INFOBULLETIN. Juli August 2014 EUROPA EUROPAWAHLEN 2014 - ERGEBNISSE DIE AUSWIRKUNGEN DER EU-VERBRAUCHERSCHUTZRICHTLINIE



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Transkript:

INFOBULLETIN Juli August 2014 EUROPA EUROPAWAHLEN 2014 - ERGEBNISSE Vom 22. bis zum 25. Mai 2014 wurden aus 28 EU-Mitgliedstaaten alle Bürgerinnen und Bürger EU- Bürger dazu aufgerufen, bei der Europawahl 2014 ihre Stimme abzugeben und so das Europäische Parlament zu wählen. Die Wahlbeteiligung betrug europaweit 43.09 % und blieb somit zur vorherigen Europawahl im Jahr 2009, in dem die Wahlbeteiligung 43 % ergab, konstant. Die stärkste Fraktion im Europaparlament bildete dabei die konservative Europäische Volkspartei (EVP) und gewann somit die Europawahl 2014 mit 29.43 %. In Deutschland stieg die Wählerzahl von 43.27 % im Jahr 2009 auf 47.9 %. Stärkste Kraft wurde die Union (CDU / CSU: Christlich Demokratische Union Deutschlands / Christlich-Soziale Union in Bayern e.v.) mit 35.3 %. Auch in Frankreich stieg die Wahlbeteiligung von 40.63 % im Jahr 2009 auf 43.5 %. Gewonnen hat die rechtsextreme Front National (FN) mit rund 25 %. So wie in Frankreich gewannen auch in vielen anderen Ländern bei der diesjährigen Europawahl Rechte und populistische Parteien stark an Stimmen hinzu. In Dänemark gewann die rechtspopulistische Dänische Volkspartei ((DF): Dansk Folkeparti) mit rund 23 %. In Österreich landete die rechtspopulistische FPÖ bei 20,5 %. DIE AUSWIRKUNGEN DER EU-VERBRAUCHERSCHUTZRICHTLINIE Die Richtlinie 2011/83/EU (sog. Verbraucherschutzrichtlinie) hat die vollständige Harmonisierung der Regeln zu Fernabsatzgeschäften und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurden, zum Ziel, um so einen einheitlich guten Verbraucherschutz zu gewährleisten. Am 13.06.2014 trat das Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kraft. Das neue Gesetz beinhaltet zahlreiche Änderungen hinsichtlich des Widerrufsrechts, Neuregelungen zu Informationspflichten und ergänzt die bestehenden Regelungen durch andere verbraucherschützende Vorschriften. Die wichtigsten Änderungen sind die Folgenden: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (beginnend mit Abschluss des Vertrages bzw. bei Warenlieferungen mit Erhalt der Ware). Anders als bisher gilt eine einfache Rücksendung der Ware nicht mehr als Widerrufserklärung. Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden; dies ist aber formlos möglich, also zum Beispiel auch mittels fernmündlicher Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Gründe für den Widerruf müssen weiterhin nicht genannt werden. Die Kosten der Hinsendung trägt in Zukunft der Verkäufer (außer auf Wunsch des Verbrauchers beispielsweise bei Expressversand). Der Verbraucher trägt aber grundsätzlich die Kosten jeder Rücksendung, sofern der Unternehmer ihn vor Vertragsschluss entsprechend informiert hat. Zwar ist davon auszugehen, dass die großen Versandhäuser auf diese Kosten verzichten, allerdings sollte man auf die Verteilung der Kosten achten. 1

ROAMING-GEBÜHREN SINKEN AB 1. JULI 2014 INNERHALB DER EU Die EU senkt in einem weiteren Schritt die Obergrenze für Zusatzgebühren: Ab 1. Juli 2014 sinken innerhalb der EU die Roaming-Gebühren. Telefonate, SMS und vor allem das Internetsurfen per Smartphone wird dadurch günstiger. Seit 2007 senkt die EU schrittweise die Obergrenze für Roaming-Gebühren. Ziel der EU ist es, die Roaming-Gebühren bis Ende 2015 vollständig abzuschaffen. Roaming innerhalb der EU Gebühren Ab 1.7.2013 (ohne Mehrwertsteuer) Ab 1.7.2014 (ohne Mehrwertsteuer) Abgehende Gespräche 0,24 Euro/Minute 0,19 Euro/Minute 21 % Reduktion Angenommene Gespräche 0,07 Euro/Minute 0,05 Euro/Minute 28,5 % Verschicken einer SMS : 0,08 Euro 0,06 Euro 25 % Datenroaming (pro MB) : 0,45 Euro 0,20 Euro 55,5 % Quelle : Europäisches Verbraucherzentrum FRANKREICH NEUE REFORM ZUM ELTERNGELD TRITT IN FRANKREICH IM OKTOBER 2014 IN KRAFT Die neue Reform zum Elterngeld in Frankreich tritt nun statt im Juli erst im Oktober 2014 in Kraft. Ziel ist es, die Väter darin zu unterstützen Elternzeit nehmen zu können ohne große Einbußen bezüglich des Einkommens in Kauf nehmen zu müssen, wie es bereits in Deutschland umgesetzt worden ist. Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und bei Adoptivkindern bis zum Alter von 20 Jahren. Voraussetzung dafür ist, dass der Elternteil, der Elternzeit nimmt, ganz oder teilweise aufhört zu arbeiten und das Arbeitsverhältnis somit ruht. Zudem muss der jeweilige Elternteil im Zeitraum von 2 bis 5 Jahren (hängt von der Kinderzahl ab) mindestens 2 Jahre (in Frankreich 8 Trimester) in die Rentenkasse einbezahlt haben. Während der Elternzeit kann der betroffene Elternteil Elterngeld beantragen (in Frankreich bisher: Complément Libre Choix d'activité (CLCA)) das vom französischen Staat als Ausgleich für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Ab Oktober 2014 erhält diese Familienleistung allerdings einen neuen Namen: "prestation partagée d'accueil de l'enfant" (PreParE). Bisher hatten Eltern, Vater sowie Mutter, die Möglichkeit mit dem ersten Kind 6 Monate Elternzeit zu nehmen. Ab zwei Kindern betrug die Dauer höchstens drei Jahre. In Frankreich beginnt die Elternzeit erst nach dem Mutterschutz. Was wird sich zum 1. Oktober 2014 ändern? Prinzipiell bleiben die vorherigen Regelungen gleich, nur Dauer und Höhe der Leistung werden sich durch die neue Reform ändern. So sieht die Verordnung vor, dass Eltern mit einem Kind die Möglichkeiten haben statt 6 Monate nun 12 Monate Elternzeit zu nehmen, vorausgesetzt beide Elternteile nehmen abwechselnd Elternzeit. Genau genommen erhöht sich die Dauer von 6 Monate auf 12 Monate nur, wenn der Vater anschließend nach der Mutter die Elternzeit übernimmt und umgekehrt. Mit zwei Kindern bleibt die vorgesehene Dauer der Elternzeit bei drei Jahren, vorausgesetzt der zweite Elternteil übernimmt davon 6 Monate, ist dies nicht der Fall, wird sie auf 2,5 Jahre verkürzt. 2

PERSONALAUSWEIS: GÜLTIGKEITSDAUER WIRD AUF 15 JAHRE ANGEHOBEN Am 1. Januar 2014 wurde die Gültigkeitsdauer des Personalsauweises (carte nationale d identité) für volljährige Personen (ab 18 Jahren) von 10 auf 15 Jahre angehoben. Diese Anhebung betrifft nicht nur die Personalausweise, die seit dem 1. Januar 2014 an volljährige Personen ausgestellt werden, sondern auch alle Personalausweise, die zwischen dem 2. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden. Diese Verlängerung geschieht automatisch, ohne dass das ursprüngliche Gültigkeitsdatum auf dem Personalausweis geändert werden muss. Es ist daher nicht erforderlich, Ihre Gemeinde oder Ihr Konsulat diesbezüglich zu kontaktieren. Ein gültiger Personalausweis wird nur bei Änderung des Personalstandes (Adressänderung, Namensänderung, Familienstandsänderung, etc.) oder bei Verlust/Diebstahl oder bei Beschädigung neu ausgestellt. Da somit auf einem gültigen Personalausweis ein abgelaufenes Gültigkeitsdatum vermerkt sein kann, können Probleme für französische Staatsbürger entstehen, die im Ausland leben oder ins Ausland verreisen. Die Behörden einiger Länder (wie die Schweiz) haben offiziell bestätigt, dass sie die aufgrund der automatischen Verlängerung gültigen Ausweise auch bei abgelaufenem Gültigkeitsdatum als Reisedokument akzeptieren. Zahlreiche Länder (wie Deutschland) haben noch keine offizielle Stellungnahme diesbezüglich verkündet. Die französischen Behörden empfehlen jedoch, statt eines