Betriebliche Altersversorgung im Jahres abschluss nach nationalen und internationalen Bilanzierungsgrundsätzen

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Transkript:

www.der-betrieb.de Betriebswirtschaft Aufsatz Handelsbilanzrecht/IFRS/Rechnungslegung»DB1223660 Dr. Georg Thurnes / Dr. Christian Rasch, beide München / Dr. André Geilenkothen, Mülheim a. d. Ruhr Betriebliche Altersversorgung im Jahres abschluss nach nationalen und internationalen Bilanzierungsgrundsätzen Bewertungsannahmen zum 31.12.2016 Dr. Georg Thurnes ist Chefaktuar, Dr. Christian Rasch und Dr. André Geilenkothen sind versicherungsmathematische Sachverständige bei Aon Hewitt. Sie betreuen und unterstützen nationale und multinationale Unternehmen aller Größenordnungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Kontakt: autor@der-betrieb.de Das Zinsniveau zum Jahresende 2016 ist im Vergleich zum Vorjahresende ein weiteres Mal abgesunken. Gegenüber einem historischen Tiefststand im Juli zeigt sich zwar eine leichte Erholung, der Rechnungszins nach IFRS dürfte sich trotzdem zum 31.12.2016 methoden- und bestandsabhängig mit Werten zwischen 1,5% und 2,1% noch deutlich unterhalb des Vorjahreswertes einstellen. Nach HGB ist bedingt durch eine Gesetzesänderung zum Jahresende ein im Vorjahresvergleich leicht erhöhter Zins von 4,01% zu erwarten. I. Einleitung Altersversorgungsverpflichtungen und andere vergleichbare Verpflichtungen im Personalbereich stellen i.d.r. einen nicht unerheblichen Teil der Unternehmensbilanz dar und sind insofern im Fokus von Analysten und Investoren. Der vorliegende Beitrag gibt wie gewohnt Hinweise zu den zum 31.12.2016 voraussichtlich angemessenen Rechnungsannahmen für die Bewertung und Bilanzierung von derartigen Verpflichtungen gem. HGB sowie gem. IFRS bzw. US-GAAP. Außerdem werden eingangs aktuelle Entwicklungen im Bereich der Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen erläutert. II. Aktuelle Fragestellungen zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen Wie bereits in den Vorjahren prägt die andauernde Niedrigzinsphase die Bewertung und Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen weiterhin nachhaltig: Altersversorgung ist bilanziell gesehen teurer geworden (oder erscheint zumindest so) und daher wird neben Überlegungen zur Risikominimierung und zur Um- und Neugestaltung von Versorgungszusagen auch nach Wegen gesucht, die bilanziellen Effekte abzumildern. 1. Änderungen beim HGB-Rechnungszins Bereits im letzten Jahr wurde an dieser Stelle von verschiedenen Vorstößen aus Fachkreisen, Interessenverbänden und Politik berichtet, Änderungen an den einschlägigen Regelungen zum HGB-Rechnungszins gem. 253 Abs. 2 HGB für die Abzinsung von Rückstellungen herbeizuführen. Ziel dieser Vorstöße war es, die Vorschriften bzgl. des Zinses entweder auf eine gänzlich neue Grundlage zu stellen (z.b. Festlegung eines einheitlichen und im Zeitablauf konstanten Zinssatzes DER BETRIEB Nr. 50 16.12.2016 von 4,5% p.a. 1 ) oder zumindest eine deutliche Verlängerung des Zeitraums der Durchschnittsbildung in der Zinsbestimmung zu erreichen. 2 Hiermit sollte die sog. Zinsschmelze (also das langsame, aber aufgrund der langen Durchschnittsbildung verlässlich über die nächsten Jahre prognostizierbare Absinken des HGB-Zinses im aktuellen Niedrigzinsumfeld) abgemildert und zeitlich gestreckt werden in der Hoffnung, dass irgendwann auch wieder eine Zinswende und damit die gegenläufige bilanzielle Entlastung kommen könnte. Ende letzten Jahres waren diese Überlegungen und Vorstöße allerdings ins Stocken geraten, sodass eine Entlastung im Jahresabschluss 2015 zunächst ausblieb. Anfang 2016 aber nahm die Bundesregierung das Thema überraschend schnell wieder auf und brachte per Kabinettsbeschluss eine Verlängerung des Zeitraums der Durchschnittsbildung für die Zinsbestimmung von 7 auf nunmehr 10 Jahre auf den Weg. Dabei wurden die entsprechenden Passagen in das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften 3 eingearbeitet, welches bereits im Gesetzgebungsprozess weit fortgeschritten war, sodass die entsprechenden Regelungen schließlich kurzfristig im März 2016 in Kraft treten konnten. Zu beachten ist, dass die o.g. Verlängerung des Durchschnittszeitraums