Verfahrensgrundrechte. 29. November und 2. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
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1 Verfahrensgrundrechte 29. November und 2. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
2 Sinn und Zweck der Verfahrensgrundrechte Ohne Rechtsschutz kein Rechtsstaat. Die Verfahrensbeteiligten dürfen nie blosses Objekt des Verfahrens sein. Verfahrensgrundrechte der BV sind Minimalgarantien. Zu beachten von Bund und Kantonen Ausgestaltung des Verfahrens und damit Umschreibung des Rechtsschutzes erfolgt v.a. durch Gesetzesrecht. Da die Prozessgesetze häufig relativ offene Begriffe verwenden, kommt den Verfahrensgrundrechten der BV bei ihrer Auslegung grosse Bedeutung zu. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2
3 Grundlage der Verfahrensgrundrechte BV Art BV: Verfahrensgrundrechte Art a BV: Ausgestaltung des Bundesgerichts und der anderen richterlichen Behörden des Bundes EMRK v.a. Art. 5-7 EMRK: Vorgaben bezüglich Freiheitsentzug, Strafverfahren, gerichtliche Verfahren bezüglich civil rights Rechtsprechung des EGMR und des BGer zu den verfahrensrechtlichen Garantien der EMRK hat die Ausformulierung der Art. 29 ff. BV geprägt ist für die Auslegung der Art. 29 ff. BV sowie der bundesrechtlichen und kantonalen Verfahrensbestimmungen von Bedeutung Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 3
4 Übersicht über die verschiedenen Aspekte der Verfahrensgrundrechte Anspruch auf Rechtsschutz: Art. 29a BV Rechtsweggarantie und Art. 6 und Art. 13 EMRK Verfahrensgarantien. Art. 29, 30, 31 und 32 BV Allgemeine Verfahrensgarantien Faires Verfahren Rechtliches Gehör Unentgeltliche Rechtspflege Garantien für das gerichtliche Verfahren Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes Öffentlichkeit des Verfahrens Besondere Garantien bei Freiheitsentzug im Strafverfahren Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 4
5 Übersicht Garantien bei Freiheitsentzug Garantien im Strafverfahren Anspruch auf ein Gericht, das durch Gesetz geschaffen und zuständig unabhängig unparteiisch Garantie des Wohnsitzgerichtstandes Öffentlichkeit des Verfahrens Allgemeine Verfahrensgarantien Faires Verfahren Rechtliches Gehör Unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf Rechtsschutz Art. 29a BV Rechtsweggarantie Art. 6 und Art. 13 EMRK Jedes Verfahren (insbes. auch Verwaltungsverf.) Gerichtliche Verfahren Besondere Verfahren (Strafverf. und Freiheitsentzug) Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 5
6 Rechtsweggarantie Art. 29a BV Persönlicher Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich Anspruch Ausnahmen jede Person d.h. natürliche und juristische Personen, Schweizer und Ausländer, auch Träger staatlicher Aufgaben nur bei Streitigkeiten, d.h. nur bei individuellen Auseinandersetzungen nur bei Rechtsstreitigkeiten, d.h. nur wenn der Sachverhalt durch einen Erlass erfasst ist, wenn es um vom Gesetz als schützenswert anerkannte Interessen geht Richterlicher Rechtsschutz: Volle Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch mindestens eine richterliche Behörde. Nicht: umfassende Überprüfung von Ermessensfragen Müssen in einem Gesetz genannt werden. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 6
7 Anspruch auf Rechtsschutz: Kein Anspruch auf höchstrichterlichen Rechtsschutz Art. 29a BV gewährt keinen Anspruch auf mehrmalige richterliche Prüfung. Garantiert nur die volle Überprüfung des Sachverhaltes und der Rechtsfragen durch mindestens ein Gericht. D.h. nur einmal im Instanzenzug muss die richterliche Prüfung gewährleistet sein. Ausnahme: Art. 32 Abs. 3 BV: Überprüfung von Strafurteilen auf Prüfung durch das Bundesgericht Unklare Bedeutung von Art. 191 Abs. 1 BV: Garantie auf Zugang zum Bundesgericht, mit Ausnahme der in der Bundesgesetzgebung genannten Fällen? oder Zugang zum Bundesgericht liegt im Ermessen des Bundesgesetzgebers? Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 7