solchen Personalausweises mit abgelaufenem Gültigkeitsdatum einen Reisepass als Reisedokument zu benutzen und dies selbst, wenn der Personalausweis für die französischen Behörden gültig ist. Sie können mehrsprachige Informationsblätter zur automatischen Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Personalausweises auf der Webseite des Innenministeriums herunterladen: www.interieur.gouv.fr/actualites/l-actu-du-ministere/duree-de-validite-de-la-cni Die Gültigkeitsdauer der Personalausweise für Minderjährige wird nicht angehoben. Sie bleibt bei 10 Jahren ab Ausstellungsdatum. Quelle und weitere Informationen (auf Französisch) unter: www.diplomatie.gouv.fr/fr/vivre-a-l-etranger/la-presence-francaise-a-l-etranger- 4182/article/extension-de-la-duree-de-validite# EINFÜHRUNG EINER WÖCHENTLICHEN MINDESTARBEITSDAUER FÜR TEILZEITVERTRÄGE AB DEM 1. JULI 2014 Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung (loi de sécurisation sur l emploi) vom 14. Juni 2013 bezüglich der Einführung einer wöchentlichen Mindestarbeitsdauer für die Teilzeitbeschäftigten treten zum 1. Juli 2014 in Kraft. (Das Inkrafttreten war ursprünglich zum 1. Januar 2014 geplant, wurde aber verschoben.) Das Gesetz vom 14.06.2013 legt eine wöchentliche Arbeitsdauer von grundsätzlich mindestens 24 Stunden oder gegebenenfalls die entsprechende monatliche Arbeitsdauer (104 Stunden monatlich) fest. Diese Mindestarbeitsdauer gilt zwingend für alle Teilzeitverträge, die ab dem 1. Juli 2014 abgeschlossen werden. Für die bereits davor abgeschlossenen Verträge ist eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016 vorgesehen (außer bei Branchenvereinbarungen, die eine niedrigere Arbeitsdauer vorsehen). Die Mindestarbeitsdauer gilt dann nur für Arbeitnehmer, die sie beantragen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag nur ablehnen, wenn er nachweisen kann, dass eine Reduzierung aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens unmöglich ist. Ab dem 1. Januar 2016 gilt 3

die Mindestarbeitsdauer für alle Teilzeitverträge (neue und alte), es sei denn, es gelten Ausnahmebestimmungen. Auf schriftlichen und begründeten Antrag des Arbeitnehmers kann eine Mindestarbeitsdauer weniger als 24 Stunden wöchentlich festgelegt werden. Dies soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, entweder bei privaten Belastungen kürzer zu treten oder mehrere Beschäftigungen gleichzeitig auszuüben, die jedoch zusammen entweder mindestens 24 Stunden pro Woche betragen oder einer Vollzeitbeschäftigung (35 Stunden) entsprechen müssen. Diese Vorschrift zur Einführung einer Mindestarbeitsdauer betrifft nicht: Studenten unter 26 Jahren Arbeitnehmer, deren Eingliederung oder Wiedereingliederung es rechtfertigt Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Privatpersonen sind Quelle (Informationen auf Französisch): http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/f1915.xhtml http://travail-emploi.gouv.fr/evenements-colloques,2215/securisation-de-l-emploi,2288/les-fichespratiques,2305/une-loi-contre-la-precarite,2309/des-protections-plus-fortes-et-une,16420.html DAS NEUE ABKOMMEN ÜBER DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG Ein neues Abkommen über die Arbeitslosenversicherung gilt ab dem 1. Juli 2014. Dieses Abkommen wurde von den Sozialpartnern geschlossen und von den staatlichen Behörden genehmigt. Es legt die neuen Regeln zur Arbeitslosenentschädigung für die nächsten zwei Jahre fest. Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die ungewollt arbeitslosen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge ab dem 1. Juli 2014 beendet wurden. Die wichtigsten Neuerungen sind folgende: Schaffung von Möglichkeiten zur Beibehaltung von Leistungsansprüchen um einem Arbeitslosen, der eine neue Beschäftigung gefunden hat und der seinen Leistungsanspruch nicht vollständig aufgebraucht hat, es zu ermöglichen, den Restanspruch zu übertragen, falls er erneut seine Arbeit verliert (unter der Voraussetzung, dass er mindestens 150 Stunden gearbeitet hat), Die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Arbeitseinkommen und einem Teil des Arbeitslosengelds wird auf einen größeren Kreis von Arbeitslosen ausgeweitet, Verstärkung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung für Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungen ausüben, Festlegung von Mindest- und Höchstbeträgen beim Leistungsbezug. Der Tagessatz des Arbeitslosengelds darf nicht weniger als 57% des Referenzlohnes betragen, mit einem garantiertem Mindestbetrag von 28,38 pro Tag. Umgekehrt gibt es nach oben eine Begrenzung des Leistungsbezugs auf 75% des Referenzlohnes. Verdoppelung der Sperrfristen für Arbeitnehmer, die Abfindungen über 16.200 erhalten haben. Die Sperrfrist wird im Falle von Kündigung und «rupture conventionelle» (spezifische Form von Aufhebungsvertrag) von 75 auf 180 Tage angehoben (hinzu kommt die siebentägige allgemeine Wartezeit und Sperrzeiten für abgegoltene Urlaubstage). Abfindungen, die im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen ausbezahlt werden, sind von der Neuregelung nicht betroffen. 4

Änderung einiger anwendbarer Regeln für die "intermittents du spectacle" (Künstler, die im Film- und Theaterbereich tätig sind). Aufhebung der Befreiung von Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die 65 Jahren oder älter sind. Das Inkrafttreten einiger dieser Regelungen wie beispielsweise die Regelung zur Leistungsübertragung oder zum gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld wurde auf den 1. Oktober 2014 festgelegt. Quelle: www.service-public.fr/actualites/003176.html DEUTSCHLAND ERHÖHUNG DES BETREUUNGSGELDES AB AUGUST 2014 Für Kinder die ab dem 1. August 2012 geboren wurden, besteht ab dem 15. Lebensmonat für maximal 22 Lebensmonate Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn das Kind privat betreut wird. Wenn das Kind hingegen in einer öffentlich finanzierten Krippe oder von einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Tagesmutter betreut wird, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgeld. Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass der Staat nicht nur Einrichtungen zur Betreuung von Kleinkindern finanziell unterstützt, sondern auch die Leistungen der Eltern, die diese Erziehungsarbeit selbst übernehmen, finanziell anerkennt. Wer hat Anspruch auf Betreuungsgeld? Anspruch auf Betreuungsgeld hat im Wesentlichen, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat mit seinem Kind, das nach dem 31.07.2012 geboren wurde, in einem Haushalt lebt und für dieses Kind keine öffentlich geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nimmt. Der Umfang der Erwerbstätigkeit während des Betreuungsgeldbezugs spielt dabei keine Rolle. Man kann Betreuungsgeld also auch erhalten, wenn man voll erwerbstätig ist, solange die Betreuung des Kindes nicht aus öffentlichen Mitteln gefördert ist. Das heißt: Wird ein Kind von der Familie betreut, besteht ein Anspruch auf Betreuungsgeld. Wird eine außerfamiliäre Kinderbetreuung in Anspruch genommen, muss unterschieden werden: - Handelt es sich um eine öffentlich bereitgestellte Tageseinrichtung oder öffentlich finanzierte Tagesmütter bzw. Tagesväter, haben die Eltern keinen Anspruch auf Betreuungsgeld. - Wenn keine öffentlich bereitgestellte Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen wird, besteht ein Anspruch auf Betreuungsgeld. Ausländische Eltern Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben in der Regel dann einen Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen und die übrigen oben genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In Deutschland wohnende andere Ausländerinnen und Ausländer können Betreuungsgeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte andere Aufenthaltstitel können ebenfalls einen Anspruch auf Betreuungsgeld auslösen. 5