auf 10 Jahre für die Zinsbestimmung gem. 253 Abs. 2 HGB allein für die Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen, nicht aber für die Abzinsung anderer Personalverpflichtungen oder sonstiger Rückstellungen einschlägig ist. Daneben sieht das Gesetz auch eine regelmäßige Parallelbewertung von Altersversorgungsverpflichtungen mit dem bislang einschlägigen 7-jährigen Durchschnittszinssatz sowie eine entsprechende Anhangangabe vor. Zudem ist die positive Differenz zwischen dem mit einem 7-jährigen und dem mit einem 10-jährigen Durchschnittszinssatz ermittelten Verpflichtungsumfang einer sog. Ausschüttungssperre unterworfen. Hiermit bezweckt der Gesetzgeber, die entsprechenden bilanziellen Entlastungen in der Unternehmenssphäre zu belassen und sie nicht den Anteilseignern zugänglich zu machen. Allerdings wurde diese neue Ausschüttungssperre nicht wie andere, bereits im HGB verankerte Ausschüttungssperren in 268 Abs. 8 HGB geregelt, sondern in 253 Abs. 6 HGB. Nach dem derzeitigen Stand der Meinungsbildung 4 1 So z.b. das IDW (http://hbfm.link/1398 [Abruf 01.12.2016]). 2 Der HGB-Rechnungszins ist bekanntlich als gleitender, mehrjähriger Durchschnitt von Marktzinssätzen konzipiert (vgl. auch Abschn. IV.). 3 Zu finden unter: http://hbfm.link/1399 (Abruf 01.12.2016); vgl. dazu auch Geilenkothen/Rasch, KoR 2016, S. 131. 4 Vgl. http://hbfm.link/1400 (Abruf 01.12.2016). 2913

Betriebswirtschaft Aufsatz www.der-betrieb.de folgt aus dieser Ausschüttungssperre allerdings keine Abführungssperre, sodass der Unterschiedsbetrag z.b. im Rahmen einer steuerlichen Organschaft (also bei Vorliegen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen) durchaus an Konzernobergesellschaften abzuführen sein dürfte. Hiermit unterscheidet sich diese neue Ausschüttungssperre deutlich von den übrigen Ausschüttungssperren gem. 268 Abs. 8 HGB, für die 301 AktG zugleich auch eine Abführungssperre regelt. Im Ergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass die Verlängerung des Zeitraums der Durchschnittsbildung von 7 auf 10 Jahre deutlich unter den Erwartungen und Forderungen von Interessenvertretern aus Beratung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmen geblieben ist. Die mit der Gesetzesänderung verbundene Bilanzierungserleichterung wird daher nur einen sehr eingeschränkten zeitlichen Streckungs- und Abmilderungseffekt für die bilanziellen Belastungen aus der Niedrigzinsphase mit sich bringen können (vgl. auch Abschn. IV.). Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Systematik zur Festlegung der HGB-Rechnungszinssätze absehbar (spätestens in einigen Jahren) wieder auf der Tagesordnung stehen wird. Folglich wird der Gesetzgeber noch einmal prüfen müssen, ob die aktuelle Gesetzeslage dauerhaften Bestand haben soll. 2. Aktuelle Entwicklungen in der internationalen Rechnungslegung Unter den Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach US-GAAP aufstellen, hat in den vergangenen beiden Jahren der sog. full yield curve approach (auch spot rate method genannt) zunehmend an Beliebtheit gewonnen: derzeit nutzen bereits ca. 30% 40% der großen US-GAAP-Bilanzierer dieses Verfahren und es ist davon auszugehen, dass dieser Anteil zum Jahresabschluss 2016 noch einmal zunehmen wird. Bei dieser Methode wird nicht mit einem einheitlichen Rechnungszins operiert, sondern die einzelnen jährlichen Zahlungsscheiben aller Zahlungsströme werden mit ihrem laufzeitadäquaten Zinssatz aus einer laufzeitabhängigen Zinsstrukturkurve abgezinst. 5 Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass das Fälligkeitsprofil der Verpflichtungen insgesamt genauer in den Bewertungsergebnissen, vor allem in den jeweiligen Kostenkomponenten, abgebildet werden kann. Im Ergebnis wird in den allermeisten Fällen dabei eine (rein rechnerische) Kostenreduktion erreicht, was auch den großen Zuspruch zu diesem Verfahren im aktuellen Marktumfeld erklärt. Nachteil des Verfahrens ist allerdings, dass es von der zumindest diskussionswürdigen Grundprämisse ausgeht, dass sich die künftigen Marktzinsen in etwa entlang der heute feststellbaren laufzeitabhängigen Zinsstrukturkurve entwickeln 6 und gem. der aktuellen normalen Zinsstruktur somit also steigen werden. Diese Grundprämisse hat sich in der Vergangenheit aber regelmäßig nicht bestätigt (u.a. da in einer Zinsstrukturkurve bei längeren Laufzeiten immer auch eine sog. term premium enthalten ist und eine ansteigende Zinsstruktur damit nicht allein auf eine Markterwartung steigender Zinssätze zurückzuführen ist), sodass die spot rate method derzeit dazu neigt, systematische versicherungsmathematische Verluste zu erzeugen, die sich nach US-GAAP zunächst erfolgsneutral im Eigenkapital und anschließend über eine zeitverzögerte Amortisation auch in der GuV widerspiegeln. 