8 Anspruch auf Rechtsschutz: Internationale Garantien Art. 13 EMRK Anspruch auf eine wirksame Beschwerde bei Verletzung eines durch die EMRK garantierten Rechts Nicht: Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung Art. 6 Ziff. 1 EMRK Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche ( civil rights ) und strafrechtliche Anklagen durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht civil rights ist ein völkerrechtlicher Begriff (-> unabhängig vom nationalen Recht auslegen) ist ein sehr weit gefasster Begriff umfasst auch Angelegenheiten, die nach schweizerischer Auffassung zum Verwaltungsrecht zählen (z.b. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, Entscheide über Zulassung zu einem Beruf) Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II Art. 11 Abs. 3 FZA Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 8
9 Verfahrensgarantien I Art. 29, 30, 31 und 32 BV enthalten Mindestanforderungen für Bund und Kantone, d.h. die Prozessgesetze von Bund und Kantonen dürfen weitergehende Ansprüche gewährleisten Im konkreten Fall prüfen Was wird geltend gemacht: Verletzung der in der BV genannten Minimalgarantie? Falls Verletzung: Aufhebung des fehlerhaften Entscheides. Verletzung einer Bestimmung des anwendbaren Prozessgesetzes und damit einer Konkretisierung einer Verfahrensgarantie? Einschränkung kann zulässig sein (sofern gesetzliche Grundlage, Interessenabwägung erfolgt und Einschränkung verhältnismässig). Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 9
10 Verfahrensgarantien II Beanstandungen, welche das Verfahren betreffen, sind formelle (= selbständige ) Rügen werden von der Beschwerdeinstanz vorweg geprüft können unter Umständen verwirkt werden Nicht nötig: Nachweis, dass sich der formelle Fehler nachteilig auf das materielle Ergebnis ausgewirkt hat. Ausnahme von der Unbeachtlichkeit des Ergebnisses: Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sofern eine formelle Rüge begründet ist, hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Akt auf erfolgt durch die Beschwerdeinstanz keine weitere Prüfung der materiellen Rechtslage Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 10
11 Allgemeine Verfahrensgarantien: Faires Verfahren Art. 29 Abs. 1 BV Sachlicher Geltungsbereich Alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und die drei Ansprüche: Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung Verbot des überspitzten Formalismus Unabhängige und unparteiische Beurteilung Behörde bleibt untätig. Behörde zögert, innert angemessener Frist zu handeln, obwohl zum Tätigwerden verpflichtet. Rigorose Formvorschriften, die nicht nötig sind. Formvorschriften werden übertrieben scharf angewendet. Überspannte Anforderungen an Rechtsschriften. Nicht erwähnt in Art. 29a Abs. 1 BV, nur in Art. 30 Abs. 1 BV genannt für gerichtliche Verfahren. Mindestmass an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gilt auch im Verwaltungsverfahren. Die Anforderungen an Verwaltungsbehörden sind aber weniger streng als an Gerichte. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 11
12 Allgemeine Verfahrensgarantien: Rechtliches Gehör Art. 29 Abs. 2 BV Sachlicher Geltungsbereich Fünf Ansprüche: Vorgängige Anhörung Mitwirkung an der Beweiserhebung Akteneinsicht Vertretung Begründung Alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren Äusserungen des Betroffenen werden zur Kenntnis genommen. Auseinandersetzungen mit seinen Vorbringen in der Entscheidfindung und -begründung. Abnahme der angebotenen Beweismittel, sofern sie erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich untauglich. Zugang zu den Prozessakten, d.h. Verfahrensunterlagen ansehen, Notizen machen, Fotokopien erstellen. Sich im Verfahren auf eigene Kosten beraten und/oder vertreten lassen. Begründung des Entscheides. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 12