Ab wann kann Betreuungsgeld bezogen werden? Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich ab dem 15. Lebensmonat des Kindes bis zum 36. Lebensmonat für die Dauer von maximal 22 Monaten bezogen werden. Das Betreuungsgeld ist eine Familienleistung, die im Anschluss an die Zeit gewährt wird, während der die Eltern Elternzeit nehmen können (maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes). Elterngeld und Betreuungsgeld können somit nur nacheinander und nicht zeitlich parallel bezogen werden. In welcher Höhe kann das Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden? Das Betreuungsgeld beträgt ab 1. August 2013 zunächst 100 Euro pro Lebensmonat, ab dem 1. August 2014 wird es auf 150 Euro pro Lebensmonat erhöht. Es wird als Geldleistung ausgezahlt und ist nicht zu versteuern. Es wird jedoch bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag als Einkommen berücksichtigt. Wie und wo wird das Betreuungsgeld beantragt? Das Betreuungsgeld muss schriftlich bei der zuständigen Betreuungsgeldstelle beantragt werden. In Baden-Württemberg ist die L-Bank die zuständige Betreuungsgeldstelle: ABSCHLAGSFREIE RENTE AB 63 JAHREN AB JULI 2014 Ab dem 1. Juli 2014 ist das neue Rentenpaket in Deutschland in Kraft getreten, dessen Bestandteil neben der Mütterrente und der verbesserten Erwerbsminderungsrente die abschlagsfreie Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren ist. Wer demnach 63 Jahre alt ist, also vor dem 1. Januar 1953 geboren ist, und mindestens 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann ab dem 1. Juli 2014 abschlagsfrei in Rente gehen. Zu den 45 Beitragsjahren werden für Grenzgänger deutsche und französische Zeiten berücksichtigt. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, gibt es eine Schrittweise Anhebung der Rente und die Altersgrenze steigt mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Da ab dem 1. Juli erst alle Renten umgestellt werden müssen kann es bei der deutschen Rentenversicherung zu Verzögerungen kommen. Frühestens ab Mitte Juli sollen die aktuellen Rentenauskünfte mit der Berücksichtigung der neuen Renten verschickt werden. Sollten Rentner kürzlich erst einen Rentenantrag gestellt haben und diese Rente noch nicht berücksichtigt worden sein, der Antragsteller jedoch die Voraussetzungen für die neue Rente erfüllt, kann ein Widerspruch eingelegt werden. Wer Anspruch auf eine Mütterrente hat wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung darüber benachrichtigt und bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Es muss kein Antrag gestellt werden. In jedem Fall sollte man vorab mit einer Beratungsstelle Kontakt aufnehmen und sich über die Möglichkeiten und Voraussetzungen beraten lassen. Für mehr Informationen können Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden oder einen Termin bei den INFOBESTEN vereinbaren. GRENZÜBERSCHREITEND GRENZNETZ Am 12. und 13. Juni 2014 fand das Grenznetz-Treffen bei der INFOBEST Kehl/Strasbourg statt. Dazu waren verschiedene Grenzregionen (Sønderjylland/Schleswig (Deutschland-Dänemark), Euregio (Deutschland-Niederlande, Euregio Maas-Rhin (Deutschland-Niederlande-Belgien), SaarLorLux (Deutschland-Frankreich-Belgien-Luxemburg)) sowie die anderen INFOBESTen eingeladen. 6