5 Für Details vgl. Thurnes/Rasch/Geilenkothen, DB 2015 S. 2945. 6 Die spot rate method trifft die Annahme, dass der Zinssatz für die einjährige Laufzeit zum Ende des Wirtschaftsjahres dem Zinssatz für die zweijährige Laufzeit zum Beginn des Jahres entspricht, usw. Nachdem einer Anwendung dieses Verfahrens unter US-GAAP derzeit aufgrund entsprechender Verlautbarungen der US- Börsenaufsicht SEC (trotz der erwähnten Nachteile und entsprechend kritischer Stimmen z.b. aus Analystenkreisen) nichts entgegensteht, stellt sich zunehmend auch die Frage nach einer Anwendbarkeit unter IFRS. Hierbei ist vor allem zur berücksichtigen, dass IAS 19 anders als US-GAAP keine Amortisation der direkt im Eigenkapital erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste über die GuV kennt und damit der im spot rate approach angelegte systematische versicherungsmathematische Verlust (s.o.) niemals die GuV berühren würde. Vor kurzem hat sich der IFRS-Fachausschuss des DRSC mit dieser Fragestellung befasst und ist dennoch zu der Auffassung gelangt, dass eine Anwendung des spot rate approach vorbehaltlich zukünftiger anderslautender Aussagen von IASB und/oder IFRS IC nicht abzulehnen sei. 7 Dabei wurde offenbar insb. berücksichtigt, dass die IFRS einen erhöhten Fokus auf die Gesamtergebnisrechnung (also die zusammengefasste Darstellung von GuV und OCI) legen und weniger auf die Abgrenzung zwischen den beiden Bestandteilen. Da sich bislang allerdings weder IASB noch das IFRS IC zu dieser Thematik geäußert haben, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Darüber hinaus bewegt die bilanzierenden Unternehmen in der Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP auch die Frage, ob die Marktzinssätze im aktuellen Niedrigzinsumfeld überhaupt noch eine Untergrenze kennen und wie ggf. mit negativen Marktzinssätzen in den einschlägigen Zinsstrukturkurven umzugehen ist. Gerade zum historischen Tiefststand im Sommer 2016, als selbst manche Zinssätze für langlaufende Pensionsverpflichtungen unter die Schwelle von 1% gesunken sind, konnten sich für kurzfristige Verpflichtungen (insb. ATZ- Vereinbarungen mit typischen mittleren Laufzeiten im Bereich von ca. 3 Jahren) auch negative Zinssätze einstellen. Die einschlägigen Regelungen der Bilanzierungsstandards adressieren die Frage, ob auch negative Zinssätze zu verwenden sind (und damit folglich im Zeitablauf ein Zinsertrag anstelle eines Zinsaufwands entsteht), nicht explizit. Da der Abzinsungssatz aber den Zeitwert des Geldes reflektieren soll, ist aktuell davon auszugehen, dass auch negative Rechnungszinssätze dem Sinn der Bilanzierungsregeln entsprechen und folglich auch zwingend anzuwenden sind. Hinweise auf eine etwaige untere Begrenzung der Rechnungszinssätze bei 0% lassen sich in den einschlägigen Regelungswerken jedenfalls nicht finden. Durch die derzeit wieder ansteigenden Zinssätze ist zum Jahresabschluss 2016 davon auszugehen, dass negative Zinssätze in Deutschland und der Eurozone nur in wenigen Einzelfällen (bspw. auslaufende Altersteilzeitregelung mit kurzer ) zum Tragen kommen werden. III. Rechnungszinssätze nach IFRS bzw. US-GAAP 1. Verfahren zur Zinsbestimmung Nach den Vorgaben der IFRS (IAS 19.83 ff.) und US-GAAP (u.a. ASC 715-30-25-43, 44) ist der Rechnungszins zur Diskontierung von Altersversorgungs- und ähnlichen Verpflichtungen anhand der Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt dabei stichtagsbezogen zum Bilanzstichtag und unter Berücksichtigung der Laufzeit der zu bewertenden Versorgungsverpflichtungen. Viel mehr Vorgaben 7 Vgl. DRSC, Ergebnisbericht der 53. Sitzung des IFRS-FA und der 9. gemeinsamen Sitzung von IFRS- und HGB-FA. http://hbfm.link/1401 (Abruf 01.12.2016). 2914 DER BETRIEB Nr. 50 16.12.2016

