

Insolvenzrecht Begriffe

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004).

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Reform des Anfechtungsrechts in der Insolvenz ist beschlossen: Statt Klarheit neue Fragen

EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung. In der Fassung, gültig ab EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Die Reform der Insolvenzanfechtung bleibt (fast) alles beim Alten? -AK InsO

Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen Anfechtungsrecht

des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Insolvenzanfechtung. Wolfgang C. Fahlbusch Rechtsanwalt. Münster Bochum Dortmund Düsseldorf. mönigundpartner. Schorlemerstraße Münster

Insolvenzforum Allgemeines Insolvenzrecht

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Reform Insolvenzanfechtung 2017

Ralph Kramer Frank K. Peter. Insolvenzrecht. Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler. 2. Auflage. 4y Springer Gabler

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Silke Wollgarten Telefon: Telefax:

Deutschen Rentenversicherung Bund

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage... 5

Insolvenzfeste Gestaltung von Lieferverträgen Sicherheit trotz Insolvenzanfechtung!

Beschlußempfehlung und Bericht

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Stellungnahme. Kontakt: Dr. Andreas von Oppen Abteilungsdirektor Telefon: Berlin, 19.

Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Frühjahrsregionalkonferenz am 19. März 2015 in Kaiserslautern

UNITI Regionalgruppentagung Nord-Ost-NRW Die Insolvenzanfechtung. Dortmund, 29. April Marcus Schäfer, Rechtsanwalt

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Rechtssystematische Überlegungen zum Insolvenzanfechtungsrecht. Vortrag am 7. März 2017 RiBGH Dr. Heinrich Schoppmeyer

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) 1

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dem Rechtsfrieden wieder ein höheres Gewicht beizumessen.

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

NEWSBOX Wirtschafts und Steuerrecht Ausgabe 072, Datum

Reform des Insolvenzanfechtungs- und Konzerninsolvenzrechts Verbesserungen für Arbeitnehmer/innen beim Bargeschäft und der Vorsatzanfechtung

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Probleme mit dem Insolvenzverwalter. expo PetroTrans 02. Oktober 2014

Novellierung des Insolvenzanfechtungsrechtes

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

31. SBMV Verbandstag. Die Reform der Insolvenzanfechtung. Oberwiesenthal, 23. November Marcus Schäfer, Rechtsanwalt

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß)

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 069, Datum

Insolvenzordnung 1, 2

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb in Hannover

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Anfechtungsgesetz: AnfG

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort

129, InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

Insolvenzbekanntmachungen

AUSZÜGE AUS DER INSOLVENZORDNUNG. 217 Grundsatz

Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)

Kunde hat Insolvenz angemeldet!

Teil I - Grundlagen der Insolvenzanfechtung A. Bedeutung Teil II - Grundnormen, 129, 140 InsO...13

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss

Seite Einleitung Abschnitt. Gesetzessvstematik und allgemeine Bestimmungen 3

Aktuelle Tendenzen im Anfechtungsrecht

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren*

Universität Rostock. Prof. Dr. Anja Hucke. Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am von Notar Dr.

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Insolvenzrecht in der Miete

Reichs-Gesetzblatt. Inhalt: Bürgerliches Gesetzbuch Jahrgang Nr. 21

Inhaltsverzeichnis. Kapitel I Insolvenzordnung. Erster Teil Allgemeine Vorschriften... 9

BGH, Urteil vom 27. Mai IX ZR 169/02, NJW 2003, 3347

Zeitabschnitte. Eröffnungs antrag. Verfahrenseröffnung. Insolvenzanfechtung ( 129 ff, 143 InsO) 3 Monate: Krise

ANFECHTBARKEIT DER GLOBALZESSION. von Rechtsanwalt Dr. Claudius Arnold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Dr. Oliver Knodel.

Neues Insolvenzanfechtungsrecht und Tipps zur Begrenzung von Forderungsausfällen durch Insolvenz eines Geschäftspartners

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. Verkündet am: 30. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

RA, FA InsR Joachim Büttner, 8. Jahrestagung NIVD

Krise und Insolvenz des Vertragspartners - Handlungsempfehlungen

Transkript:

Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. 131 Inkongruente Deckung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, 2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, 2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten

oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder 3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand ( 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte. 133 Vorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder 3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Eine Rechtshandlung wird nicht allein dadurch zu einer solchen nach Satz 1, dass die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden ist. (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand ( 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte. (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine (2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre. (3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. (2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person ( 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. 142 Bargeschäft Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des 133 Abs. 1 gegeben sind. 143 Rechtsfolgen (1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem (4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person ( 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. (1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. (2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. (1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem

Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. (2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, (3) Im Fall der Anfechtung nach 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen. (2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, (3) Im Fall der Anfechtung nach 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt. Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt: Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz Artikel 3 Änderung des Anfechtungsgesetzes 3 Vorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Auf Insolvenzverfahren, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine (2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre. (3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. (2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person ( 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, (4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person ( 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag,

durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. 11 Rechtsfolgen (1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. (2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, (3) Im Fall der Anfechtung nach 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt. 20 Übergangsregeln durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. (1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen. (2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, (3) Im Fall der Anfechtung nach 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. (2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum 1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. (2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum 1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden. (4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] gerichtlich geltend gemacht worden ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.