Diese Tagung diente dem fachlichen Austausch zu aktuellen Fragestellungen und Problemen, die Grenzgänger betreffen, zu u.a. Themen wie Steuern, Sozialversicherung, medizinische Versorgung im Ausland, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen. Neben der fachlichen Diskussion stellten sich der Service für grenzüberschreitende Ausbildung und der Service für grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung vor so konnten sich die Teilnehmer über aktuelle arbeitsmarktpolitische Aktivitäten am Oberrhein informieren. ZWEI FACHEXPERTEN FÜR DIE GRENZÜBERSCHREITENDE AUSBILDUNG In der Folge der Unterzeichnung des Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Berufsausbildung vom 12. September 2014 in Saint-Louis wurden am 17. Januar 2014 zwei EURES-T Fachexperten zur Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Ausbildung am Oberrhein eingestellt. Dieses Modell ermöglicht es jungen Auszubildenden und dual Studierenden ihre praktische Ausbildung im Nachbarland zu absolvieren, während die Theoriephasen weiterhin in ihrem Heimatland stattfinden. Von ihren Büros in der Agentur für Arbeit Lahr aus informieren und beraten die beiden Fachexperten interessierte Jugendliche und unterstützen sie bei ihrer Ausbildungsplatzsuche im Nachbarland. Außerdem sind sie Ansprechpartner für Berufsschulen und Unternehmen während der Vorbereitung grenzüberschreitender Ausbildungsverträge. Möglich gemacht wurde die Rekrutierung der Fachexperten durch die enge Kooperation zwischen der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitgeber) und der DIRECCTE Alsace (Finanzträger) im Rahmen der EURES-T Oberrhein Partnerschaft. Ein gelungenes Beispiel der deutsch-französischer Kooperation zur Stärkung der grenzüberschreitenden beruflichen Mobilität von Jugendlichen! Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Ausbildung unter: www.apprentissage-alsace.eu/lapprentissage-transfrontalier.html Christof Hilligardt und Lauréline Flaux Kontakt: Christof Hilligardt Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Büro: Geschäftsstelle Lahr Otto-Hahn-Str. 1 D-77933 Lahr +49 (0) 78219438 203 christof.hilligardt@arbeitsagentur.de Lauréline Flaux Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Büro: Geschäftsstelle Lahr Otto-Hahn-Str. 1 D-77933 Lahr +49 (0) 78219438 202 laureline.flaux@arbeitsagentur.de 7

INFOBEST BESUCH DES BADEN-WÜRTTEMBERGISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN, WINFRIED KRETSCHMANN, BEI INFOBEST PALMRAIN Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, Herr Winfried Kretschmann, besuchte die trinationale Informations- und Beratungsstelle INFOBEST PALMRAIN am 3. Juli mit einer offiziellen Delegation anlässlich einer dreitägigen Reise durch die Schweiz und das Elsass. Begleitet wurde Ministerpräsident Kretschmann unter anderem durch Regierungspräsidentin Bärbel Schäfer und den Präsidenten der Euro-Instituts Kehl und Mitglied des Landtags, Josef Frey. Von Seiten der Gastgeber wurden die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft durch die beiden Regierungspräsidenten, Isaac Reber und Guy Morin, vertreten. Nach einer kurzen Begrüßungsansprache durch die Präsidentin der INFOBEST PALMRAIN, Landrätin Marion Dammann, gab der Schweizer Mitarbeiter und aktuelle Teamsprecher Marc Borer den Gästen einen Einblick in die tägliche Arbeit der INFOBEST. Als südlichste der vier INFOBESTen am Oberrhein ist INFOBEST PALMRAIN die einzige mit Schweizer Beteiligung was für die tägliche Arbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur hinsichtlich der Anfragen ein prägendes Element darstellt. So sorgte beispielsweise alleine die von Frankreich angekündigte Anpassung des Krankenversicherungswahlrechts für französisch-schweizerische Grenzgänger