www.der-betrieb.de Betriebswirtschaft Aufsatz werden in den genannten Bilanzierungsstandards hinsichtlich der Zinsbestimmung nicht gemacht, sodass von verschiedenen Unternehmen häufig unterschiedliche Verfahren der Zinsbestimmung angewandt werden, die trotz vergleichbarer Struktur der Versorgungsverpflichtungen durchaus auch zu verschieden hohen Zinssätzen führen können. In der Praxis findet dabei überwiegend das sog. Cashflow- Verfahren zur Zinsbestimmung Anwendung: 1. Ermittle den der Verpflichtung zugrunde liegenden Cashflow (voraussichtlicher Zahlungsstrom aus zum Bewertungsstichtag erdienten Versorgungsanrechten). Variante: Verwende ein typisches Cashflow-Profil eines dem Anwärter- und Rentnerbestand des Unternehmens vergleichbaren Musterbestands. 2. Bestimme eine Zinsstrukturkurve für hochwertige Unternehmensanleihen (diese stellt die Höhe der Rendite von Nullkuponanleihen in Abhängigkeit der Laufzeit dar). 3. Ermittle den Verpflichtungsumfang (PBO/DBO) anhand dieser Zinsstrukturkurve. 4. Bestimme den (einheitlichen) Rechnungszins, der auf den gleichen Verpflichtungsumfang wie unter 3. führt. Auch die in diesem Beitrag angegebenen Zinssätze wurden nach dem vorstehenden Verfahren ermittelt. Dabei wurden alle Auswertungen jeweils für drei Muster-Cashflow-Profile vorgenommen, die sich auf Grundlage einer typischen Rentenzusage mit 60%iger Hinterbliebenenrentenanwartschaft für drei verschiedene Musterbestände ergeben (Anwärterbestand, Mischbestand aus Anwärtern und Rentnern, Rentnerbestand). Herausfordernd ist insb. Schritt 2 des o.g. Verfahrens, auf den im Folgenden näher eingegangen werden soll. Regelmäßig sind bei Pensionsverpflichtungen auch Zahlungen zu bewerten, die 70 Jahre oder weiter in der Zukunft liegen (z.b. Rentenzahlung im Alter 90 an einen heute 20-jährigen Anwärter). Demgegenüber stehen hochwertige Unternehmensanleihen nur bis zu einer Laufzeit von maximal ca. 20 bis 30 Jahren zur Verfügung und auch in diesem Bereich findet man in der Eurozone nur wenige Papiere. Daher wird die Zinsstrukturkurve in Laufzeitbereichen festgelegt, für die es hinreichend Datenmaterial gibt und dann extrapoliert (entsprechend IAS 19.86). Hierbei gibt es durchaus verschiedene mögliche Ansätze. Auch hinsichtlich der verwendeten Datenbasis haben sich unterschiedliche Vorgehensweisen etabliert. Häufig werden Unternehmensanleihen mit einem bestimmten Mindestemissionsvolumen und einem durchschnittlichen Rating von AA oder besser herangezogen 8. Anstelle von einzelnen Bonddaten können auch aggregierte Daten verwendet werden (bspw. die nach Laufzeitklassen aggregierten iboxx Corporates AA Subindizes). Hinsichtlich der Herleitung der Zinsstrukturkurve werden für diesen Beitrag die folgenden drei Verfahren betrachtet: Standardverfahren : Aus nach Laufzeitklassen vorab aggregierten Renditeinformationen von Anleihen, deren Rating im Durchschnitt über die wichtigsten Ratingagenturen mindestens AA beträgt, wird eine Zinsstrukturkurve gewonnen. 1AA-Verfahren : Abweichend zum Standardverfahren wird zur Aufnahme einer Anleihe in die Datenbasis nur mindestens ein AA -Rating von einer der großen Ratingagenturen (S&P, Moody s, Fitch) gefordert. 8 Vgl. dazu insb. Thurnes/Rasch/Geilenkothen, DB 2014 S. 2905 ff. DER BETRIEB Nr. 50 16.12.2016 Einzelbondverfahren : Die Zinsbestimmung erfolgt grds. analog zum Standardverfahren, wobei aber die Zinsstrukturkurve direkt aus den Renditeinformationen der einzelnen Anleihen ohne vorherige Aggregation nach Laufzeitklassen ermittelt wird. 2. Aktuelle Rechnungszinssätze Abb. 1 auf S. 2916 zeigt die Entwicklung der Rechnungszinssätze nach dem oben beschriebenen Standardverfahren für den Zeitraum März 2013 bis November 2016. Während sich die Zinssätze nach dem Tiefpunkt im März 2015 bis zum Jahresende 2015 wieder auf ein Niveau von 2,1% bis 2,5% erholt hatten, hat die Ausweitung der Anleihekäufe der EZB auf Unternehmensanleihen seit Anfang Juni 2016 zu einem erneuten Rekordtief der Zinsen geführt. So ergab sich zum 31.07.2016 für den Mischbestand ein Zinssatz von nur 1,0%. Seitdem ist wieder ein Anstieg der Zinssätze zu verzeichnen, der sich seit Ende September deutlich beschleunigt hat. Als