13 Allgemeine Verfahrensgarantien: Unentgeltliche Rechtspflege Art. 29 Abs. 3 BV Sachlicher Geltungsbereich Besonderheit: persönlicher Schutzbereich Voraussetzungen Alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren Nur natürliche Personen. Fehlende Mittel plus kumulativ nicht geradezu aussichtsloses Begehren (d.h. Gewinnaussichten sind nicht deutlich geringer als die Verlustgefahren) Rechtsfolgen Befreiung von den Verfahrens- und Gerichtskosten (= unentgeltliche Rechtspflege i.e.s.) Unentgeltlicher Rechtsbeistand, sofern die Partei nicht in der Lage, ihre Sache selbst wirksam zu vertreten Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 13
14 Verfahrensgarantien im gerichtlichen Verfahren: Anforderungen an das Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Drei Anforderungen an das Gericht: gesetzlich geschaffen und zuständig unabhängig unparteiisch Organisation und Zuständigkeiten des Gerichts in einem Gesetz geregelt. Verbot von Ausnahmegerichten, d.h. von ad hoc für bestimmte Fälle/Personen gebildeten Gerichte. Institutionelle Unabhängigkeit von anderen Staatsgewalten. Richterinnen und Richter empfangen keine Anweisungen von anderen Staatsgewalten oder von den Prozessparteien. Unzlässiger Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit durch - eigenes Interesse am Verfahren - besonders enges Verhältnis zu einer der Parteien - Vorbefassung mit der Sache Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 14
15 Verfahrensgarantien im gerichtlichen Verfahren: Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes Art. 30 Abs. 2 BV Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Natürliche und juristische Personen Zivilprozesse Weil das Gesetz einen anderen Gerichtsstand vorsehen kann, wird das Grundrecht dem Gutdünken des Gesetzgebers ausgeliefert. Regelungen zum Gerichtsstand insbesondere in - ZPO - LugÜ Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 15
16 Verfahrensgarantien im gerichtlichen Verfahren: Öffentlichkeit des gerlichten Verfahrens Art. 30 Abs. 3 BV Sachlicher Schutzbereich Eingrenzung durch das BGer Ausnahmen Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung Nicht: Beratung und Abstimmung des Gerichts Zugang nicht nur für die Parteien, sondern für die Öffentlichkeit Anspruch auf öffentliches Verfahren gemäss BGer nur, wenn eine Verhandlung stattfinden muss (also z.b. nicht, wenn Zirkularverfahren zulässig). Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II sind zu beachten. aus überwiegenden Gründen, z.b. wegen staatlicher Sicherheit, öffentlicher Ordnung, Sittlichkeit, überwiegender Interessen Privater Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 16
17 Besondere Anforderungen an besondere Verfahren Garantien bei Freiheitsentzug Art. 31 BV Festhalten an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer gegen den Willen des Betroffenen Betrifft v.a. Strafverfahren und polizeiliche Massnahmen wie z.b. vorübergehende Verhaftungen, aber z.b. auch den fürsorgerischen Freiheitsentzug (neu: fürsorgerische Unterbringung) Gefestigte Praxis des EGMR zu Art. 5 und Art. 6 EMRK Garantien im Strafverfahren Insbesondere: Unschuldsvermutung Art. 32 BV Qualifizierter Anspruch auf rechtliches Gehör Rechtsmittelgarantie: Anspruch auf gerichtliche Überprüfung (Rechtskontrolle genügt) durch ein höheres Gericht Ungeschriebene, aber unbestrittene Prinzipien nulla poena sine lege ne bis in idem Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 17
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