bislang für mehrere Hundert Anfragen. Die deutsche Referentin Hanna Endhart zeigte anschließend am Beispiel der Besteuerung der Renten von in Frankreich wohnhaften ehemaligen Grenzgängern, dass die 4 INFOBESTen auch als Netzwerk ausgezeichnet zusammenarbeiten. So konnten gemeinsam nicht nur zahlreichen Kunden bei diesem Thema weitergeholfen werden, sondern auch beispielsweise deutliche Verbesserungen und Vereinfachungen bei den von den Finanzämtern abgegebenen Formularen erzielt werden. Ministerpräsident Kretschmann, zeigte sich beeindruckt und lobte explizit die pragmatische Arbeit der INFOBESTen als wichtigen Baustein des grenzüberschreitenden Zusammenlebens und der institutionellen trinationalen Zusammenarbeit. Auch Regierungspräsidentin Bärbel Schäfer und Landtagsabgeordneter Josef Frey dankten dem Team für die wichtige Arbeit, die sie täglich leisten. 8

DIE TASK FORCE RENTENBESTEUERUNG WURDE VERLÄNGERT Seit Juni 2013 konnten mehr als 3800 Personen von dem Projekt Task Force Rentenbesteuerung profitieren, welches die Région Alsace und ihre Partner im letzten Jahr initiiert hatten. Nachdem es zunächst nur für die Dauer eines Jahres vorgesehen worden war, wurde es im Mai 2014 angesichts der nicht nachlassenden Nachfrage verlängert. Zugleich lässt die gesetzgeberische Umsetzung der politischen Lösung, die sich seit Ende 2013 abzeichnet und eine einmalige Besteuerung der Renten in Frankreich vorsieht, nach wir vor auf sich warten. Wie bereits mehrmals im INFOBULLETIN erwähnt, sind fast 30 000 Elsässer von einer deutschen Neuregelung der Rentenbesteuerung, die 2005 in Kraft trat, betroffen. Die Erhebung dieser Steuern wurde 2009 dem Finanzamt Neubrandenburg übertragen, welches allerdings erst 2010 damit begann, die elsässischen Steuerzahler anzuschreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt stand den betroffenen Personen quasi kein Ansprechpartner zur Verfügung (abgesehen von INFOBEST). Aufgrund des Ablaufens der Besteuerungsfrist für das Jahr 2005 im Jahr 2012, wurde INFOBEST in diesem Jahr von Anfragen regelrecht überrannt. Weitere Probleme waren (und sind): das komplizierte Verfahren, die steuerliche Ungleichbehandlung der im Ausland lebenden Rentenempfänger gegenüber in Deutschland wohnhaften Rentenbeziehern sowie die rückwirkende Besteuerung ab 2005 (bzw. für die vergangenen sieben Jahre), was teilweise zu schwerwiegenden Härtefällen führt. Vor diesem Hintergrund wurde das Projekt Task-Force Rentenbesteuerung initiiert mit dem Ziel, die Kapazitäten der INFOBEST- Stellen vorübergehend zu stärken, um den betroffenen Personen und insbesondere den Schwächsten zur Hilfe zu kommen. Dieses Ziel wurde mit dem ersten Projektjahr bereits erfolgreich erfüllt. So haben die beiden Projektmitarbeiter im Laufe des Jahres allein zu zweit fast 3000 Personen beraten und konnten in vielen Fällen eine Minderung der Steuerlast erreichen. Mit den Anfragen, welche das feste INFOBEST-Team zudem noch entgegennahm, überschreitet die Summe der Beratungen sogar die Zahl 3800. Angesichts dieses Erfolges haben die Région Alsace und die Communauté de communes du Pays de Brisach als Projektträgerin entschieden, die Task Force zu verlängern, um eine angemessene Beratungskapazität auch über das Jahr 2014 hinaus zu gewährleisten. Einerseits verkündeten die Finanzminister beider Länder zwar im letzten Dezember eine politische Lösung (siehe INFOBULLETIN März-April 2014), andererseits hat das Finanzamt Neubrandenburg immer noch viel Verspätung auf die vergangenen Jahre. So ist es momentan erst dabei, den Zeitraum 2007-2013 einzufordern. Das bedeutet, dass all jene Rentenempfänger, die ihre Rente erst seit 2008 oder später beziehen, noch einen Brief erhalten