Gründe für die Aufwärtsbewegung werden u.a. die gestiegene Inflationserwartung im Zusammenhang mit dem Anstieg des Ölpreises und die Erwartung einer Anhebung des Leitzinssatzes durch die US-Notenbank Federal Reserve (FED) diskutiert. Ob der beobachtbare Anstieg allerdings bis zum Jahresende anhält und ob sich die signalisierte Zinsanhebung durch die FED auch auf die Zinspolitik der EZB auswirkt, bleibt abzuwarten. Entscheidend könnten diesbezüglich die bei Redaktionsschluss noch ausstehenden geldpolitischen Sitzungen der EZB am 08.12.2016 sowie der FED am 14.12.2016 sein. Vor allem ein Ausbleiben der von mehreren Marktteilnehmern erwarteten Zinserhöhung durch die FED könnte negative Auswirkungen auf die Zinssätze haben. Geht man von einem Gleichbleiben des Zinsniveaus zum 30.11.2016 aus, so könnten sich nach dem Standardverfahren zum 31.12.2016 je nach Bestandszusammensetzung Zinssätze von 1,5% bis 1,7% ergeben. Damit würden die Zinssätze um ca. 60 bis 80 Basispunkte unter dem Vorjahresniveau liegen. Für eine klassische Rentenzusage könnte damit der Verpflichtungsumfang zinsbedingt um ca. 7% (Rentnerbestand) bis 19% (Anwärterbestand) gegenüber dem Vorjahr ansteigen. Für Pensionspläne, die eine Einmalkapitalzahlung oder Ratenzahlung vorsehen, wird sich ein geringerer Effekt aus der Zinsänderung ergeben. Tab. 1 auf S. 2917 zeigt die nach dem Standardverfahren ermittelten Rechnungszinssätze im Vergleich zu den Ergebnissen nach dem 1AA- und dem Einzelbondverfahren. Der angegebene Bereich umfasst die Zinssätze für die genannten Muster bestände, wobei der jeweils niedrigere Wert anhand des Rentnerbestands und der höhere anhand des Anwärterbestands ermittelt wurde. Dabei ist aktuell ein Unterschied von rund 20 bis 40 Basispunkten zwischen den Zinssätzen für Anwärter und Rentnerbestand zu verzeichnen. Die Erweiterung der Datenbasis um Bonds mit nur einem AA-Rating (die zu einer Betrachtung von rund 270 Bonds gegenüber rund 180 Bonds bei dem Standardverfahren führt), hat wie zu den vergangenen Stichtagen nur marginale Auswirkungen. Wie auch zu den vergangenen Stichtagen führt die Ableitung der Zinsstrukturkurve nach dem Einzelbondverfahren auch zum 30.11.2016 auf einen höheren Rechnungszins, wenngleich die Differenz zum Standardverfahren mit ca. 20 Basispunkten für den Rentnerbestand geringer ausfällt als mit 40 Basispunkten für den Anwärterbestand. Grund für die höheren Zinssätze ist insb. die explizite Berücksichtigung einzelner Anleihen mit hohen Restlaufzeiten im Einzelbondverfahren. Dies führt 2915

Betriebswirtschaft Aufsatz www.der-betrieb.de Abb. 1: Entwicklung der Rechnungszinssätze für typische Bestände gem. Standardverfahren 4,00% 3,50% 3,00% 2,50% 2,00% 31.12.2013: 3,3 / 3,5 / 3,7 % 11,2 / 17,2 / 25,0 Jahre 31.12.2014: 1,7 / 1,9 / 2,1 % 12,5 / 19,0 / 26,6 Jahre 30.11.2016: 1,5 / 1,6 / 1,7 % 12,7 / 19,5 / 27,3 Jahre 1,50% 1,00% 0,50% 31.12.2015: 2,1 / 2,4 / 2,5 % 12,1 / 18,5 / 26,3 Jahre 0,00% Mrz 13 Jun 13 Sep 13 Dez 13 Mrz 14 Jun 14 Sep 14 Dez 14 Mrz 15 Jun 15 Sep 15 Dez 15 Mrz 16 Jun 16 Sep 16 Dez 16 Anwärter Mischbestand Rentner aktuell zu einem stärkeren Anstieg der abgeleiteten Zinsstrukturkurve im Laufzeitbereich von mehr als 10 Jahren gegenüber dem Standardverfahren, bei dem alle Bonds mit mehr als 10 Jahren Laufzeit zu einer Laufzeitklasse zusammengefasst werden. Jedoch könnten sich je nach Beschaffenheit der Datenbasis grds. auch geringere Zinssätze als nach dem Standardverfahren ergeben. Ein Vorteil des Standardverfahrens bzw. der Ableitung der Zinsstrukturkurve aus aggregierten Daten gegenüber dem Einzelbondverfahren ist, dass durch die Aggregation selbst bereits eine Glättung der Daten erzielt wird und das Ergebnis der Zinsermittlung somit weniger sensitiv auf Rendite- oder Ratingänderungen bei einzelnen Anleihen reagiert. Nichtsdestotrotz könnte sich für Anwender des Standardverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens durch einen Umstieg auf das Einzelbondverfahren z.b. im Rahmen einer grds. möglichen und erlaubten Methodenverfeinerung 9 zum 31.12.2016 ein höherer Rechnungszinssatz ergeben. Ein um ca. 30 Basispunkte höherer Rechnungszins könnte dann bereits auf einen um zwischen 3% und 8% geringeren Verpflichtungsumfang