Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Ähnliche Dokumente
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Haftung im Ehrenamt

Übungsfall 3: Sachverhalt

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Schuldrecht und Schuldverhältnis

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums

4. Verletzung einer übernommenen Garantie Abgrenzung zur reinen Beschaffenheitsvereinbarung Rn. 30 ff.

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.

Einführung in das Zivilrecht

Fall 8 Lösungsskizze

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Arbeitsblätter Leistungsstörungen

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Einführung in das Zivilrecht

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau

Lösung Fall 3. Frage 1

Deliktsrecht. Unerlaubte Handlungen, 823 ff. BGB. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

Leistungsstörungen II

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall

1. Schuldverhältnisse

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Getreideanbau- und Lieferverträge

Leistungsstörungen I

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Fall 7 Lösungsskizze

5 Haftungsrecht in der Pflege

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Haftung des Vorstandes

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Die verbrannte Standuhr/Lösung

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN

Leistungsstörungen II

Übersicht zum Schadensersatz

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.

EBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Fall 5 Lösungsskizze

A. 280 I 1, 311 II 1 BGB, 241 II

Blitz und Diebstahl - Lösung -

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Fall Woche 2 Sachverhalt

Leistungsstörungen I

Aufsichtspflicht - Haftung

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB

Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.)

Leistungsstörungsrecht

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

Nichtleistung wegen Unmöglichkeit

Urheberrecht letzte Folie

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

5 Pflichtverletzungen im Schuldverhältnis

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17

RABE Akademie Ltd Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Klausur vom Klausurenkurs Schwerpunkt 2

Urheberrecht letzte Folie

Haftung des Schuldners

Fall: Zu Recht? Abwandlung:

Verantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Transkript:

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine Haftung ( Jedermann-Haftung, 823 ff. BGB: Deliktsrecht) Ersatz des Integritätsschadens bei schuldhafter und rechtswidriger Verletzung absoluter Rechte 2. Stufe: Haftung aus Schuldverhältnissen, ( 280 ff. BGB) Ersatz jedweder Schäden bei Pflichtverletzungen, die der Schuldner zu vertreten hat Es wird sichtbar, dass die Haftung aus Schuldverhältnissen strenger ist als die deliktische: Pflichtverletzungen sind ein Minus im Verhältnis zur Rechtsverletzung, und ist ein weiterer Begriff als hierzu in dieser Folie. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

Einfacher Schadensersatz: Orientierung in Die drei Absätze in : I. Einfacher Schadensersatz II. Verzögerungsschaden in Abs. 2 (später) III. Schadensersatz statt der Leistung in Abs. 3 ( positives Interesse, Erfüllungsschaden später) Abs. 1 regelt diejenigen Schäden, die nicht unter Abs. 2 oder unter Abs. 3 fallen, also 1. weder einen Verzögerungsschaden 2. noch einen Schadensersatz statt der Leistung bilden. Darum: einfacher Schaden Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

Voraussetzungen von 280 I BGB (So schon geprüft in Fiffus und Junges Gemüse ) 1.Schuldverhältnis erledigt, 311 BGB (drei Spuren) 2.Pflichtverletzung erledigt, 241 BGB (Leistung und Rücksicht) 3. --- kommt jetzt Rechtsfolge: einfacher Schadensersatz Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

von Pflichtverletzungen Überblick: Drei Vorschriften 280 I 2 BGB: als allgemeine Tatbestandsvoraussetzung für Schadensersatzansprüche aus Schuldverhältnissen 276 BGB: eigener Pflichtverletzungen 278 BGB: fremder schuldhafter Pflichtverletzungen (insbesondere der n) Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

280 I 2 BGB als Voraussetzung für Schadensersatz in Schuldverhältnissen: (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. negativ formuliert: gesetzliche Vermutung Beweislastumkehr (einer der seltenen Momente in dieser Vorlesung) Pflichtverletzung als Bezugspunkt Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

276 BGB: eigener Pflichtverletzungen 276 Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer oder eines s zu entnehmen ist. ( ) (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

Aus 276 I BGB folgen drei mögliche Tatbestände: 1.Vorsatz 2. Fahrlässigkeit 3. Inhalt des Schuldverhältnisses (Vereinbarungen über den Haftungsmaßstab), insbesondere a. Haftungsvereinbarungen b. c. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

Vorsatz und Fahrlässigkeit () 1. Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung ( mit Absicht ) 2. Fahrlässigkeit 276 II BGB: 2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr 2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer erforderliche Acht lässt. Sorgfalt außer Acht lässt. Renate Rubin, Junges Gemüse 3. Grobe Fahrlässigkeit? Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

Inhalt des Schuldverhältnisses: Haftungsvereinbarungen wie immer: Privatautonomie Haftungsvereinbarungen in AGB? 309 Nr. 7 BGB: Kein Haftungsausschluss für Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit möglich (bekannt) 276 III BGB: z. B.: Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. Niemals (weder in AGB noch in Individualvereinbarungen) ist der Haftungsausschluss für Vorsatz möglich (logisch) Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

Inhalt des Schuldverhältnisses: als regelmäßig missverstandener Begriff Eine übernahme ist eine Willenserklärung: 133, 157 BGB (Auslegung) Ich garantiere = Dafür stehe ich ein erklärungen werden als Zusage verschuldensunabhängiger Haftung ausgelegt. Insbesondere Eigenschaftszusicherungen: Zusicherungen hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Lebensdauer, Störungsfreiheit etc. Das Auto fährt locker noch 50.000 Kilometer ; Der Stuhl schafft einen 100-Kilo-Mann ohne weiteres. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

Inhalt des Schuldverhältnisses: Übernahme des s bei Gattungsschulden Wer Leistung aus einer Gattung verspricht, trifft damit die Zusage, er werde die Ware auf dem Markt besorgen, und übernimmt somit das. Ebenfalls Auslegung ( 133, 157 BGB) als Zusage verschuldensunabhängiger Haftung für den Fall, dass die Ware nicht beschafft werden kann. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

, 278 BGB Der Schuldner hat ein seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes. ( ) ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis gegenüber dem Gläubiger tätig ist. Angestellte als n Aber auch: Unternehmer als n Pflichtenkreis ( 241 I und II BGB): Leistungs- und Rücksichtspflichten Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

Zugerechnet wird 1. Eine Pflichtverletzung des n 2. das des n an den Schuldner. Klausur: doppelte Zurechnung beim n Daraus folgt in der Klausur eine dreifache Prüfung: 1. War X des Schuldners? 2. Hat X eine Pflicht verletzt? Bei der Pflichtverletzung 3. Hat X schuldhaft gehandelt? Beim Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

Auf Lager Der Lagerarbeiter Ludwig ist bei Möbel-Max angestellt. Er beschädigt aus Unachtsamkeit mit dem Gabelstapler das vor dem Möbelgeschäft geparkte Fahrzeug des Kunden Kuno. Schadensersatzanspruch des Kuno gegen Max, den Inhaber von Möbel-Max? Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

und bedeutet: 1. Vorsatz oder 2. Fahrlässigkeit beinhaltet: 1. eigenes ( 276 BGB) 2. und Pflichtverletzung des n ( 278 BGB) 3. soweit nicht durch den Inhalt des Schuldverhältnisses etwas anderes bestimmt ist ( 276 BGB) Es wird sichtbar: Die Haftung aus Schuldverhältnissen () umfasst, anders als 823 ff. BGB (Deliktsrecht), die Haftung für fremdes. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 16