werden, der sie zur Steuererklärung auffordert. Daher auch die allgemeine Bereitschaft, das Projekt zu verlängern. Zu den Finanzierungspartnern des ersten Jahres (Oberrheinkonferenz, Eurodistrikte REGIO PAMINA und Strasbourg-Ortenau, Sozialministerium Baden- Württemberg, Partner des INFOBEST Kehl/Strasbourg und des INFOBEST Vogelgrun/Breisach) kommen nun folgende hinzu: die beiden Départements bzw. Conseils Généraux des Bas- und des Haut-Rhin sowie der Regionalverband Mittlerer Oberrhein (RVMO). Zumindest für ein weiteres Jahr, werden die beiden Projektmitarbeiter (Laura Berchtold für den Haut-Rhin und Bastien Candelier, der die Stelle von Antoine Schmitz für den Bas-Rhin übernimmt) ihr Engagement zu Gunsten einer Erleichterung der problematischen Situation vieler Betroffener fortführen. Neben der direkten Beratung nach Terminvereinbarung in den vier INFOBESTen (Kontakte, siehe unten) werden sie ab September auch wieder Sprechstunden in zahlreichen Gemeindeverbänden und Städten im ganzen Elsass anbieten. BAS-RHIN Lauterbourg: Jeden Dienstag und Donnerstag (außer am 31.07.14) Zur Terminvereinbarung rufen Sie bei INFOBEST PAMINA an, Tel.: 03.68.33.88.00 Strasbourg: Jeden Montag und Mittwoch Zur Terminvereinbarung rufen Sie bei INFOBEST Kehl/Strasbourg an, Tel.: 03.88.76.68.98 Bischwiller: Am 31.07.14 Zur Terminvereinbarung rufen Sie bei der Maison des Services in Bischwiller an, Tel.: 03.88.53.73.73 9

HAUT-RHIN Vogelgrun: Jeden Dienstag und Donnerstags (außer am 15.07.; 7.08.; 12.08; 14.08.14) Zur Terminvereinbarung rufen Sie bei INFOBEST Vogelgrun/Breisach an, Tel.: 03.89.72.04.63 Village-Neuf: 07.07.2014 ; 21.07.2014 ; 04.08.2014 ; 25.08.2014 Zur Terminvereinbarung rufen Sie bei INFOBEST PALMRAIN an, Tel.: 03.89.70.13.85 SPRECHTAGE BEI DEN INFOBESTEN INFOBEST PAMINA INFOBEST Kehl/ Strasbourg INFOBEST Vogelgrun/ Breisach INFOBEST PALMRAIN EURES EURES-T 24.07.2014 EURES-Beraterin zum Arbeitsrecht donnerstags jede zweite Woche auf Termin Agentur für Arbeit, Pôle Emploi Pôle Emploi 15.07.2014 19.08.2014 Agentur Für Arbeit / Pôle Emploi 10.07.2014 04.09.2014 Rentenkassen DRV 16.09.2014 Carsat / DRV 02.09.2014 DRV 15.07.2014 19.08.2014 Krankenkassen AOK 04.09.2014 AOK und CPAM 18.09.2014 CAF 20.08.2014 01.10.2014 05.11.2014 Rentenbesteuerung in Deutschland dienstags und donnerstags (außer am 31.07.14) montags und mittwochs dienstags und donnerstags (außer am 15.07.; 7.08.; 12.08; 14.08.14) 07.07.2014 21.07.2014 04.08.2014 25.08.2014 Notar Jeden ersten Dienstag im Monat, nachmittags, Grenzüberschreitende Sprechtage 28.10.2014 23.09.2014 13.11.2014 10

INFOBEST PAMINA Altes Zollhaus / D-76768 Neulauterburg D: 07277/8 999 00 07277/8 999 28 E-Mail: infobest@eurodistrict-regio-pamina.eu F: 03 68 33 88 00 03 68 33 88 28 INFOBEST Kehl/Strasbourg Rehfusplatz 11 / D-77694 Kehl am Rhein D: 07851/ 9479 0 07851/9479 10 E-Mail: kehl-strasbourg@infobest.eu F: 03 88 76 68 98 07851/9479 10 INFOBEST Vogelgrun/Breisach Ile du Rhin / F-68600 Vogelgrun D: 07667 / 832 99 03 89 72 61 28 E-mail: vogelgrun-breisach@infobest.eu F: 03 89 72 04 63 03 89 72 61 28 INFOBEST PALMRAIN Palmrain / F-68128 Village-Neuf D: 07621 / 750 35 07621 / 750 36 E-mail: palmrain@infobest.eu F: 03 89 70 13 85 03 89 69 28 36 CH: 061 322 74 22 061 322 74 47 www.infobest.eu Impressum: INFOBEST PALMRAIN Palmrain, 68128 Village-Neuf F: 0389 70 13 85 D: 07621/750 35 CH: 061 322 74 22 palmrain@infobest.eu Verantwortlich für die Juli/August-Ausgabe: Hanna Endhart Redaktion: Pascale Allgeyer, Christiane Andler, Laura Berchtold, Marc Borer, Bastien Candelier, Delphine Carré, Wibke Déhu-Leidl, Hanna Endhart, Anette Fuhr, Christine Journot, Sandra Kurschat, Maria Rauer, Cindy Schildknecht, Monica Schoch Juli 2014 11