führen. Tab. 2 auf S. 2917 zeigt eine Auswertung der tatsächlich angesetzten Rechnungszinssätze in den vergangenen Jahresabschlüssen bei 54 großen deutschen Unternehmen (DAX30-Unternehmen und ca. 30 weitere Unternehmen, großenteils MDAX) im Vergleich zu den ermittelten Zinsbandbreiten gem. dem oben beschriebenen Standardverfahren. Aufgrund unterschiedlicher Methoden der Zinsermittlung, Versorgungszusagen und Bestandsstrukturen ergab sich bei den betrachteten Unternehmen für den Rechnungszins eine Bandbreite von 2,0% bis 3,0%. Nur 15 von 54 Unternehmen haben zum 31.12.2015 einen Rechnungszinssatz von mehr 9 Eine solche Methodenverfeinerung ist nach gängiger Marktpraxis nicht als change in accounting policy zu werten (was mit einem sog. restatement verbunden wäre), sondern als ein change in accounting estimate. als 2,5% gewählt. Lediglich zwei Unternehmen legten einen Rechnungszins von weniger als 2,1% fest. Damit lagen die ermittelten Rechnungszinssätze immerhin zu 70% in der sich nach unserem Standardverfahren ergebenden Spanne. Für die Bewertung anderer Personalverpflichtungen, wie z.b. Jubiläums- oder Altersteilzeitverpflichtungen (ATZ) sind grds. ebenfalls laufzeitadäquate Abzinsungssätze zu bestimmen. Typisch für ATZ-Verpflichtungen ist eine zwischen 2 und 3 Jahren. Anhand der oben beschriebenen Verfahren ergibt sich dafür zum Stand 30.11.2016 ein Rechnungszinssatz zwischen -0,1% und 0,1% (Vorjahr: 0,2% und 0,4%). Für Jubiläumsverpflichtungen ergibt sich bei einer unterstellten von 7 bis 10 Jahren eine Bandbreite von 0,7% bis 1,1% (Vorjahr: 1,0% bis 1,6%). IV. Rechnungszinssätze nach HGB Für die Abzinsung von Rückstellungen in der Handelsbilanz ist nach 253 Abs. 2 HGB ein durchschnittlicher Marktzinssatz zugrunde zu legen, der auf Grundlage eines per Verordnung 10 festgelegten Verfahrens jeweils zum Monatsende von der Deutschen Bundesbank ermittelt und Anfang des Folgemonats veröffentlicht wird. Wie bereits eingangs beschrieben, ist dabei für Pensionsverpflichtungen seit der Änderung des HGB vom 11.03.2016 eine Durchschnittsbildung über einen Zeitraum von 10 Jahren vorgesehen. Für sonstige Rückstellungen (ATZ, Jubiläum, etc.) gilt weiterhin eine Durchschnittsbildung über 7 Jahre. Tab. 3 auf S. 2918 zeigt die prognostizierten Abzinsungssätze nach HGB zum 31.12.2016 sowie zu späteren Stichtagen, jeweils für verschiedene Restlaufzeiten. Die Prognose setzt dabei auf das Zinsniveau vom 30.11.2016 auf und unterstellt ein künftig gleichbleibendes Zinsniveau. Für die Abzinsung 10 Rückstellungsabzinsungsverordnung RückAbzinsV. 2916 DER BETRIEB Nr. 50 16.12.2016

www.der-betrieb.de Betriebswirtschaft Aufsatz Tab. 1: Rechnungszinssätze zum 31.12.2014, 31.12.2015 und 30.11.2016 verschiedene Verfahren Verfahren 31.12.2014 31.12.2015 30.11.2016 Standardverfahren 1,7% 2,1% 2,1% 2,5% 1,5% 1,7% 1AA-Verfahren 1,7% 2,1% 2,2% 2,6% 1,5% 1,8% Einzelbondverfahren 1,9% 2,6% 2,4% 3,0% 1,7% 2,1% Tab. 2: Tatsächlich angesetzte Rechnungszinssätze im historischen Vergleich Stichtag 31.12. gem. Standardverf. DER BETRIEB Nr. 50 16.12.2016 Tatsächlich angesetzter Rechnungszins Minimum Mittelwert Maximum 2011 4,3% 4,8% 4,2% 4,7% 5,3% 2012 2,7% 3,0% 2,5% 3,3% 3,9% 2013 3,3% 3,7% 3,0% 3,6% 3,9% 2014 1,7% 2,1% 1,6% 2,1% 2,8% 2015 2,1% 2,5% 2,0% 2,4% 3,0% von Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren Verpflichtungen wird i.d.r. in Übereinstimmung mit der Vereinfachungsregel des 253 Abs. 2 Satz 2 HGB pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren unterstellt. Für diese Restlaufzeit wird hier sowohl der 10-jährige als auch der 7-jährige Durchschnittszinssatz angegeben. Darüber hinaus wird in Tab. 3 auch der 7-jährige Durchschnittszins zu den Restlaufzeiten von 3 bzw. 10 Jahren dargestellt, da es sich hierbei um typische Restlaufzeiten für Altersteilzeit- bzw. Jubiläumsverpflichtungen handelt und für diese Verpflichtungsarten in der Praxis oft abweichend von 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ein der geringeren Laufzeit angemessener Zinssatz verwendet wird. Für die 15-jährige Restlaufzeit hat die Bundesbank zum 31.12.2015 einen Abzinsungssatz von 3,89% ermittelt (bei 7-jähriger Durchschnittsbildung). Ohne die Erweiterung des Durchschnittszeitraums auf 