Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine Haftung ( Jedermann-Haftung, 823 ff. BGB: Deliktsrecht) Ersatz des Integritätsschadens bei schuldhafter und rechtswidriger Verletzung absoluter Rechte 2. Stufe: Haftung aus Schuldverhältnissen, ( 280 ff. BGB) Ersatz jedweder Schäden bei Pflichtverletzungen, die der Schuldner zu vertreten hat Es wird sichtbar, dass die Haftung aus Schuldverhältnissen strenger ist als die deliktische: Pflichtverletzungen sind ein Minus im Verhältnis zur Rechtsverletzung, und ist ein weiterer Begriff als hierzu in dieser Folie. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
Einfacher Schadensersatz: Orientierung in Die drei Absätze in : I. Einfacher Schadensersatz II. Verzögerungsschaden in Abs. 2 (später) III. Schadensersatz statt der Leistung in Abs. 3 ( positives Interesse, Erfüllungsschaden später) Abs. 1 regelt diejenigen Schäden, die nicht unter Abs. 2 oder unter Abs. 3 fallen, also 1. weder einen Verzögerungsschaden 2. noch einen Schadensersatz statt der Leistung bilden. Darum: einfacher Schaden Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
Voraussetzungen von 280 I BGB (So schon geprüft in Fiffus und Junges Gemüse ) 1.Schuldverhältnis erledigt, 311 BGB (drei Spuren) 2.Pflichtverletzung erledigt, 241 BGB (Leistung und Rücksicht) 3. --- kommt jetzt Rechtsfolge: einfacher Schadensersatz Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
von Pflichtverletzungen Überblick: Drei Vorschriften 280 I 2 BGB: als allgemeine Tatbestandsvoraussetzung für Schadensersatzansprüche aus Schuldverhältnissen 276 BGB: eigener Pflichtverletzungen 278 BGB: fremder schuldhafter Pflichtverletzungen (insbesondere der n) Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
280 I 2 BGB als Voraussetzung für Schadensersatz in Schuldverhältnissen: (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. negativ formuliert: gesetzliche Vermutung Beweislastumkehr (einer der seltenen Momente in dieser Vorlesung) Pflichtverletzung als Bezugspunkt Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
276 BGB: eigener Pflichtverletzungen 276 Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer oder eines s zu entnehmen ist. ( ) (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
Aus 276 I BGB folgen drei mögliche Tatbestände: 1.Vorsatz 2. Fahrlässigkeit 3. Inhalt des Schuldverhältnisses (Vereinbarungen über den Haftungsmaßstab), insbesondere a. Haftungsvereinbarungen b. c. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
Vorsatz und Fahrlässigkeit () 1. Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung ( mit Absicht ) 2. Fahrlässigkeit 276 II BGB: 2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr 2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer erforderliche Acht lässt. Sorgfalt außer Acht lässt. Renate Rubin, Junges Gemüse 3. Grobe Fahrlässigkeit? Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
Inhalt des Schuldverhältnisses: Haftungsvereinbarungen wie immer: Privatautonomie Haftungsvereinbarungen in AGB? 309 Nr. 7 BGB: Kein Haftungsausschluss für Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit möglich (bekannt) 276 III BGB: z. B.: Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. Niemals (weder in AGB noch in Individualvereinbarungen) ist der Haftungsausschluss für Vorsatz möglich (logisch) Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
Inhalt des Schuldverhältnisses: als regelmäßig missverstandener Begriff Eine übernahme ist eine Willenserklärung: 133, 157 BGB (Auslegung) Ich garantiere = Dafür stehe ich ein erklärungen werden als Zusage verschuldensunabhängiger Haftung ausgelegt. Insbesondere Eigenschaftszusicherungen: Zusicherungen hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Lebensdauer, Störungsfreiheit etc. Das Auto fährt locker noch 50.000 Kilometer ; Der Stuhl schafft einen 100-Kilo-Mann ohne weiteres. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
Inhalt des Schuldverhältnisses: Übernahme des s bei Gattungsschulden Wer Leistung aus einer Gattung verspricht, trifft damit die Zusage, er werde die Ware auf dem Markt besorgen, und übernimmt somit das. Ebenfalls Auslegung ( 133, 157 BGB) als Zusage verschuldensunabhängiger Haftung für den Fall, dass die Ware nicht beschafft werden kann. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
, 278 BGB Der Schuldner hat ein seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes. ( ) ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis gegenüber dem Gläubiger tätig ist. Angestellte als n Aber auch: Unternehmer als n Pflichtenkreis ( 241 I und II BGB): Leistungs- und Rücksichtspflichten Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 13
Zugerechnet wird 1. Eine Pflichtverletzung des n 2. das des n an den Schuldner. Klausur: doppelte Zurechnung beim n Daraus folgt in der Klausur eine dreifache Prüfung: 1. War X des Schuldners? 2. Hat X eine Pflicht verletzt? Bei der Pflichtverletzung 3. Hat X schuldhaft gehandelt? Beim Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 14
Auf Lager Der Lagerarbeiter Ludwig ist bei Möbel-Max angestellt. Er beschädigt aus Unachtsamkeit mit dem Gabelstapler das vor dem Möbelgeschäft geparkte Fahrzeug des Kunden Kuno. Schadensersatzanspruch des Kuno gegen Max, den Inhaber von Möbel-Max? Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 15
und bedeutet: 1. Vorsatz oder 2. Fahrlässigkeit beinhaltet: 1. eigenes ( 276 BGB) 2. und Pflichtverletzung des n ( 278 BGB) 3. soweit nicht durch den Inhalt des Schuldverhältnisses etwas anderes bestimmt ist ( 276 BGB) Es wird sichtbar: Die Haftung aus Schuldverhältnissen () umfasst, anders als 823 ff. BGB (Deliktsrecht), die Haftung für fremdes. Zivilrecht 17 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 16