Die politischen Rechte

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Transkript:

Die politischen Rechte 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Begriff der politischen Rechte Die politischen Rechte umfassen die Gesamtheit aller Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern eine Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung ermöglichen ermöglichen die aktive Mitgestaltung des Gemeinwesens und dienen der Verwirklichung der Selbstregierung des Volkes. Mit den politischen Rechten sind in der Schweiz gemeint aktives und passives Wahlrecht das Recht, Referenden, Initiativen und Wahlvorschläge zu unterzeichnen. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2

Voraussetzungen für die Wahrnehmung der politischen Rechte Bund Abschliessende Aufzählung in Art. 136 Abs. 1 Satz 1 BV Sofern alle Voraussetzungen erfüllt: Eintragung im Stimmregister am Ort des politischen Wohnsitzes (siehe auch Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BV: der politische Wohnsitz stimmt ausser in den Fällen von Art. 1 VPR mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz überein) von Amtes wegen: Art. 4 Abs. 1 BPR Kantone Schranken durch das Bundesrecht: Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), Verpflichtung zu einer demokratischen Verfassung (Art. 51 Abs. 1 BV: d.h. mindstens demokratische Parlamentswahl, Verfassungsreferendum, Verfassungsinitiative) Weitgehende Angleichung, Unterschiede bezüglich Stimmrechtsalter (16 oder 18) Ausländerstimmrecht Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und -schweizer Altersmässige Einschränkung des passiven Wahlrechts Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 3 Regelung der Ausübung der politischen Rechte Bund Mindestanforderungen von Art. 34 Abs. 1 BV BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) BG vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) Ergänzend: Kantonales Recht, soweit das BPR und seine Ausführungserlasse keine Regelung treffen (Art. 83 BPR) Kantone Mindestanforderungen von Art. 34 Abs. 1 BV kantonales Recht Stimmgeheimnis nicht gewahrt, wo an Versammlungen gewählt und abgestimmt wird, darum Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK von der Schweiz nicht ratifiziert Vorbehalt zu Art. 25 lit. b UNO-Pakt II bezüglich Wahlen an Versammlungen Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 4

Wahl- und Abstimmungsfreiheit I Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung ( ). so z.b. BGE 135 I 292 Erw. 2 Wahl- und Abstimmungsfreiheit gilt für alle Wahlen und Abstimmungen in Bund, Kantonen und Gemeinden. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 5 Wahl- und Abstimmungsfreiheit II Wahl- und Abstimmungsresultat soll den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen. Das Rechtsgleichheitsgebot bildet einen Bestandteil der Wahl- und Abstimmungsfreiheit: Jede Stimme soll bei Sachabstimmungen gleich gewichtet werden. Jeder Stimmberechtigte soll mit den gleichen Chancen als Wähler oder Kandidat an einer Wahl teilnehmen können. Achtung bei Sperrklauseln Bei Wahlen: Zählwert-, Erfolgswert- und Stimmkraftgleichheit Bei Proporzwahlen: Wahlrechtsgleichheit Achtung bei sehr unterschiedlich grossen Wahlkreisen Einheit der Materie ist durch die Wahl- und Abstimmungsfreiheit garantiert. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 6

Wahl- und Abstimmungsfreiheit III Voraussetzung dafür, dass der Wahl- und Abstimmungsfreiheit nachgelebt werden kann: umfassender und unbehinderter Meinungsbildungsprozess Auseinandersetzung frei von staatlicher Lenkung Für behördliche Interventionen Für Wahlen: strikte Enthaltungspflicht (= Interventionsverbot) Für Sachabstimmungen Pflicht zur Objektivität Pflicht zur Nennung aller wesentlichen Gesichtspunkte Danach sind die Behörden zur Objektivität verpflichtet, sie dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet indessen, in den Erklärungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben ( ). so z.b. BGE 135 I 292 ff. Erw. 4.2 Weitergehende Intervention einer Behörde ausnahmsweise zulässig, sofern triftige Gründe und sofern die Intervention transparent und verhältnismässig erfolgt. Zulässig insbesondere: o Korrektur offensichtlich falscher Informationen, die von privater Seite erfolgt war. o Untergeordnete Gemeinwesen und öffentliche Unternehmen dürfen eingreifen, wenn sie in besonderer Art und Weise betroffen sind. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 7 Wahl- und Abstimmungsfreiheit IV Bezüglich privater Interventionen im Abstimmungskampf gilt: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können private Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflussen. Von einer unzulässigen Einwirkung wird etwa dann gesprochen, wenn mittels privater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten nach den Umständen unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. In Anbetracht der Meinungsäusserungsfreiheit wird eine derartige Beeinträchtigung nicht leichthin angenommen. Da insbesondere gewisse übertreibende oder gar unwahre Behauptungen kaum vermieden werden können und weil den Stimmberechtigten ein Urteil über die bekundeten Meinungen und Übertreibungen zugetraut werden darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht ( ) so z.b. BGE 135 I 292 ff. Erw. 4.1 Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 8

Rechtsschutz in Bundesangelegenheiten Geltend gemacht werden kann jede Verletzung der politischen Rechte im Sinne von Art. 34 BV. Beschwerde an die Kantonsregierung gestützt auf Art. 77 ff. BPR Achtung: innert 3 Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Art. 77 Abs. 2 BPR Weiterzug des Entscheids der Kantonsregierung an das Bundesgericht gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BPR und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG Gewisse Entscheide der Bundeskanzlei Beschwerde beim Bundesgericht gestützt auf Art. 80 Abs. 2 und Abs. 3 BPR Entscheide von Bundesversammlung und Bundesrat Keine Anfechtung möglich. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 9 Rechtsschutz in kantonalen Stimm- und Wahlrechtssachen Geltend gemacht werden kann jede Verletzung der politischen Rechte im Sinne von Art. 34 BV. Letzte Instanz auf Bundesebene: Stimmrechtsbeschwerde ans Bundesgericht: Art. 82 lit. c BGG gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG Keine Anfechtung: Behördeninterne Wahlen und Abstimmungen Art. 88 Abs. 2 BGG verlangt, dass Beschwerden bezüglich kantonaler Angelegenheiten mit einem Rechtsmittel vor eine kantonale Instanz gebracht werden können. Gilt nicht für Akte von Parlament und Regierung. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 10

Folgen einer Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit Stellen das Bundesgericht oder eine kantonale Instanz eine Verletzung der in Art. 34 Abs. 2 BV garantierten Wahl- und Abstimmungsfreiheit fest, wird die Abstimmung oder Wahl nur kassiert, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden. so z.b. BGE 135 I 292 ff. Erw. 4.4. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 11