10 Jahre hätte sich für Pensionsverpflichtungen zum 31.12.2016 ein Zinssatz von voraussichtlich 3,24% ergeben. Die Änderung von 253 HGB führt jedoch dazu, dass zum 31.12.2016 trotz des gesunkenen Zinsniveaus ein höherer Zinssatz als im Vorjahr für die Diskontierung bei Pensionsverpflichtungen anzusetzen sein wird, der voraussichtlich bei 4,01% liegen wird. Hierdurch könnte sich der Verpflichtungsumfang gegenüber dem Vorjahr um 1% bis 3% vermindern. Allerdings unterliegt der Differenzbetrag aus der Bewertung mit dem 7- und dem 10-jährigen Durchschnittszins der Ausschüttungssperre. Dieser ausschüttungsgesperrte Betrag kann dabei ca. 8% bis 20% des Verpflichtungsumfangs zum 31.12.2015 betragen 11. Geht man von gleichbleibenden Marktverhältnissen aus, so wird der Zinssatz nach HGB (wie man in Tab. 3 sieht) weiter absinken bis auf das sich aktuell ohne Durchschnittsbildung ergebende Marktzinsniveau von 1,66%, welches in 2023 für den 7-jährigen bzw. in 2026 für den 10-jährigen Durchschnittszins erreicht würde. Gegenüber dem 31.12.2015 könnte dies zinsbedingt zu einem Anstieg der Verpflichtungsumfänge um ca. 30% bis 70% führen, welcher sich durch die Verlängerung des Durchschnittszeitraums aber verteilt über 10 statt über 7 Jahre im Aufwand niederschlägt. 11 Wertermittlungen für typische Rentenzusage mit 60% Hinterbliebenenleistung. Zum Stand November 2016 hat die Deutsche Bundesbank für die 15-jährige Restlaufzeit einen Abzinsungssatz von 4,03% bei 10-jähriger bzw. 3,28% bei 7-jähriger Durchschnittsbildung veröffentlicht. Unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten dürfte die Verwendung der für November ermittelten Zinssätze für den Jahresabschluss 31.12.2016 in vielen Fällen nicht zu beanstanden sein (abhängig von Verpflichtungsumfang und Sensitivität bzgl. einer Zinsänderung). Alternativ könnte insoweit eine möglichst frühzeitige Festlegung der Bewertungsprämissen notwendig ist auf prognostizierte Werte (etwa gem. Tab. 3) zurückgegriffen werden, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit näher an den tatsächlich für Dezember 2016 ermittelten Werten liegen werden. V. Weitere Bewertungsparameter Bei der Bewertung und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen sind regelmäßig auch bestmögliche Schätzwerte ( best estimate ) hinsichtlich der künftigen Entwicklung von Renten und Gehältern zu berücksichtigen. Unterschiede zwischen der Bilanzierung nach HGB oder nach den IFRS bzw. den US- GAAP bestehen hierbei i.d.r. nicht. In Tab. 4 auf S. 2918 sind die in den letzten Jahren verwendeten Mittel- und Extremwerte für die Einkommens- und Rentendynamik bei den DAX30-Unternehmen und ca. 30 weiteren großen deutschen Unternehmen dargestellt. Hierbei zeigt sich insb. anhand der Mittelwerte, dass in den vergangenen Jahren die erwartete Einkommens- und insb. die Rentendynamik abgesunken sind. Beides mag auf die niedrige Inflation und die gesunkene Inflationserwartung für Deutschland zurückzuführen sein. Seit Juli 2014 liegt die Veränderung des Verbraucherpreisindexes in Deutschland gegenüber dem Vorjahr bei unter 1,0%, diese ist aber seit dem Tiefpunkt im April 2016 mit -0,1% wieder auf 0,8% im Oktober angestiegen. Die Inflationserwartung nach dem Survey of Professional Forecasters der EZB 12 liegt in der Eurozone für 2017 bei 1,2%, für 2018 bei 1,4% und für 2021 bei 1,8% und hat gegenüber den Erwartungen Ende 2015 geringfügig abgenommen. Langfristig ist das Inflationsziel der EZB von knapp unter 2,0% zu berücksichtigen. Soweit der Rententrend an die Inflationserwartung angelehnt ist, weil Betriebsrenten nach 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst werden, dürften daher aus heutiger Sicht weiterhin Rententrends zwischen 1,5% und 1,9% angemessen sein. Insb. für Rentnerbestände mit kurzer ist die niedrige Inflation und Inflationserwartung für die kommenden Jahre bei der Festlegung des Rententrends zu berücksichtigen, sodass in diesen Fällen eine Anpassungsannahme von durchschnittlich 1,5% p.a. durchaus angemessen ist. Insgesamt wird derzeit daher auch an dieser Stelle von einem weiteren Absinken der im Mittel angesetzten Gehalts- und Rententrends im Jahresabschluss 31.12.2016 ausgegangen 13. 12 Änderung des HICP im Vergleich zum Vorjahr, Stand: Oktober 2016 (http://hbfm.link/1402 [Abruf 01.12.2016]). 13 Bezüglich einer weiterführenden Diskussion zur Festlegung der Bewertungsannahmen insb. auch der demografischen Annahmen sei auf Thurnes/Rasch/Geilenkothen, DB 2014 S. 2905 ff. verwiesen. 2917

Kurznachrichten Internationale Rechnungslegung www.der-betrieb.de Tab. 3: Prognose der Entwicklung des Rechnungszinssatzes nach HGB bei Annahme eines gleichbleibenden Zinsniveaus vom Stand November 2016 Prognose der Zinssätze nach HGB für verschiedene Restlaufzeiten (RLZ) Stichtag Durchschnitt über 7 Jahre Durchschn. über 10 Jahre 31.12. 3 J. RLZ 10 J. RLZ 15 J. RLZ 15 J. RLZ 2016 1,81% 2,84% 3,24% 4,01% 2017 1,44% 2,40% 2,79% 3,67% 2018 0,99% 1,91% 2,30% 3,19% 2019 0,78% 1,65% 2,03% 2,76% 2020 0,64% 1,44% 1,81% 2,45% Tab. 4: Einkommens- und Rententrend Stichtag 31.12. Einkommenstrend Rententrend Minimum Mittelwert Maximum Minimum Mittelwert Maximum 2012 1,80% 2,66% 3,50% 1,50% 1,88% 2,30% 2013 1,80% 2,70% 3,50% 1,50% 1,85% 2,20% 2014 1,80% 2,66% 3,50% 1,50% 1,77% 2,00% 2015 1,75% 2,60% 3,50% 1,50% 1,75% 2,00% VI. Zusammenfassung Zum Jahresende 2016 werden die Rechnungszinssätze in der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen gem. IFRS/US-GAAP im Vergleich zum Vorjahresende ein weiteres Mal absinken. Zwar zeigt sich seit dem Sommer und einem historischen Tiefststand im Juli eine leichte Erholung, aber der entsprechende Rechnungszins für die internationale Bilanzierung dürfte sich zum 31.12.2016 methoden- und bestandsabhängig etwa zwischen 1,5% und 2,1% einstellen (die tatsächlich verwendeten Zinssätze lagen zum Vorjahresende zwischen 2% und 3%). Nach HGB ist bedingt durch die Gesetzesänderung zur Verlängerung des Durchschnittszeitraums für die Zinsermittlung zum Jahresende ein im Vorjahresvergleich leicht erhöhter Rechnungszins von 4,01% (Vorjahr: 3,89%) für die 15-jährige Restlaufzeit zu erwarten. In den nächsten Jahren wird der HGB-Zins allerdings wieder deutlich sinken und ein unverändertes Marktumfeld unterstellt bereits zum 31.12.2017 bei unter 3,7% liegen. Bei den übrigen ökonomischen Parametern (i.w. Gehalts- und Rententrend) kann aufgrund der weiterhin niedrigen Inflation ggf. (d.h. abhängig von der Wahl der Vorjahresannahmen) eine moderate Absenkung dieser Rechengrößen in Betracht kommen. Redaktioneller Hinweis: Zur Neuregelung des HGB-Pensionszinses vgl. u.a. Hommel/Rammert/Kiy, DB 2016 S. 1585 = DB1206906 zu den bilanzpolitischen Folgen der Änderung. Geilenkothen/Rasch, KoR 2016 S. 131 = KOR1192216 zu den Änderungen sowie den voraussichtlichen Auswirkungen auf Basis des RegE. Zu den Bewertungsannahmen für Pensionsrückstellungen im IFRS- Abschluss vgl.: Höfer/Hagemann/Neumeier, DB 2016 S. 2613 = DB1219883 zu den voraussichtlichen Bewertungsannahmen zum 31.12.2016 und einer Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit des steuerlichen Pensionszinses. Thurnes/Rasch/Geilenkothen, DB 2015 S. 2945 = DB1167793 bzgl. der Annahmen zum 31.12.2015. Devlin/Moormann, KoR 2016 S. 11 = KOR1166223, die aus einer empirischen Überprüfung der versicherungsmathematischen Annahmen die Notwendigkeit ableiten, auch die anderen Annahmen neben dem Diskontierungszins zu überprüfen. Kurznachrichten Internationale Rechnungslegung IASB: Françoise Flores neues IASB-Mitglied»DB1224206 Die Treuhänder der IFRS-Stiftung (IFRS-Foundation) haben die ehemalige EFRAG-Präsidentin Françoise Flores mit Wirkung vom 01.01.2017 als neues Mitglied in das IASB berufen. Ihre Amtszeit wird bis zum 31.12.2021 laufen und kann danach verlängert werden. Vor Ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des EFRAG Boards war Flores als Partnerin der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars in Paris tätig.»db1224207 IASB: Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 bekanntgegeben Das IASB hat in seiner Sitzung den verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 Versicherungsveträge festgelegt. Folglich soll der neue Standard, der den zuvor lediglich als Interims-Standard angesehenen IFRS 4 ersetzen wird, zum 01.01.2021 in Kraft treten. Mit der jetzigen Entscheidung folgt das IASB der Schlussfolgerung des Stabs, dem finalen Inkrafttreten 2918 DER BETRIEB Nr. 50 16.12.2016